BES.2025.51
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
23. Juni 2025Deutsch6 min
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Mai
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.51
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 12. Mai 2025 (ES.2025.163)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2025 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 23. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Mai
2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass
sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge
Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 21. Mai 2025 an das
Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Mai
2025.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht
materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Die
Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch.
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,
bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache
verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um
kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache
ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2025.44 vom 22. Mai
2025.
E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die
auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es
besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
1.5
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe
an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.
In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer
6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren
Hinweisen). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde
eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Aus den Akten
lässt sich entnehmen, dass die am 9. Mai 2025 erlassene
Nichteintretensverfügung dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 zugestellt wurde
(Vorakten S. 27). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel somit
auf den 26. Mai 2025. An diesem Tag hätte die Beschwerde beim
Appellationsgericht eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post
übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in
der Rechtsmittelbelehrung, welche ihm auf Deutsch und auf Französisch
zugestellt wurde, auf die Frist und die Modalitäten der Fristwahrung
hingewiesen (Vorakten S. 26). Die auf den 21. Mai 2025 datierte Beschwerde
wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 30. Mai 2025 und damit nach
Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben.
2.
Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.