BES.2025.63
Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache
5. September 2025Deutsch10 min
vom 5. Mai 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise und des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.63
ENTSCHEID
vom 12.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Juni 2025 (ES.2025.74 /
VT.[…])
betreffend Abschreibung des
Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 5. Mai 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG) schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 250.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.
Mai 2025 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt,
überwies sie diesen zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Schreiben vom
11. Juni 2025 zog der Beschwerdeführer die Einsprache vom 5. Mai 2025
zurück. Daher stellte das Strafgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 16.
Juni 2025 fest, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache
rechtskräftig geworden ist, keine Verhandlung durchgeführt wird und dass das
Einspracheverfahren abgeschrieben wird. Mit als «Einsprache» betitelter Eingabe
vom 17. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. Das
Appellationsgericht leitete das Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Strafgericht
Basel-Stadt weiter. Das Strafgericht Basel-Stadt wiederum überwies das
Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Appellationsgericht zwecks Prüfung, ob es
als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 entgegengenommen werden
kann.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 16. Juni 2025, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers
gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025 als zurückgezogen
abgeschrieben wurde. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs.
1.
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Adressat des angefochtenen
Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Der Inhalt der
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. In der Beschwerdebegründung
ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
Dispositiv
werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)
Rügeprinzip (AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.3; BES.2015.11
vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Bereits die Beschwerdeschrift selbst
muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung
oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e;
BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des
Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt.
Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr
durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b; AGE
BES.2019.70, E. 1.2). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch
hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben,
was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e). Erfüllt eine
Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2
StPO).
1.3.2 Die
Verfügung bezüglich der Abschreibung aufgrund des Rückzugs der Einsprache wurde
dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 zugestellt. Am 17. Juni 2025 erhob der
Beschwerdeführer mit dem für Strafbefehle vorgesehenen Formular «Einsprache»
gegen diese Verfügung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das eingelegte
Rechtsmittel fälschlicherweise als «Einsprache» und nicht als «Beschwerde»
bezeichnet, darf nicht dazu führen, dass ihm daraus ein Nachteil entsteht.
Massgeblich ist somit einzig, dass aus der Erklärung der Wille der Partei
ersichtlich wird, den betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz
überprüfen zu lassen (Lieber, in: Schulthess
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 385 StPO N 8; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2023, 4. Auflage, Art. 385 StPO N 8). Damit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
1.3.3 Als
Begründung macht der Beschwerdeführer im beigelegten Brief geltend, dass er die
Einsprache vom 5. Mai 2025 mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2025 irrtümlicherweise
zurückgezogen habe. Er würde weder die deutsche Sprache verstehen noch sei er
zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Mittlerweile habe er einen
Verteidiger und würde damit den Entscheid erneut anfechten. Er habe Beweise,
welche seine Unschuld belegen würden, und er weist unter anderem darauf hin,
dass eine Verwechslung vorliegen würde.
Ob damit die
formellen Anforderungen – insbesondere eine genügende Begründung – an eine
Beschwerde gemäss Art. 385 StPO erfüllt sind, kann vorliegend
offengelassen werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen sein
wird – die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.
2.
2.1 Gemäss
Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO kann das Rechtsmittel bis zum Abschluss des
Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden
(Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N
3).
In seiner auf
Französisch verfassten Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer
dem Strafgericht Basel-Stadt unmissverständlich mit, dass er seine Einsprache
zurückziehe («je retire mon objection»). Er begründet den Rückzug seiner
Einsprache damit, dass sein Austrittsdatum – der Beschwerdeführer befand sich
zum entsprechenden Zeitpunkt in Haft – auf den 23. Juni 2025 festgelegt wurde
und er den Monat Juli über «sehr beschäftigt» sei. Folgerichtig hat das
Strafgericht eine Verfügung erlassen, in der festgehalten wurde, dass der
Strafbefehl infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Schreiben
vom 17. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» gegen diese
Verfügung. Er begründet den vorangehenden Einspracherückzug damit, dass ihm davor
kein Anwalt zur Seite gestanden habe, welcher ihn über seine Rechte aufgeklärt
hätte, und dass er die deutsche Sprache – wie bereits dargelegt wurde – nicht
verstehe, was die Situation für ihn erschwere. Weiter bringt er gegen den
Strafbefehl vor, dass er Beweise habe, welche seine Unschuld beweisen würden.
Unter anderem handle es sich beim Vornamen, welcher auf dem massgebenden Einreiseverbot
genannt werde, nicht um seinen Vornamen. Er habe ausserdem einen Anwalt
gefunden, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit verteidigen würde.
Es kann demnach
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben seine
Rückzugserklärung widerrufen wollte. Im Folgenden gilt es somit zu klären, ob
das Strafgericht zu Recht die Einsprache als endgültig zurückgezogen betrachtet
hat oder ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO einschlägig ist,
welcher ein Zurückkommen auf die Einsprache zulassen würde.
2.2 Die
Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung,
eine Straftat oder durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer
Erklärung veranlasst worden. Das Vorliegen eines blossen Irrtums genügt dabei
nicht, um von einer Täuschung auszugehen (Art. 386 Abs. 3 StPO; Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 6 f.; BGer 6B_817/2016 vom 16. August
2016 E. 2; 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; AGE BES.2020.76 vom 4. Mai
2020 E. 2.2). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft,
nachzuweisen (Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 7a; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E.2.1). Eine Täuschung würde
nur vorliegen, wenn jemand beim Beschwerdeführer durch ein positives Verhalten
oder allenfalls durch Schweigen einen Irrtum über die Rechtslage hervorgerufen
und ihn dadurch zum Rückzug veranlasst hätte (BGer 6B_1184/2014 vom 12.
Januar 2015 E. 3).
Der
Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend, dass diese
Voraussetzung vorliege. Vielmehr begründet er den Rückzug seiner Einsprache
damit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass er zum
damaligen Zeitpunkt keinen ihn in dieser Angelegenheit beratenden Verteidiger gehabt
habe. Daraus kann gefolgert werden, dass er sich darauf beruft, sich damals über
die Folgen seiner Eingabe nicht im Klaren gewesen zu sein. Dieses Vorbringen
vermag indessen nicht den geforderten Schweregrad zu erreichen bzw. einen
Willensmangel darzustellen, der den Widerruf des Einspracherückzugs zulassen
würde. Der Beschwerdeführer macht damit nämlich keine Willensmängel im Sinne
von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend. Weder legt er dar, er sei getäuscht worden,
noch behauptet er, die behördlichen Auskünfte seien falsch gewesen. Dass er
aufgrund der sprachlichen Barriere möglicherweise einem Irrtum unterlag, genügt
nicht. Es war ihm zuzumuten – auch in Haft – sich um entsprechende sprachliche
Unterstützung zu kümmern. Weiter ist dem vorangehenden Schriftenwechsel
grösstenteils zu entnehmen, dass er seine Rechte, soweit ihm dies möglich war, stets
wahrgenommen hat. So hat er sich an die Fristen gehalten und teilweise Eingaben
auf Deutsch getätigt (siehe Eingaben vom 5. Mai 2025 und 17. Juni 2025). Es sei
hier nochmals anzumerken, dass diese Eingaben getätigt wurden als er sich im
Gefängnis befunden hat. Das vorgängige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt
auf, dass er die deutsche Sprache genügend beherrscht bzw. sich entsprechende
Unterstützung einholen konnte. Ohnehin würde das blosse «Nichtverstehen» der
Sprache alleine keinen Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO
darstellen, der einen Widerruf des Einspracherückzugs zulassen würde.
2.3 Damit
macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Sinne von Art. 386
Abs. 3 StPO geltend. Mithin wird kein zulässiger Beschwerdegrund substantiiert.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Rückzug der Einsprache mit Schreiben
vom 17. Juni 2025 ohne vorgängige Täuschung oder unrichtige behördliche
Auskunft erfolgt ist und der Strafbefehl vom 5. Mai 2025 somit in Rechtskraft
erwachsen ist. Das Strafgericht Basel-Stadt hat daher die Rechtskraft des
Strafbefehls zu Recht festgestellt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu
tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.