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Entscheid

BES.2025.53

Erkennungsdienstliche Erfassung, nichtinvasive Probenahme WSA sowie DNA-Analyse (Beschwerde bei BG hängig)

10. November 2025Deutsch14 min

2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 00:42 Uhr an der [...]strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.53

ENTSCHEID

vom 10.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Pasquino Bevilacqua,

Fürsprecher,

Melchnaustrasse 1, Postfach

1357, 4900 Langenthal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2025

betreffend Erkennungsdienstliche

Erfassung,

nichtinvasive Probenahme WSA sowie

DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. Februar

2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 00:42 Uhr an der [...]strasse

[...] in [...] von der Polizei und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

kontrolliert. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Zeitpunkt fünf Minigrips

mit Marihuana (netto total 11.5 Gramm) und mit Kokain kontaminiertes Notengeld

in der Höhe von CHF 9'800.– mit sich. Weiter befand sich in dem vom

Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen eine griffbereit deponierte

Pfefferpistole sowie ein Couvert mit drei weiteren Minigrips mit Marihuana

(netto total 6.5 Gramm).

In diesem

Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den

Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen des

Strafverfahrens lud die Staatsanwaltschaft mit Vorladung vom 24. April 2025 den

Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 zur Befragung vor. Am besagten Tag führte die

Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einvernahmen mit dem

Beschwerdeführer, begleitet durch seinen Rechtsvertreter, durch. Im Anschluss ordnete

die Kriminalpolizei einen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. Da sich der Beschwerdeführer

weigerte, sich dieser Anordnung zu unterziehen, ordnete die Staatsanwaltschaft

am 14. Mai 2025 die Durchführung beider Massnahmen mündlich an. Im Anschluss

darauf wurde die erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt.

Der mündlichen

Anordnung folgte am 15. Mai 2025 die schriftliche Verfügung der

Staatsanwaltschaft betreffend «erkennungsdienstliche Erfassung sowie die

nichtinvasive Probenahme WSA». Weiter erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Mai

2025 eine Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils.

Gegen beide

Verfügungen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Pasquino Bevilacqua, Fürsprecher,

mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde an das Appella-tionsgericht erhoben und

beantragt, es seien die Verfügungen aufzuheben und die bereits erhobenen Daten

des Beschwerdeführers aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

Die ihm abgenommene DNA-Probe (WSA) und ein allfällig bereits erstelltes DNA Profil

seien zu vernichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Verfügung

vom 3. Juni 2025 hat der zuständige Appellationsgerichtspräsident das Gesuch

des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 27.

Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren

vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer

hat mit Eingabe vom 29. Juni 2025 auf eine Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt

und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und

nichtinvasive Probeentnahme WSA (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom

22.

Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorliegend die Begründungspflicht als Teilgehalt seines

Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Er bringt vor, die Verfügung betreffend die

erkennungsdienstliche Erfassung enthalte keine Begründung und die

Staatsanwaltschaft verweise lediglich auf den Befehl des Kriminalkommissärs.

Die massgebliche Begründung müsse in einem Entscheid selbst enthalten sein, der

Entscheid dürfe sich nicht damit begnügen, pauschal auf ein anderes

Schriftstück zu verweisen. Erschwerend komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft

auf ein Schriftstück verweise, welches von einer anderen Behörde in einem

anderen Verfahren, nämlich der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren,

ergangen sei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) dar (Beschwerde, Akten S. 9 ff.).

2.2

In

ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass dem

Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter zu jedem Zeitpunkt bewusst

gewesen sei, welche Massnahme angeordnet wurde und weshalb. Der fallzuständige

Kriminalkommissär hätte die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 Polizeigesetz [PolG, SG 510.100]) und nicht invasive Probenahme (Art. 255

StPO) mittels schriftlichem und begründetem Befehl vom 14. Mai 2025 angeordnet.

Da sich der Beschwerdeführer weigerte, sich dieser Anordnung zu unterziehen,

folgte die mündliche Anordnung, welche wiederum am darauffolgenden Tag mittels

Verfügung vom 15. Mai 2025 verschriftlicht wurde. Die Verfügung basiere auf dem

schriftlich und begründeten Befehl (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten

S. 26).

2.3

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die

Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,

welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese

Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel

umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 199

N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation

des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021

E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020

E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3,

BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019

E. 2.3).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die

gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und

dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den

Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und

weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023

E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März

2021.

E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom

30.

Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

Da also auch die

übrige Aufklärung und die übrigen Dokumente zu berücksichtigen sind, verfängt

zunächst der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach der Entscheid sich

nicht damit begnügen dürfe, ohne eigene Begründung einfach pauschal auf ein

anderes Schriftstück zu verweisen. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die

Aufklärung und Dokumentation von der Polizei bzw. der Kriminalpolizei stammt,

die ohnehin im Kanton Basel-Stadt Teil der Staatsanwaltschaft ist. Ob die

Einvernahme dann tatsächlich im polizeilichen Ermittlungsverfahren

stattgefunden hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Im Übrigen kann

festgestellt werden, dass aus dem Befehl vom 14. Mai 2025 und den Verfügungen

vom 15. Mai 2025 genügend ersichtlich ist, welche Straftatbestände dem

Beschwerdeführer vorgeworfen werden, um welchen Tatzeitraum es sich handelt

(27. Februar 2025) und welche Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollen.

Der Erlass dieser Verfügungen steht auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der

durchgeführten Einvernahme, in welcher dem Beschwerdeführer die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe erläutert wurden. Es wurde ihm aufgrund des gefundenen

Geldes und der Betäubungsmittel konkret vorgeworfen, er sei als Marihuana

Kurier und somit im Betäubungsmittelhandel tätig (Vorakten, pdf-S. 97).

Insgesamt waren dem Beschwerdeführer die Überlegungen der Staatsanwaltschaft

bezüglich der angeordneten Massnahme genügend klar erkennbar. Ob die

Voraussetzungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft tatsächlich

zutreffen, ist materiell zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

daraus nicht abgeleitet werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit

der angeordneten Massnahmen. Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person

sowie die Abnahme eines WSA könne nur in dringenden Fällen mündlich angeordnet

werden. Diese Dringlichkeit liege nicht vor, da die Identität des Beschwerdeführers

sowie der Sachverhalt bereits bekannt gewesen seien. Indem die

Staatsanwaltschaft die Massnahmen trotzdem mündlich angeordnet habe, verletze

sie Art. 260 Abs. 3 StPO (Beschwerde, Akten S. 11 f.).

Der

Beschwerdeführer moniert ferner das Vorliegen von erheblichen und konkreten

Anhaltspunkten für andere Straftaten ausserhalb des laufenden Strafverfahrens.

Solche würden entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht vorliegen

und es würde gänzlich an Ausführungen zum erforderlichen Schweregrad solcher

Delikte fehlen (Beschwerde, Akten S. 13 f.).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die erkennungsdienstliche

Erfassung, die Abnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils

regelmässig in einem frühen Ermittlungsstadium erfolge, in welchem noch keine

umfassenden Erkenntnisse vorlägen, mithin ein hinreichender Tatverdacht für

eine rechtsgenügliche Begründung ausreichen müsse. Dieser hinreichende

Tatverdacht läge aufgrund der Anhaltesituation und den sichergestellten

Gegenständen vor. Bei der Abnahme von Körpermerkmalen und des Speichels handle

es sich um leichte Grundrechtseingriffe. Vorliegend ginge es um die Aufklärung

einer Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmittelhandel. Die Massnahmen

seien somit als verhältnismässig und zumutbar zu qualifizieren (Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft, Akten S. 26).

3.3

3.3.1

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und

auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art.

8.

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372

E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2;

je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die

Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, bei welchem weder die Haut verletzt

wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung

nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die

informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls

als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis

festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b - d StPO

weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn

ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat

die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

Für die Annahme

eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende

Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden

Zwangsmassnahme sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe

sein (Zimmerlin, in: Donatsch et

al. [Hrsg]., Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197

N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs-

bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht

nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung

sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden

Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund

der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für

die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2;

AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom

24.

Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018

E. 3.1).

3.3.2

Soweit

der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung

und des WSA rügt, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit für eine

mündliche Anordnung nach Art. 260 Abs. 3 StPO gefehlt habe, ist er

nicht zu hören. Nach § 39 PolG sowie Art. 260 Abs. 2 StPO ist die Polizei

grundsätzlich befugt, eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme

eines Wangenschleimhautabstrichs eigenständig anzuordnen (siehe auch

Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Anordnung erfolgte zunächst

in schriftlicher Form und ist entsprechend begründet, womit dem Erfordernis der

Schriftlichkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 3 StPO Genüge getan wurde. Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die nachträglich mündlich erteilte Zustimmung

der Staatsanwaltschaft nicht eine eigenständige Anordnung im Sinne von Art. 260

Abs. 3 StPO darstellt, sondern eine Bestätigung der bereits rechtmässig

erlassenen polizeilichen Verfügung im Sinne von Art. 260 Abs. 4 StPO. Die

Schriftlichkeit der Anordnung war somit gewährleistet; die ergänzende mündliche

Zustimmung erfolgte einzig deshalb, weil sich der Beschwerdeführer geweigert

hatte, dem rechtmässig ergangenen schriftlichen Befehl Folge zu leisten.

Selbst unter der

Annahme, dass der Befehl von der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Polizei

ersetzt und mangels Dringlichkeit direkt schriftlich hätte ergehen müssen, würde

die mündliche Anordnung und schriftliche Bestätigung nicht zur Unverwertbarkeit

der gewonnenen Erkenntnisse führen. Es handelt sich bei Art. 260 Abs. 3

StPO um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung kein Beweisverwertungsverbot nach

sich ziehen würde (Beydoun/Santschi,

in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023,

Art. 260 N 20).

3.3.3

Ein

hinreichender Tatverdacht für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

liegt aufgrund der Akten vor. Vorliegend wurde bei der Kontrolle vom 27. Februar

2025.

mit Kokain kontaminiertes Geld, sowie Betäubungsmittel in der Hosentasche

des Beschwerdeführers und in adressierten Couverts in dem vom Beschwerdeführer

geführten Personenwagen gefunden.

Die angeordneten

Massnahmen dienen vorliegend der Aufklärung des Ausmasses einer allfälligen Beteiligung

des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel. Dies wurde ihm bereits

anlässlich der Einvernahme und auch im schriftlichen Befehl zur

erkennungsdienstlichen Erfassung vom 14. Mai 2025 dargelegt, indem

letzterer ausführt: «Zudem führte der Betroffene fünf verkaufsfertige

Portionen mit Marihuana und eine Barschaft von insgesamt CHF 9'824.– auf sich,

was darauf schliessen lässt, dass dieser bereits seit längerer Zeit dem

Drogenhandel nachgehen dürfte.» (Vorakten, pdf-S. 31 und 97).

Die Identität

des Beschwerdeführers und der initiale Sachverhalt sind zwar seit dessen

Anhaltung vom 27. Februar 2025 bekannt. Allerdings wird ihm noch zusätzlich der

Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, der mithilfe der Massnahme im

weiteren Verlauf des Verfahrens aufzuklären ist. Entgegen der Annahme des

Beschwerdeführers dienen die Massnahmen daher der Aufklärung von Straftaten des

vorliegend laufenden Verfahrens. Ein DNA-Profil kann zur Ent- oder Belastung

des Beschwerdeführers im Verfahren gegen diesen mit gesicherten Spuren aus

anderen Verfahren abgeglichen werden. Daher eignet sich das DNA-Profil, die

Anlasstat aufzuklären. Dasselbe gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung.

Fingerabdrücke können abgeglichen werden. Fotos des Beschwerdeführers könnten

beispielsweise Hinweise in weiteren Einvernahmen mit Hilfe einer

Fotowahlkonfrontation liefern, welche die Vorwürfe bestätigen oder entkräften

könnten. Gleichwertige mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen

Spurenauswertung sind nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit ebenfalls

zu bejahen ist. Schliesslich sind die angefochtenen Massnahmen auch

verhältnismässig, weil es um die Aufklärung von Betäubungsmittelhandel, mithin

schweren Delikten, geht.

Damit kann offen

bleiben, ob genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte

von einer gewissen Schwere gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO vorhanden

sind, welche die fraglichen Grundrechtseingriffe rechtfertigen würden.

4.

Die Beschwerde

ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen. Damit unterliegt der

Beschwerdeführer und trägt die Kosten des Verfahrens vollumfänglich

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen

und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist auch der

Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.