Lexipedia

Entscheid

BES.2025.44

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

22. Mai 2025Deutsch8 min

Nichteintretensverfügung richtet sich die am 29. April 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.44

ENTSCHEID

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführer

[…]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 10. Februar 2025

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Oktober 2024 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60

auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am

8. Oktober 2024 zugestellt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob er mit einer auf den 24. Januar 2025 datierten Eingabe,

welche bei der Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2025 einging, Einsprache. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Februar 2025

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie

an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit

Verfügung vom 10. Februar 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge

Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die am 29. April 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt

eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche gleichentags an das

Appellationsgericht überwiesen wurde. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Februar

2025.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

1.3

Die

Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden

sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine

andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das

Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in

Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht

verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017

E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend der

Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise

entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion

des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache

Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit

weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe

bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.

BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013

vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,

SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die

Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen

wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216;

AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung

des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde

rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der

Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung

einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen,

die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt

(vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6.

August 2013 E. 2.3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.5

Gemäss

Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung durch

eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der

Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen

Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann

eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der

im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels

Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die

Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Erfolgt

jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten, gilt gemäss Art. 84

Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf von sieben Tagen als zugestellt,

sofern der Adressat mit der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung hätte

rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).

Die Zustellfiktion

rechtfertigt sich dadurch, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen

behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen

Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines

behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann

von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post

regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls

längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter

ernennt (AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2 mit weiteren

Hinweisen).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Februar 2025 konnte dem

Beschwerdeführer nicht von der Post ausgehändigt werden und wurde vom

Beschwerdeführer anschliessend auch innert der 7-tägigen Abholfrist nicht

abgeholt (vgl. Verfahrensakte S. 47). Die Schweizerische Post retournierte

anschliessend die eingeschriebene Sendung aufgrund der unbekannten

Zustelladresse (vgl. Verfahrensakte S. 48, 49). Daraufhin wurde dem

Beschwerdeführer die Verfügung erneut per Einschreiben am 3. März 2025 an eine

andere Adresse zugesandt (vgl. Verfahrensakte S. 53). Da der Beschwerdeführer

die Verfügung erneut nicht fristgerecht abgeholt hatte (vgl. Verfahrensakte S.

56), stellte ihm das Strafgericht die Verfügung wiederum am 20. März 2025 per

A-Post Plus an dieselbe Adresse zu (vgl. Verfahrensakte S. 57). Aufgrund seiner

eingereichten Einsprache musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung von

Gerichtsurkunden rechnen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), weshalb er nach Treu und

Glauben angehalten gewesen wäre, allfällige Adressänderungen den Strafbehörden

mitzuteilen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterlassen. Die

Dispositiv

Beschwerdefrist von 10 Tagen begann demnach mit der Zustellungsfiktion am 18. Februar

2025 zu laufen und endete am 28. Februar 2025. Mit seiner auf den 24. April

2025 datierten und beim Strafgericht am 29. April 2025 eingegangenen Beschwerde

versäumte der Beschwerdeführer die 10-tägige Frist deutlich (E. 1.4).

1.6 Aufgrund

der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend auf eine weitere Prüfung

der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung grundsätzlich verzichtet

werden. Erwähnt sei aber, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den

Grund für das Nichteintreten – die vom Einzelgericht festgestellte verspätete

Erhebung der Einsprache – nicht in Frage stellt, sondern ausschliesslich

sinngemäss das Abstellen seines Fahrzeugs in der Schweiz bestreitet. Selbst

wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie folglich

abzuweisen.

2.

Auf die

Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die

Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Sprache)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Michael John

Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.