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Entscheid

BES.2025.45

Stationäre Beobachtung

2. Juli 2025Deutsch23 min

stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im [...]heim [...] (nachfolgend: [...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.45

ENTSCHEID

vom 2.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

vertreten durch MLaw Benjamin

Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

gesetzlich vertreten durch [...],

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 30. April 2025 ([…])

betreffend stationäre Beobachtung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt derzeit

ein Verfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen und Pornografie

(Verfahrensnummer: […]). Ihm wird unter anderem vorgeworfen, am 10. März 2025

eine Person mit Fäusten und Fusstritten gegen den Körper und Kopf verletzt zu

haben. Mit Verfügung vom 30. April 2025 hat Jugendanwaltschaft die

stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im [...]heim [...] (nachfolgend: [...])

angeordnet. Er befindet sich seit dem 30. April 2025 im [...].

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Benjamin Appius,

Advokat, mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) erhoben. Er beantragt,

die Verfügung vom 30. April 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei

unverzüglich zu entlassen. Eventualiter sei er innert drei Tagen zu entlassen.

Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei für das Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bestätigen sei. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts

hat die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 der Jugendanwaltschaft zugestellt

und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme bis 8. Mai 2025 gesetzt. Dabei

seien dem Appellationsgericht ausserdem die Akten einzureichen. Mit Schreiben

vom 8. Mai 2025 hat die Jugendanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen

und deren kostenpflichtige Abweisung verlangt. Der Beschwerdeführer hat mit

Eingabe vom 14. Mai 2025 repliziert und die Replik mit Schreiben vom

26. Mai 2025 ergänzt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der beigezogenen Akten des Vorverfahrens, ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

die Anordnung der stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des

Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. d

und Art. 29 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) ist

gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b JStPO die Beschwerde zulässig. Zuständig für

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]; § 4

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Jugendstrafprozessordnung [SG 257.500]). Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde

Rechtsverletzungen. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler

gerügt werden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 393 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als von der stationären Beobachtung Betroffener zur

Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO). Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 3

Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 110 Abs. 2 StPO).

2.

Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30.

April 2025. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Jugendanwaltschaft

einzig die stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG, und nicht

die stationäre Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG, an. Denn die Anordnung

der stationären Begutachtung hat nach den Art. 182 ff. StPO zu erfolgen (vgl.

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 JStPO; AGE BES.2014.97 vom 8. September 2014

E. 3.2), wonach insbesondere die mit der Durchführung der Begutachtung

betrauten sachverständige Person zu bezeichnen und präzise Fragen zu

formulieren sind (Art. 184 Abs. 2 StPO). Da die angefochtene Verfügung die in

den Art. 182 ff. StPO statuierten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt

und sich den Akten entnehmen lässt, dass die Jugendanwaltschaft die

Begutachtung noch gar nicht angeordnet hat (vgl. Akten des Verfahrens [...]

S. 81 f.), bildet diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeinstanz hat einzig zu überprüfen, ob die

angefochtene Verfahrenshandlung (zum Zeitpunkt ihrer Vornahme) zu Recht erfolgt

ist. Sie darf den Prozessstoff nicht ausweiten (AGE BES.2013.53 vom 19.

August 2014 E. 1.4; vgl. auch AGE BES.2024.127 vom 22. Januar 2025 E.

1.3.3). Soweit der Beschwerdeführer und die Jugendanwaltschaft also

Ausführungen zur stationären Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG machen, ist

auf diese nicht einzugehen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 9 Abs. 1 JStG klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse

des Jugendlichen ab, soweit dies für Entscheid über die Anordnung einer

Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck auch

eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG in fine).

Aus dem allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht besonders hervorgehobenen

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 1 JStPO; siehe auch Art. 4 Abs. 3

JStPO als Konkretisierung) ergibt sich, dass bei der Persönlichkeitsabklärung

ganz allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung einer stationären Beobachtung,

eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen ist, wenn nur geringfügige

Delikte zu beurteilen sind. Auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen

Verhältnisse ist in Bagatellfällen jedenfalls dann zu verzichten, wenn keine

Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters bestehen (zum Ganzen: AGE BES.2020.211

vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls ist eine

Persönlichkeitsabklärung überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen

schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell

sind (Hug/Schläfli/Valär, a. a. O,

Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine stationäre Beobachtung zur Abklärung der

persönlichen Verhältnisse namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche

und/oder dessen gesetzlichen Vertretung nicht bereit sind, mit der

Untersuchungsbehörde zu kommunizieren. Sodann kann eine stationäre Beobachtung

angezeigt sein, wenn diese zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Familie

oder der Gesellschaft erforderlich ist (AGE BES.2020.211 vom 2. März 2021

E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 12). Bei solchen

Entscheiden ist stets der in Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO verankerte

Grundsatz des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen wegleitend (AGE BES.2020.211

vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; vgl.

auch Hug/Schläfli/Valär, a. a. O,

Art. 9 JStG N 4).

3.2

Mit

der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine

fachgerechte Durchführung gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 JStG). Die Beobachtung

ist schriftlich anzuordnen und zu begründen (Art. 29 Abs. 1 JStPO).

4.

4.1

Die

Jugendanwaltschaft hat mit Verfügung vom 30. April 2025 die stationäre

Beobachtung des Beschwerdeführers im [...], allenfalls in [...], beginnend ab

dem 30. April 2025, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 JStG angeordnet. Sie begründet

die Anordnung zunächst damit, der Beschwerdeführer habe sich am 10. März 2025

wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht. Anlässlich einer Festnahme

des Beschwerdeführers in dessen Familienwohnung, welche sich in einem desolaten

Zustand befunden habe, habe man festgestellt, dass dieser in seiner Entwicklung

erheblich gefährdet sei. Dies zeige sich unter anderem in seinem Drogen- und

Alkoholkonsum, der hohen Anzahl an Schulabsenzen und der fehlenden

Kooperationsbereitschaft mit den sozialen Behörden. Zudem sei der 15-jährige

Beschwerdeführer bereits wegen zahlreicher Delikte vorbestraft. Trotz der

bisherigen Bemühungen der Jugendanwaltschaft, die Verhältnisse des

Beschwerdeführers abzuklären, habe dieser nicht kooperiert. Mit dem Vorfall vom

10.

März 2025 habe der Beschwerdeführer verdeutlicht, dass er nicht willens

und/oder nicht fähig sei, sich gesetzesmässig zu verhalten. Um diese

besorgniserregende Entwicklung zu stoppen und eine Entscheidungsgrundlage für

die Anordnung von Schutzmassnahmen oder einer Strafe zu erlangen, sei es sowohl

zum Schutz des Beschwerdeführers als auch von Dritten notwendig, den

Beschwerdeführer zu beobachten, wobei dessen persönlichen Verhältnisse detailliert

abzuklären seien. Da der Beschwerdeführer dafür anwesend sein müsse, sei dies

nur im stationären Rahmen möglich. Gleichzeitig solle er jugendforensisch-psychologisch

begutachtet werden. Für die Beobachtung sei der Beschwerdeführer so schnell wie

möglich in einer (vorzugsweise geschlossenen) Institution unterzubringen. Angesichts

der verübten Straftaten sei die Anordnung einer stationären Beobachtung

verhältnismässig (Akten S. 1 ff.).

4.2

In

seiner Beschwerde vom 2. Mai 2025 rügt der Beschwerdeführer die Anordnung der

stationären Beobachtung im Wesentlichen als bundesrechtswidrig,

unverhältnismässig und willkürlich. Sinngemäss bringt er darin zunächst vor,

dass er sich entgegen der Behauptung der Jugendanwaltschaft mangels Urteils

nicht der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. Damit

verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung, welche bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens gelte, und verletze Bundesrecht. Sodann sei es

unzutreffend, dass sich die Familienwohnung in einem absolut desolaten Zustand

befunden habe, und den Verfahrensakten lasse sich nichts Derartiges entnehmen.

Unbegründet bleibe auch, weshalb und wie die Wohnsituation den Beschwerdeführer

in seiner Entwicklung erheblich gefährden solle. Vielmehr habe die Festnahme

bzw. deren Art und Weise den Beschwerdeführer traumatisiert. Zudem sei der von

der Jugendanwaltschaft behauptete Alkohol- und Drogenkonsum des

Beschwerdeführers akten- und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe in

seiner Einvernahme vom 17. März 2025 ausdrücklich erklärt, dass er weder

Alkohol noch illegale Drogen konsumiere. In der Schule liefe es gut; seine

Psychiaterin habe ihn infolge der traumatisierenden Festnahme am 17. März 2025

vom 8. April bis zum 30. April 2025 krankgeschrieben, was seine

Schulabsenzen begründe. Weiter lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit den sozialen Behörden nicht kooperiere. Selbst wenn dies

zutreffe, könne dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Denn es

handle sich bei der Jugendanwaltschaft bzw. der Polizei um eine repressive

Behörde, die ein Strafverfahren gegen ihn führe, und schliesslich sei er ein

Opfer von Gewalt und Rassismus durch die Polizei. Die Jugendanwaltschaft stütze

sich bei der Anordnung der stationären Beobachtung auf Überlegungen, die nichts

mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hätten und teils sogar akten- bzw.

tatsachenwidrig seien. Sie missbrauche die stationäre Anordnung für eine

verkappte Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht

vorlägen. Des Weiteren unterliege die stationäre Beobachtung – im Gegensatz zur

Untersuchungshaft – keiner gesetzlichen Befristung und gerichtlichen Kontrolle.

Nach Abschluss des Verfahrens wären ohne Weiteres Strafen oder Schutzmassnahmen,

inklusive erzieherischer und therapeutischer Massnahmen, möglich. Da das

Verfahren vorliegend aber noch nicht abgeschlossen sei, umgehe die

Jugendanwaltschaft damit die jugendstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend die

Strafen und Schutzmassnahmen. Schliesslich bestehe keine zeitliche

Dringlichkeit für eine stationäre Beobachtung, da die mutmassliche Tat am 10.

März 2025 begangen worden sei und das Strafverfahren sich bereits in einem

fortgeschrittenen Stadium befinde. Folglich sei der Beschwerdeführer umgehend

aus der stationären Beobachtung zu entlassen, eventualiter innert drei Tagen,

sodass sicherlich genügend Zeit bestanden habe, um ein

psychiatrisch-forensisches Gutachten zu erstellen (Akten S. 4 ff.).

4.3

Mit

Stellungnahme vom 8. Mai 2025 beantragt die Jugendanwaltschaft, die Beschwerde

sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Unter Verweis auf ihre

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2025 macht

sie geltend, sie habe die stationäre Beobachtung unter Beachtung sämtlicher

anwendbarer Bestimmungen angeordnet. Der vorbestrafte Beschwerdeführer stehe

unter Verdacht, am 10. März 2025 eine versuchte schwere

Körperverletzung begangen zu haben, indem er unter anderem mit den Füssen gegen

den Kopf einer anderen Person getreten haben soll. Aus den vorliegenden

Videoaufnahmen ergebe sich zweifellos ein Tatverdacht gegen den

Beschwerdeführer. Die Jugendanwaltschaft habe mit ihrer Formulierung lediglich

den dringenden Tatverdacht darlegen und keine Vorverurteilung des

Beschwerdeführers vornehmen wollen. Weiter führt sie sinngemäss aus, dass im

Jugendstrafrecht der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund

stünden und es sich um ein Täterstrafrecht handle. Unabhängig davon, wie das

dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt rechtlich zu qualifizieren sei, handle

es sich unbestrittenermassen um ein Gewaltdelikt von erheblichem Ausmass,

weshalb ein unmittelbares Eingreifen der Jugendanwaltschaft klarerweise

angezeigt sei. Soweit es für den Entscheid über die Anordnung einer

Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich sei, sei sie verpflichtet, die

persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen detailliert abzuklären. Zu diesem

Zweck könne sie auch eine stationäre Beobachtung verfügen, was vorliegend

geschehen sei. Nicht zu hören sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die

Jugendanwaltschaft würde die stationäre Beobachtung für eine verkappte

Untersuchungshaft missbrauchen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Sowohl das

Bundesrecht als auch das Völkerrecht sähen die Beobachtung eines Jugendlichen

zur überwachten Erziehung vor. Das Ziel der angeordneten Beobachtung sei es –

im Gegensatz zur Untersuchungshaft –, die persönlichen Verhältnisse des

Jugendlichen in Hinblick auf eine potentielle Strafe oder Schutzmassnahme

abzuklären und dafür die bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Es

gehe vorliegend in keinem Falle darum, dem Beschwerdeführer in repressiver

Absicht seiner Freiheit zu entziehen oder ihn in dieser unverhältnismässig

einzuschränken. Dass die angeordnete Beobachtung – wie vom Beschwerdeführer gerügt

– nicht befristet sei, schade ihr nicht. Das Gesetz sehe keine Befristung vor.

Auch würde eine solche keinen Sinn ergeben, da die Jugendanwaltschaft auf den

Beobachtungsbericht der mit der Durchführung der Beobachtung betrauten

Institution abzustellen habe, worauf die Jugendanwaltschaft keinen Einfluss

habe. Eine umfassende und fachmännisch korrekte Abklärung der persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers sei innert drei Tagen nicht möglich. Sodann

sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Kindeswohl

insbesondere infolge Vernachlässigung gefährdet. Beim Beschwerdeführer zeige

sich die Kindeswohlgefährdung namentlich anhand der fehlenden

Kooperationsbereitschaft und Perspektivlosigkeit sowie anhand der

Wohnsituation, welche auf unzureichende Pflege und Sauberkeit hindeute. Betreffend

den vom Beschwerdeführer bestrittenen Drogen- und Alkoholkonsum verweist die

Jugendanwaltschaft auf dessen Vorstrafe wegen Widerhandlug gegen das

Betäubungsmittelgesetz und den den Akten beiliegenden Chatverlauf.

Abschliessend hält die Jugendanwaltschaft fest, die Anordnung der stationären

Beobachtung sei verhältnismässig. Denn nach Würdigung der Gesamtumstände komme

eine ambulante Beobachtung derzeit nicht infrage, da sie den Zweck der

Persönlichkeitsabklärung vorliegend nicht zufriedenstellend erfüllen könne

(Akten S. 19 ff.).

4.4

Mit

Replik vom 14. Mai 2025 nimmt der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der

Jugendanwaltschaft vom 8. Mai 2025 Bezug und schliesst aus deren dezidierten

Bestreitung, es handle sich bei der angeordneten stationären Beobachtung nicht

um eine faktische Untersuchungshaft, dass die Anordnung der stationären

Beobachtung nicht das vorliegende Strafverfahren betreffe. Die Anordnung werde

nunmehr mit einer Kindeswohlgefährdung infolge Vernachlässigung begründet,

welche jedoch nicht vorliege. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor,

dass die von der Jugendanwaltschaft behaupteten Umstände nicht vorlägen bzw.

nicht bewiesen seien oder keine Kindeswohlgefährdung darstellten. Vielmehr gefährde

der stationäre Rahmen der Beobachtung die Entwicklung des Beschwerdeführers.

Ausserdem seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits

genügend abgeklärt, sodass die stationäre Beobachtung nicht verhältnismässig

sei. Mangels Zustellung der einschlägigen Akten sei es nicht möglich gewesen,

von der Jugendanwaltschaft vorgebrachte Umstände, welche ausserhalb des der

Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahrens [...] lägen, zu überprüfen (Akten

S. 42 ff.).

In der Folge

stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Rechtvertreter des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2025 sämtliche von der

Jugendanwaltschaft mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 eingereichten Akten

(inklusive derjenigen des Verfahrens AJ.2023.26; vgl. Akten des Verfahrens [...]

S. 89) zu und setzte ihm Frist bis zum 26. Mai 2025 zur Ergänzung der Replik

vom 14. Mai 2025 (Akten S. 45).

Ergänzend zur

Replik führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 weiter aus,

weshalb seiner Ansicht nach die angefochtene Verfügung willkürlich und

unverhältnismässig sei. So habe es sich bei der unaufgeräumten Wohnung im

Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers nachweislich um eine

Momentaufnahme gehandelt. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung der

Jugendanwaltschaft, dass eine toxische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und dessen Mutter vorliege. Auch liege nachweislich keine (Drogen- oder

Alkohol-) Sucht vor. Sodann bestätige die behandelnde Psychiaterin des

Beschwerdeführers, dass eine Beobachtung im stationären Rahmen aus

medizinischer Sicht nicht förderlich sei. Folglich sei aufgrund der Verfahrensakten

die Willkür und Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung bewiesen (Akten

S. 46 f.).

5.

5.1

Eingangs

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest die ihm vorgeworfene

Körperverletzung im Grundsatz nicht bestreitet (vgl. Akten des Verfahrens [...]

S. 173 ff.). Dieser Tatverdacht bzw. -vorwurf wird durch die vorhandenen

Videoaufzeichnungen untermauert. Auf diesen ist zu erkennen, wie der

Beschwerdeführer das Opfer mutmasslich mit Fäusten und Fusstritten mehrfach gegen

das Gesicht schlug. Im Anschluss an die Tat wurde dieses Video aus dem

Bekanntenkreis des Beschwerdeführers elektronisch weiterverbreitet. Sodann fand

die Jugendanwaltschaft im Zuge der Auswertung des sichergestellten

Mobiltelefons des Beschwerdeführers diverse Aufzeichnungen, welche auf weitere

Straftaten des Beschwerdeführers (Pornografie gemäss Art. 198 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]

und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB) hindeuten. Trotz des

äusserst dringenden Tatverdachts ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen,

Dispositiv

als dass kein rechtskräftiges Urteil besteht und es demnach bis zum

rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung zu beachten

gilt.

5.2

5.2.1 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (teilweise einschlägig)

vorbestraft ist (Akten des Verfahrens [...] S. 20 ff.). So verurteilte ihn die

Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. November 2021 bereits wegen

Pornografie. Des Weiteren sprach sie ihn mit Strafbefehl vom 7. Mai 2024 der

Körperverletzung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis) und der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (unbefugtes Tragen eines Schlagrings) sowie mit Strafbefehl vom

13. Januar 2025 der Beschimpfung schuldig. Diese Strafbefehle sind allesamt

rechtskräftig.

5.2.2 Weiter

geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in schulischer bzw.

beruflicher Hinsicht diverse Schwierigkeiten hat. Wegen der prekären

schulischen bzw. beruflichen Situation sind bereits diverse Amtsstellen

(Kinder- und Jugenddienst, Kindesschutzbehörde) seit geraumer Zeit involviert

(vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 8 ff., S. 16 ff., S. 20 ff.;

Akten des Verfahrens [...] S. 31 ff., S. 35 ff.). Die

Kindesschutzbehörde hat unter anderem auch zu diesem Zweck eine Beistandschaft

errichtet (Akten des Verfahrens [...] S. 8 ff., S. 13). Mittlerweile

unterstützt ihn auch die Invalidenversicherung bei der Berufsfindung (Akten des

Verfahrens [...] S. 32, S. 35). Neben massiver Schulabsenzen und häufigem

Zuspätkommen (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 19 f.) hat der

Beschwerdeführer auch schulische Defizite (vgl. Akten des Verfahrens [...] S.

20 ff.). Nach Rückmeldung der Gesellschaft für Arbeiten und Wohnen (GAW), wo

der Beschwerdeführer gearbeitet hat, ist er weder geistig noch körperlich

ausbildungsfähig (Akten des Verfahrens [...] S. 35). Auch die beim

Beschwerdeführer diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität

(ADS) erschwert die schulische Situation zusätzlich (vgl. Akten des Verfahrens [...]

S. 35; Akten des Verfahrens [...] S. 10). Darüber hinaus ist der

Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse (unter anderem Aggressionen

gegenüber Lehrpersonen und Mitschülern; Verlieren des von der Schule

überlassenen Laptops; sexuelle Handlungen auf der Toilette mit einer

Mitschülerin; Mittragen von Waffen während des Unterrichts; Vergessen des

Schulmaterials) immer wieder in der Schule negativ aufgefallen (Akten des

Verfahrens [...] S. 19) und wurde bereits temporär von der Schule verwiesen,

weil er einen Mitschüler tätlich angegriffen hat (Akten des Verfahrens […] S.

20). Zwar seien die Konflikte in der Schule gemäss Aussagen des Kinder- und

Jugenddiensts weniger geworden (Akten des Verfahrens [...] S. 35; vgl. auch

Akten des Verfahrens [...] S. 10). Dass seine schulische bzw. berufliche Entwicklung

seit Längerem und weiterhin gefährdet ist, ist aber ohne Zweifel erstellt.

5.2.3 Entgegen

den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Akten nachweisen,

dass seine Mutter in Alltag und Erziehung überfordert ist. Bereits in der

Vergangenheit bemängelten Lehrpersonen die mangelnde Unterstützung seitens der

Mutter (Akten des Verfahrens [...] S. 19, S. 20). So arbeite sie in der Nacht,

weshalb der Beschwerdeführer oft sich selbst überlassen sei (Akten des

Verfahrens [...] S. 19, S. 20). Ausserdem sei sie kaum erreichbar, nehme

vereinbarte Termine nicht wahr und lehne diverse Unterstützungsangebote von

jeglichen Behörden ab (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 39; Akten des

Verfahrens [...] S. 3 ff., S. 11 ff., S. 19 ff.). Des Weiteren

bemängelte die Schule schon im Jahr 2023 die mangelnde Hygiene bzw.

Körperpflege des Beschwerdeführers (Akten des Verfahrens [...] S. 11, S. 16,

S. 22). Zuweilen mache er einen vernachlässigten Eindruck (Akten des

Verfahrens [...] S. 22). Auch der – wie die Jugendanwaltschaft zutreffend

festhielt – desolate Zustand der Familienwohnung des Beschwerdeführers am 17.

März 2025, welchen die Polizei anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers fotografisch

festgehalten hatte, deutet auf eine Überforderung und/oder Vernachlässigung hin

(Akten des Verfahrens [...] S. 48 ff.). Es ist anhand der erstellten Fotos

davon auszugehen, dass die Familienwohnung über Wochen nicht aufgeräumt bzw.

gepflegt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht

um eine Momentaufnahme handelt. Daran ändert nichts, dass die Wohnung nach

einer entsprechenden Aufforderung und der anschliessenden Kontrolle durch den

Kinder- und Jugenddienst bzw. die Kindesschutzbehörde aufgeräumt wurde (vgl.

Akten des Verfahrens [...] S. 38, S. 42; Akten des Verfahrens [...] S. 16).

Insgesamt zeichnen die Akten das Bild einer überforderten Mutter, die nicht

bereit ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Zwar ist der Mutter

zuzugestehen, dass sie sich in letzter Zeit kooperationsbereiter gezeigt hat, allerdings

verweigert sie gewisse Massnahmen (so bspw. eine Fremdplatzierung) kategorisch

und «droht» nach wie vor, mit ihrem Sohn nach [...] zu ziehen (vgl. Akten des

Verfahrens [...] S. 16).

5.2.4 Aufgrund

der (zum Teil) widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend

seinen derzeitigen Alkohol- und Drogenkonsum (vgl. dazu Akten S. 6, S. 42,

S. 46; Akten des Verfahrens […] S. 4, S. 77, S. 198 bzw. S. 202) steht

nicht abschliessend fest, in welchem Ausmass er zurzeit Alkohol oder Drogen

konsumiert. In einer von ihm über Instagram gesendeten Nachricht vom 11. März

2025 im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Körperverletzung hat der

Beschwerdeführer eingeräumt, Alkohol konsumiert zu haben (Akten des Verfahrens […]

S. 198 bzw. S. 202). Feststeht zudem, dass der Beschwerdeführer (in der

Vergangenheit) Cannabis konsumiert hat (siehe Strafbefehl vom 7. Mai 2024

[Akten des Verfahrens […] S. 23]; Akten des Verfahrens […] S. 19, S. 22).

Gerade in Anbetracht der Gesamtumstände ist der (vergangene) Alkohol- bzw.

Drogenkonsum nicht zu bagatellisieren.

5.2.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diversen Lebensbereichen in

seiner Entwicklung seit geraumer Zeit gefährdet ist und dies sich aufgrund der

Akten zweifelsohne belegen lässt. Seine Ausführungen und die von ihm

vorgebrachten Beweise, soweit sie als relevant betrachtet werden können, sind

nicht geeignet, dies zu entkräften.

5.3 Zu

klären bleibt, ob die Jugendanwaltschaft die stationäre Beobachtung gemäss Art.

9 Abs. 1 JStG rechtmässig angeordnet hat.

5.3.1 Wie

bereits erwähnt (siehe oben E. 3.1), ist die Jugendanwaltschaft verpflichtet,

die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären, soweit dies für den

Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall kommen aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Taten und seiner Vorstrafen im Falle einer Verurteilung diverse

Schutzmassnahmen in Betracht, bei denen die Abklärung der persönlichen

Verhältnisse zwingend ist (so zum Beispiel eine ambulante Behandlung nach Art.

14 JStG oder eine Unterbringung nach Art. 15 JStG; für Letztere ist sogar ein medizinisches

oder psychologisches Gutachten erforderlich). Die Notwendigkeit einer

sorgfältigen Persönlichkeitsabklärung ergibt sich sodann aus dem im

Jugendstrafrecht vorgesehenen differenzierten Sanktionssystem und dient dazu,

den in Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO verankerten Grundsätzen

des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen gerecht zu werden (vgl. Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG

N 4). Die Abklärung soll die persönlichen Verhältnisse, namentlich in Bezug auf

Familie, Erziehung, Schule und Beruf, feststellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 JStGB). Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers umgeht die Jugendanwaltschaft bei einer

Anordnung einer (stationären) Beobachtung nicht die jugendstrafrechtlichen

Bestimmungen betreffend Untersuchungshaft oder die Schutzmassnahmen und Strafen.

Vielmehr ist sie aufgrund Letzterer im Rahmen der Untersuchung gezwungen, die

persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären (vgl. Art. 10 Abs. 1

JStG) und darf zu diesem Zweck auch eine stationäre oder ambulante Beobachtung

anordnen. Es ist demnach offensichtlich, dass die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Straftaten bzw. das deswegen eröffnete Strafverfahren Anlass für

die Anordnung der stationären Beobachtung gegeben haben. Dass die

Persönlichkeitsabklärung auch die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen

ausserhalb des Strafverfahrens betrifft, liegt in deren Natur. Nach dem

Gesagten ist klar, dass die Jugendanwaltschaft in Hinblick auf potentiell zu

erlassende Schutzmassnahmen und Strafen verpflichtet ist, die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend und lückenlos abzuklären.

5.3.2

5.3.2.1 Zu

prüfen ist, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits genügend abgeklärt sind bzw. ob die

Anordnung einer stationären Beobachtung zur Abklärung der persönlichen

Verhältnisse erforderlich war.

5.3.2.2 Während

diverse Behörden seit geraumer Zeit zumindest versuchen, den Beschwerdeführer

zu unterstützen, fand bisher noch keine vertiefte Abklärung seiner persönlichen

Verhältnisse statt, wie sie das Jugendstrafrecht für die Anordnung bestimmter

Schutzmassnahmen fordert. Dies hängt auch mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft

des Beschwerdeführers und seiner Mutter zusammen. Die Jugendanwaltschaft hat

vor der Anordnung der stationären Beobachtung mildere Massnahmen zur Abklärung

der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft (vgl. Akten des

Verfahrens [...] S. 35 ff.). Derzeit scheint jedoch eine stationäre Beobachtung

im geschlossenen Rahmen zielführender zu sein. Dies deshalb, weil die

Jugendanwaltschaft nur dadurch sorgfältig abklären kann, welche

Schutzmassnahmen bei einer Verurteilung geeignet wären, den Beschwerdeführer in

seiner Entwicklung zu fördern bzw. die negative Entwicklung zu stoppen. In

diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Akten einen

Loyalitätskonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nahelegen.

Der Beschwerdeführer vertrete in Gesprächen oftmals die Meinung seiner Mutter

und lasse sich sehr schnell durch sie beeinflussen (Akten des Verfahrens [...]

S. 9). Deshalb und aufgrund der bereits erwähnten verweigerten Kooperation durch

die Mutter des Beschwerdeführers ist es unumgänglich, ihn einem geschlossenen

Rahmen für einen längeren Zeitraum zu beobachten, in dem er nicht von seiner

Mutter beeinflusst wird und der ermöglicht, die notwendigen Grundlagen für eine

potentiell anzuordnende Schutzmassnahme oder Strafe zu schaffen. Aus dem Zweck

der stationären Beobachtung, nämlich die persönlichen Verhältnisse für die

Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe sorgfältig (d.h. in Bezug auf

Familie, Erziehung, Schule und Beruf) abzuklären, lässt sich schliessen, dass

diese nicht zu befristen ist (vgl. dazu auch Aebersold/Pruin/Weber,

Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Bern 2024, N 339 f. sowie Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG

N 9 ff., wonach stationäre Beobachtungen mehrere Monate dauern können).

5.3.2.3 Aus

dem Gesagten folgt, dass Anordnung der stationären Beobachtung durch die

Jugendanwaltschaft verhältnismässig ist. Somit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist

6.

6.1 Gemäss

Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–

(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

6.2 Hingegen ist

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit

seinem Rechtsvertreter, Advokat Benjamin Appius, gestützt auf Art. 25

Abs. 1 JStPO (i. V. m. Art. 24 JStPO) antragsgemäss zu

bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen.

Im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von

insgesamt acht Stunden als angemessen. Der kantonale Stundenansatz für

die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 14 i. V. m. § 20

Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400] i.

V. m. Art. 25 Abs. 2 JStPO i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Demnach

ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein Honorar von CHF 1ꞌ600.–

(acht Stunden à CHF 200.–) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

CHF 129.60, gesamthaft somit CHF 1’729.60 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung bewilligt und seinem amtlichen Verteidiger, MLaw Benjamin

Appius, Advokat, ein Honorar von CHF 1’600.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

CHF 129.60, somit total CHF 1’729.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2

der Jugendstrafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...], Mutter, gesetzliche Vertreterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Ariana de la

Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.