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Entscheid

BES.2025.55

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. Juli 2025Deutsch6 min

versehenen Eingabe Einsprache (Akten Strafgericht [SG] S. 27). Die Einsprache wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.55

ENTSCHEID

vom 3.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 26. Mai 2025 (ES.2025.200)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2025 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60

auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2025

zugestellt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob er mit einer handschriftlich mit Datum vom 14. Mai 2025

versehenen Eingabe Einsprache (Akten Strafgericht [SG] S. 27). Die Einsprache wurde

am 19. Mai 2025 der französischen Post übergeben und erreichte die

Schweizerische Post am 20. Mai 2025 (Akten SG S. 48). Die Staatsanwaltschaft

überwies die Einsprache samt Akten am 22. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte

und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 fällte

das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter

Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung

richtet sich die am 11. Juni 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt

eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers (Beschwerdeakten S. 3). Der

vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Mai

2025.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist

beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Mai 2025 wurde dem

Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt (vgl. Akten SG S. 55). Die am 11.

Juni 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher

rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, die Einsprache gegen

den Strafbefehl am 14. Mai 2025 rechtzeitig der französischen Post übergeben zu

haben.

2.2

Wie

oben ausgeführt, müssen Eingaben, so auch die infrage stehende Einsprache, spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe

bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.

BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013

vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,

SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die

Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen

wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216;

AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung

des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde

rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der

Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung

einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen,

die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt

(vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6.

August 2013 E. 2.3).

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 9. Mai 2025 zugestellt,

womit die Einsprachefrist am 19. Mai 2025 endete. Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde an das Appellationsgericht geltend, dass er die Einsprache

bereits am 14. Mai 2025, also mehrere Tage vor Fristablauf, der französischen Post

übergeben habe, wofür auch der Poststempel auf dem der Beschwerde beigelegten

Einschreibebeleg spricht (Beschwerdeakten S. 4). Gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post wurde die Einsprache jedoch erst am 19. Mai 2025 bei der

Französischen Post aufgegeben (Akten SG S. 48). Wann die Einsprache der französischen

Post übergeben wurde, kann indessen offen bleiben, da die ausländische

Postaufgabe keine fristwahrende Wirkung zeitigt. Massgebend ist der Zeitpunkt

des Eintreffens bei der Schweizerischen Post. Die Einsprache erreichte die

Schweizerische Post erst am 20. Mai 2025 und ist folglich klarerweise verspätet

erhoben worden. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung

zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer

bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen.

Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu

verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.