BES.2025.46
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (Urteil BGer 6B_628/2025 vom 6. November 2025)
5. Juni 2025Deutsch7 min
von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.46
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. April 2025 (ES.2025.79)
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 14. Februar 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung
von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 28. Februar 2025 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft
aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 4. März 2025
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben
vom 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im
Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine mündliche Hauptverhandlung
stattfinden werde, deren Termin nach allfälliger Information des
Beschwerdeführers über geplante Abwesenheiten festgesetzt würde. Mit Vorladung
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zur
Hauptverhandlung vom 16. April 2025 vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der
Hauptverhandlung vom 16. April 2025 jedoch fern. Mit Verfügung vom 16. April
2025 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen
ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF
100.–.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom
28. April 2025. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom
16. April 2025 sowie eventualiter die Rückweisung an das Strafgericht. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 16. April 2025, mit welcher die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 14. Februar 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2022.126 vom
14.
November 2022 E. 1.1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1,
BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1). Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderungen eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat des
angefochtenen Abschreibungsentscheids hat der Beschwerdeführer ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde vom 28. April 2025 sinngemäss an, er
habe lediglich Einsprache gegen die ihm mit dem Strafbefehl vom 14. Februar
2025.
auferlegten Gebühren sowie weitere Nebenfolgen erhoben. Gestützt auf
Art. 356 Abs. 6 StPO entscheide das Gericht bei Einsprachen, die sich nur
auf Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen beziehen, im
schriftlichen Verfahren. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ein Schriftenwechsel
angeordnet werde und keine mündliche Verhandlung stattfinde.
2.2
Bleibt
die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und
lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung
darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur
angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person
der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang
des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an
das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache
setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer
Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf
die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3;
BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die
betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens
in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die
Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich
von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 355 N 4; BGE 140 IV 82 E. 2.3).
2.3
Aus
den Akten geht hervor, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 7. März 2025,
welches dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 zugestellt wurde, den
Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um
Mitteilung ersuchte, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen
Gründen abwesend sein könnte (vgl. Akten Vorinstanz S. 30). Weiter wurde ihm
darin Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass
die Hauptverhandlung eine Stunde andauere, wurde der Beschwerdeführer
schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben
der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als
zurückgezogen gelte und zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 die Vorladung vom 2. April
2025.
zur Hauptverhandlung am 16. April 2025 zugestellt (vgl. Akten Vorinstanz
S. 34). In der Vorladung wurde der Beschwerdeführer erneut auf die Folgen eines
unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer
reagierte weder auf das Schreiben des Strafgerichts vom 7. März 2025 noch auf
die Vorladung vom 2. April 2025. Obwohl dem Beschwerdeführer die
eingeschriebenen Sendungen unbestritten und gemäss den vorinstanzlichen Akten
nachweislich zugestellt wurden, blieb er der Hauptverhandlung fern. Die
nachträgliche Geltendmachung, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14.
Februar 2025 habe sich nur gegen die Gebühren und weitere Nebenfolgen
gerichtet, weshalb nach Art. 356 Abs. 6 StPO ein schriftliches Verfahren
durchzuführen gewesen wäre, stellt keine Entschuldigung für das Fernbleiben von
der angesetzten Hauptverhandlung dar. Aus der Einsprache des Beschwerdeführers
vom 28. Februar 2025 geht zudem auch nicht hervor, dass sich diese nur gegen
die Gebühren und weitere Nebenfolgen gerichtet haben soll. Es kann vorliegend
mithin davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines
unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren. Sein Verhalten wurde somit zu
Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO
qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und
das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2022.126 vom 14.
November 2022 E. 2.3, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei
vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.