Lexipedia

Entscheid

BES.2025.49

Akteneinsicht

14. Juli 2025Deutsch9 min

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.49

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____,

geb. […]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 21. Mai 2025 (ES.2025.75)

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 11. Februar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____

(Beschwerdeführer) der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) und der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und

verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 24. März 2023 – zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit

zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde die Zivilforderung

auf den Zivilweg verwiesen und sind dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von

insgesamt CHF 373.20 auferlegt worden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am

18. Februar 2025 Einsprache an das Strafgericht. Mit Schreiben vom 28. März

2025 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals (beim Strafgericht) um

Akteneinsicht und sinngemäss um anwaltliche Verbeiständung. Mit Verfügung vom

31. März 2025 machte die Verfahrensleiterin des Strafgerichts den

Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, die

Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft nach vorgängiger Terminvereinbarung beim

Strafgericht einzusehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass kein

Fall notwendiger Verteidigung vorliege, da die Voraussetzungen von Art. 130 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht erfüllt seien. Eine amtliche

Verteidigung nach Art. 132 StPO werde unter anderem dann angeordnet, wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung

zur Wahrung ihrer Interessen geboten sei. Der Beschwerdeführer habe zur Prüfung

seiner Mittellosigkeit daher entsprechende Belege einzureichen. Schliesslich

wurde die Frist zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen vorperemptorisch

erstreckt bis zum 30. April 2025. Mit Eingabe vom 28. April 2025 wandte

sich der Beschwerdeführer mit einem inhaltlich identischen Schreiben erneut an

die Verfahrensleiterin. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verwies diese den

Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 31. März 2025 und erstreckte die Frist

zur Einreichung von Beweisanträgen bis zum 21. Mai 2025 (peremptorisch). Mit

Schreiben vom 19. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die

Verfahrensleiterin und ersuchte im Wesentlichen erneut um Akteneinsicht. Mit

Verfügung vom 21. Mai 2025 nahm die Verfahrensleiterin das Schreiben des

Beschwerdeführers zu den Akten und teilte ihm unter Bezugnahme auf ihre Verfügungen

vom 31. März 2025 und vom 29. April 2025 mit, dass er die Akten nach

vorgängiger Terminvereinbarung beim Strafgericht einsehen könne. Die Dauer der

Akteneinsicht sei dabei nicht auf eine Stunde beschränkt. Zudem könne er auf

eigene Kosten eine Verteidigung beiziehen. Für eine allfällige Prüfung einer

amtlichen Verteidigung habe er jedoch – wie ebenfalls bereits mitgeteilt – Belege

betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen.

Gegen die

Verfügung vom 21. Mai 2025 richtet sich die vorliegend zu beurteilende

Beschwerde vom 25. Mai 2025, mit der sinngemäss beantragt wird, es sei die

Verfügung der Strafgerichtpräsidentin vom 21. Mai 2025 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine Kopie oder eine digitale Version der Akten zuzustellen. Zudem

sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der

vollständigen Akteneinsicht keine faire Verteidigung möglich sei. Schliesslich

seien sämtliche Fristen zur Äusserung und Antragstellung bis mindestens 30 Tage

nach Zustellung der vollständigen Akten zu verlängern. Die

Strafgerichtspräsidentin nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2025 – ohne einen

Antrag zu stellen – zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 6. Juni

2025 und vom 7. Juli 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen

lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der erstinstanzlichen

Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei eine Kopie oder eine digitale Version

der vollständigen Verfahrensakten herauszugeben. Die Beschränkung auf eine

einstündige Einsicht vor Ort ohne Kopier- oder Digitalzugang verletze sein

Akteneinsichtsrecht.

2.2

Aus

dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6

Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb

eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen

Verfahrens darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich

uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht

zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1

lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die

beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis

nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Das Einsichtsrecht

muss so gehandhabt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte

wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024

E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit

Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten richtet sich nach der

gesetzlichen Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Entscheid über

die Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1

StPO). Zu den Ausübungsmodalitäten bestimmt das Gesetz, dass Akten «am Sitz der

betreffenden Strafbehörde» einzusehen sind. Den Rechtsbeiständen der Parteien

(und anderen Behörden) können sie in der Regel zugestellt werden (Art. 102

Abs. 2 StPO). Bei der Einsichtnahme vor Ort (am Sitz der Behörde) handelt

es sich gemäss den Materialien um eine «weit verbreitete Regel», wogegen der

Anspruch auf Zustellung der Akten personell (Rechtsbestände der Parteien und

andere Behörden) und aus anderen Gründen (umfangreiche Akten, Eigenbedarf der

Behörde) eingeschränkt werden könne (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085,

1162; vgl. AGE BES.2020.223 E. 3.1).

2.3

2.3.1

Für

nicht verteidigte Beschuldigte besteht

die Grundregel nach dem Gesagten

in der Akteneinsicht vor Ort. Die Aktenzustellung hat ergänzenden Charakter.

Sie wurde als Privilegierung für einen bestimmten Personenkreis (Verteidigung

und andere Behörden) geschaffen, um im Justiz- und Behördenwesen tätigen

Personen den Behördengang zu ersparen. Da den Anwälten aufgrund ihrer Funktion

strenge Auflagen gemacht werden (vgl. Advokaturgesetz Basel-Stadt [SG 291.100])

und die Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte über die Einhaltung der

einschlägigen Berufsregeln wacht, und es überdies in die Kompetenz dieser

Aufsichtskommission fällt, bei allfälligen Verstössen ein Disziplinarverfahren

einzuleiten und allenfalls Disziplinarmassnahmen zu verhängen, versteht es sich

von selbst, dass Privatpersonen einerseits und Anwälte bzw. Behörden

andererseits in Bezug auf den Ort, an welchem das Akteneinsichtsrecht ausgeübt

wird, nicht ganz gleich behandelt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO).

2.3.2

Der

Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen Anspruch darauf, dass ihm die

Originalverfahrensakten oder Kopien derselben ex officio ausgehändigt oder nach

Hause geschickt werden. Er hat vielmehr an jenem Ort Akteneinsicht zu nehmen,

wo die Verfahrensleitung liegt. Dies ist vorliegend am Strafgericht an der

Schützenmattstrasse 20 in Basel. Zudem hat die Strafgerichtspräsidentin in der

Verfügung vom 21. Mai 2025 ausdrücklich festgehalten, dass die Einsicht

nicht – wie vom Beschwerdeführer mehrfach moniert – auf eine Stunde beschränkt sei

(dies wurde dem Beschwerdeführer «lediglich» von der Staatsanwaltschaft so

mitgeteilt [zuletzt am 25. Februar 2025 per E-Mail], wobei sich der

Beschwerdeführer dort nie zwecks Terminabsprache gemeldet hat). Das Recht des

Beschwerdeführers, von für ihn relevanten Aktenstücken kostenpflichtig Kopien

anfertigen zu lassen (Art. 102 Abs. 3 StPO), wurde durch keine der

Verfügungen der Strafgerichtspräsidentin eingeschränkt. Dass der beschuldigten

Person das Recht zusteht, in die sie betreffenden Strafakten Einsicht zu

nehmen, ist unbestritten und wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in

Frage gestellt. Da die strafgerichtliche Hauptverhandlung unmittelbar nach

Kenntnisnahme der Beschwerdeerhebung durch die Strafgerichtspräsidentin neu auf

den 5. August 2025 angesetzt wurde und der vorliegende Entscheid dem

Beschwerdeführer rechtzeitig vor dieser zugestellt werden kann, besteht

genügend Zeit, die Akten vorgängig beim Strafgericht einzusehen (allerdings hat

der Beschwerdeführer hierfür nunmehr aktiv tätig zu werden). Insofern ist der

Verhandlungstermin vor Strafgericht vom 5. August 2025 auch nicht zu «sistieren»

(Antrag gemäss Eingabe vom 10. Juli 2025).

3.

Sinngemäss

beantragt der Beschwerdeführer, er wolle sich durch einen Rechtsvertreter

verteidigen lassen. Dies ist ihm unbenommen, gemäss Art. 129 Abs. 1

StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf

jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen. Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c

Dispositiv

EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3

Satz 2 BV). Der Beschwerdeführer hat somit für die Kosten seiner Verteidigung selbst

aufzukommen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Voraussetzungen der

amtlichen Verteidigung erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung wurde der

Beschwerdeführer auf diese Tatsache hingewiesen und er wurde aufgefordert,

Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Dieser

Aufforderung ist der Beschwerdeführer indes nicht nachgekommen, sodass die

Verfahrensleiterin des Strafgerichts die Einsetzung einer amtlichen

Verteidigung auch nicht prüfen konnte.

4.

Nach dem hiervor

Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die dagegen

erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu

tragen. Die Gebühr wird auf CHF 300.‒ festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Alexandra

Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.