Lexipedia

Entscheid

BES.2025.52

Sistierung / Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch

7. August 2025Deutsch22 min

sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.52

ENTSCHEID

vom 7.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch MLaw Gabriel Giess,

Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach

312, 4123 Allschwil

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. Mai 2025 (VT.[…])

betreffend Sistierung /

Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. März 2023

reichte B____ gegen A____, einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des

Verwaltungsrats der C____ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus

wegen diverser Vermögensdelikte eine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte wird

verdächtigt, sich von B____ mit arglistig vorgetäuschten Versprechungen einen

Betrag von 1'978'000.00 EUR als Investition für die C____ AG verschafft zu

haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein

Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer

Geschäftsbesorgung.

Auf Gesuch der

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit

Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt

berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu

verfolgen und zu beurteilen. Seither führt die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt das Strafverfahren unter dem Zeichen VT.[…].

Mit Verfügung

vom 23. August 2023 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt erstmals auf unbefristete Dauer sistiert. Die

Sistierung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Frage der

absichtlichen Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition

von EUR 1'978'000.00 in die C____ AG führte, sich auch im durch den

Anzeigesteller vor dem Bezirksgericht [...] gegen diese Gesellschaft anhängig

gemachten Zivilprozess mit Klage vom 4. Juli 2023 stelle. Daher erscheine es

angebracht, jenes Zivilurteil zur entsprechenden Fortsetzung des

Strafverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben

vom 4. Juni 2024 bzw. vom 3. Juni 2024 beantragten A____ bzw. die C____ AG bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Aufhebung der Sistierung des

Verfahrens. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt die Anträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den engen

sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...]

anhängigen Zivilprozess. Die Beweiserhebung im Zivilprozess könne das

Strafverfahren erheblich erleichtern, weshalb es angebracht erscheine, jenes

Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Gegen die

abweisende Verfügung ergriff A____ am 8. Juli 2024 Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Begehren, die Sistierung des

Strafverfahrens sei aufzuheben und das Strafverfahren sei umgehend wieder an

die Hand zu nehmen. In Gutheissung dieser Beschwerde hat das

Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2025 die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung

der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Mit Verfügung

vom 16. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die

Strafuntersuchung erneut auf unbefristete Dauer sistiert. Zur Begründung führte

die Staatsanwaltschaft an, dass die Verteidigung in einer Eingabe vom 24. März

2025 selbst aus den verschiedenen Rechtsschriften des Zivilverfahrens zitiere,

womit sich zeige, dass das Strafverfahren vom Zivilverfahren abhänge und es

deswegen angebracht erscheine, den Ausgang des Zivilverfahrens zur Fortsetzung

des Strafverfahrens abzuwarten.

Gegen diese

Verfügung ergriff A____ (Beschwerdeführer) am 30. Mai 2025 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Er beantragt, dass die Sistierung des Strafverfahrens

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292

StGB im Unterlassungsfalle anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer wieder umgehend an die Hand zu nehmen. Weiter sei

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft, handelnd durch Staatsanwältin lic.

iur. D____, im Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat, unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten von Staatsanwältin lic. iur. D____, eventualiter zu

Lasten des Kantons Basel-Stadt.

Am 27. Mai 2025

stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin

lic. iur. D____. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom

10. Juni 2025, das Beschwerdeverfahren mit dem Ausstandsverfahren zu vereinigen

und sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch vollumfänglich

kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert Frist am

27. Juni 2025 repliziert.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2025 wurden das Ausstands- und Beschwerdeverfahren

zusammengelegt. Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich am 14. Juli 2025 zur

Replik des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2025 Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Beschwerdeobjekt

können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können

Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende

Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder

den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie

prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit

weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,

BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom

12.

Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2;

vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung der Strafuntersuchung wurde

von der Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 16. Mai 2025

angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die anhaltende

Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen

tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die hier angefochtene

Verfügung legitimiert.

1.4

Der

Beschwerdeführer rügt nicht nur die erneute Sistierung des Verfahrens an sich,

sondern erhebt zugleich auch den Vorwurf der Rechtsverweigerung. Beschwerden

wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden

(Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde

(sog. «Negativverfügung») mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (BGer

1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 2c; Guidon,

a.a.O., Art. 396 StPO N 18; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; vgl. auch BGE 108 Ia 205). Ob

in der erneuten Sistierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine

solche «Negativverfügung» mit fristauslösendem Charakter zu erblicken ist, kann

hier indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung

fristgerecht Beschwerde ergriff und zeitgleich auch den Vorwurf der

Rechtsverweigerung erhob.

Auf die nach

Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach

dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand

einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder

einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres

Beweisverfahren das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz.

2.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).

Ein Ausstandsgesuch, das innert einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.

Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch primär mit

der erneuten Sistierung des Strafverfahrens vom 16. Mai 2025 (Eingang beim

Beschwerdeführer: 19. Mai 2025) und hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 27.

Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft somit rechtzeitig eingereicht. Dass

gleichzeitig gegen die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 Beschwerde erhoben

wurde, spricht vorliegend nicht dagegen, Ausstandsgründe gegen die

verfahrensleitende Staatsanwältin zu prüfen, sodass darauf ebenfalls einzutreten

ist.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft hatte die vorliegende Strafuntersuchung bereits einmal mit

Verfügung vom 23. August 2023 auf unbefristete Dauer sistiert. Das Begehren des

Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung hatte die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 25. Juni 2024 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des

Beschwerdeführers hiess das Appellationsgericht in der Folge mit Entscheid vom 28. Februar

2025.

gut (siehe AGE BES.2024.78 vom 28.Februar 2025).

Das

Appellationsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass zur Sistierung des

Strafverfahrens i.S.v. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nur dann gegriffen werden

soll, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu

sistierende Strafverfahren; die Sistierung hängt namentlich von einer Abwägung

der Interessen ab, ist mit Zurückhaltung anzuordnen und darf nicht leichtfertig

verfügt werden (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.1; zum Ganzen: BGer

1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar

2020.

E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom

1.

Juli 2015 E. 2.1, 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010, je mit weiteren

Hinweisen; Vogelsang, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 9, 15a; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 314 N 12). In der Regel ist dabei das Zivilverfahren und nicht das

Strafverfahren aufzuschieben. Das Strafverfahren ist nämlich – im Gegensatz zum

Zivilverfahren – aufgrund des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und der

weitgehenden Befugnisse der Staatsanwaltschaft (etwa auch in Bezug auf die

Anordnung von Zwangsmitteln) besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu

erforschen. Der umgekehrte Fall sollte deswegen nur unter Zurückhaltung

erfolgen, zumal sich das Zivilgericht mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne

begnügt, dass es Beweis nur für bestrittene Behauptungen verlangt und den

Parteien die Erstellung des Sachverhalts überlässt (AGE BES.2024.78 vom 28.

Februar 2025 E. 3.2; zum Ganzen: Vogelsang,

a.a.O., Art. 314 StPO N 9, 15a; BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011

E. 4.1). Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid ferner aus, dass

es im massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht [...] zwar auch um die

Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR gehen mag, die

Anforderungen an die zivilrechtliche Täuschungshandlung jedoch geringer sind als

beim für das Strafverfahren massgeblichen Betrugstatbestand nach Art. 146

StGB. So genügt für die zivilrechtliche Täuschungsabsicht bereits

Eventualvorsatz (BGE 136 III 528; BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E.

3.1), wohingegen für die Annahme eines Betrugs auch Arglist gegeben sein muss (AGE

BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund

schlussfolgerte das Appellationsgericht, dass nicht die Rede davon sein kann,

dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Forderungsprozess abhängt. Die

Sistierung wurde daher mit Entscheid vom 28. Februar 2025 aufgehoben und die

Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hat am 16. Mai 2025 erneut die unbefristete Sistierung des

Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt, da der Ausgang des

Verfahrens von einem anderen Verfahren abhänge. Zur Begründung der erneuten

Sistierung führt die Staatsanwaltschaft an, der Beschwerdeführer habe der

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. März 2025 die Duplik der C____ AG

vom 4. März 2025 aus dem vor dem Bezirksgericht [...] geführten Zivilprozess

eingereicht und ausgeführt, die Vorwürfe der angeblichen Täuschung seien auch

Teil des Zivilverfahrens und würden dort systematisch widerlegt. Weiter habe

die Verteidigung in derselben Eingabe verschiedene Stellen aus der Klageantwort

und Duplik des Zivilverfahrens zitiert und damit argumentiert, ein

strafrechtlicher Vorwurf müsse in sich zusammenfallen. Damit, so die

Staatsanwaltschaft, decke sich die Argumentation der Verteidigung mit der

Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Frage der absichtlichen

Täuschung anlässlich des Vertragsabschlusses auch im parallelen Zivilverfahren

vor dem Bezirksgericht [...] stelle. Vor diesem Hintergrund erscheine es daher

angebracht, jenes Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Verfahrens

abzuwarten (Akten S. 1).

3.3

Die

erneute unbefristete Sistierung des Strafverfahrens durch die

Staatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar. Die von der Staatsanwaltschaft in

der Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 sowie in ihrer Stellungnahme vom 10.

Juni 2025 angeführten Gründe für die Sistierung überzeugen nicht. Insbesondere

vermögen sie nicht darzulegen, inwiefern sich die Ausgangslage seit dem

Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025, in dem bereits die

erste unbefristete Sistierung aufgehoben wurde, geändert haben soll. Eine

Änderung der Rechts- oder Sachlage ist – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft (siehe Akten S. 31 f.) – nämlich nicht ersichtlich. Wenn die

Staatsanwaltschaft die veränderte Situation darin zu erkennen glaubt, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. März 2025 selbst den sachlichen

Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem Zivilverfahren anerkenne, so ist dieser

Umstand irrelevant – und zwar unabhängig davon, ob seitens des

Beschwerdeführers überhaupt je bestritten war, dass der Sachverhalt des Zivilprozesses

mit dem Sachverhalt des Strafverfahrens zu einem grossen Teil übereinstimmt

(vgl. hierzu Akten S. 55). Das Appellationsgericht hat nämlich bereits in

seinem Entscheid vom 28. Februar 2025 festgehalten, dass es im hier

massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht auch um die Frage der

absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR geht (AGE BES.2024.78 vom 28.

Februar 2025 E. 3.3; dazu auch oben E. 3.1). Trotz dieses Zusammenhangs

hat es die Sistierung des Strafverfahrens jedoch aufgehoben, da ein Konnex

zwischen zwei Verfahren angesichts des Beschleunigungsgebots für sich allein

betrachtet noch nicht ausreicht, um ein Strafverfahren auf unbestimmte Dauer zu

sistieren (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3). Das

Appellationsgericht führte weiter aus, dass eine Sistierung nur dann angezeigt

gewesen wäre, wenn sich das Ergebnis des Zivilverfahrens auf das sistierte

Strafverfahren auswirken und mindestens zu dessen erheblichen Erleichterung

beitragen würde. Der Nachweis solcher Auswirkungen ist der Staatsanwaltschaft

weder im ersten Beschwerdeverfahren noch im vorliegenden, zweiten

Beschwerdeverfahren gelungen. Die Staatsanwaltschaft legt weiterhin nirgendwo

überzeugend dar, inwiefern das vor dem Bezirksgericht [...] hängige

Zivilverfahren die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren erheblich

erleichtern soll. Vielmehr begnügt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 10. Juni 2025 einmal mehr mit dem Hinweis auf den «enge[n] Konnex

zwischen Zivil- und Strafverfahren, wovon die Staatsanwaltschaft […] bereits bei

der ersten Sistierung ausgegangen» sei (Akten S. 32). Nicht zur Kenntnis

genommen zu haben scheint die Staatsanwaltschaft indes, dass eben gerade dieser

Konnex bereits die erste unbefristete Sistierung nicht zu legitimieren

vermochte und vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots erst recht die

zweite unbefristete Sistierung nicht zu legitimieren vermag. Nach dem Gesagten

ist daher die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Dem

weitergehenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft oder

die verfahrensleitende Staatsanwältin unter Androhung von Strafe gemäss Art.

292.

StGB im Unterlassungsfall anzuweisen, das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer umgehend an die Hand zu nehmen, kann demgegenüber nicht

entsprochen werden, da Behörden und Behördenmitglieder als Verfügungsadressaten

i.S.v. Art. 292 StGB grundsätzlich nicht in Betracht kommen (dazu Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 292 StPO N 77).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend.

Er rügt insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Entscheid des

Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 das Verfahren erneut sistierte (Akten

S. 8).

4.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren

vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn

eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw.

das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum

Tätigwerden bestünde (Keller, a.a.O.,

Art. 396 N 9; Schlegel,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E.

3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die

Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann

sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung

Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Von einer Rechtsverweigerung wird dann

gesprochen, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder

teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften

ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (Waldmann,

in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N 23). Eine

Rechtsverweigerung kann namentlich dann vorliegen, wenn eine Behörde sich über

verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt (vgl. BGer

2A.421/2003 vom 15. März 2004 E. 2.2; Waldmann,

a.a.O., Art. 29 BV N 23).

4.3

Mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 wurde die unbefristete

Sistierung im vorliegenden Strafverfahren aufgehoben und die Sache zur

Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Anstatt

die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, hat die Staatsanwaltschaft

nur wenige Monate später erneut die unbefristete Sistierung des Verfahrens verfügt,

wofür sie im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht hat wie bei der ersten

Sistierung, obwohl sich die Rechts- oder Sachlage seit dem ersten Entscheid

nicht verändert hat. Den Beschwerdeführer daran aufzuhängen, dass er in seinen

Eingaben an die Staatsanwaltschaft aus den Rechtsschriften des parallel

hängigen Zivilverfahrens zitiert, erscheint objektiv betrachtet tatsächlich ein

reiner Vorwand zu sein, um keine weiteren Untersuchungshandlungen vornehmen zu

müssen. Indem sich die Staatsanwaltschaft damit über die verbindlichen

Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinweggesetzt hat, hat sie eine

Rechtsverweigerung begangen.

5.

5.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwältin

lic. iur. D____ das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16.

Mai 2025 erneut sistiert hat, obwohl das Appellationsgericht Basel-Stadt bereits

mit Entscheid vom 28. Februar 2025 eine vorangehende Beschwerde des

Beschwerdeführers gutgeheissen und die damals verfügte Sistierung des

Verfahrens aufgehoben hat. Die Staatsanwältin scheine sich, so der

Beschwerdeführer, um die Anordnung des Gerichts nicht zu kümmern. Auch wirke

die Begründung der Sistierungsverfügung «trölerisch». Die Staatsanwältin habe

bis heute keine Anstalten unternommen, sich mit dem Fall und den von der

Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Anträgen zu beschäftigen. Die

Rechtsverweigerung wiege umso schwerer, als bereits Zwangsmassnahmen verfügt

worden seien und dies umso mehr dafürspreche, das Verfahren zügig

voranzutreiben. Bei dieser Ausgangslage sei nicht zu erwarten, dass

Staatsanwältin lic. iur. D____ diesen Fall noch unbefangen und neutral

untersuchen werde, zumal auch gerichtliche Urteile sie nicht in ihrer

Vorbefasstheit umzustimmen vermögen würden (zum Ganzen Akten S. 24).

5.2

Die

Staatanwaltschaft wendet hiergegen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb in

der Sistierung für sich betrachtet ein Ausstandsgrund gesehen werden könne. Vielmehr

begründet die Staatsanwaltschaft, weshalb aus ihrer Sicht die Sistierung des

Strafverfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Zivilverfahrens gerechtfertigt

sei. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft namentlich auf die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 24. März 2025 an die Staatsanwaltschaft, in welcher

dieser die Duplik aus dem hängigen Zivilverfahren einreichte und hierzu

verschiedene Ausführungen machte. Da der Beschwerdeführer in der Eingabe vom

24.

März 2025 ausführe, dass sich der Sachverhalt des Strafverfahrens mit

demjenigen aus dem Zivilverfahren decke, entspreche seine Argumentation

derjenigen der Staatsanwaltschaft, wonach ein enger sachlicher Konnex zwischen

den beiden Verfahren bestehe.

5.3

5.3.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten

(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft

(Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen

Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache,

Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.)

tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere

wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit.

f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe

erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie

entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch

darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und

unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

5.3.2

Die

Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in

einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es

genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein

der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt

von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen

werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich

der Unparteilichkeit der Staatsanwältin im Vorverfahren im Sinne von

Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit

Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a

StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur

Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet

insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62

Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit

gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen

über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie

hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als

auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum

Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch eine Staatsanwältin kann daher

abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den

Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E.

2.1

und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin

begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält

es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder

ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung

eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig

zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient

nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und

namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide

anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69

E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom

24.

August 2023 E. 4; zum Ganzen BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022,

7B_124/2022 und 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4).

5.4

Objektive

Zweifel an der Unparteilichkeit können etwa auch dann vorliegen, wenn die

Verfahrensleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen

Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142

E. 2.4). Staatsanwältin lic. iur. D____ hat das vorliegende Strafverfahren

nur wenige Monate nach der Aufhebung der ersten unbefristeten Sistierung durch

das Appellationsgericht erneut in unzulässiger Weise auf unbefristete Dauer

sistiert (vgl. oben E. 3.3). Durch diese Hinwegsetzung über die

verbindlichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz hat sie auch eine

Rechtsverweigerung begangen (siehe oben E. 4.3). Hierin ist eine schwere

Fehlleistung zu erblicken, die sich besonders zulasten des Beschwerdeführers

auswirkt und geeignet ist, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Das

bisherige Verhalten der verfahrensleitenden Staatsanwältin erweckt darüber

hinaus insgesamt den Eindruck, dass sie das Verfahren nicht ernsthaft

voranzutreiben gedenkt. Nachdem zunächst das Bundesstrafgericht – vor nunmehr mehr

als zwei Jahren – am 6. Juli 2023 feststellen musste, dass die Behörden des

Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, hat die

Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2023 als wesentliche Verfahrenshandlung die Beschlagnahme

der Vermögenswerte des Beschwerdeführers und der C____ AG bei der [...] verfügt.

Bereits kurz darauf, am 23. August 2023, wurde die Strafuntersuchung von

der Staatsanwaltschaft auf unbefristete Dauer sistiert und erst durch den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 – zumindest theoretisch

– fortgeführt. Zu einer tatsächlichen Fortführung scheint es indes nicht

gekommen zu sein, hat die Staatsanwältin lic. iur. D____ das Verfahren doch kurz

darauf erneut unbefristet sistiert. Hierdurch hat die verfahrensleitende

Staatsanwältin lic. iur. D____ ihren Unwillen zur Durchführung dieses

Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht und sich damit zugleich dem objektiven

Anschein ausgesetzt, nicht mehr unparteiisch zu sein.

5.5

Es

ist damit festzuhalten, dass bei Staatsanwältin lic. iur. D____ mindestens der

Anschein der Voreingenommenheit besteht. In Gutheissung des Ausstandsgesuchs

wird Staatsanwältin lic. iur. D____ daher angewiesen, im Verfahren VT.[…] in den

Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Verfahren VT.[…]

eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.

6.

Aus dem Gesamten

folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als begründet erweisen. Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 ist

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Es

ist weiter festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] eine

Rechtsverweigerung begangen hat. Schliesslich ist auch das Ausstandsgesuch

gegen die Staatsanwältin lic. iur. D____ gutzuheissen und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren VT.[…] eine neue Verfahrensleitung

einzusetzen.

7.

Der obsiegende

Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist

antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der

vom Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen geltend gemachte

Aufwand von 10,25 Stunden gemäss Honorarnote vom 2. Juli 2025 erscheint

angemessen. Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und bei einem wie

vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich

CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE

BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine

Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8.1 % MWST auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025

wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren

fortzuführen.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im

Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat.

Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. D____

wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren VT.[…]

eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF

2’853.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

lic. iur E____, […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Christapor

Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.