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Entscheid

BES.2025.50

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

19. Juni 2025Deutsch6 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.50

ENTSCHEID

vom 24.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 15. Mai 2025 (ES.2025.167)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. April 2025 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit Schreiben

vom 20. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am

8. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem

Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet

erachte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen

infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 22. Mai 2025 an das

Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Mai

2025.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht

materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist

gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht

(Art. 91 Abs. 4 StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer

am 21. Mai 2025 zugestellt (vgl. Vorakten S. 25). Die am 28. Mai 2025 der

Schweizerischen Post übergebene und am 2. Juni 2025 beim Appellationsgericht

eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, sodass darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die

Einsprache vom 20. April 2025 eingetreten, da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist

verpasst habe.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.

90.

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an

eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In

einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer

6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren

Hinweisen).

Aus den Akten

lässt sich entnehmen, dass der am 14. April 2025 erlassene Strafbefehl dem

Beschwerdeführer am 17. April 2025 zugestellt wurde (Vorakten S. 18). Der

letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel

somit auf den 28. April 2025. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der

Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der

Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die

Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Vorakten S. 4). Die auf den 20.

April 2025 datierte Einsprache wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 7.

Mai 2025 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post

übergeben (vgl. Vorakten S. 16).

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die

Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit sich auch Ausführungen

zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde erübrigen.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der

Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu

tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu

verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.