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Entscheid

BES.2025.47

Rechtsverweigerung (UT.[...]) (Urteil BGer 7B_1050/2025 vom 30. Oktober 2025)

8. September 2025Deutsch10 min

Rechtsverweigerung» gegen die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Am 21. Mai 2025 erhob

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.47

ENTSCHEID

vom 8.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung

(UT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) erstattete am 24. Januar 2025 schriftlich Strafanzeige gegen

die Herren [...] und [...], Kundenberater der Bank_B____, wegen Betrug. Darin

machte er eine arglistige Vermögensberatung mit betrügerischer Absicht geltend.

Am 23. April 2025 bat er schriftlich um Auskunft betreffend den aktuellen Stand

des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Daraufhin

bestätigte die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2025 den Erhalt der Strafanzeige

und lud den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Strafanzeige bis zum

23. Mai 2025 ein. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft

teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Vermögensschaden durch die

Saldierung seiner Konti bei der Bank_C____ von über CHF 50'000.– erlitten habe.

Gleichzeitig informierte er über sein Vorhaben, eine «Strafanzeige wegen

Rechtsverweigerung» gegen die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Am 21. Mai 2025 erhob

der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der

Staatsanwaltschaft. Dabei machte er die verweigerte Entgegennahme von

Strafanzeigen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft

geltend. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben vom 21. Mai 2025 inkl.

Beilagen am 23. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weiter. Im gleichen Zug liess sie dem Appellationsgericht eine Kopie des

eigenen Schreibens vom 7. Mai 2025 sowie dessen Beilagen zukommen. Mit

Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts fest, dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft

unter dem Aktenzeichen UT.[...] bereits ein Verfahren bezüglich der Anliegen

des Beschwerdeführers führt, und ersuchte den Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren bis spätestens dem 24. Juni 2025 um Mitteilung, ob an der

Rechtsverweigerungsbeschwerde festgehalten wird. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hielt

der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten (UT.[...])

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Mittels Beschwerde gerügt werden kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter

anderem eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Beschwerdefähig sind

diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO

N 6).

1.2

Zur

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung legitimiert ist jede

Partei, die durch die Rechtsverweigerung oder -verzögerung selbst und unmittelbar

in ihren Rechten verletzt worden ist und somit ein rechtlich geschütztes Interesse

hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind Beschwerden wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art.

396.

Abs. 2 StPO). Jedoch kann die Beschwerde nur so lange erhoben werden, als

noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht und/oder der

Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht gegen Treu und Glauben verstösst.

Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn eine Rechtsverweigerung erst

lange nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine frühzeitige

Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 19).

Eine (formelle)

Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde eine ihr obliegende

hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obwohl eine Pflicht zum Tätigwerden

bestünde (vgl. Guidon, a.a.O.,

Art. 396 StPO N 18; vgl. AGE BES.2024.70 vom 24. Januar 2025 E.2.1).

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Wachtmeister [...] auf

dem Polizeiposten Kannenfeld Basel seine Anzeigeerstattung verweigert habe. In

der Eingabe vom 20. Juni 2025 präzisiert er, dass ihm in der Folge von der

Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass diese wegen

Überlastung und Personalmangel keine Anzeige entgegennehmen könnten und er sich

wiederum bei der Polizeiwache Kannenfeld melden sollte. Nachdem er am 24.

Januar 2025 schliesslich schriftlich eingeschrieben Anzeige erstattet habe,

habe er keinerlei Bestätigung der Staatsanwaltschaft erhalten. Auch dadurch sei

ihm die Anzeigeerstattung verweigert worden. Bis heute sei keine

Strafuntersuchung eröffnet worden.

Was die

Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, die Polizei habe seine Anzeige weder

auf dem Polizeiposten noch telefonisch entgegengenommen, ist eine Beurteilung

schwierig, da der Beschwerdeführer diesbezüglich wenig Angaben macht. Grundsätzlich

hat die Polizei aufgrund des Verfolgungszwangs die Anzeige entgegenzunehmen. Ob

dies verweigert wurde oder andere Umstände eine Rolle spielten, kann vorliegend

nicht beurteilt werden. Ohnehin erfolgten die beschriebenen Ereignisse zeitlich

vor der schriftlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025. Diese

wurde von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen, was ihm mit Schreiben vom 7.

Mai 2025 bestätigt wurde. Idealerweise hätte die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer zwar umgehend den Eingang der Strafanzeige bestätigen sollen, die

Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiter der Bank_B____ befand

sich jedoch unzweifelhaft in Bearbeitung. Diesem Umstand musste sich der

Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal er das Schreiben vom 7. Mai 2025

erhalten und am 20. Mai 2025 auf dieses reagiert hat. Unter diesen Umständen

fehlte es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. Mai

Dispositiv

2025 an einem Rechtsschutzinteresse für die Rüge der Rechtsverweigerung. Demnach

verfügt er nicht über die erforderliche Legitimation, weswegen auf die

Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt bereits aus formellen Gründen nicht

einzutreten wäre.

1.3 Bei

einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Aus der Beschwerde inkl. Beilagen

geht hervor, dass erst nach drei Monaten auf Nachfrage des Beschwerdeführers auf

die Strafanzeige reagiert und deren Erhalt bestätigt wurde. Trotz explizitem

Geltendmachen der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde daher auch unter dem

Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zu prüfen.

Anspruch auf

Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas

geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft

(BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019

E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023,

Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben

und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das

Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017

vom 24. Mai 2017 E. 4; 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Geschädigte

Personen haben zumindest ein Interesse daran, dass die erhobenen

Deliktsvorwürfe ohne Verzug geklärt und allenfalls zur gerichtlichen

Beurteilung gebracht werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2). Dieses

Interesse wird gemäss Bundesgericht auch bei fehlender Aktualität bejaht, zumal

auch die blosse Feststellung der bundesrechtswidrigen Rechtsverzögerung eine

Art der Wiedergutmachung darstellt (vgl. BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025

E. 1.4 ff.; vgl. Summers, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 18).

Als

geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten

unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Folglich ist der

Beschwerdeführer als geschädigte Person im vorliegenden Fall durch die (allfällige)

Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er zur Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt

legitimiert

ist.

1.4 Zur

Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig

(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dabei

ist zu beachten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung,

beziehungsweise im vorliegenden Fall die angefochtene Unterlassung einer

hoheitlichen Verfahrenshandlung, verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne

bleibt die volle Kognition der Beschwerdeinstanz auf das konkret zur Diskussion

stehende Beschwerdeobjekt beschränkt (Guidon,

a.a.O., Art. 393 StPO N 15). Soweit der Beschwerdeführer sachfremde Rügen

aufbringt, welche keinen Zusammenhang mit der Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung aufweisen und nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bilden (Einwände bezüglich Arglist und rechtswidrigen

Verhaltens der Mitarbeiter der Bank_B____), muss sich das Appellationsgericht

damit nicht befassen.

Im Übrigen ist

nach dem Gesagten auf die Beschwerde unter dem Titel der Rechtsverzögerung

einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397

Abs. 1 StPO).

2.

Sinngemäss macht

der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft rechtsverzögernd

verhalten habe, indem sie den Eingang seiner schriftlichen Anzeigeerstattung vom

24. Januar 2025 nicht bestätigt und erst drei Monate später auf Nachfrage hin

reagiert habe.

3.

Eine

Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über

mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025

E. 2.1; 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl.

auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO

N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert

wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 147). Eine rechtswidrige

Verzögerung wurde etwa angenommen bei einem Zuwarten von acht Monaten, von zehn

Monaten und von drei Monaten in Kombination mit einem bereits verstrichenen

Zeitraum von zwei Jahren seit dem Eingang der Strafanzeige (BGer 1B_349/2019

vom 21. November 2019 E. 4.3; 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 2; BGE 122 IV 103 E.1.4; vgl. Wohlers, a.a.O.,

Art. 5 N 9 m.w.H.). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten

zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten

erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine

Bundesrechtswidrigkeit (BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_349/2019

vom 21. November 2019 E. 2.2; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Von

den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich

ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das

Verfahren stillsteht, unumgänglich (BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E.

4.2.2). Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in

anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 11 m.w.H.;

vgl. BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Ob eine

Strafverfolgungsbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hat, beurteilt sich in

einer Gesamtwürdigung der Verfahrensführung (BGE 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139

E. 2).

Den Akten zufolge

hat die Kriminalpolizei nach Eingang der Strafanzeige vom 24. Januar 2025 über

die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2025 bis zum Schreiben des

Beschwerdeführers vom 23. April 2025 zunächst nicht reagiert bzw. keine Verfahrenshandlungen

getätigt. Erst auf dieses Schreiben hat die Kriminalpolizei den

Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 zur Präzisierung der Strafanzeige eingeladen. In

der beschriebenen dreimonatigen Untätigkeit ist bei einer Gesamtwürdigung der

Verfahrensführung noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Idealerweise hätte

die Bitte zur Präzisierung der Strafanzeige früher erfolgen sollen. Gleichwohl reicht

dieses einmalige Zuwarten von drei Monaten nicht aus, um eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu begründen. Insbesondere wurde auf

Nachfrage des Beschwerdeführers innerhalb nur zweier Wochen reagiert. Insgesamt

wurde das Interesse des Beschwerdeführers an einer zügigen Verfahrensabwicklung

nicht derart intensiv beeinträchtigt, dass von einer bundesrechtswidrigen

Rechtsverzögerung ausgegangen werden könnte. Die Einwände des Beschwerdeführers

verfangen daher nicht.

4.

Die Beschwerde

ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die

Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.­– wird

zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.