BES.2025.55
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. Juli 2025Deutsch6 min
versehenen Eingabe Einsprache (Akten Strafgericht [SG] S. 27). Die Einsprache wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.55
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 26. Mai 2025 (ES.2025.200)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2025 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60
auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2025
zugestellt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob er mit einer handschriftlich mit Datum vom 14. Mai 2025
versehenen Eingabe Einsprache (Akten Strafgericht [SG] S. 27). Die Einsprache wurde
am 19. Mai 2025 der französischen Post übergeben und erreichte die
Schweizerische Post am 20. Mai 2025 (Akten SG S. 48). Die Staatsanwaltschaft
überwies die Einsprache samt Akten am 22. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte
und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 fällte
das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter
Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese Nichteintretensverfügung
richtet sich die am 11. Juni 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers (Beschwerdeakten S. 3). Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Mai
2025.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.2
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Mai 2025 wurde dem
Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt (vgl. Akten SG S. 55). Die am 11.
Juni 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher
rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, die Einsprache gegen
den Strafbefehl am 14. Mai 2025 rechtzeitig der französischen Post übergeben zu
haben.
2.2
Wie
oben ausgeführt, müssen Eingaben, so auch die infrage stehende Einsprache, spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe
bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013
vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die
Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen
wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216;
AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung
des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde
rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der
Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung
einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen,
die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt
(vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6.
August 2013 E. 2.3).
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 9. Mai 2025 zugestellt,
womit die Einsprachefrist am 19. Mai 2025 endete. Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde an das Appellationsgericht geltend, dass er die Einsprache
bereits am 14. Mai 2025, also mehrere Tage vor Fristablauf, der französischen Post
übergeben habe, wofür auch der Poststempel auf dem der Beschwerde beigelegten
Einschreibebeleg spricht (Beschwerdeakten S. 4). Gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post wurde die Einsprache jedoch erst am 19. Mai 2025 bei der
Französischen Post aufgegeben (Akten SG S. 48). Wann die Einsprache der französischen
Post übergeben wurde, kann indessen offen bleiben, da die ausländische
Postaufgabe keine fristwahrende Wirkung zeitigt. Massgebend ist der Zeitpunkt
des Eintreffens bei der Schweizerischen Post. Die Einsprache erreichte die
Schweizerische Post erst am 20. Mai 2025 und ist folglich klarerweise verspätet
erhoben worden. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung
zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer
bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen.
Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu
verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.