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Entscheid

BES.2025.66

Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1028/2025 vom 28. Oktober 2025)

16. September 2025Deutsch12 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Staatsanwältin B____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.66

ENTSCHEID

vom 16. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel

Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

(vertreten durch die Leitende

Jugendanwältin)

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Staatsanwältin B____

Beschwerdegegnerin 2

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschuldigte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

(vertreten durch die Leitende

Jugendanwältin) vom 10. Juli 2025

(UT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 14. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Staatsanwältin B____ (nachfolgend

Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs. Als Begründung führte er

sinngemäss an, dass der Brief der Staatsanwältin vom 4. Oktober 2024

herablassend und arbeitsverweigernd sei. Bei dem «Brief vom 4. Oktober 2024» dürfte

es sich um die von der Beschwerdegegnerin 2 erlassenen

Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Strafanzeige gegen das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs handeln. Gegen

diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben, welche mit Entscheid vom 6. Januar 2025 abgewiesen wurde,

soweit darauf eingetreten wurde (BES.2024.128). Auf die dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Begründungsmängel

mit Urteil vom 13. Februar 2025 nicht ein (7B_43/2025).

Mit Verfügung

vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende

Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers

vom 14. Oktober 2024 gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht an die Hand, da

der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich

verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese Verfügung

hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Die weitere

Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da

Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die

Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft

(SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines

Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin befugt, in der

vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft

eine Nichtanhandnahme zu verfügen.

1.2

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang

Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung

der

Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom

14.

März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016

E. 1.4). Beim Beschwerdeführer ist dies der Fall, zumal der behauptete

Amtsmissbrauch der Beschwerdegegenerin 2 zu seinem Nachteil begangen worden

sein soll.

1.4

1.4.1

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art.

396.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der

Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene

Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396

StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in

einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art.

385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten

Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4.2 Der

Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 und der Eingabe vom

28. Juli 2025 zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einem Abgleich der

Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies allerdings bereits

abgeschlossene Verfahren betrifft nicht den im vorliegenden Verfahren gemachten

Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Zudem macht er sinngemäss geltend,

dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanhandnahme verletzt

worden sei. Jedoch geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche Punkte

der Verfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die

angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob

überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies

allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt

wird, ohnehin materiell abzuweisen ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren

einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verzichtet.

2.

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn

die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss

das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom

4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre

Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 4. Oktober 2024

eine inhaltlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Diese Nichtanhandnahme sei in der Folge

aufgrund der durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich

durch das Appellationsgericht überprüft worden (AGE BES.2024.128 vom 6. Januar

2025). Auf die gegen den abweisenden Appellationsgerichtsentscheid erhobene

Beschwerde sei das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Begründungsmängel

mit Urteil vom 13. Februar 2025 nicht eingetreten (7B_43/2025). Die

Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16.

September 2024 gegen das Betreibungs- und Konkursamt folglich zu Recht nicht an

die Hand genommen. Dementsprechend sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig

nicht erfüllt.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 vor, dass sich seit

dem Jahr 2019 niemand die Zeit genommen habe, ein Röntgenbild mit seinem

Knochenbau abzugleichen. Darin läge eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör und ein Missbrauch der Amtsgewalt durch die

Beschwerdegegenerin 2. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf zwei

Betreibungen aus dem Jahr 2023 und 2024, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese

für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen. Der Beschwerde liegt

eine Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 an das

Appellationsgericht und eine Rechnung des [...] vom 29. November 2022 bei.

Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, welche Bedeutung er den Beilagen

beimisst.

3.3 In

seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen

Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die

Betreibungsverfahren KV[...] und KV.[...]. Wiederum erläutert der

Beschwerdeführer nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das

vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen

E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem

eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer begründet nicht,

welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.

4.

4.1 Gemäss

Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) machen sich

Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie

ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch

liegt somit vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse

unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen

trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch

liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende

Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen

Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in

jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem

Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht

vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass

erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann.

Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch

und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben

(Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer

Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen

Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller

Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,

Art. 312 N 7 f. und N 22 f.).

4.2

4.2.1 Im

vorliegenden Fall verfügte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende

Jugendanwältin, am 10. Juli 2025 die Nichtanhandnahme betreffend die Strafanzeige

des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 gegen die Beschwerdegegnerin 2.

Diese solle sich gemäss dem Beschwerdeführer eines Amtsmissbrauchs nach

Art. 312 StGB schuldig gemacht haben, indem sie am 4. Oktober

2024 die Nichtanhandnahme betreffend eine Strafanzeige des Beschwerdeführers

vom 16. September 2024 gegen das Betreibungs- und Konkursamt

verfügte. Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024

wurde bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht (BES.2024.128) geprüft

und mit Entscheid vom 6. Januar 2025 bestätigt. Die Beschwerdegegnerin 2

hat die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs.

1 StPO eingehalten und somit gesetzeskonform gehandelt. Ohnehin wäre der

Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht schon dann erfüllt, wenn sich im Nachgang

an den Erlass einer Verfügung (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass

die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

4.2.2 Aufgrund

der Verweise in der Beschwerdeschrift auf die Betreibungsverfahren KV.[...] und

KV.[...] wird vorliegend angenommen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf

Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau die Frage betrifft, ob und in

welchem Umfang medizinische Behandlungen am Beschwerdeführer durchgeführt

wurden und er dafür Forderungen des [...] beziehungsweise der [...] zu

begleichen hat (vgl. dazu AGE BES.2024.21 vom 5. Juni 2024). In

materieller Hinsicht betrifft der Antrag somit eine zivilrechtliche

beziehungsweise eine versicherungsrechtliche Frage und hat für das vorliegende

strafrechtliche Verfahren keine Relevanz.

4.2.3 Des

Weiteren ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Beschwerdegegnerin 2

nicht ersichtlich. Diese Verfassungsbestimmung garantiert insbesondere ein

Äusserungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Anspruch auf Beweisantrag sowie

ein Anspruch auf gehörige Prüfung und Berücksichtigung (vgl. zum Ganzen Biaggini, in: Orell Füssli Kommentar, 2.

Auflage 2017, Art. 28 BV N 17 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

beinhaltet nicht, dass Anträge gutgeheissen werden. Ebenfalls gewährt das

rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens, wenn

klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im

vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Zudem

wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht bereits durch

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfüllt. Vielmehr führt

dies in der Regel zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).

4.2.4 Die

Beschwerdegegnerin 2 hat weder die ihr verliehenen Machtbefugnisse unangebracht

angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen

Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil zugefügt. Ein Verhalten,

das seitens der Beschwerdegegnerin 2 einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist

vorliegend nicht erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 312 StGB

eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes

Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht ersichtlich.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 eindeutig

keine strafbare Handlung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch

die Leitende Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeige vom 14.

Oktober 2024 nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Rahel

Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.