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Entscheid

BES.2025.41

amtliche Verteidigung

14. Mai 2025Deutsch10 min

ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Verfahrens B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.41

ENTSCHEID

vom 30.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____,

Advokat

Amtliche Verteidigung

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. April 2025 (VT.[…])

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen den sich

zurzeit in Untersuchungshaft befindenden A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer VT.[...]

ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Verfahrens B____

als amtlicher Verteidiger bestellt, welcher mit Schreiben vom 31. März 2025

beantragte, er sei mit sofortiger Wirkung der amtlichen Verteidigung zu

entbinden. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Staatsanwaltschaft: 2. April

2025) ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft ebenfalls um einen

Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft

mit begründeter Verfügung vom 2. April 2025 abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Eingang

Appellationsgericht: 22. April 2025) Beschwerde erhoben. Er beantragt

sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Wechsel der amtlichen

Verteidigung sei ihm zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 11. Mai 2025 sinngemäss

an seiner Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständige Beschwerdeinstanz

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel

der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte

Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung

des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu

berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2024.84 vom 17. September

2024.

E. 1.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2).

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,

einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden oder, im Falle von inhaftierten

Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2

Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (Akten S. 1 ff.) wurde

dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zugestellt (Akten S. 11). Er überreichte

am 15. April 2025 dem Gefängnispersonal die mit 14. April 2025 datierte

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025. Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsmittelfrist habe erst am 14. April 2025

zu laufen begonnen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt über seine Rechtsmittel

belehrt worden sei. Den Brief seines Verteidigers vom 7. April 2025 (Akten

S. 9) – in dem er über die zehntägige Rechtsmittelfrist informiert worden

sei – habe er erst am 14. April 2025 erhalten, weil dieser an seine Wohnadresse

und nicht ins Gefängnis gesendet worden sei. Er habe deshalb die Beschwerde

fristgerecht erhoben. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Mit Zustellung

der angefochtenen Verfügung am 3. April 2025 nahm der Beschwerdeführer nicht

nur Kenntnis vom Inhalt der Verfügung, sondern auch von der

Rechtsmittelbelehrung. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 4.

April 2025 zu laufen und endete am 14. April 2025.

1.3.3

Die

am 15. April 2025 zwecks Versendung dem Gefängnispersonal überreichte Beschwerde

Dispositiv

erfolgte demnach verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1 Selbst

wenn die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre, wäre sie in materieller

Hinsicht abzuweisen gewesen.

2.2.1 Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und

Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person

einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer

Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 1B.10/2018 vom 5. März 2018

E. 2.1, 1B.211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012

E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem

Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende

richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn

sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren

Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht

leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres

Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre

anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine

Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame

Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen

einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte

Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,

Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung

von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für

Stellvertretungen vor (Lieber,

a.a.O. Art. 134 N 15).

2.2.2 Über diesen grundrechtlichen Anspruch

hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die

Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt,

wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer

amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus

anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B.205/2020 vom 21.

Juli 2020 E. 1.4, 1B.10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das

Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus.

Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer

Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem

ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihrer Mandantschaft.

Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine

problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte

Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos

glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert

gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung,

aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen

Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische

Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint

der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die amtliche Verteidigung

einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte

ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das muss analog für den

Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt,

das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder

verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine

amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine

privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen

würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht

somit nicht aus für einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand

konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis

nachvollziehbar wird (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 6B.468/2024 vom 15. Januar

2025 E. 4.2, 7B.304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1, 7B.141.2022 vom 2. November

2023 E. 2; je mit Hinweisen). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat

sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen

(BGer 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich

2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023,

Art. 134 N 10a; Schmid/Jositsch, Handbuch

des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, § 56 N 748; vgl.

zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).

2.2.3 Aufgrund

der Rolle der amtlichen Verteidigung und deren Äusserungseinschränkungen –

einerseits durch das Berufsgeheimnis, anderseits durch die drohende Gefahr der

Begehung eines Parteiverrats – wird in der Literatur die Meinung vertreten, die

Abgabe einer gewissenhaften Erklärung der Verteidigung, dass das Vertrauensverhältnis

derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet

werden kann, genüge praxisgemäss für die Bewilligung des Wechsels der amtlichen

Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art.

134 N 20; Ruckstuhl, a.a.O., Art.

134 N 10a). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung relativiert diese Ansicht

insofern, als nebst einer solchen Erklärung konkrete und objektive Hinweise

vorausgesetzt werden, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche

Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (BGer 1B.507/2019 vom 24. Juni

2020 E. 2.5, 1B.397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B.127/2015 vom 8.

Juni 2015 E. 2.3; APG BES.2022.169 / BES.2023.11 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).

2.3 Vorliegend

vermag der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise glaubhaft

darzutun, die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und

seinem amtlichen Verteidiger schliessen lassen. Mit Verweis auf die genannte

bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt es jedenfalls nicht, wenn der

Beschwerdeführer pauschal geltend macht, er habe das Vertrauen in seinen

Verteidiger verloren. Insgesamt gehen auch aus den Akten keine konkreten und

objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine Störung des

Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation und unter

Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene

Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel rechtfertigen zu

können.

Somit wäre die

Verfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen,

wenn auf sie eingetreten worden wäre.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.‒

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

B____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Alexandra

Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.