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Entscheid

BES.2025.54

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

12. September 2025Deutsch9 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.54

ENTSCHEID

vom 12.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts vom 26. Juni 2025

(ES.2025.229)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (VT.[...]) wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 700.–

verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 809.60

auferlegt.

Mit Schreiben

vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.

Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten

und zusammen mit der Einsprache am 19. Juni 2025 an das Strafgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 fällte das Einzelgericht in

Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die

Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Der

Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Juli 2025 Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung vom 26. Juni 2025 erhoben und beantragt sinngemäss,

diese sei aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Juni

2025.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht

materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen

Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4

Die

Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist im Kanton Basel-Stadt

die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich

in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung

besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als

die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das

Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in

Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht

verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2025.44 vom 22. Mai 2025 E. 1.3

mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die auf

Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es

besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings

werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids

auf Französisch übersetzt.

1.5

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die angefochtene

Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2025

zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz,

S. 78). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am

14.

Juli 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerde vom 3. Juli 2025 ging am 7. Juli 2025 bei der Beschwerdeinstanz ein

und erfolgte folglich rechtzeitig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde

ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten postalischen

Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des

Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der

Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom

20.

April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92).

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere

staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen,

gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen

(vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 [SR

0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören sowie Art. 52

Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ;

Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62];

vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und AGE

BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.1.2 und AGE BES.2021.45 vom 2. Juni 2021

E. 3.2).

Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3

StPO). Die 10-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung

respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine

fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an

dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang

genommen wird (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 6B_522/2021

vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 91 N 20a

mit weiteren Hinweisen). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Allfällige

Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wiederherstellung

gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Hat eine Partei eine Frist

versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust

erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie

glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94

Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte

Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist

muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

An ein Wiederherstellungsgesuch sind keine allzu strengen formellen

Anforderungen zu stellen. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung

begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt

(BGE 142 IV 201 E. 2.4; m.w.H. Riedo,

a.a.O., Art. 94 N 9).

2.2

Der

Strafbefehl vom 19. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2025

zugestellt (Sendungsverfolgung, Akten der Vorinstanz, S. 50). Die 10-tägige

Einsprachefrist endete folglich am 2. Juni 2025. Damit ist die am 18.

Juni 2025 bei der Schweizerischen Post eingegangene Einsprache des

Beschwerdeführers verspätet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (siehe

Sendungsverfolgung, Akten der Vorinstanz, Akten S. 60). Daran ändern auch

die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: In seiner Beschwerdeschrift führt

er aus, dass er seine Ehefrau am 2. Juni 2025 damit beauftragt habe, seine

Einsprache noch am selben Tag bei der Post abzugeben. Auf dem Weg zur Post sei

seine Ehefrau gestürzt und habe sich an der Schulter verletzt, weswegen es ihr

nicht mehr möglich gewesen sei, die Einsprache bei der Post einzureichen. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihn erst einige Tage später darüber

informiert, dass sie die Eingabe aufgrund des Unfalles nicht bei der Post habe einreichen

können (Beschwerde, Akten S. 03 f.). Unabhängig davon ist jedoch nicht

der Zeitpunkt der Postaufgabe bei einer ausländischen Poststelle fristwahrend,

sondern die Empfangnahme der Eingabe bei der Schweizerischen Post (Art. 91

Abs. 2 StPO, vgl. oben, E. 2.1). Somit wäre die Einsprache auch dann

verspätet erfolgt, wenn diese tatsächlich am 2. Juni 2025 bei der französischen

Post aufgegeben worden wäre.

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, er habe erst am 2. Juni 2025 Kenntnis vom

Strafbefehl genommen, weil seine Ehefrau diesen entgegengenommen habe, ist ihm

entgegenzuhalten, dass eine Zustellung als erfolgt gilt, wenn sie von einer im

gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3

StPO).

Allenfalls

könnte die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Fristwiederherstellungsgesuch

im Sinne von Art. 94 StPO entgegengenommen werden. Dieses müsste jedoch spätestens

30.

Tage nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der

Behörde gestellt werden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden sollen (vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, siehe Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat

seine Eingabe am 4. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben

(Beschwerde, Akten S. 3 und 11). Daraus geht jedoch nicht klar hervor, an welchem

Tag der Säumnisgrund weggefallen ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er

erst «quelques jours» später erfahren habe, dass seine Frau die Einsprache nicht

bei der Post abgegeben habe (Beschwerde, Akten S. 3). Diese Frage kann

jedoch offen bleiben, da ein Wiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen

gewesen wäre. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Ausführungen nicht

glaubhaft vorbringen, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Seinen

Ausführungen nach war ihm bewusst, dass seine Ehefrau die Post jeweils auf dem

Schreibtisch stapelte. Ebenso war ihm bekannt, dass ein Verfahren gegen ihn

eröffnet worden war und er folglich Post aus der Schweiz erhalten würde. Es lag

in seiner Verantwortung, seine Post regelmässig zu kontrollieren. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch

umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Sprache)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.