BES.2025.47
Rechtsverweigerung (UT.[...]) (Urteil BGer 7B_1050/2025 vom 30. Oktober 2025)
8. September 2025Deutsch10 min
Rechtsverweigerung» gegen die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Am 21. Mai 2025 erhob
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.47
ENTSCHEID
vom 8.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung
(UT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erstattete am 24. Januar 2025 schriftlich Strafanzeige gegen
die Herren [...] und [...], Kundenberater der Bank_B____, wegen Betrug. Darin
machte er eine arglistige Vermögensberatung mit betrügerischer Absicht geltend.
Am 23. April 2025 bat er schriftlich um Auskunft betreffend den aktuellen Stand
des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Daraufhin
bestätigte die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2025 den Erhalt der Strafanzeige
und lud den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Strafanzeige bis zum
23. Mai 2025 ein. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Vermögensschaden durch die
Saldierung seiner Konti bei der Bank_C____ von über CHF 50'000.– erlitten habe.
Gleichzeitig informierte er über sein Vorhaben, eine «Strafanzeige wegen
Rechtsverweigerung» gegen die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Am 21. Mai 2025 erhob
der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der
Staatsanwaltschaft. Dabei machte er die verweigerte Entgegennahme von
Strafanzeigen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft
geltend. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben vom 21. Mai 2025 inkl.
Beilagen am 23. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weiter. Im gleichen Zug liess sie dem Appellationsgericht eine Kopie des
eigenen Schreibens vom 7. Mai 2025 sowie dessen Beilagen zukommen. Mit
Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts fest, dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
unter dem Aktenzeichen UT.[...] bereits ein Verfahren bezüglich der Anliegen
des Beschwerdeführers führt, und ersuchte den Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren bis spätestens dem 24. Juni 2025 um Mitteilung, ob an der
Rechtsverweigerungsbeschwerde festgehalten wird. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hielt
der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten (UT.[...])
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Mittels Beschwerde gerügt werden kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO
N 6).
1.2
Zur
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung legitimiert ist jede
Partei, die durch die Rechtsverweigerung oder -verzögerung selbst und unmittelbar
in ihren Rechten verletzt worden ist und somit ein rechtlich geschütztes Interesse
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art.
396.
Abs. 2 StPO). Jedoch kann die Beschwerde nur so lange erhoben werden, als
noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht und/oder der
Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht gegen Treu und Glauben verstösst.
Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn eine Rechtsverweigerung erst
lange nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine frühzeitige
Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 19).
Eine (formelle)
Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde eine ihr obliegende
hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obwohl eine Pflicht zum Tätigwerden
bestünde (vgl. Guidon, a.a.O.,
Art. 396 StPO N 18; vgl. AGE BES.2024.70 vom 24. Januar 2025 E.2.1).
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Wachtmeister [...] auf
dem Polizeiposten Kannenfeld Basel seine Anzeigeerstattung verweigert habe. In
der Eingabe vom 20. Juni 2025 präzisiert er, dass ihm in der Folge von der
Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass diese wegen
Überlastung und Personalmangel keine Anzeige entgegennehmen könnten und er sich
wiederum bei der Polizeiwache Kannenfeld melden sollte. Nachdem er am 24.
Januar 2025 schliesslich schriftlich eingeschrieben Anzeige erstattet habe,
habe er keinerlei Bestätigung der Staatsanwaltschaft erhalten. Auch dadurch sei
ihm die Anzeigeerstattung verweigert worden. Bis heute sei keine
Strafuntersuchung eröffnet worden.
Was die
Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, die Polizei habe seine Anzeige weder
auf dem Polizeiposten noch telefonisch entgegengenommen, ist eine Beurteilung
schwierig, da der Beschwerdeführer diesbezüglich wenig Angaben macht. Grundsätzlich
hat die Polizei aufgrund des Verfolgungszwangs die Anzeige entgegenzunehmen. Ob
dies verweigert wurde oder andere Umstände eine Rolle spielten, kann vorliegend
nicht beurteilt werden. Ohnehin erfolgten die beschriebenen Ereignisse zeitlich
vor der schriftlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025. Diese
wurde von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen, was ihm mit Schreiben vom 7.
Mai 2025 bestätigt wurde. Idealerweise hätte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer zwar umgehend den Eingang der Strafanzeige bestätigen sollen, die
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiter der Bank_B____ befand
sich jedoch unzweifelhaft in Bearbeitung. Diesem Umstand musste sich der
Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal er das Schreiben vom 7. Mai 2025
erhalten und am 20. Mai 2025 auf dieses reagiert hat. Unter diesen Umständen
fehlte es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. Mai
Dispositiv
2025 an einem Rechtsschutzinteresse für die Rüge der Rechtsverweigerung. Demnach
verfügt er nicht über die erforderliche Legitimation, weswegen auf die
Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt bereits aus formellen Gründen nicht
einzutreten wäre.
1.3 Bei
einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Aus der Beschwerde inkl. Beilagen
geht hervor, dass erst nach drei Monaten auf Nachfrage des Beschwerdeführers auf
die Strafanzeige reagiert und deren Erhalt bestätigt wurde. Trotz explizitem
Geltendmachen der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde daher auch unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zu prüfen.
Anspruch auf
Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas
geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft
(BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019
E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023,
Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben
und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das
Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017
vom 24. Mai 2017 E. 4; 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Geschädigte
Personen haben zumindest ein Interesse daran, dass die erhobenen
Deliktsvorwürfe ohne Verzug geklärt und allenfalls zur gerichtlichen
Beurteilung gebracht werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2). Dieses
Interesse wird gemäss Bundesgericht auch bei fehlender Aktualität bejaht, zumal
auch die blosse Feststellung der bundesrechtswidrigen Rechtsverzögerung eine
Art der Wiedergutmachung darstellt (vgl. BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025
E. 1.4 ff.; vgl. Summers, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 18).
Als
geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Folglich ist der
Beschwerdeführer als geschädigte Person im vorliegenden Fall durch die (allfällige)
Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er zur Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt
legitimiert
ist.
1.4 Zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig
(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dabei
ist zu beachten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung,
beziehungsweise im vorliegenden Fall die angefochtene Unterlassung einer
hoheitlichen Verfahrenshandlung, verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne
bleibt die volle Kognition der Beschwerdeinstanz auf das konkret zur Diskussion
stehende Beschwerdeobjekt beschränkt (Guidon,
a.a.O., Art. 393 StPO N 15). Soweit der Beschwerdeführer sachfremde Rügen
aufbringt, welche keinen Zusammenhang mit der Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung aufweisen und nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilden (Einwände bezüglich Arglist und rechtswidrigen
Verhaltens der Mitarbeiter der Bank_B____), muss sich das Appellationsgericht
damit nicht befassen.
Im Übrigen ist
nach dem Gesagten auf die Beschwerde unter dem Titel der Rechtsverzögerung
einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397
Abs. 1 StPO).
2.
Sinngemäss macht
der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft rechtsverzögernd
verhalten habe, indem sie den Eingang seiner schriftlichen Anzeigeerstattung vom
24. Januar 2025 nicht bestätigt und erst drei Monate später auf Nachfrage hin
reagiert habe.
3.
Eine
Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025
E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl.
auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert
wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 147). Eine rechtswidrige
Verzögerung wurde etwa angenommen bei einem Zuwarten von acht Monaten, von zehn
Monaten und von drei Monaten in Kombination mit einem bereits verstrichenen
Zeitraum von zwei Jahren seit dem Eingang der Strafanzeige (BGer 1B_349/2019
vom 21. November 2019 E. 4.3; 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 2; BGE 122 IV 103 E.1.4; vgl. Wohlers, a.a.O.,
Art. 5 N 9 m.w.H.). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten
zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten
erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine
Bundesrechtswidrigkeit (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019
vom 21. November 2019 E. 2.2; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Von
den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, unumgänglich (BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E.
4.2.2). Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in
anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 11 m.w.H.;
vgl. BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Ob eine
Strafverfolgungsbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hat, beurteilt sich in
einer Gesamtwürdigung der Verfahrensführung (BGE 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139
E. 2).
Den Akten zufolge
hat die Kriminalpolizei nach Eingang der Strafanzeige vom 24. Januar 2025 über
die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2025 bis zum Schreiben des
Beschwerdeführers vom 23. April 2025 zunächst nicht reagiert bzw. keine Verfahrenshandlungen
getätigt. Erst auf dieses Schreiben hat die Kriminalpolizei den
Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 zur Präzisierung der Strafanzeige eingeladen. In
der beschriebenen dreimonatigen Untätigkeit ist bei einer Gesamtwürdigung der
Verfahrensführung noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Idealerweise hätte
die Bitte zur Präzisierung der Strafanzeige früher erfolgen sollen. Gleichwohl reicht
dieses einmalige Zuwarten von drei Monaten nicht aus, um eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu begründen. Insbesondere wurde auf
Nachfrage des Beschwerdeführers innerhalb nur zweier Wochen reagiert. Insgesamt
wurde das Interesse des Beschwerdeführers an einer zügigen Verfahrensabwicklung
nicht derart intensiv beeinträchtigt, dass von einer bundesrechtswidrigen
Rechtsverzögerung ausgegangen werden könnte. Die Einwände des Beschwerdeführers
verfangen daher nicht.
4.
Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird
zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.