BES.2025.49
Akteneinsicht
14. Juli 2025Deutsch9 min
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.49
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____,
geb. […]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 21. Mai 2025 (ES.2025.75)
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 11. Februar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____
(Beschwerdeführer) der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) und der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und
verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 24. März 2023 – zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit
zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde die Zivilforderung
auf den Zivilweg verwiesen und sind dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von
insgesamt CHF 373.20 auferlegt worden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
18. Februar 2025 Einsprache an das Strafgericht. Mit Schreiben vom 28. März
2025 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals (beim Strafgericht) um
Akteneinsicht und sinngemäss um anwaltliche Verbeiständung. Mit Verfügung vom
31. März 2025 machte die Verfahrensleiterin des Strafgerichts den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, die
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft nach vorgängiger Terminvereinbarung beim
Strafgericht einzusehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass kein
Fall notwendiger Verteidigung vorliege, da die Voraussetzungen von Art. 130 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht erfüllt seien. Eine amtliche
Verteidigung nach Art. 132 StPO werde unter anderem dann angeordnet, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung
zur Wahrung ihrer Interessen geboten sei. Der Beschwerdeführer habe zur Prüfung
seiner Mittellosigkeit daher entsprechende Belege einzureichen. Schliesslich
wurde die Frist zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen vorperemptorisch
erstreckt bis zum 30. April 2025. Mit Eingabe vom 28. April 2025 wandte
sich der Beschwerdeführer mit einem inhaltlich identischen Schreiben erneut an
die Verfahrensleiterin. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verwies diese den
Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 31. März 2025 und erstreckte die Frist
zur Einreichung von Beweisanträgen bis zum 21. Mai 2025 (peremptorisch). Mit
Schreiben vom 19. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die
Verfahrensleiterin und ersuchte im Wesentlichen erneut um Akteneinsicht. Mit
Verfügung vom 21. Mai 2025 nahm die Verfahrensleiterin das Schreiben des
Beschwerdeführers zu den Akten und teilte ihm unter Bezugnahme auf ihre Verfügungen
vom 31. März 2025 und vom 29. April 2025 mit, dass er die Akten nach
vorgängiger Terminvereinbarung beim Strafgericht einsehen könne. Die Dauer der
Akteneinsicht sei dabei nicht auf eine Stunde beschränkt. Zudem könne er auf
eigene Kosten eine Verteidigung beiziehen. Für eine allfällige Prüfung einer
amtlichen Verteidigung habe er jedoch – wie ebenfalls bereits mitgeteilt – Belege
betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen.
Gegen die
Verfügung vom 21. Mai 2025 richtet sich die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde vom 25. Mai 2025, mit der sinngemäss beantragt wird, es sei die
Verfügung der Strafgerichtpräsidentin vom 21. Mai 2025 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Kopie oder eine digitale Version der Akten zuzustellen. Zudem
sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der
vollständigen Akteneinsicht keine faire Verteidigung möglich sei. Schliesslich
seien sämtliche Fristen zur Äusserung und Antragstellung bis mindestens 30 Tage
nach Zustellung der vollständigen Akten zu verlängern. Die
Strafgerichtspräsidentin nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2025 – ohne einen
Antrag zu stellen – zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 6. Juni
2025 und vom 7. Juli 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen
lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der erstinstanzlichen
Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei eine Kopie oder eine digitale Version
der vollständigen Verfahrensakten herauszugeben. Die Beschränkung auf eine
einstündige Einsicht vor Ort ohne Kopier- oder Digitalzugang verletze sein
Akteneinsichtsrecht.
2.2
Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6
Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb
eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen
Verfahrens darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich
uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht
zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1
lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die
beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis
nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Das Einsichtsrecht
muss so gehandhabt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte
wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024
E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit
Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten richtet sich nach der
gesetzlichen Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Entscheid über
die Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1
StPO). Zu den Ausübungsmodalitäten bestimmt das Gesetz, dass Akten «am Sitz der
betreffenden Strafbehörde» einzusehen sind. Den Rechtsbeiständen der Parteien
(und anderen Behörden) können sie in der Regel zugestellt werden (Art. 102
Abs. 2 StPO). Bei der Einsichtnahme vor Ort (am Sitz der Behörde) handelt
es sich gemäss den Materialien um eine «weit verbreitete Regel», wogegen der
Anspruch auf Zustellung der Akten personell (Rechtsbestände der Parteien und
andere Behörden) und aus anderen Gründen (umfangreiche Akten, Eigenbedarf der
Behörde) eingeschränkt werden könne (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085,
1162; vgl. AGE BES.2020.223 E. 3.1).
2.3
2.3.1
Für
nicht verteidigte Beschuldigte besteht
die Grundregel nach dem Gesagten
in der Akteneinsicht vor Ort. Die Aktenzustellung hat ergänzenden Charakter.
Sie wurde als Privilegierung für einen bestimmten Personenkreis (Verteidigung
und andere Behörden) geschaffen, um im Justiz- und Behördenwesen tätigen
Personen den Behördengang zu ersparen. Da den Anwälten aufgrund ihrer Funktion
strenge Auflagen gemacht werden (vgl. Advokaturgesetz Basel-Stadt [SG 291.100])
und die Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte über die Einhaltung der
einschlägigen Berufsregeln wacht, und es überdies in die Kompetenz dieser
Aufsichtskommission fällt, bei allfälligen Verstössen ein Disziplinarverfahren
einzuleiten und allenfalls Disziplinarmassnahmen zu verhängen, versteht es sich
von selbst, dass Privatpersonen einerseits und Anwälte bzw. Behörden
andererseits in Bezug auf den Ort, an welchem das Akteneinsichtsrecht ausgeübt
wird, nicht ganz gleich behandelt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO).
2.3.2
Der
Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen Anspruch darauf, dass ihm die
Originalverfahrensakten oder Kopien derselben ex officio ausgehändigt oder nach
Hause geschickt werden. Er hat vielmehr an jenem Ort Akteneinsicht zu nehmen,
wo die Verfahrensleitung liegt. Dies ist vorliegend am Strafgericht an der
Schützenmattstrasse 20 in Basel. Zudem hat die Strafgerichtspräsidentin in der
Verfügung vom 21. Mai 2025 ausdrücklich festgehalten, dass die Einsicht
nicht – wie vom Beschwerdeführer mehrfach moniert – auf eine Stunde beschränkt sei
(dies wurde dem Beschwerdeführer «lediglich» von der Staatsanwaltschaft so
mitgeteilt [zuletzt am 25. Februar 2025 per E-Mail], wobei sich der
Beschwerdeführer dort nie zwecks Terminabsprache gemeldet hat). Das Recht des
Beschwerdeführers, von für ihn relevanten Aktenstücken kostenpflichtig Kopien
anfertigen zu lassen (Art. 102 Abs. 3 StPO), wurde durch keine der
Verfügungen der Strafgerichtspräsidentin eingeschränkt. Dass der beschuldigten
Person das Recht zusteht, in die sie betreffenden Strafakten Einsicht zu
nehmen, ist unbestritten und wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in
Frage gestellt. Da die strafgerichtliche Hauptverhandlung unmittelbar nach
Kenntnisnahme der Beschwerdeerhebung durch die Strafgerichtspräsidentin neu auf
den 5. August 2025 angesetzt wurde und der vorliegende Entscheid dem
Beschwerdeführer rechtzeitig vor dieser zugestellt werden kann, besteht
genügend Zeit, die Akten vorgängig beim Strafgericht einzusehen (allerdings hat
der Beschwerdeführer hierfür nunmehr aktiv tätig zu werden). Insofern ist der
Verhandlungstermin vor Strafgericht vom 5. August 2025 auch nicht zu «sistieren»
(Antrag gemäss Eingabe vom 10. Juli 2025).
3.
Sinngemäss
beantragt der Beschwerdeführer, er wolle sich durch einen Rechtsvertreter
verteidigen lassen. Dies ist ihm unbenommen, gemäss Art. 129 Abs. 1
StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf
jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen. Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
Dispositiv
EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3
Satz 2 BV). Der Beschwerdeführer hat somit für die Kosten seiner Verteidigung selbst
aufzukommen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Voraussetzungen der
amtlichen Verteidigung erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung wurde der
Beschwerdeführer auf diese Tatsache hingewiesen und er wurde aufgefordert,
Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Dieser
Aufforderung ist der Beschwerdeführer indes nicht nachgekommen, sodass die
Verfahrensleiterin des Strafgerichts die Einsetzung einer amtlichen
Verteidigung auch nicht prüfen konnte.
4.
Nach dem hiervor
Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu
tragen. Die Gebühr wird auf CHF 300.‒ festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Alexandra
Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.