BES.2025.45
Stationäre Beobachtung
2. Juli 2025Deutsch23 min
stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im [...]heim [...] (nachfolgend: [...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.45
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch MLaw Benjamin
Appius, Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
gesetzlich vertreten durch [...],
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 30. April 2025 ([…])
betreffend stationäre Beobachtung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt derzeit
ein Verfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen und Pornografie
(Verfahrensnummer: […]). Ihm wird unter anderem vorgeworfen, am 10. März 2025
eine Person mit Fäusten und Fusstritten gegen den Körper und Kopf verletzt zu
haben. Mit Verfügung vom 30. April 2025 hat Jugendanwaltschaft die
stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im [...]heim [...] (nachfolgend: [...])
angeordnet. Er befindet sich seit dem 30. April 2025 im [...].
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Benjamin Appius,
Advokat, mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) erhoben. Er beantragt,
die Verfügung vom 30. April 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
unverzüglich zu entlassen. Eventualiter sei er innert drei Tagen zu entlassen.
Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bestätigen sei. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
hat die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 der Jugendanwaltschaft zugestellt
und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme bis 8. Mai 2025 gesetzt. Dabei
seien dem Appellationsgericht ausserdem die Akten einzureichen. Mit Schreiben
vom 8. Mai 2025 hat die Jugendanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen
und deren kostenpflichtige Abweisung verlangt. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 14. Mai 2025 repliziert und die Replik mit Schreiben vom
26. Mai 2025 ergänzt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der beigezogenen Akten des Vorverfahrens, ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
die Anordnung der stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des
Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. d
und Art. 29 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) ist
gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b JStPO die Beschwerde zulässig. Zuständig für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]; § 4
Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung [SG 257.500]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde
Rechtsverletzungen. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler
gerügt werden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 393 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als von der stationären Beobachtung Betroffener zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 3
Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 110 Abs. 2 StPO).
2.
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30.
April 2025. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Jugendanwaltschaft
einzig die stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG, und nicht
die stationäre Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG, an. Denn die Anordnung
der stationären Begutachtung hat nach den Art. 182 ff. StPO zu erfolgen (vgl.
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 JStPO; AGE BES.2014.97 vom 8. September 2014
E. 3.2), wonach insbesondere die mit der Durchführung der Begutachtung
betrauten sachverständige Person zu bezeichnen und präzise Fragen zu
formulieren sind (Art. 184 Abs. 2 StPO). Da die angefochtene Verfügung die in
den Art. 182 ff. StPO statuierten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt
und sich den Akten entnehmen lässt, dass die Jugendanwaltschaft die
Begutachtung noch gar nicht angeordnet hat (vgl. Akten des Verfahrens [...]
S. 81 f.), bildet diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeinstanz hat einzig zu überprüfen, ob die
angefochtene Verfahrenshandlung (zum Zeitpunkt ihrer Vornahme) zu Recht erfolgt
ist. Sie darf den Prozessstoff nicht ausweiten (AGE BES.2013.53 vom 19.
August 2014 E. 1.4; vgl. auch AGE BES.2024.127 vom 22. Januar 2025 E.
1.3.3). Soweit der Beschwerdeführer und die Jugendanwaltschaft also
Ausführungen zur stationären Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG machen, ist
auf diese nicht einzugehen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 9 Abs. 1 JStG klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse
des Jugendlichen ab, soweit dies für Entscheid über die Anordnung einer
Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck auch
eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG in fine).
Aus dem allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht besonders hervorgehobenen
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 1 JStPO; siehe auch Art. 4 Abs. 3
JStPO als Konkretisierung) ergibt sich, dass bei der Persönlichkeitsabklärung
ganz allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung einer stationären Beobachtung,
eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen ist, wenn nur geringfügige
Delikte zu beurteilen sind. Auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen
Verhältnisse ist in Bagatellfällen jedenfalls dann zu verzichten, wenn keine
Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters bestehen (zum Ganzen: AGE BES.2020.211
vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls ist eine
Persönlichkeitsabklärung überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen
schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell
sind (Hug/Schläfli/Valär, a. a. O,
Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine stationäre Beobachtung zur Abklärung der
persönlichen Verhältnisse namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche
und/oder dessen gesetzlichen Vertretung nicht bereit sind, mit der
Untersuchungsbehörde zu kommunizieren. Sodann kann eine stationäre Beobachtung
angezeigt sein, wenn diese zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Familie
oder der Gesellschaft erforderlich ist (AGE BES.2020.211 vom 2. März 2021
E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 12). Bei solchen
Entscheiden ist stets der in Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO verankerte
Grundsatz des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen wegleitend (AGE BES.2020.211
vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; vgl.
auch Hug/Schläfli/Valär, a. a. O,
Art. 9 JStG N 4).
3.2
Mit
der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine
fachgerechte Durchführung gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 JStG). Die Beobachtung
ist schriftlich anzuordnen und zu begründen (Art. 29 Abs. 1 JStPO).
4.
4.1
Die
Jugendanwaltschaft hat mit Verfügung vom 30. April 2025 die stationäre
Beobachtung des Beschwerdeführers im [...], allenfalls in [...], beginnend ab
dem 30. April 2025, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 JStG angeordnet. Sie begründet
die Anordnung zunächst damit, der Beschwerdeführer habe sich am 10. März 2025
wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht. Anlässlich einer Festnahme
des Beschwerdeführers in dessen Familienwohnung, welche sich in einem desolaten
Zustand befunden habe, habe man festgestellt, dass dieser in seiner Entwicklung
erheblich gefährdet sei. Dies zeige sich unter anderem in seinem Drogen- und
Alkoholkonsum, der hohen Anzahl an Schulabsenzen und der fehlenden
Kooperationsbereitschaft mit den sozialen Behörden. Zudem sei der 15-jährige
Beschwerdeführer bereits wegen zahlreicher Delikte vorbestraft. Trotz der
bisherigen Bemühungen der Jugendanwaltschaft, die Verhältnisse des
Beschwerdeführers abzuklären, habe dieser nicht kooperiert. Mit dem Vorfall vom
10.
März 2025 habe der Beschwerdeführer verdeutlicht, dass er nicht willens
und/oder nicht fähig sei, sich gesetzesmässig zu verhalten. Um diese
besorgniserregende Entwicklung zu stoppen und eine Entscheidungsgrundlage für
die Anordnung von Schutzmassnahmen oder einer Strafe zu erlangen, sei es sowohl
zum Schutz des Beschwerdeführers als auch von Dritten notwendig, den
Beschwerdeführer zu beobachten, wobei dessen persönlichen Verhältnisse detailliert
abzuklären seien. Da der Beschwerdeführer dafür anwesend sein müsse, sei dies
nur im stationären Rahmen möglich. Gleichzeitig solle er jugendforensisch-psychologisch
begutachtet werden. Für die Beobachtung sei der Beschwerdeführer so schnell wie
möglich in einer (vorzugsweise geschlossenen) Institution unterzubringen. Angesichts
der verübten Straftaten sei die Anordnung einer stationären Beobachtung
verhältnismässig (Akten S. 1 ff.).
4.2
In
seiner Beschwerde vom 2. Mai 2025 rügt der Beschwerdeführer die Anordnung der
stationären Beobachtung im Wesentlichen als bundesrechtswidrig,
unverhältnismässig und willkürlich. Sinngemäss bringt er darin zunächst vor,
dass er sich entgegen der Behauptung der Jugendanwaltschaft mangels Urteils
nicht der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. Damit
verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung, welche bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens gelte, und verletze Bundesrecht. Sodann sei es
unzutreffend, dass sich die Familienwohnung in einem absolut desolaten Zustand
befunden habe, und den Verfahrensakten lasse sich nichts Derartiges entnehmen.
Unbegründet bleibe auch, weshalb und wie die Wohnsituation den Beschwerdeführer
in seiner Entwicklung erheblich gefährden solle. Vielmehr habe die Festnahme
bzw. deren Art und Weise den Beschwerdeführer traumatisiert. Zudem sei der von
der Jugendanwaltschaft behauptete Alkohol- und Drogenkonsum des
Beschwerdeführers akten- und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe in
seiner Einvernahme vom 17. März 2025 ausdrücklich erklärt, dass er weder
Alkohol noch illegale Drogen konsumiere. In der Schule liefe es gut; seine
Psychiaterin habe ihn infolge der traumatisierenden Festnahme am 17. März 2025
vom 8. April bis zum 30. April 2025 krankgeschrieben, was seine
Schulabsenzen begründe. Weiter lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit den sozialen Behörden nicht kooperiere. Selbst wenn dies
zutreffe, könne dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Denn es
handle sich bei der Jugendanwaltschaft bzw. der Polizei um eine repressive
Behörde, die ein Strafverfahren gegen ihn führe, und schliesslich sei er ein
Opfer von Gewalt und Rassismus durch die Polizei. Die Jugendanwaltschaft stütze
sich bei der Anordnung der stationären Beobachtung auf Überlegungen, die nichts
mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hätten und teils sogar akten- bzw.
tatsachenwidrig seien. Sie missbrauche die stationäre Anordnung für eine
verkappte Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht
vorlägen. Des Weiteren unterliege die stationäre Beobachtung – im Gegensatz zur
Untersuchungshaft – keiner gesetzlichen Befristung und gerichtlichen Kontrolle.
Nach Abschluss des Verfahrens wären ohne Weiteres Strafen oder Schutzmassnahmen,
inklusive erzieherischer und therapeutischer Massnahmen, möglich. Da das
Verfahren vorliegend aber noch nicht abgeschlossen sei, umgehe die
Jugendanwaltschaft damit die jugendstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend die
Strafen und Schutzmassnahmen. Schliesslich bestehe keine zeitliche
Dringlichkeit für eine stationäre Beobachtung, da die mutmassliche Tat am 10.
März 2025 begangen worden sei und das Strafverfahren sich bereits in einem
fortgeschrittenen Stadium befinde. Folglich sei der Beschwerdeführer umgehend
aus der stationären Beobachtung zu entlassen, eventualiter innert drei Tagen,
sodass sicherlich genügend Zeit bestanden habe, um ein
psychiatrisch-forensisches Gutachten zu erstellen (Akten S. 4 ff.).
4.3
Mit
Stellungnahme vom 8. Mai 2025 beantragt die Jugendanwaltschaft, die Beschwerde
sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Unter Verweis auf ihre
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2025 macht
sie geltend, sie habe die stationäre Beobachtung unter Beachtung sämtlicher
anwendbarer Bestimmungen angeordnet. Der vorbestrafte Beschwerdeführer stehe
unter Verdacht, am 10. März 2025 eine versuchte schwere
Körperverletzung begangen zu haben, indem er unter anderem mit den Füssen gegen
den Kopf einer anderen Person getreten haben soll. Aus den vorliegenden
Videoaufnahmen ergebe sich zweifellos ein Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer. Die Jugendanwaltschaft habe mit ihrer Formulierung lediglich
den dringenden Tatverdacht darlegen und keine Vorverurteilung des
Beschwerdeführers vornehmen wollen. Weiter führt sie sinngemäss aus, dass im
Jugendstrafrecht der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund
stünden und es sich um ein Täterstrafrecht handle. Unabhängig davon, wie das
dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt rechtlich zu qualifizieren sei, handle
es sich unbestrittenermassen um ein Gewaltdelikt von erheblichem Ausmass,
weshalb ein unmittelbares Eingreifen der Jugendanwaltschaft klarerweise
angezeigt sei. Soweit es für den Entscheid über die Anordnung einer
Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich sei, sei sie verpflichtet, die
persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen detailliert abzuklären. Zu diesem
Zweck könne sie auch eine stationäre Beobachtung verfügen, was vorliegend
geschehen sei. Nicht zu hören sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Jugendanwaltschaft würde die stationäre Beobachtung für eine verkappte
Untersuchungshaft missbrauchen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Sowohl das
Bundesrecht als auch das Völkerrecht sähen die Beobachtung eines Jugendlichen
zur überwachten Erziehung vor. Das Ziel der angeordneten Beobachtung sei es –
im Gegensatz zur Untersuchungshaft –, die persönlichen Verhältnisse des
Jugendlichen in Hinblick auf eine potentielle Strafe oder Schutzmassnahme
abzuklären und dafür die bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Es
gehe vorliegend in keinem Falle darum, dem Beschwerdeführer in repressiver
Absicht seiner Freiheit zu entziehen oder ihn in dieser unverhältnismässig
einzuschränken. Dass die angeordnete Beobachtung – wie vom Beschwerdeführer gerügt
– nicht befristet sei, schade ihr nicht. Das Gesetz sehe keine Befristung vor.
Auch würde eine solche keinen Sinn ergeben, da die Jugendanwaltschaft auf den
Beobachtungsbericht der mit der Durchführung der Beobachtung betrauten
Institution abzustellen habe, worauf die Jugendanwaltschaft keinen Einfluss
habe. Eine umfassende und fachmännisch korrekte Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers sei innert drei Tagen nicht möglich. Sodann
sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Kindeswohl
insbesondere infolge Vernachlässigung gefährdet. Beim Beschwerdeführer zeige
sich die Kindeswohlgefährdung namentlich anhand der fehlenden
Kooperationsbereitschaft und Perspektivlosigkeit sowie anhand der
Wohnsituation, welche auf unzureichende Pflege und Sauberkeit hindeute. Betreffend
den vom Beschwerdeführer bestrittenen Drogen- und Alkoholkonsum verweist die
Jugendanwaltschaft auf dessen Vorstrafe wegen Widerhandlug gegen das
Betäubungsmittelgesetz und den den Akten beiliegenden Chatverlauf.
Abschliessend hält die Jugendanwaltschaft fest, die Anordnung der stationären
Beobachtung sei verhältnismässig. Denn nach Würdigung der Gesamtumstände komme
eine ambulante Beobachtung derzeit nicht infrage, da sie den Zweck der
Persönlichkeitsabklärung vorliegend nicht zufriedenstellend erfüllen könne
(Akten S. 19 ff.).
4.4
Mit
Replik vom 14. Mai 2025 nimmt der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der
Jugendanwaltschaft vom 8. Mai 2025 Bezug und schliesst aus deren dezidierten
Bestreitung, es handle sich bei der angeordneten stationären Beobachtung nicht
um eine faktische Untersuchungshaft, dass die Anordnung der stationären
Beobachtung nicht das vorliegende Strafverfahren betreffe. Die Anordnung werde
nunmehr mit einer Kindeswohlgefährdung infolge Vernachlässigung begründet,
welche jedoch nicht vorliege. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor,
dass die von der Jugendanwaltschaft behaupteten Umstände nicht vorlägen bzw.
nicht bewiesen seien oder keine Kindeswohlgefährdung darstellten. Vielmehr gefährde
der stationäre Rahmen der Beobachtung die Entwicklung des Beschwerdeführers.
Ausserdem seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits
genügend abgeklärt, sodass die stationäre Beobachtung nicht verhältnismässig
sei. Mangels Zustellung der einschlägigen Akten sei es nicht möglich gewesen,
von der Jugendanwaltschaft vorgebrachte Umstände, welche ausserhalb des der
Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahrens [...] lägen, zu überprüfen (Akten
S. 42 ff.).
In der Folge
stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Rechtvertreter des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2025 sämtliche von der
Jugendanwaltschaft mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 eingereichten Akten
(inklusive derjenigen des Verfahrens AJ.2023.26; vgl. Akten des Verfahrens [...]
S. 89) zu und setzte ihm Frist bis zum 26. Mai 2025 zur Ergänzung der Replik
vom 14. Mai 2025 (Akten S. 45).
Ergänzend zur
Replik führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 weiter aus,
weshalb seiner Ansicht nach die angefochtene Verfügung willkürlich und
unverhältnismässig sei. So habe es sich bei der unaufgeräumten Wohnung im
Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers nachweislich um eine
Momentaufnahme gehandelt. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung der
Jugendanwaltschaft, dass eine toxische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und dessen Mutter vorliege. Auch liege nachweislich keine (Drogen- oder
Alkohol-) Sucht vor. Sodann bestätige die behandelnde Psychiaterin des
Beschwerdeführers, dass eine Beobachtung im stationären Rahmen aus
medizinischer Sicht nicht förderlich sei. Folglich sei aufgrund der Verfahrensakten
die Willkür und Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung bewiesen (Akten
S. 46 f.).
5.
5.1
Eingangs
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest die ihm vorgeworfene
Körperverletzung im Grundsatz nicht bestreitet (vgl. Akten des Verfahrens [...]
S. 173 ff.). Dieser Tatverdacht bzw. -vorwurf wird durch die vorhandenen
Videoaufzeichnungen untermauert. Auf diesen ist zu erkennen, wie der
Beschwerdeführer das Opfer mutmasslich mit Fäusten und Fusstritten mehrfach gegen
das Gesicht schlug. Im Anschluss an die Tat wurde dieses Video aus dem
Bekanntenkreis des Beschwerdeführers elektronisch weiterverbreitet. Sodann fand
die Jugendanwaltschaft im Zuge der Auswertung des sichergestellten
Mobiltelefons des Beschwerdeführers diverse Aufzeichnungen, welche auf weitere
Straftaten des Beschwerdeführers (Pornografie gemäss Art. 198 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]
und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB) hindeuten. Trotz des
äusserst dringenden Tatverdachts ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen,
Dispositiv
als dass kein rechtskräftiges Urteil besteht und es demnach bis zum
rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung zu beachten
gilt.
5.2
5.2.1 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (teilweise einschlägig)
vorbestraft ist (Akten des Verfahrens [...] S. 20 ff.). So verurteilte ihn die
Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. November 2021 bereits wegen
Pornografie. Des Weiteren sprach sie ihn mit Strafbefehl vom 7. Mai 2024 der
Körperverletzung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis) und der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (unbefugtes Tragen eines Schlagrings) sowie mit Strafbefehl vom
13. Januar 2025 der Beschimpfung schuldig. Diese Strafbefehle sind allesamt
rechtskräftig.
5.2.2 Weiter
geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in schulischer bzw.
beruflicher Hinsicht diverse Schwierigkeiten hat. Wegen der prekären
schulischen bzw. beruflichen Situation sind bereits diverse Amtsstellen
(Kinder- und Jugenddienst, Kindesschutzbehörde) seit geraumer Zeit involviert
(vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 8 ff., S. 16 ff., S. 20 ff.;
Akten des Verfahrens [...] S. 31 ff., S. 35 ff.). Die
Kindesschutzbehörde hat unter anderem auch zu diesem Zweck eine Beistandschaft
errichtet (Akten des Verfahrens [...] S. 8 ff., S. 13). Mittlerweile
unterstützt ihn auch die Invalidenversicherung bei der Berufsfindung (Akten des
Verfahrens [...] S. 32, S. 35). Neben massiver Schulabsenzen und häufigem
Zuspätkommen (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 19 f.) hat der
Beschwerdeführer auch schulische Defizite (vgl. Akten des Verfahrens [...] S.
20 ff.). Nach Rückmeldung der Gesellschaft für Arbeiten und Wohnen (GAW), wo
der Beschwerdeführer gearbeitet hat, ist er weder geistig noch körperlich
ausbildungsfähig (Akten des Verfahrens [...] S. 35). Auch die beim
Beschwerdeführer diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität
(ADS) erschwert die schulische Situation zusätzlich (vgl. Akten des Verfahrens [...]
S. 35; Akten des Verfahrens [...] S. 10). Darüber hinaus ist der
Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse (unter anderem Aggressionen
gegenüber Lehrpersonen und Mitschülern; Verlieren des von der Schule
überlassenen Laptops; sexuelle Handlungen auf der Toilette mit einer
Mitschülerin; Mittragen von Waffen während des Unterrichts; Vergessen des
Schulmaterials) immer wieder in der Schule negativ aufgefallen (Akten des
Verfahrens [...] S. 19) und wurde bereits temporär von der Schule verwiesen,
weil er einen Mitschüler tätlich angegriffen hat (Akten des Verfahrens […] S.
20). Zwar seien die Konflikte in der Schule gemäss Aussagen des Kinder- und
Jugenddiensts weniger geworden (Akten des Verfahrens [...] S. 35; vgl. auch
Akten des Verfahrens [...] S. 10). Dass seine schulische bzw. berufliche Entwicklung
seit Längerem und weiterhin gefährdet ist, ist aber ohne Zweifel erstellt.
5.2.3 Entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Akten nachweisen,
dass seine Mutter in Alltag und Erziehung überfordert ist. Bereits in der
Vergangenheit bemängelten Lehrpersonen die mangelnde Unterstützung seitens der
Mutter (Akten des Verfahrens [...] S. 19, S. 20). So arbeite sie in der Nacht,
weshalb der Beschwerdeführer oft sich selbst überlassen sei (Akten des
Verfahrens [...] S. 19, S. 20). Ausserdem sei sie kaum erreichbar, nehme
vereinbarte Termine nicht wahr und lehne diverse Unterstützungsangebote von
jeglichen Behörden ab (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 39; Akten des
Verfahrens [...] S. 3 ff., S. 11 ff., S. 19 ff.). Des Weiteren
bemängelte die Schule schon im Jahr 2023 die mangelnde Hygiene bzw.
Körperpflege des Beschwerdeführers (Akten des Verfahrens [...] S. 11, S. 16,
S. 22). Zuweilen mache er einen vernachlässigten Eindruck (Akten des
Verfahrens [...] S. 22). Auch der – wie die Jugendanwaltschaft zutreffend
festhielt – desolate Zustand der Familienwohnung des Beschwerdeführers am 17.
März 2025, welchen die Polizei anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers fotografisch
festgehalten hatte, deutet auf eine Überforderung und/oder Vernachlässigung hin
(Akten des Verfahrens [...] S. 48 ff.). Es ist anhand der erstellten Fotos
davon auszugehen, dass die Familienwohnung über Wochen nicht aufgeräumt bzw.
gepflegt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht
um eine Momentaufnahme handelt. Daran ändert nichts, dass die Wohnung nach
einer entsprechenden Aufforderung und der anschliessenden Kontrolle durch den
Kinder- und Jugenddienst bzw. die Kindesschutzbehörde aufgeräumt wurde (vgl.
Akten des Verfahrens [...] S. 38, S. 42; Akten des Verfahrens [...] S. 16).
Insgesamt zeichnen die Akten das Bild einer überforderten Mutter, die nicht
bereit ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Zwar ist der Mutter
zuzugestehen, dass sie sich in letzter Zeit kooperationsbereiter gezeigt hat, allerdings
verweigert sie gewisse Massnahmen (so bspw. eine Fremdplatzierung) kategorisch
und «droht» nach wie vor, mit ihrem Sohn nach [...] zu ziehen (vgl. Akten des
Verfahrens [...] S. 16).
5.2.4 Aufgrund
der (zum Teil) widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend
seinen derzeitigen Alkohol- und Drogenkonsum (vgl. dazu Akten S. 6, S. 42,
S. 46; Akten des Verfahrens […] S. 4, S. 77, S. 198 bzw. S. 202) steht
nicht abschliessend fest, in welchem Ausmass er zurzeit Alkohol oder Drogen
konsumiert. In einer von ihm über Instagram gesendeten Nachricht vom 11. März
2025 im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Körperverletzung hat der
Beschwerdeführer eingeräumt, Alkohol konsumiert zu haben (Akten des Verfahrens […]
S. 198 bzw. S. 202). Feststeht zudem, dass der Beschwerdeführer (in der
Vergangenheit) Cannabis konsumiert hat (siehe Strafbefehl vom 7. Mai 2024
[Akten des Verfahrens […] S. 23]; Akten des Verfahrens […] S. 19, S. 22).
Gerade in Anbetracht der Gesamtumstände ist der (vergangene) Alkohol- bzw.
Drogenkonsum nicht zu bagatellisieren.
5.2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diversen Lebensbereichen in
seiner Entwicklung seit geraumer Zeit gefährdet ist und dies sich aufgrund der
Akten zweifelsohne belegen lässt. Seine Ausführungen und die von ihm
vorgebrachten Beweise, soweit sie als relevant betrachtet werden können, sind
nicht geeignet, dies zu entkräften.
5.3 Zu
klären bleibt, ob die Jugendanwaltschaft die stationäre Beobachtung gemäss Art.
9 Abs. 1 JStG rechtmässig angeordnet hat.
5.3.1 Wie
bereits erwähnt (siehe oben E. 3.1), ist die Jugendanwaltschaft verpflichtet,
die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären, soweit dies für den
Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall kommen aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Taten und seiner Vorstrafen im Falle einer Verurteilung diverse
Schutzmassnahmen in Betracht, bei denen die Abklärung der persönlichen
Verhältnisse zwingend ist (so zum Beispiel eine ambulante Behandlung nach Art.
14 JStG oder eine Unterbringung nach Art. 15 JStG; für Letztere ist sogar ein medizinisches
oder psychologisches Gutachten erforderlich). Die Notwendigkeit einer
sorgfältigen Persönlichkeitsabklärung ergibt sich sodann aus dem im
Jugendstrafrecht vorgesehenen differenzierten Sanktionssystem und dient dazu,
den in Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO verankerten Grundsätzen
des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen gerecht zu werden (vgl. Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG
N 4). Die Abklärung soll die persönlichen Verhältnisse, namentlich in Bezug auf
Familie, Erziehung, Schule und Beruf, feststellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 JStGB). Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers umgeht die Jugendanwaltschaft bei einer
Anordnung einer (stationären) Beobachtung nicht die jugendstrafrechtlichen
Bestimmungen betreffend Untersuchungshaft oder die Schutzmassnahmen und Strafen.
Vielmehr ist sie aufgrund Letzterer im Rahmen der Untersuchung gezwungen, die
persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären (vgl. Art. 10 Abs. 1
JStG) und darf zu diesem Zweck auch eine stationäre oder ambulante Beobachtung
anordnen. Es ist demnach offensichtlich, dass die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Straftaten bzw. das deswegen eröffnete Strafverfahren Anlass für
die Anordnung der stationären Beobachtung gegeben haben. Dass die
Persönlichkeitsabklärung auch die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen
ausserhalb des Strafverfahrens betrifft, liegt in deren Natur. Nach dem
Gesagten ist klar, dass die Jugendanwaltschaft in Hinblick auf potentiell zu
erlassende Schutzmassnahmen und Strafen verpflichtet ist, die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend und lückenlos abzuklären.
5.3.2
5.3.2.1 Zu
prüfen ist, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits genügend abgeklärt sind bzw. ob die
Anordnung einer stationären Beobachtung zur Abklärung der persönlichen
Verhältnisse erforderlich war.
5.3.2.2 Während
diverse Behörden seit geraumer Zeit zumindest versuchen, den Beschwerdeführer
zu unterstützen, fand bisher noch keine vertiefte Abklärung seiner persönlichen
Verhältnisse statt, wie sie das Jugendstrafrecht für die Anordnung bestimmter
Schutzmassnahmen fordert. Dies hängt auch mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft
des Beschwerdeführers und seiner Mutter zusammen. Die Jugendanwaltschaft hat
vor der Anordnung der stationären Beobachtung mildere Massnahmen zur Abklärung
der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft (vgl. Akten des
Verfahrens [...] S. 35 ff.). Derzeit scheint jedoch eine stationäre Beobachtung
im geschlossenen Rahmen zielführender zu sein. Dies deshalb, weil die
Jugendanwaltschaft nur dadurch sorgfältig abklären kann, welche
Schutzmassnahmen bei einer Verurteilung geeignet wären, den Beschwerdeführer in
seiner Entwicklung zu fördern bzw. die negative Entwicklung zu stoppen. In
diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Akten einen
Loyalitätskonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nahelegen.
Der Beschwerdeführer vertrete in Gesprächen oftmals die Meinung seiner Mutter
und lasse sich sehr schnell durch sie beeinflussen (Akten des Verfahrens [...]
S. 9). Deshalb und aufgrund der bereits erwähnten verweigerten Kooperation durch
die Mutter des Beschwerdeführers ist es unumgänglich, ihn einem geschlossenen
Rahmen für einen längeren Zeitraum zu beobachten, in dem er nicht von seiner
Mutter beeinflusst wird und der ermöglicht, die notwendigen Grundlagen für eine
potentiell anzuordnende Schutzmassnahme oder Strafe zu schaffen. Aus dem Zweck
der stationären Beobachtung, nämlich die persönlichen Verhältnisse für die
Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe sorgfältig (d.h. in Bezug auf
Familie, Erziehung, Schule und Beruf) abzuklären, lässt sich schliessen, dass
diese nicht zu befristen ist (vgl. dazu auch Aebersold/Pruin/Weber,
Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Bern 2024, N 339 f. sowie Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG
N 9 ff., wonach stationäre Beobachtungen mehrere Monate dauern können).
5.3.2.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass Anordnung der stationären Beobachtung durch die
Jugendanwaltschaft verhältnismässig ist. Somit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist
6.
6.1 Gemäss
Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–
(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
6.2 Hingegen ist
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit
seinem Rechtsvertreter, Advokat Benjamin Appius, gestützt auf Art. 25
Abs. 1 JStPO (i. V. m. Art. 24 JStPO) antragsgemäss zu
bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen.
Im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von
insgesamt acht Stunden als angemessen. Der kantonale Stundenansatz für
die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 14 i. V. m. § 20
Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400] i.
V. m. Art. 25 Abs. 2 JStPO i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Demnach
ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein Honorar von CHF 1ꞌ600.–
(acht Stunden à CHF 200.–) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
CHF 129.60, gesamthaft somit CHF 1’729.60 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung bewilligt und seinem amtlichen Verteidiger, MLaw Benjamin
Appius, Advokat, ein Honorar von CHF 1’600.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
CHF 129.60, somit total CHF 1’729.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2
der Jugendstrafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...], Mutter, gesetzliche Vertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Ariana de la
Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.