BES.2025.52
Sistierung / Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch
7. August 2025Deutsch22 min
sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.52
ENTSCHEID
vom 7.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch MLaw Gabriel Giess,
Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach
312, 4123 Allschwil
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Mai 2025 (VT.[…])
betreffend Sistierung /
Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. März 2023
reichte B____ gegen A____, einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrats der C____ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
wegen diverser Vermögensdelikte eine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte wird
verdächtigt, sich von B____ mit arglistig vorgetäuschten Versprechungen einen
Betrag von 1'978'000.00 EUR als Investition für die C____ AG verschafft zu
haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein
Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer
Geschäftsbesorgung.
Auf Gesuch der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt
berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen. Seither führt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt das Strafverfahren unter dem Zeichen VT.[…].
Mit Verfügung
vom 23. August 2023 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt erstmals auf unbefristete Dauer sistiert. Die
Sistierung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Frage der
absichtlichen Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition
von EUR 1'978'000.00 in die C____ AG führte, sich auch im durch den
Anzeigesteller vor dem Bezirksgericht [...] gegen diese Gesellschaft anhängig
gemachten Zivilprozess mit Klage vom 4. Juli 2023 stelle. Daher erscheine es
angebracht, jenes Zivilurteil zur entsprechenden Fortsetzung des
Strafverfahrens abzuwarten.
Mit Schreiben
vom 4. Juni 2024 bzw. vom 3. Juni 2024 beantragten A____ bzw. die C____ AG bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Aufhebung der Sistierung des
Verfahrens. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt die Anträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den engen
sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...]
anhängigen Zivilprozess. Die Beweiserhebung im Zivilprozess könne das
Strafverfahren erheblich erleichtern, weshalb es angebracht erscheine, jenes
Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.
Gegen die
abweisende Verfügung ergriff A____ am 8. Juli 2024 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Begehren, die Sistierung des
Strafverfahrens sei aufzuheben und das Strafverfahren sei umgehend wieder an
die Hand zu nehmen. In Gutheissung dieser Beschwerde hat das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2025 die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung
der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Mit Verfügung
vom 16. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die
Strafuntersuchung erneut auf unbefristete Dauer sistiert. Zur Begründung führte
die Staatsanwaltschaft an, dass die Verteidigung in einer Eingabe vom 24. März
2025 selbst aus den verschiedenen Rechtsschriften des Zivilverfahrens zitiere,
womit sich zeige, dass das Strafverfahren vom Zivilverfahren abhänge und es
deswegen angebracht erscheine, den Ausgang des Zivilverfahrens zur Fortsetzung
des Strafverfahrens abzuwarten.
Gegen diese
Verfügung ergriff A____ (Beschwerdeführer) am 30. Mai 2025 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Er beantragt, dass die Sistierung des Strafverfahrens
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292
StGB im Unterlassungsfalle anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wieder umgehend an die Hand zu nehmen. Weiter sei
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft, handelnd durch Staatsanwältin lic.
iur. D____, im Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten von Staatsanwältin lic. iur. D____, eventualiter zu
Lasten des Kantons Basel-Stadt.
Am 27. Mai 2025
stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin
lic. iur. D____. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom
10. Juni 2025, das Beschwerdeverfahren mit dem Ausstandsverfahren zu vereinigen
und sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch vollumfänglich
kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert Frist am
27. Juni 2025 repliziert.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2025 wurden das Ausstands- und Beschwerdeverfahren
zusammengelegt. Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich am 14. Juli 2025 zur
Replik des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2025 Stellung genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Beschwerdeobjekt
können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können
Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende
Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder
den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie
prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit
weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,
BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom
12.
Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2;
vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung der Strafuntersuchung wurde
von der Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 16. Mai 2025
angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die anhaltende
Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen
tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die hier angefochtene
Verfügung legitimiert.
1.4
Der
Beschwerdeführer rügt nicht nur die erneute Sistierung des Verfahrens an sich,
sondern erhebt zugleich auch den Vorwurf der Rechtsverweigerung. Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden
(Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde
(sog. «Negativverfügung») mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (BGer
1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 2c; Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 18; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; vgl. auch BGE 108 Ia 205). Ob
in der erneuten Sistierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine
solche «Negativverfügung» mit fristauslösendem Charakter zu erblicken ist, kann
hier indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung
fristgerecht Beschwerde ergriff und zeitgleich auch den Vorwurf der
Rechtsverweigerung erhob.
Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach
dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand
einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder
einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
Beweisverfahren das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz.
2.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
Ein Ausstandsgesuch, das innert einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.
Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch primär mit
der erneuten Sistierung des Strafverfahrens vom 16. Mai 2025 (Eingang beim
Beschwerdeführer: 19. Mai 2025) und hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 27.
Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft somit rechtzeitig eingereicht. Dass
gleichzeitig gegen die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 Beschwerde erhoben
wurde, spricht vorliegend nicht dagegen, Ausstandsgründe gegen die
verfahrensleitende Staatsanwältin zu prüfen, sodass darauf ebenfalls einzutreten
ist.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft hatte die vorliegende Strafuntersuchung bereits einmal mit
Verfügung vom 23. August 2023 auf unbefristete Dauer sistiert. Das Begehren des
Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung hatte die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 25. Juni 2024 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers hiess das Appellationsgericht in der Folge mit Entscheid vom 28. Februar
2025.
gut (siehe AGE BES.2024.78 vom 28.Februar 2025).
Das
Appellationsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass zur Sistierung des
Strafverfahrens i.S.v. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nur dann gegriffen werden
soll, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu
sistierende Strafverfahren; die Sistierung hängt namentlich von einer Abwägung
der Interessen ab, ist mit Zurückhaltung anzuordnen und darf nicht leichtfertig
verfügt werden (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.1; zum Ganzen: BGer
1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar
2020.
E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom
1.
Juli 2015 E. 2.1, 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010, je mit weiteren
Hinweisen; Vogelsang, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 9, 15a; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 314 N 12). In der Regel ist dabei das Zivilverfahren und nicht das
Strafverfahren aufzuschieben. Das Strafverfahren ist nämlich – im Gegensatz zum
Zivilverfahren – aufgrund des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und der
weitgehenden Befugnisse der Staatsanwaltschaft (etwa auch in Bezug auf die
Anordnung von Zwangsmitteln) besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu
erforschen. Der umgekehrte Fall sollte deswegen nur unter Zurückhaltung
erfolgen, zumal sich das Zivilgericht mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne
begnügt, dass es Beweis nur für bestrittene Behauptungen verlangt und den
Parteien die Erstellung des Sachverhalts überlässt (AGE BES.2024.78 vom 28.
Februar 2025 E. 3.2; zum Ganzen: Vogelsang,
a.a.O., Art. 314 StPO N 9, 15a; BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011
E. 4.1). Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid ferner aus, dass
es im massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht [...] zwar auch um die
Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR gehen mag, die
Anforderungen an die zivilrechtliche Täuschungshandlung jedoch geringer sind als
beim für das Strafverfahren massgeblichen Betrugstatbestand nach Art. 146
StGB. So genügt für die zivilrechtliche Täuschungsabsicht bereits
Eventualvorsatz (BGE 136 III 528; BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E.
3.1), wohingegen für die Annahme eines Betrugs auch Arglist gegeben sein muss (AGE
BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund
schlussfolgerte das Appellationsgericht, dass nicht die Rede davon sein kann,
dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Forderungsprozess abhängt. Die
Sistierung wurde daher mit Entscheid vom 28. Februar 2025 aufgehoben und die
Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hat am 16. Mai 2025 erneut die unbefristete Sistierung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt, da der Ausgang des
Verfahrens von einem anderen Verfahren abhänge. Zur Begründung der erneuten
Sistierung führt die Staatsanwaltschaft an, der Beschwerdeführer habe der
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. März 2025 die Duplik der C____ AG
vom 4. März 2025 aus dem vor dem Bezirksgericht [...] geführten Zivilprozess
eingereicht und ausgeführt, die Vorwürfe der angeblichen Täuschung seien auch
Teil des Zivilverfahrens und würden dort systematisch widerlegt. Weiter habe
die Verteidigung in derselben Eingabe verschiedene Stellen aus der Klageantwort
und Duplik des Zivilverfahrens zitiert und damit argumentiert, ein
strafrechtlicher Vorwurf müsse in sich zusammenfallen. Damit, so die
Staatsanwaltschaft, decke sich die Argumentation der Verteidigung mit der
Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Frage der absichtlichen
Täuschung anlässlich des Vertragsabschlusses auch im parallelen Zivilverfahren
vor dem Bezirksgericht [...] stelle. Vor diesem Hintergrund erscheine es daher
angebracht, jenes Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Verfahrens
abzuwarten (Akten S. 1).
3.3
Die
erneute unbefristete Sistierung des Strafverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar. Die von der Staatsanwaltschaft in
der Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 sowie in ihrer Stellungnahme vom 10.
Juni 2025 angeführten Gründe für die Sistierung überzeugen nicht. Insbesondere
vermögen sie nicht darzulegen, inwiefern sich die Ausgangslage seit dem
Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025, in dem bereits die
erste unbefristete Sistierung aufgehoben wurde, geändert haben soll. Eine
Änderung der Rechts- oder Sachlage ist – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft (siehe Akten S. 31 f.) – nämlich nicht ersichtlich. Wenn die
Staatsanwaltschaft die veränderte Situation darin zu erkennen glaubt, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. März 2025 selbst den sachlichen
Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem Zivilverfahren anerkenne, so ist dieser
Umstand irrelevant – und zwar unabhängig davon, ob seitens des
Beschwerdeführers überhaupt je bestritten war, dass der Sachverhalt des Zivilprozesses
mit dem Sachverhalt des Strafverfahrens zu einem grossen Teil übereinstimmt
(vgl. hierzu Akten S. 55). Das Appellationsgericht hat nämlich bereits in
seinem Entscheid vom 28. Februar 2025 festgehalten, dass es im hier
massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht auch um die Frage der
absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR geht (AGE BES.2024.78 vom 28.
Februar 2025 E. 3.3; dazu auch oben E. 3.1). Trotz dieses Zusammenhangs
hat es die Sistierung des Strafverfahrens jedoch aufgehoben, da ein Konnex
zwischen zwei Verfahren angesichts des Beschleunigungsgebots für sich allein
betrachtet noch nicht ausreicht, um ein Strafverfahren auf unbestimmte Dauer zu
sistieren (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3). Das
Appellationsgericht führte weiter aus, dass eine Sistierung nur dann angezeigt
gewesen wäre, wenn sich das Ergebnis des Zivilverfahrens auf das sistierte
Strafverfahren auswirken und mindestens zu dessen erheblichen Erleichterung
beitragen würde. Der Nachweis solcher Auswirkungen ist der Staatsanwaltschaft
weder im ersten Beschwerdeverfahren noch im vorliegenden, zweiten
Beschwerdeverfahren gelungen. Die Staatsanwaltschaft legt weiterhin nirgendwo
überzeugend dar, inwiefern das vor dem Bezirksgericht [...] hängige
Zivilverfahren die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren erheblich
erleichtern soll. Vielmehr begnügt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 10. Juni 2025 einmal mehr mit dem Hinweis auf den «enge[n] Konnex
zwischen Zivil- und Strafverfahren, wovon die Staatsanwaltschaft […] bereits bei
der ersten Sistierung ausgegangen» sei (Akten S. 32). Nicht zur Kenntnis
genommen zu haben scheint die Staatsanwaltschaft indes, dass eben gerade dieser
Konnex bereits die erste unbefristete Sistierung nicht zu legitimieren
vermochte und vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots erst recht die
zweite unbefristete Sistierung nicht zu legitimieren vermag. Nach dem Gesagten
ist daher die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Dem
weitergehenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft oder
die verfahrensleitende Staatsanwältin unter Androhung von Strafe gemäss Art.
292.
StGB im Unterlassungsfall anzuweisen, das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer umgehend an die Hand zu nehmen, kann demgegenüber nicht
entsprochen werden, da Behörden und Behördenmitglieder als Verfügungsadressaten
i.S.v. Art. 292 StGB grundsätzlich nicht in Betracht kommen (dazu Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 292 StPO N 77).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend.
Er rügt insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 das Verfahren erneut sistierte (Akten
S. 8).
4.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn
eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw.
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum
Tätigwerden bestünde (Keller, a.a.O.,
Art. 396 N 9; Schlegel,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E.
3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die
Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann
sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung
Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Von einer Rechtsverweigerung wird dann
gesprochen, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder
teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften
ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (Waldmann,
in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N 23). Eine
Rechtsverweigerung kann namentlich dann vorliegen, wenn eine Behörde sich über
verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt (vgl. BGer
2A.421/2003 vom 15. März 2004 E. 2.2; Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 23).
4.3
Mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 wurde die unbefristete
Sistierung im vorliegenden Strafverfahren aufgehoben und die Sache zur
Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Anstatt
die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, hat die Staatsanwaltschaft
nur wenige Monate später erneut die unbefristete Sistierung des Verfahrens verfügt,
wofür sie im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht hat wie bei der ersten
Sistierung, obwohl sich die Rechts- oder Sachlage seit dem ersten Entscheid
nicht verändert hat. Den Beschwerdeführer daran aufzuhängen, dass er in seinen
Eingaben an die Staatsanwaltschaft aus den Rechtsschriften des parallel
hängigen Zivilverfahrens zitiert, erscheint objektiv betrachtet tatsächlich ein
reiner Vorwand zu sein, um keine weiteren Untersuchungshandlungen vornehmen zu
müssen. Indem sich die Staatsanwaltschaft damit über die verbindlichen
Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinweggesetzt hat, hat sie eine
Rechtsverweigerung begangen.
5.
5.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwältin
lic. iur. D____ das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16.
Mai 2025 erneut sistiert hat, obwohl das Appellationsgericht Basel-Stadt bereits
mit Entscheid vom 28. Februar 2025 eine vorangehende Beschwerde des
Beschwerdeführers gutgeheissen und die damals verfügte Sistierung des
Verfahrens aufgehoben hat. Die Staatsanwältin scheine sich, so der
Beschwerdeführer, um die Anordnung des Gerichts nicht zu kümmern. Auch wirke
die Begründung der Sistierungsverfügung «trölerisch». Die Staatsanwältin habe
bis heute keine Anstalten unternommen, sich mit dem Fall und den von der
Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Anträgen zu beschäftigen. Die
Rechtsverweigerung wiege umso schwerer, als bereits Zwangsmassnahmen verfügt
worden seien und dies umso mehr dafürspreche, das Verfahren zügig
voranzutreiben. Bei dieser Ausgangslage sei nicht zu erwarten, dass
Staatsanwältin lic. iur. D____ diesen Fall noch unbefangen und neutral
untersuchen werde, zumal auch gerichtliche Urteile sie nicht in ihrer
Vorbefasstheit umzustimmen vermögen würden (zum Ganzen Akten S. 24).
5.2
Die
Staatanwaltschaft wendet hiergegen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb in
der Sistierung für sich betrachtet ein Ausstandsgrund gesehen werden könne. Vielmehr
begründet die Staatsanwaltschaft, weshalb aus ihrer Sicht die Sistierung des
Strafverfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Zivilverfahrens gerechtfertigt
sei. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft namentlich auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 24. März 2025 an die Staatsanwaltschaft, in welcher
dieser die Duplik aus dem hängigen Zivilverfahren einreichte und hierzu
verschiedene Ausführungen machte. Da der Beschwerdeführer in der Eingabe vom
24.
März 2025 ausführe, dass sich der Sachverhalt des Strafverfahrens mit
demjenigen aus dem Zivilverfahren decke, entspreche seine Argumentation
derjenigen der Staatsanwaltschaft, wonach ein enger sachlicher Konnex zwischen
den beiden Verfahren bestehe.
5.3
5.3.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten
(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft
(Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen
Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache,
Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.)
tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit.
f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe
erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie
entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
5.3.2
Die
Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in
einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt
von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen
werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich
der Unparteilichkeit der Staatsanwältin im Vorverfahren im Sinne von
Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit
Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a
StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur
Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet
insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62
Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen
über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie
hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als
auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum
Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch eine Staatsanwältin kann daher
abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den
Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E.
2.1
und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin
begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält
es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder
ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung
eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig
zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient
nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und
namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide
anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69
E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom
24.
August 2023 E. 4; zum Ganzen BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022,
7B_124/2022 und 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4).
5.4
Objektive
Zweifel an der Unparteilichkeit können etwa auch dann vorliegen, wenn die
Verfahrensleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen
Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142
E. 2.4). Staatsanwältin lic. iur. D____ hat das vorliegende Strafverfahren
nur wenige Monate nach der Aufhebung der ersten unbefristeten Sistierung durch
das Appellationsgericht erneut in unzulässiger Weise auf unbefristete Dauer
sistiert (vgl. oben E. 3.3). Durch diese Hinwegsetzung über die
verbindlichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz hat sie auch eine
Rechtsverweigerung begangen (siehe oben E. 4.3). Hierin ist eine schwere
Fehlleistung zu erblicken, die sich besonders zulasten des Beschwerdeführers
auswirkt und geeignet ist, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Das
bisherige Verhalten der verfahrensleitenden Staatsanwältin erweckt darüber
hinaus insgesamt den Eindruck, dass sie das Verfahren nicht ernsthaft
voranzutreiben gedenkt. Nachdem zunächst das Bundesstrafgericht – vor nunmehr mehr
als zwei Jahren – am 6. Juli 2023 feststellen musste, dass die Behörden des
Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, hat die
Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2023 als wesentliche Verfahrenshandlung die Beschlagnahme
der Vermögenswerte des Beschwerdeführers und der C____ AG bei der [...] verfügt.
Bereits kurz darauf, am 23. August 2023, wurde die Strafuntersuchung von
der Staatsanwaltschaft auf unbefristete Dauer sistiert und erst durch den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 – zumindest theoretisch
– fortgeführt. Zu einer tatsächlichen Fortführung scheint es indes nicht
gekommen zu sein, hat die Staatsanwältin lic. iur. D____ das Verfahren doch kurz
darauf erneut unbefristet sistiert. Hierdurch hat die verfahrensleitende
Staatsanwältin lic. iur. D____ ihren Unwillen zur Durchführung dieses
Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht und sich damit zugleich dem objektiven
Anschein ausgesetzt, nicht mehr unparteiisch zu sein.
5.5
Es
ist damit festzuhalten, dass bei Staatsanwältin lic. iur. D____ mindestens der
Anschein der Voreingenommenheit besteht. In Gutheissung des Ausstandsgesuchs
wird Staatsanwältin lic. iur. D____ daher angewiesen, im Verfahren VT.[…] in den
Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Verfahren VT.[…]
eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.
6.
Aus dem Gesamten
folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als begründet erweisen. Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 ist
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Es
ist weiter festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] eine
Rechtsverweigerung begangen hat. Schliesslich ist auch das Ausstandsgesuch
gegen die Staatsanwältin lic. iur. D____ gutzuheissen und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren VT.[…] eine neue Verfahrensleitung
einzusetzen.
7.
Der obsiegende
Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist
antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der
vom Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen geltend gemachte
Aufwand von 10,25 Stunden gemäss Honorarnote vom 2. Juli 2025 erscheint
angemessen. Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und bei einem wie
vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich
CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE
BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine
Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8.1 % MWST auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025
wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren
fortzuführen.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im
Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat.
Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. D____
wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren VT.[…]
eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF
2’853.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
lic. iur E____, […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Christapor
Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.