BES.2025.6
Verfahrenseinstellung
25. Juni 2025Deutsch13 min
(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.6
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Januar 2025 (VT.[…])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Landschaft aufgrund einer
Strafanzeige der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen
Tätlichkeiten, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. B____
(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte
in diesem Verfahren.
Der
Beschwerdeführer und der Beschuldigte waren am 11. Juni 2022 bei der
gemeinsamen Bekannten, C____, in Basel zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. In
der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten
vor, dieser habe sich anlässlich besagter Feier gegenüber C____ sinngemäss wie
folgt geäussert: «Du weisst schon, dass es sich bei ihm [dem Beschwerdeführer]
um einen Schläger handelt. Ich habe ein Video von seiner Ehefrau gesehen.». Der
Beschwerdeführer stellte Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Delikte,
insbesondere wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Mit
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.
Februar 2023 wurden die Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und
Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses nicht anhand genommen und dasjenige
wegen übler Nachrede eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht (Beschwerdeverfahren [...]).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 28. September 2023 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.
Februar 2023 auf, soweit es das beanzeigte Delikt der üblen Nachrede betraf.
Die Sache wurde zur Weiterführung des Verfahrens – insbesondere zur
Durchführung förmlicher Einvernahmen des Belastungszeugen D____ und der
Entlastungszeugin C____ – an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. In der
Folge führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit den Zeugen D____ und C____
durch. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren betreffend üble Nachrede mangels Beweises erneut ein.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2025
Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 sowie die
Rückweisung der Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen den Beschuldigten wegen
übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft,
unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Februar 2025
mit Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 21. März 2025 hat der
Beschuldigte auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. Es sind weitere
Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 und 15. Mai 2025
sowie des Beschuldigten vom 12. Mai 2025 erfolgt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, ergangen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG,
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid
nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2023.28 vom 28. September
2023.
E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5.
Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und
der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO
unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die
fragliche Strafbestimmung vor Verletzung geschützt werden soll. Dritte, deren
Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt
werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich
folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO)
und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018
vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember
2020.
E. 1.3.3). Der Strafantragsberechtigte gilt immer als Geschädigter (Art.
115.
Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des
Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Rz. 690).
Der
Beschwerdeführer ist zweifellos Träger des geschützten Rechtsguts Ehre und hat
sich mit der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 als Privatkläger konstituiert (Akten
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 31 ff.; vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173
Dispositiv
StGB N 5 ff.). Er ist demnach zur Erhebung der Beschwerde betreffend
Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede legitimiert. Die Beschwerde ist
im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 In
ihrer Verfügung vom 15. Januar 2025 (Akten S. 1 ff.) sowie ihrer
Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 (Akten S. 24 f.) führt die
Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenseinstellung aus, dass das
Verfahren mangels Beweises eingestellt werde. Es stehe in Bezug auf den
fraglichen Vorwurf Aussagen (vom Beschwerdeführer und dem Zeugen D____) gegen
Aussagen (vom Beschuldigten und der Zeugin C____). Ein anderweitiger Nachweis
für die behauptete Äusserung sei nicht ersichtlich. Schliesslich könnten die
aussagenden Personen allesamt sekundäre Interessen haben, zumal die Parteien
anderweitig in scheidungsrechtlichen Auseinandersetzungen und damit
zusammenhängenden Strafverfahren verwickelt seien.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen eine Verletzung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» geltend, da die Staatsanwaltschaft im
Zweifelsfall einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben habe und ein
Verfahren nur bei klarer und eindeutiger Straflosigkeit einzustellen sei. Mit
den belastenden Aussagen des Zeugen D____ lägen genügend Beweise für den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vor, weshalb diese durch das
zuständige Gericht zu würdigen seien und nicht von einer offensichtlichen
Straflosigkeit ausgegangen werden könne. Es könne folglich nicht gesagt werden,
dass kein Tatverdacht erhärtet sei. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D____
hätten zudem zum relevanten Zeitpunkt der Geburtstagsfeier keine Kenntnis von einem
allfälligen von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgezeichneten Video haben
können, zumal dem Beschwerdeführer erst am 22. Oktober 2024 erstmals die Akten
des Strafverfahrens im Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt und ihm
gegenüber davor nie allfällige Videoaufnahmen erwähnt worden seien (Beschwerde,
Akten S. 5 ff.; Replik, Akten S. 35 ff; Stellungnahme vom
15. Mai 2025, Akten S. 55 f.).
2.3 Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang
(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu
befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter
bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum
Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2;
BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2023.28 vom 28.
September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,
ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt
die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012, E. 2.1).
Stehen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist
es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft
zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage
zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu
beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine
Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein
widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher weniger
glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände
aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ebenso kann in Fällen, in denen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine
Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die
einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine
weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April
2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE
BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
Angesprochen ist
vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine
Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn der fehlende
Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn
eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger
wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 319 StPO N 15 f.).
2.4
2.4.1 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht durchaus die Möglichkeit, dass
der Zeuge D____ vom Beschwerdeführer beeinflusst sein könnte, weshalb der
Beweiswert seiner Aussagen grundsätzlich zweifelhaft erscheint. Die Aussagen
von D____ sind jedoch der einzige Belastungsbeweis im vorliegenden Verfahren.
Weiter musste der Beschwerdeführer – wie der Beschuldigte in seiner Eingabe vom
12. Mai 2025 (Akten S. 50 f.) zurecht ausführt – aufgrund der
Videoaufnahme tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Videoerstellung Kenntnis von
der Aufnahme gehabt haben. Aus dem Rapport vom 10. März 2022 der Polizei
Basel-Landschaft, welcher sich in den Akten des im Kanton Basel-Landschaft
geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer befindet, wird das
Erstellungsdatum der Videoaufnahme, der 15. April 2018, ersichtlich (Akten der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft S. 69). Insgesamt kann folglich nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer und sein Freund D____ nicht schon vor der
relevanten Geburtstagsfeier von Anfang Juni 2022 von der Existenz des Videos
und einem damit zusammenhängenden Strafverfahren oder zumindest einer möglichen
Anzeigeeinreichung wussten. Die entsprechende Information musste entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers also nicht zwangsläufig allein vom Beschuldigten
stammen. Die Zeugin C____ sagte zudem in ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2024 aus,
dass sie aufgrund ihrer Bekanntschaft mit D____ auch von ihm Kenntnis von der
Scheidung, vom im Kanton Basel-Landschaft laufenden Strafverfahren und damit
auch vom Video erhalten haben könnte (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
S. 71). Ein solches Video kann denn wohl auch naturgemäss bei Gesprächen um ein
allfälliges Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eine Rolle spielen. Allein die
Tatsache, dass die Zeugin C____ den Zeugen D____ zu einer Geburtstagsfeier
ihres Partners einlud, spricht sodann für eine nähere Beziehung der beiden
einzigen Zeugen. D____ spricht in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023
selber von einem kollegialen Verhältnis zwischen ihm und C____ (Akten der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 52 f.).
Im Übrigen kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Eingabe vom
20. Februar 2025 (Akten S. 24 f.) sowie des Beschuldigten in dessen Eingabe vom
12. Mai 2025 (Akten S. 50 f.) verwiesen werden.
2.4.2 Aufgrund
der vorliegenden Konstellation mit einem hängigen Scheidungsverfahren sowie
einem parallel dazu laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie
dessen Nähe zum Zeugen D____ muss dessen Aussage in Zweifel gezogen werden. Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, könnte die vorliegende Anzeige auch
als Retourkutsche im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder des im Kanton
Basel-Landschaft angestrengten Strafverfahrens angesehen werden, was
konsequenterweise noch mehr Zweifel am vorliegenden Vorwurf aufwirft.
Angesichts der
seit dem letzten Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. September 2023
durchgeführten Einvernahmen der Zeugen D____ und C____ können dem Beschuldigten
die vorgeworfenen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen
werden. Der Zeuge D____ konnte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 7.
Dezember 2023 an den genauen Wortlaut an diesem Abend nicht mehr erinnern (Akten
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 57). Aufgrund des Zeitablaufs
dürften auch bei einer Beurteilung durch das Strafgericht diese Aussagen nicht
konkreter werden. Den genauen Wortlaut der dem Beschuldigten vorgeworfenen
Aussage konnte D____ jedenfalls in seiner Einvernahme nicht bestätigen.
2.4.3 Vor
diesem Hintergrund erscheint äusserst zweifelhaft, ob eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Hinzu kommt, dass es sich beim
vorliegenden Vorwurf der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt und insbesondere
um kein schweres Delikt handelt, weshalb das öffentliche Interesse an einer
Strafverfolgung sehr gering ist. Führt ein Untersuchungsverfahren zum Ergebnis,
dass die Aussagen eines Beschuldigten schlicht nicht widerlegt werden können,
ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen, weshalb eine
Hauptverhandlung vor Strafgericht als Ressourcenverschwendung erscheinen würde.
In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage eine Anklageerhebung auch
unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht
rechtfertigt, weshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
15. Januar 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte hat keine
Parteientschädigung geltend gemacht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.