BES.2025.50
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
19. Juni 2025Deutsch6 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.50
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 15. Mai 2025 (ES.2025.167)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. April 2025 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 20. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am
8. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem
Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet
erachte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen
infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 22. Mai 2025 an das
Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Mai
2025.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht
materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht
(Art. 91 Abs. 4 StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer
am 21. Mai 2025 zugestellt (vgl. Vorakten S. 25). Die am 28. Mai 2025 der
Schweizerischen Post übergebene und am 2. Juni 2025 beim Appellationsgericht
eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, sodass darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die
Einsprache vom 20. April 2025 eingetreten, da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist
verpasst habe.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.
90.
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an
eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In
einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer
6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren
Hinweisen).
Aus den Akten
lässt sich entnehmen, dass der am 14. April 2025 erlassene Strafbefehl dem
Beschwerdeführer am 17. April 2025 zugestellt wurde (Vorakten S. 18). Der
letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel
somit auf den 28. April 2025. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der
Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der
Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die
Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Vorakten S. 4). Die auf den 20.
April 2025 datierte Einsprache wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 7.
Mai 2025 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post
übergeben (vgl. Vorakten S. 16).
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die
Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit sich auch Ausführungen
zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde erübrigen.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu
tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu
verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.