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Entscheid

BES.2025.51

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

23. Juni 2025Deutsch6 min

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Mai

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.51

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 12. Mai 2025 (ES.2025.163)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2025 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit Schreiben

vom 23. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Mai

2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass

sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge

Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 21. Mai 2025 an das

Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Mai

2025.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht

materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Die

Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch.

Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,

bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache

verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um

kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache

ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2025.44 vom 22. Mai

2025.

E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die

auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es

besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

1.5

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe

an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.

In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer

6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren

Hinweisen). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde

eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Aus den Akten

lässt sich entnehmen, dass die am 9. Mai 2025 erlassene

Nichteintretensverfügung dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 zugestellt wurde

(Vorakten S. 27). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel somit

auf den 26. Mai 2025. An diesem Tag hätte die Beschwerde beim

Appellationsgericht eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post

übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in

der Rechtsmittelbelehrung, welche ihm auf Deutsch und auf Französisch

zugestellt wurde, auf die Frist und die Modalitäten der Fristwahrung

hingewiesen (Vorakten S. 26). Die auf den 21. Mai 2025 datierte Beschwerde

wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 30. Mai 2025 und damit nach

Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben.

2.

Auf die

Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die

Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.