BES.2025.44
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
22. Mai 2025Deutsch8 min
Nichteintretensverfügung richtet sich die am 29. April 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.44
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführer
[…]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 10. Februar 2025
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Oktober 2024 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60
auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am
8. Oktober 2024 zugestellt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob er mit einer auf den 24. Januar 2025 datierten Eingabe,
welche bei der Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2025 einging, Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Februar 2025
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie
an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge
Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die am 29. April 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt
eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche gleichentags an das
Appellationsgericht überwiesen wurde. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Februar
2025.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
1.3
Die
Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht.
Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden
sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine
andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in
Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017
E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise
entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion
des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache
Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe
bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013
vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die
Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen
wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216;
AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung
des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde
rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der
Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung
einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen,
die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt
(vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6.
August 2013 E. 2.3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
1.5
Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung durch
eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der
Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann
eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der
im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels
Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Erfolgt
jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten, gilt gemäss Art. 84
Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf von sieben Tagen als zugestellt,
sofern der Adressat mit der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung hätte
rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).
Die Zustellfiktion
rechtfertigt sich dadurch, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen
Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann
von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls
längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
ernennt (AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Februar 2025 konnte dem
Beschwerdeführer nicht von der Post ausgehändigt werden und wurde vom
Beschwerdeführer anschliessend auch innert der 7-tägigen Abholfrist nicht
abgeholt (vgl. Verfahrensakte S. 47). Die Schweizerische Post retournierte
anschliessend die eingeschriebene Sendung aufgrund der unbekannten
Zustelladresse (vgl. Verfahrensakte S. 48, 49). Daraufhin wurde dem
Beschwerdeführer die Verfügung erneut per Einschreiben am 3. März 2025 an eine
andere Adresse zugesandt (vgl. Verfahrensakte S. 53). Da der Beschwerdeführer
die Verfügung erneut nicht fristgerecht abgeholt hatte (vgl. Verfahrensakte S.
56), stellte ihm das Strafgericht die Verfügung wiederum am 20. März 2025 per
A-Post Plus an dieselbe Adresse zu (vgl. Verfahrensakte S. 57). Aufgrund seiner
eingereichten Einsprache musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung von
Gerichtsurkunden rechnen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), weshalb er nach Treu und
Glauben angehalten gewesen wäre, allfällige Adressänderungen den Strafbehörden
mitzuteilen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterlassen. Die
Dispositiv
Beschwerdefrist von 10 Tagen begann demnach mit der Zustellungsfiktion am 18. Februar
2025 zu laufen und endete am 28. Februar 2025. Mit seiner auf den 24. April
2025 datierten und beim Strafgericht am 29. April 2025 eingegangenen Beschwerde
versäumte der Beschwerdeführer die 10-tägige Frist deutlich (E. 1.4).
1.6 Aufgrund
der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend auf eine weitere Prüfung
der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung grundsätzlich verzichtet
werden. Erwähnt sei aber, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den
Grund für das Nichteintreten – die vom Einzelgericht festgestellte verspätete
Erhebung der Einsprache – nicht in Frage stellt, sondern ausschliesslich
sinngemäss das Abstellen seines Fahrzeugs in der Schweiz bestreitet. Selbst
wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie folglich
abzuweisen.
2.
Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Sprache)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Michael John
Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.