BES.2025.41
amtliche Verteidigung
14. Mai 2025Deutsch10 min
ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Verfahrens B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.41
ENTSCHEID
vom 30.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____,
Advokat
Amtliche Verteidigung
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. April 2025 (VT.[…])
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen den sich
zurzeit in Untersuchungshaft befindenden A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer VT.[...]
ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Verfahrens B____
als amtlicher Verteidiger bestellt, welcher mit Schreiben vom 31. März 2025
beantragte, er sei mit sofortiger Wirkung der amtlichen Verteidigung zu
entbinden. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Staatsanwaltschaft: 2. April
2025) ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft ebenfalls um einen
Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft
mit begründeter Verfügung vom 2. April 2025 abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Eingang
Appellationsgericht: 22. April 2025) Beschwerde erhoben. Er beantragt
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Wechsel der amtlichen
Verteidigung sei ihm zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 11. Mai 2025 sinngemäss
an seiner Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständige Beschwerdeinstanz
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel
der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte
Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung
des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu
berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2024.84 vom 17. September
2024.
E. 1.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2).
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden oder, im Falle von inhaftierten
Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.2
Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (Akten S. 1 ff.) wurde
dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zugestellt (Akten S. 11). Er überreichte
am 15. April 2025 dem Gefängnispersonal die mit 14. April 2025 datierte
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025. Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsmittelfrist habe erst am 14. April 2025
zu laufen begonnen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt über seine Rechtsmittel
belehrt worden sei. Den Brief seines Verteidigers vom 7. April 2025 (Akten
S. 9) – in dem er über die zehntägige Rechtsmittelfrist informiert worden
sei – habe er erst am 14. April 2025 erhalten, weil dieser an seine Wohnadresse
und nicht ins Gefängnis gesendet worden sei. Er habe deshalb die Beschwerde
fristgerecht erhoben. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Mit Zustellung
der angefochtenen Verfügung am 3. April 2025 nahm der Beschwerdeführer nicht
nur Kenntnis vom Inhalt der Verfügung, sondern auch von der
Rechtsmittelbelehrung. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 4.
April 2025 zu laufen und endete am 14. April 2025.
1.3.3
Die
am 15. April 2025 zwecks Versendung dem Gefängnispersonal überreichte Beschwerde
Dispositiv
erfolgte demnach verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1 Selbst
wenn die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre, wäre sie in materieller
Hinsicht abzuweisen gewesen.
2.2.1 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person
einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 1B.10/2018 vom 5. März 2018
E. 2.1, 1B.211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012
E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem
Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende
richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn
sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren
Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht
leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres
Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre
anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine
Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame
Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen
einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte
Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,
Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung
von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für
Stellvertretungen vor (Lieber,
a.a.O. Art. 134 N 15).
2.2.2 Über diesen grundrechtlichen Anspruch
hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die
Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt,
wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer
amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus
anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B.205/2020 vom 21.
Juli 2020 E. 1.4, 1B.10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das
Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus.
Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer
Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem
ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihrer Mandantschaft.
Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine
problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte
Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos
glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert
gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung,
aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen
Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische
Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint
der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die amtliche Verteidigung
einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte
ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das muss analog für den
Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt,
das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder
verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine
amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine
privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen
würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht
somit nicht aus für einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand
konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis
nachvollziehbar wird (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 6B.468/2024 vom 15. Januar
2025 E. 4.2, 7B.304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1, 7B.141.2022 vom 2. November
2023 E. 2; je mit Hinweisen). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat
sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen
(BGer 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich
2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023,
Art. 134 N 10a; Schmid/Jositsch, Handbuch
des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, § 56 N 748; vgl.
zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).
2.2.3 Aufgrund
der Rolle der amtlichen Verteidigung und deren Äusserungseinschränkungen –
einerseits durch das Berufsgeheimnis, anderseits durch die drohende Gefahr der
Begehung eines Parteiverrats – wird in der Literatur die Meinung vertreten, die
Abgabe einer gewissenhaften Erklärung der Verteidigung, dass das Vertrauensverhältnis
derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet
werden kann, genüge praxisgemäss für die Bewilligung des Wechsels der amtlichen
Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art.
134 N 20; Ruckstuhl, a.a.O., Art.
134 N 10a). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung relativiert diese Ansicht
insofern, als nebst einer solchen Erklärung konkrete und objektive Hinweise
vorausgesetzt werden, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (BGer 1B.507/2019 vom 24. Juni
2020 E. 2.5, 1B.397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B.127/2015 vom 8.
Juni 2015 E. 2.3; APG BES.2022.169 / BES.2023.11 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).
2.3 Vorliegend
vermag der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise glaubhaft
darzutun, die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und
seinem amtlichen Verteidiger schliessen lassen. Mit Verweis auf die genannte
bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt es jedenfalls nicht, wenn der
Beschwerdeführer pauschal geltend macht, er habe das Vertrauen in seinen
Verteidiger verloren. Insgesamt gehen auch aus den Akten keine konkreten und
objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine Störung des
Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation und unter
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene
Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel rechtfertigen zu
können.
Somit wäre die
Verfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen,
wenn auf sie eingetreten worden wäre.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.‒
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
B____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Alexandra
Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.