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Entscheid

BES.2025.6

Verfahrenseinstellung

25. Juni 2025Deutsch13 min

(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.6

ENTSCHEID

vom 25.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,

Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Landschaft aufgrund einer

Strafanzeige der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen

Tätlichkeiten, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. B____

(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte

in diesem Verfahren.

Der

Beschwerdeführer und der Beschuldigte waren am 11. Juni 2022 bei der

gemeinsamen Bekannten, C____, in Basel zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. In

der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten

vor, dieser habe sich anlässlich besagter Feier gegenüber C____ sinngemäss wie

folgt geäussert: «Du weisst schon, dass es sich bei ihm [dem Beschwerdeführer]

um einen Schläger handelt. Ich habe ein Video von seiner Ehefrau gesehen.». Der

Beschwerdeführer stellte Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Delikte,

insbesondere wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Mit

Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.

Februar 2023 wurden die Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und

Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses nicht anhand genommen und dasjenige

wegen übler Nachrede eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht (Beschwerdeverfahren [...]).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Appellationsgericht mit

Entscheid vom 28. September 2023 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.

Februar 2023 auf, soweit es das beanzeigte Delikt der üblen Nachrede betraf.

Die Sache wurde zur Weiterführung des Verfahrens – insbesondere zur

Durchführung förmlicher Einvernahmen des Belastungszeugen D____ und der

Entlastungszeugin C____ – an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. In der

Folge führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit den Zeugen D____ und C____

durch. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren betreffend üble Nachrede mangels Beweises erneut ein.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2025

Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die vollumfängliche

Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 sowie die

Rückweisung der Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen den Beschuldigten wegen

übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft,

unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Februar 2025

mit Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde

vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 21. März 2025 hat der

Beschuldigte auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. Es sind weitere

Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 und 15. Mai 2025

sowie des Beschuldigten vom 12. Mai 2025 erfolgt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, ergangen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG,

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid

nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2023.28 vom 28. September

2023.

E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5.

Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und

der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO

unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die

fragliche Strafbestimmung vor Verletzung geschützt werden soll. Dritte, deren

Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt

werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich

folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO)

und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018

vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember

2020.

E. 1.3.3). Der Strafantragsberechtigte gilt immer als Geschädigter (Art.

115.

Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des

Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Rz. 690).

Der

Beschwerdeführer ist zweifellos Träger des geschützten Rechtsguts Ehre und hat

sich mit der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 als Privatkläger konstituiert (Akten

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 31 ff.; vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173

Dispositiv

StGB N 5 ff.). Er ist demnach zur Erhebung der Beschwerde betreffend

Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede legitimiert. Die Beschwerde ist

im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist

(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 In

ihrer Verfügung vom 15. Januar 2025 (Akten S. 1 ff.) sowie ihrer

Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 (Akten S. 24 f.) führt die

Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenseinstellung aus, dass das

Verfahren mangels Beweises eingestellt werde. Es stehe in Bezug auf den

fraglichen Vorwurf Aussagen (vom Beschwerdeführer und dem Zeugen D____) gegen

Aussagen (vom Beschuldigten und der Zeugin C____). Ein anderweitiger Nachweis

für die behauptete Äusserung sei nicht ersichtlich. Schliesslich könnten die

aussagenden Personen allesamt sekundäre Interessen haben, zumal die Parteien

anderweitig in scheidungsrechtlichen Auseinandersetzungen und damit

zusammenhängenden Strafverfahren verwickelt seien.

2.2 Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen eine Verletzung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» geltend, da die Staatsanwaltschaft im

Zweifelsfall einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben habe und ein

Verfahren nur bei klarer und eindeutiger Straflosigkeit einzustellen sei. Mit

den belastenden Aussagen des Zeugen D____ lägen genügend Beweise für den vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vor, weshalb diese durch das

zuständige Gericht zu würdigen seien und nicht von einer offensichtlichen

Straflosigkeit ausgegangen werden könne. Es könne folglich nicht gesagt werden,

dass kein Tatverdacht erhärtet sei. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D____

hätten zudem zum relevanten Zeitpunkt der Geburtstagsfeier keine Kenntnis von einem

allfälligen von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgezeichneten Video haben

können, zumal dem Beschwerdeführer erst am 22. Oktober 2024 erstmals die Akten

des Strafverfahrens im Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt und ihm

gegenüber davor nie allfällige Videoaufnahmen erwähnt worden seien (Beschwerde,

Akten S. 5 ff.; Replik, Akten S. 35 ff; Stellungnahme vom

15. Mai 2025, Akten S. 55 f.).

2.3 Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang

(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu

befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter

bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum

Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus

Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2;

BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2023.28 vom 28.

September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.

Juli 2012, E. 2.1).

Stehen sich

gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist

es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft

zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage

zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu

beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine

Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein

widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher weniger

glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände

aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ebenso kann in Fällen, in denen sich

gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine

Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die

einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine

weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April

2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE

BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Angesprochen ist

vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine

Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn der fehlende

Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn

eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger

wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 319 StPO N 15 f.).

2.4

2.4.1 Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht durchaus die Möglichkeit, dass

der Zeuge D____ vom Beschwerdeführer beeinflusst sein könnte, weshalb der

Beweiswert seiner Aussagen grundsätzlich zweifelhaft erscheint. Die Aussagen

von D____ sind jedoch der einzige Belastungsbeweis im vorliegenden Verfahren.

Weiter musste der Beschwerdeführer – wie der Beschuldigte in seiner Eingabe vom

12. Mai 2025 (Akten S. 50 f.) zurecht ausführt – aufgrund der

Videoaufnahme tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Videoerstellung Kenntnis von

der Aufnahme gehabt haben. Aus dem Rapport vom 10. März 2022 der Polizei

Basel-Landschaft, welcher sich in den Akten des im Kanton Basel-Landschaft

geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer befindet, wird das

Erstellungsdatum der Videoaufnahme, der 15. April 2018, ersichtlich (Akten der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft S. 69). Insgesamt kann folglich nicht ausgeschlossen

werden, dass der Beschwerdeführer und sein Freund D____ nicht schon vor der

relevanten Geburtstagsfeier von Anfang Juni 2022 von der Existenz des Videos

und einem damit zusammenhängenden Strafverfahren oder zumindest einer möglichen

Anzeigeeinreichung wussten. Die entsprechende Information musste entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers also nicht zwangsläufig allein vom Beschuldigten

stammen. Die Zeugin C____ sagte zudem in ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2024 aus,

dass sie aufgrund ihrer Bekanntschaft mit D____ auch von ihm Kenntnis von der

Scheidung, vom im Kanton Basel-Landschaft laufenden Strafverfahren und damit

auch vom Video erhalten haben könnte (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

S. 71). Ein solches Video kann denn wohl auch naturgemäss bei Gesprächen um ein

allfälliges Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eine Rolle spielen. Allein die

Tatsache, dass die Zeugin C____ den Zeugen D____ zu einer Geburtstagsfeier

ihres Partners einlud, spricht sodann für eine nähere Beziehung der beiden

einzigen Zeugen. D____ spricht in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023

selber von einem kollegialen Verhältnis zwischen ihm und C____ (Akten der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 52 f.).

Im Übrigen kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Eingabe vom

20. Februar 2025 (Akten S. 24 f.) sowie des Beschuldigten in dessen Eingabe vom

12. Mai 2025 (Akten S. 50 f.) verwiesen werden.

2.4.2 Aufgrund

der vorliegenden Konstellation mit einem hängigen Scheidungsverfahren sowie

einem parallel dazu laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie

dessen Nähe zum Zeugen D____ muss dessen Aussage in Zweifel gezogen werden. Wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, könnte die vorliegende Anzeige auch

als Retourkutsche im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder des im Kanton

Basel-Landschaft angestrengten Strafverfahrens angesehen werden, was

konsequenterweise noch mehr Zweifel am vorliegenden Vorwurf aufwirft.

Angesichts der

seit dem letzten Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. September 2023

durchgeführten Einvernahmen der Zeugen D____ und C____ können dem Beschuldigten

die vorgeworfenen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen

werden. Der Zeuge D____ konnte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 7.

Dezember 2023 an den genauen Wortlaut an diesem Abend nicht mehr erinnern (Akten

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 57). Aufgrund des Zeitablaufs

dürften auch bei einer Beurteilung durch das Strafgericht diese Aussagen nicht

konkreter werden. Den genauen Wortlaut der dem Beschuldigten vorgeworfenen

Aussage konnte D____ jedenfalls in seiner Einvernahme nicht bestätigen.

2.4.3 Vor

diesem Hintergrund erscheint äusserst zweifelhaft, ob eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Hinzu kommt, dass es sich beim

vorliegenden Vorwurf der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt und insbesondere

um kein schweres Delikt handelt, weshalb das öffentliche Interesse an einer

Strafverfolgung sehr gering ist. Führt ein Untersuchungsverfahren zum Ergebnis,

dass die Aussagen eines Beschuldigten schlicht nicht widerlegt werden können,

ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen, weshalb eine

Hauptverhandlung vor Strafgericht als Ressourcenverschwendung erscheinen würde.

In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.

2.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage eine Anklageerhebung auch

unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht

rechtfertigt, weshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

15. Januar 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte hat keine

Parteientschädigung geltend gemacht.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.