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Entscheid

BES.2025.63

Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache

5. September 2025Deutsch10 min

vom 5. Mai 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise und des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.63

ENTSCHEID

vom 12.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Juni 2025 (ES.2025.74 /

VT.[…])

betreffend Abschreibung des

Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 5. Mai 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG) schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 250.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.

Mai 2025 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt,

überwies sie diesen zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Schreiben vom

11. Juni 2025 zog der Beschwerdeführer die Einsprache vom 5. Mai 2025

zurück. Daher stellte das Strafgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 16.

Juni 2025 fest, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache

rechtskräftig geworden ist, keine Verhandlung durchgeführt wird und dass das

Einspracheverfahren abgeschrieben wird. Mit als «Einsprache» betitelter Eingabe

vom 17. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. Das

Appellationsgericht leitete das Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Strafgericht

Basel-Stadt weiter. Das Strafgericht Basel-Stadt wiederum überwies das

Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Appellationsgericht zwecks Prüfung, ob es

als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 entgegengenommen werden

kann.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 16. Juni 2025, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers

gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025 als zurückgezogen

abgeschrieben wurde. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs.

1.

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Adressat des angefochtenen

Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt

ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. In der Beschwerdebegründung

ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

Dispositiv

werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)

Rügeprinzip (AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.3; BES.2015.11

vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Bereits die Beschwerdeschrift selbst

muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung

oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e;

BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des

Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt.

Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr

durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b; AGE

BES.2019.70, E. 1.2). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die

Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch

hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben,

was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e). Erfüllt eine

Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur

Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2

StPO).

1.3.2 Die

Verfügung bezüglich der Abschreibung aufgrund des Rückzugs der Einsprache wurde

dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 zugestellt. Am 17. Juni 2025 erhob der

Beschwerdeführer mit dem für Strafbefehle vorgesehenen Formular «Einsprache»

gegen diese Verfügung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das eingelegte

Rechtsmittel fälschlicherweise als «Einsprache» und nicht als «Beschwerde»

bezeichnet, darf nicht dazu führen, dass ihm daraus ein Nachteil entsteht.

Massgeblich ist somit einzig, dass aus der Erklärung der Wille der Partei

ersichtlich wird, den betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz

überprüfen zu lassen (Lieber, in: Schulthess

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 385 StPO N 8; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2023, 4. Auflage, Art. 385 StPO N 8). Damit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

1.3.3 Als

Begründung macht der Beschwerdeführer im beigelegten Brief geltend, dass er die

Einsprache vom 5. Mai 2025 mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2025 irrtümlicherweise

zurückgezogen habe. Er würde weder die deutsche Sprache verstehen noch sei er

zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Mittlerweile habe er einen

Verteidiger und würde damit den Entscheid erneut anfechten. Er habe Beweise,

welche seine Unschuld belegen würden, und er weist unter anderem darauf hin,

dass eine Verwechslung vorliegen würde.

Ob damit die

formellen Anforderungen – insbesondere eine genügende Begründung – an eine

Beschwerde gemäss Art. 385 StPO erfüllt sind, kann vorliegend

offengelassen werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen sein

wird – die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.

2.1 Gemäss

Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO kann das Rechtsmittel bis zum Abschluss des

Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden

(Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N

3).

In seiner auf

Französisch verfassten Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer

dem Strafgericht Basel-Stadt unmissverständlich mit, dass er seine Einsprache

zurückziehe («je retire mon objection»). Er begründet den Rückzug seiner

Einsprache damit, dass sein Austrittsdatum – der Beschwerdeführer befand sich

zum entsprechenden Zeitpunkt in Haft – auf den 23. Juni 2025 festgelegt wurde

und er den Monat Juli über «sehr beschäftigt» sei. Folgerichtig hat das

Strafgericht eine Verfügung erlassen, in der festgehalten wurde, dass der

Strafbefehl infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben

vom 17. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» gegen diese

Verfügung. Er begründet den vorangehenden Einspracherückzug damit, dass ihm davor

kein Anwalt zur Seite gestanden habe, welcher ihn über seine Rechte aufgeklärt

hätte, und dass er die deutsche Sprache – wie bereits dargelegt wurde – nicht

verstehe, was die Situation für ihn erschwere. Weiter bringt er gegen den

Strafbefehl vor, dass er Beweise habe, welche seine Unschuld beweisen würden.

Unter anderem handle es sich beim Vornamen, welcher auf dem massgebenden Einreiseverbot

genannt werde, nicht um seinen Vornamen. Er habe ausserdem einen Anwalt

gefunden, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit verteidigen würde.

Es kann demnach

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben seine

Rückzugserklärung widerrufen wollte. Im Folgenden gilt es somit zu klären, ob

das Strafgericht zu Recht die Einsprache als endgültig zurückgezogen betrachtet

hat oder ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO einschlägig ist,

welcher ein Zurückkommen auf die Einsprache zulassen würde.

2.2 Die

Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung,

eine Straftat oder durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer

Erklärung veranlasst worden. Das Vorliegen eines blossen Irrtums genügt dabei

nicht, um von einer Täuschung auszugehen (Art. 386 Abs. 3 StPO; Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 6 f.; BGer 6B_817/2016 vom 16. August

2016 E. 2; 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; AGE BES.2020.76 vom 4. Mai

2020 E. 2.2). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft,

nachzuweisen (Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 7a; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E.2.1). Eine Täuschung würde

nur vorliegen, wenn jemand beim Beschwerdeführer durch ein positives Verhalten

oder allenfalls durch Schweigen einen Irrtum über die Rechtslage hervorgerufen

und ihn dadurch zum Rückzug veranlasst hätte (BGer 6B_1184/2014 vom 12.

Januar 2015 E. 3).

Der

Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend, dass diese

Voraussetzung vorliege. Vielmehr begründet er den Rückzug seiner Einsprache

damit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass er zum

damaligen Zeitpunkt keinen ihn in dieser Angelegenheit beratenden Verteidiger gehabt

habe. Daraus kann gefolgert werden, dass er sich darauf beruft, sich damals über

die Folgen seiner Eingabe nicht im Klaren gewesen zu sein. Dieses Vorbringen

vermag indessen nicht den geforderten Schweregrad zu erreichen bzw. einen

Willensmangel darzustellen, der den Widerruf des Einspracherückzugs zulassen

würde. Der Beschwerdeführer macht damit nämlich keine Willensmängel im Sinne

von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend. Weder legt er dar, er sei getäuscht worden,

noch behauptet er, die behördlichen Auskünfte seien falsch gewesen. Dass er

aufgrund der sprachlichen Barriere möglicherweise einem Irrtum unterlag, genügt

nicht. Es war ihm zuzumuten – auch in Haft – sich um entsprechende sprachliche

Unterstützung zu kümmern. Weiter ist dem vorangehenden Schriftenwechsel

grösstenteils zu entnehmen, dass er seine Rechte, soweit ihm dies möglich war, stets

wahrgenommen hat. So hat er sich an die Fristen gehalten und teilweise Eingaben

auf Deutsch getätigt (siehe Eingaben vom 5. Mai 2025 und 17. Juni 2025). Es sei

hier nochmals anzumerken, dass diese Eingaben getätigt wurden als er sich im

Gefängnis befunden hat. Das vorgängige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt

auf, dass er die deutsche Sprache genügend beherrscht bzw. sich entsprechende

Unterstützung einholen konnte. Ohnehin würde das blosse «Nichtverstehen» der

Sprache alleine keinen Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO

darstellen, der einen Widerruf des Einspracherückzugs zulassen würde.

2.3 Damit

macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Sinne von Art. 386

Abs. 3 StPO geltend. Mithin wird kein zulässiger Beschwerdegrund substantiiert.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Rückzug der Einsprache mit Schreiben

vom 17. Juni 2025 ohne vorgängige Täuschung oder unrichtige behördliche

Auskunft erfolgt ist und der Strafbefehl vom 5. Mai 2025 somit in Rechtskraft

erwachsen ist. Das Strafgericht Basel-Stadt hat daher die Rechtskraft des

Strafbefehls zu Recht festgestellt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu

tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.