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Entscheid

BES.2025.46

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (Urteil BGer 6B_628/2025 vom 6. November 2025)

5. Juni 2025Deutsch7 min

von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.46

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. April 2025 (ES.2025.79)

betreffend Rückzugsfiktion (Art.

356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 14. Februar 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung

von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 28. Februar 2025 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft

aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 4. März 2025

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben

vom 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im

Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine mündliche Hauptverhandlung

stattfinden werde, deren Termin nach allfälliger Information des

Beschwerdeführers über geplante Abwesenheiten festgesetzt würde. Mit Vorladung

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zur

Hauptverhandlung vom 16. April 2025 vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der

Hauptverhandlung vom 16. April 2025 jedoch fern. Mit Verfügung vom 16. April

2025 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen

ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF

100.–.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom

28. April 2025. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom

16. April 2025 sowie eventualiter die Rückweisung an das Strafgericht. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 16. April 2025, mit welcher die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2022.126 vom

14.

November 2022 E. 1.1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1,

BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1). Zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist

legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderungen eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat des

angefochtenen Abschreibungsentscheids hat der Beschwerdeführer ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur

Beschwerde legitimiert ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde vom 28. April 2025 sinngemäss an, er

habe lediglich Einsprache gegen die ihm mit dem Strafbefehl vom 14. Februar

2025.

auferlegten Gebühren sowie weitere Nebenfolgen erhoben. Gestützt auf

Art. 356 Abs. 6 StPO entscheide das Gericht bei Einsprachen, die sich nur

auf Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen beziehen, im

schriftlichen Verfahren. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ein Schriftenwechsel

angeordnet werde und keine mündliche Verhandlung stattfinde.

2.2

Bleibt

die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und

lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen

(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung

darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur

angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person

der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang

des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an

das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache

setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer

Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf

die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3;

BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die

betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens

in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die

Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich

von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 355 N 4; BGE 140 IV 82 E. 2.3).

2.3

Aus

den Akten geht hervor, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 7. März 2025,

welches dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 zugestellt wurde, den

Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um

Mitteilung ersuchte, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen

Gründen abwesend sein könnte (vgl. Akten Vorinstanz S. 30). Weiter wurde ihm

darin Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass

die Hauptverhandlung eine Stunde andauere, wurde der Beschwerdeführer

schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben

der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als

zurückgezogen gelte und zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Zudem

wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 die Vorladung vom 2. April

2025.

zur Hauptverhandlung am 16. April 2025 zugestellt (vgl. Akten Vorinstanz

S. 34). In der Vorladung wurde der Beschwerdeführer erneut auf die Folgen eines

unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung hingewiesen.

Der Beschwerdeführer

reagierte weder auf das Schreiben des Strafgerichts vom 7. März 2025 noch auf

die Vorladung vom 2. April 2025. Obwohl dem Beschwerdeführer die

eingeschriebenen Sendungen unbestritten und gemäss den vorinstanzlichen Akten

nachweislich zugestellt wurden, blieb er der Hauptverhandlung fern. Die

nachträgliche Geltendmachung, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14.

Februar 2025 habe sich nur gegen die Gebühren und weitere Nebenfolgen

gerichtet, weshalb nach Art. 356 Abs. 6 StPO ein schriftliches Verfahren

durchzuführen gewesen wäre, stellt keine Entschuldigung für das Fernbleiben von

der angesetzten Hauptverhandlung dar. Aus der Einsprache des Beschwerdeführers

vom 28. Februar 2025 geht zudem auch nicht hervor, dass sich diese nur gegen

die Gebühren und weitere Nebenfolgen gerichtet haben soll. Es kann vorliegend

mithin davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines

unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren. Sein Verhalten wurde somit zu

Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO

qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und

das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2022.126 vom 14.

November 2022 E. 2.3, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei

vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.