BES.2025.54
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
12. September 2025Deutsch9 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.54
ENTSCHEID
vom 12.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts vom 26. Juni 2025
(ES.2025.229)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (VT.[...]) wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 700.–
verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 809.60
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten
und zusammen mit der Einsprache am 19. Juni 2025 an das Strafgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 fällte das Einzelgericht in
Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Der
Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Juli 2025 Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 26. Juni 2025 erhoben und beantragt sinngemäss,
diese sei aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Juni
2025.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht
materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen
Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.4
Die
Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist im Kanton Basel-Stadt
die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich
in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als
die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in
Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2025.44 vom 22. Mai 2025 E. 1.3
mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die auf
Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es
besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings
werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids
auf Französisch übersetzt.
1.5
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die angefochtene
Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2025
zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz,
S. 78). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am
14.
Juli 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde vom 3. Juli 2025 ging am 7. Juli 2025 bei der Beschwerdeinstanz ein
und erfolgte folglich rechtzeitig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde
ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die
Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten postalischen
Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des
Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom
20.
April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92).
Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere
staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen,
gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen
(vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 [SR
0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören sowie Art. 52
Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ;
Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62];
vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und AGE
BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.1.2 und AGE BES.2021.45 vom 2. Juni 2021
E. 3.2).
Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
StPO). Die 10-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung
respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine
fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an
dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang
genommen wird (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 6B_522/2021
vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 91 N 20a
mit weiteren Hinweisen). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Allfällige
Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wiederherstellung
gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Hat eine Partei eine Frist
versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie
glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94
Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
An ein Wiederherstellungsgesuch sind keine allzu strengen formellen
Anforderungen zu stellen. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung
begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt
(BGE 142 IV 201 E. 2.4; m.w.H. Riedo,
a.a.O., Art. 94 N 9).
2.2
Der
Strafbefehl vom 19. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2025
zugestellt (Sendungsverfolgung, Akten der Vorinstanz, S. 50). Die 10-tägige
Einsprachefrist endete folglich am 2. Juni 2025. Damit ist die am 18.
Juni 2025 bei der Schweizerischen Post eingegangene Einsprache des
Beschwerdeführers verspätet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (siehe
Sendungsverfolgung, Akten der Vorinstanz, Akten S. 60). Daran ändern auch
die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: In seiner Beschwerdeschrift führt
er aus, dass er seine Ehefrau am 2. Juni 2025 damit beauftragt habe, seine
Einsprache noch am selben Tag bei der Post abzugeben. Auf dem Weg zur Post sei
seine Ehefrau gestürzt und habe sich an der Schulter verletzt, weswegen es ihr
nicht mehr möglich gewesen sei, die Einsprache bei der Post einzureichen. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihn erst einige Tage später darüber
informiert, dass sie die Eingabe aufgrund des Unfalles nicht bei der Post habe einreichen
können (Beschwerde, Akten S. 03 f.). Unabhängig davon ist jedoch nicht
der Zeitpunkt der Postaufgabe bei einer ausländischen Poststelle fristwahrend,
sondern die Empfangnahme der Eingabe bei der Schweizerischen Post (Art. 91
Abs. 2 StPO, vgl. oben, E. 2.1). Somit wäre die Einsprache auch dann
verspätet erfolgt, wenn diese tatsächlich am 2. Juni 2025 bei der französischen
Post aufgegeben worden wäre.
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, er habe erst am 2. Juni 2025 Kenntnis vom
Strafbefehl genommen, weil seine Ehefrau diesen entgegengenommen habe, ist ihm
entgegenzuhalten, dass eine Zustellung als erfolgt gilt, wenn sie von einer im
gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3
StPO).
Allenfalls
könnte die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Fristwiederherstellungsgesuch
im Sinne von Art. 94 StPO entgegengenommen werden. Dieses müsste jedoch spätestens
30.
Tage nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der
Behörde gestellt werden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden sollen (vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, siehe Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat
seine Eingabe am 4. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben
(Beschwerde, Akten S. 3 und 11). Daraus geht jedoch nicht klar hervor, an welchem
Tag der Säumnisgrund weggefallen ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er
erst «quelques jours» später erfahren habe, dass seine Frau die Einsprache nicht
bei der Post abgegeben habe (Beschwerde, Akten S. 3). Diese Frage kann
jedoch offen bleiben, da ein Wiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen
gewesen wäre. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Ausführungen nicht
glaubhaft vorbringen, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Seinen
Ausführungen nach war ihm bewusst, dass seine Ehefrau die Post jeweils auf dem
Schreibtisch stapelte. Ebenso war ihm bekannt, dass ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden war und er folglich Post aus der Schweiz erhalten würde. Es lag
in seiner Verantwortung, seine Post regelmässig zu kontrollieren. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch
umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Sprache)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.