BES.2025.53
Erkennungsdienstliche Erfassung, nichtinvasive Probenahme WSA sowie DNA-Analyse (Beschwerde bei BG hängig)
10. November 2025Deutsch14 min
2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 00:42 Uhr an der [...]strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.53
ENTSCHEID
vom 10.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Pasquino Bevilacqua,
Fürsprecher,
Melchnaustrasse 1, Postfach
1357, 4900 Langenthal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2025
betreffend Erkennungsdienstliche
Erfassung,
nichtinvasive Probenahme WSA sowie
DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Februar
2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 00:42 Uhr an der [...]strasse
[...] in [...] von der Polizei und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
kontrolliert. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Zeitpunkt fünf Minigrips
mit Marihuana (netto total 11.5 Gramm) und mit Kokain kontaminiertes Notengeld
in der Höhe von CHF 9'800.– mit sich. Weiter befand sich in dem vom
Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen eine griffbereit deponierte
Pfefferpistole sowie ein Couvert mit drei weiteren Minigrips mit Marihuana
(netto total 6.5 Gramm).
In diesem
Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen des
Strafverfahrens lud die Staatsanwaltschaft mit Vorladung vom 24. April 2025 den
Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 zur Befragung vor. Am besagten Tag führte die
Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einvernahmen mit dem
Beschwerdeführer, begleitet durch seinen Rechtsvertreter, durch. Im Anschluss ordnete
die Kriminalpolizei einen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur
Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. Da sich der Beschwerdeführer
weigerte, sich dieser Anordnung zu unterziehen, ordnete die Staatsanwaltschaft
am 14. Mai 2025 die Durchführung beider Massnahmen mündlich an. Im Anschluss
darauf wurde die erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt.
Der mündlichen
Anordnung folgte am 15. Mai 2025 die schriftliche Verfügung der
Staatsanwaltschaft betreffend «erkennungsdienstliche Erfassung sowie die
nichtinvasive Probenahme WSA». Weiter erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Mai
2025 eine Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils.
Gegen beide
Verfügungen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Pasquino Bevilacqua, Fürsprecher,
mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde an das Appella-tionsgericht erhoben und
beantragt, es seien die Verfügungen aufzuheben und die bereits erhobenen Daten
des Beschwerdeführers aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.
Die ihm abgenommene DNA-Probe (WSA) und ein allfällig bereits erstelltes DNA Profil
seien zu vernichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung
vom 3. Juni 2025 hat der zuständige Appellationsgerichtspräsident das Gesuch
des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 27.
Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren
vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 29. Juni 2025 auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt
und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und
nichtinvasive Probeentnahme WSA (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom
22.
Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorliegend die Begründungspflicht als Teilgehalt seines
Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Er bringt vor, die Verfügung betreffend die
erkennungsdienstliche Erfassung enthalte keine Begründung und die
Staatsanwaltschaft verweise lediglich auf den Befehl des Kriminalkommissärs.
Die massgebliche Begründung müsse in einem Entscheid selbst enthalten sein, der
Entscheid dürfe sich nicht damit begnügen, pauschal auf ein anderes
Schriftstück zu verweisen. Erschwerend komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft
auf ein Schriftstück verweise, welches von einer anderen Behörde in einem
anderen Verfahren, nämlich der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren,
ergangen sei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) dar (Beschwerde, Akten S. 9 ff.).
2.2
In
ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass dem
Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter zu jedem Zeitpunkt bewusst
gewesen sei, welche Massnahme angeordnet wurde und weshalb. Der fallzuständige
Kriminalkommissär hätte die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 Polizeigesetz [PolG, SG 510.100]) und nicht invasive Probenahme (Art. 255
StPO) mittels schriftlichem und begründetem Befehl vom 14. Mai 2025 angeordnet.
Da sich der Beschwerdeführer weigerte, sich dieser Anordnung zu unterziehen,
folgte die mündliche Anordnung, welche wiederum am darauffolgenden Tag mittels
Verfügung vom 15. Mai 2025 verschriftlicht wurde. Die Verfügung basiere auf dem
schriftlich und begründeten Befehl (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten
S. 26).
2.3
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,
welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 199
N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation
des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021
E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020
E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3,
BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019
E. 2.3).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die
gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und
dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den
Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und
weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023
E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März
2021.
E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom
30.
Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,
BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
Da also auch die
übrige Aufklärung und die übrigen Dokumente zu berücksichtigen sind, verfängt
zunächst der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach der Entscheid sich
nicht damit begnügen dürfe, ohne eigene Begründung einfach pauschal auf ein
anderes Schriftstück zu verweisen. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die
Aufklärung und Dokumentation von der Polizei bzw. der Kriminalpolizei stammt,
die ohnehin im Kanton Basel-Stadt Teil der Staatsanwaltschaft ist. Ob die
Einvernahme dann tatsächlich im polizeilichen Ermittlungsverfahren
stattgefunden hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Im Übrigen kann
festgestellt werden, dass aus dem Befehl vom 14. Mai 2025 und den Verfügungen
vom 15. Mai 2025 genügend ersichtlich ist, welche Straftatbestände dem
Beschwerdeführer vorgeworfen werden, um welchen Tatzeitraum es sich handelt
(27. Februar 2025) und welche Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollen.
Der Erlass dieser Verfügungen steht auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der
durchgeführten Einvernahme, in welcher dem Beschwerdeführer die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe erläutert wurden. Es wurde ihm aufgrund des gefundenen
Geldes und der Betäubungsmittel konkret vorgeworfen, er sei als Marihuana
Kurier und somit im Betäubungsmittelhandel tätig (Vorakten, pdf-S. 97).
Insgesamt waren dem Beschwerdeführer die Überlegungen der Staatsanwaltschaft
bezüglich der angeordneten Massnahme genügend klar erkennbar. Ob die
Voraussetzungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft tatsächlich
zutreffen, ist materiell zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
daraus nicht abgeleitet werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit
der angeordneten Massnahmen. Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person
sowie die Abnahme eines WSA könne nur in dringenden Fällen mündlich angeordnet
werden. Diese Dringlichkeit liege nicht vor, da die Identität des Beschwerdeführers
sowie der Sachverhalt bereits bekannt gewesen seien. Indem die
Staatsanwaltschaft die Massnahmen trotzdem mündlich angeordnet habe, verletze
sie Art. 260 Abs. 3 StPO (Beschwerde, Akten S. 11 f.).
Der
Beschwerdeführer moniert ferner das Vorliegen von erheblichen und konkreten
Anhaltspunkten für andere Straftaten ausserhalb des laufenden Strafverfahrens.
Solche würden entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht vorliegen
und es würde gänzlich an Ausführungen zum erforderlichen Schweregrad solcher
Delikte fehlen (Beschwerde, Akten S. 13 f.).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die erkennungsdienstliche
Erfassung, die Abnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils
regelmässig in einem frühen Ermittlungsstadium erfolge, in welchem noch keine
umfassenden Erkenntnisse vorlägen, mithin ein hinreichender Tatverdacht für
eine rechtsgenügliche Begründung ausreichen müsse. Dieser hinreichende
Tatverdacht läge aufgrund der Anhaltesituation und den sichergestellten
Gegenständen vor. Bei der Abnahme von Körpermerkmalen und des Speichels handle
es sich um leichte Grundrechtseingriffe. Vorliegend ginge es um die Aufklärung
einer Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmittelhandel. Die Massnahmen
seien somit als verhältnismässig und zumutbar zu qualifizieren (Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft, Akten S. 26).
3.3
3.3.1
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und
auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art.
8.
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372
E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2;
je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die
Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, bei welchem weder die Haut verletzt
wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung
nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die
informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls
als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis
festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b - d StPO
weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
Für die Annahme
eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende
Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden
Zwangsmassnahme sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe
sein (Zimmerlin, in: Donatsch et
al. [Hrsg]., Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197
N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht
nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für
die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2;
AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom
24.
Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018
E. 3.1).
3.3.2
Soweit
der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung
und des WSA rügt, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit für eine
mündliche Anordnung nach Art. 260 Abs. 3 StPO gefehlt habe, ist er
nicht zu hören. Nach § 39 PolG sowie Art. 260 Abs. 2 StPO ist die Polizei
grundsätzlich befugt, eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme
eines Wangenschleimhautabstrichs eigenständig anzuordnen (siehe auch
Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Anordnung erfolgte zunächst
in schriftlicher Form und ist entsprechend begründet, womit dem Erfordernis der
Schriftlichkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 3 StPO Genüge getan wurde. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die nachträglich mündlich erteilte Zustimmung
der Staatsanwaltschaft nicht eine eigenständige Anordnung im Sinne von Art. 260
Abs. 3 StPO darstellt, sondern eine Bestätigung der bereits rechtmässig
erlassenen polizeilichen Verfügung im Sinne von Art. 260 Abs. 4 StPO. Die
Schriftlichkeit der Anordnung war somit gewährleistet; die ergänzende mündliche
Zustimmung erfolgte einzig deshalb, weil sich der Beschwerdeführer geweigert
hatte, dem rechtmässig ergangenen schriftlichen Befehl Folge zu leisten.
Selbst unter der
Annahme, dass der Befehl von der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Polizei
ersetzt und mangels Dringlichkeit direkt schriftlich hätte ergehen müssen, würde
die mündliche Anordnung und schriftliche Bestätigung nicht zur Unverwertbarkeit
der gewonnenen Erkenntnisse führen. Es handelt sich bei Art. 260 Abs. 3
StPO um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung kein Beweisverwertungsverbot nach
sich ziehen würde (Beydoun/Santschi,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023,
Art. 260 N 20).
3.3.3
Ein
hinreichender Tatverdacht für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
liegt aufgrund der Akten vor. Vorliegend wurde bei der Kontrolle vom 27. Februar
2025.
mit Kokain kontaminiertes Geld, sowie Betäubungsmittel in der Hosentasche
des Beschwerdeführers und in adressierten Couverts in dem vom Beschwerdeführer
geführten Personenwagen gefunden.
Die angeordneten
Massnahmen dienen vorliegend der Aufklärung des Ausmasses einer allfälligen Beteiligung
des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel. Dies wurde ihm bereits
anlässlich der Einvernahme und auch im schriftlichen Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung vom 14. Mai 2025 dargelegt, indem
letzterer ausführt: «Zudem führte der Betroffene fünf verkaufsfertige
Portionen mit Marihuana und eine Barschaft von insgesamt CHF 9'824.– auf sich,
was darauf schliessen lässt, dass dieser bereits seit längerer Zeit dem
Drogenhandel nachgehen dürfte.» (Vorakten, pdf-S. 31 und 97).
Die Identität
des Beschwerdeführers und der initiale Sachverhalt sind zwar seit dessen
Anhaltung vom 27. Februar 2025 bekannt. Allerdings wird ihm noch zusätzlich der
Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, der mithilfe der Massnahme im
weiteren Verlauf des Verfahrens aufzuklären ist. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers dienen die Massnahmen daher der Aufklärung von Straftaten des
vorliegend laufenden Verfahrens. Ein DNA-Profil kann zur Ent- oder Belastung
des Beschwerdeführers im Verfahren gegen diesen mit gesicherten Spuren aus
anderen Verfahren abgeglichen werden. Daher eignet sich das DNA-Profil, die
Anlasstat aufzuklären. Dasselbe gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung.
Fingerabdrücke können abgeglichen werden. Fotos des Beschwerdeführers könnten
beispielsweise Hinweise in weiteren Einvernahmen mit Hilfe einer
Fotowahlkonfrontation liefern, welche die Vorwürfe bestätigen oder entkräften
könnten. Gleichwertige mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen
Spurenauswertung sind nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit ebenfalls
zu bejahen ist. Schliesslich sind die angefochtenen Massnahmen auch
verhältnismässig, weil es um die Aufklärung von Betäubungsmittelhandel, mithin
schweren Delikten, geht.
Damit kann offen
bleiben, ob genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte
von einer gewissen Schwere gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO vorhanden
sind, welche die fraglichen Grundrechtseingriffe rechtfertigen würden.
4.
Die Beschwerde
ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen. Damit unterliegt der
Beschwerdeführer und trägt die Kosten des Verfahrens vollumfänglich
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen
und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist auch der
Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.