BES.2025.66
Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1028/2025 vom 28. Oktober 2025)
16. September 2025Deutsch12 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Staatsanwältin B____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.66
ENTSCHEID
vom 16. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel
Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
(vertreten durch die Leitende
Jugendanwältin)
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Staatsanwältin B____
Beschwerdegegnerin 2
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschuldigte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
(vertreten durch die Leitende
Jugendanwältin) vom 10. Juli 2025
(UT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Staatsanwältin B____ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs. Als Begründung führte er
sinngemäss an, dass der Brief der Staatsanwältin vom 4. Oktober 2024
herablassend und arbeitsverweigernd sei. Bei dem «Brief vom 4. Oktober 2024» dürfte
es sich um die von der Beschwerdegegnerin 2 erlassenen
Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Strafanzeige gegen das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs handeln. Gegen
diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben, welche mit Entscheid vom 6. Januar 2025 abgewiesen wurde,
soweit darauf eingetreten wurde (BES.2024.128). Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Begründungsmängel
mit Urteil vom 13. Februar 2025 nicht ein (7B_43/2025).
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende
Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers
vom 14. Oktober 2024 gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht an die Hand, da
der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich
verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Die weitere
Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da
Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
(SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines
Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin befugt, in der
vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft
eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
1.2
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang
Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung
der
Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom
14.
März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016
E. 1.4). Beim Beschwerdeführer ist dies der Fall, zumal der behauptete
Amtsmissbrauch der Beschwerdegegenerin 2 zu seinem Nachteil begangen worden
sein soll.
1.4
1.4.1
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art.
396.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene
Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396
StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in
einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art.
385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten
Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4.2 Der
Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 und der Eingabe vom
28. Juli 2025 zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einem Abgleich der
Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies allerdings bereits
abgeschlossene Verfahren betrifft nicht den im vorliegenden Verfahren gemachten
Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Zudem macht er sinngemäss geltend,
dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanhandnahme verletzt
worden sei. Jedoch geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche Punkte
der Verfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die
angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob
überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies
allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt
wird, ohnehin materiell abzuweisen ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren
einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verzichtet.
2.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn
die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss
das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom
4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre
Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 4. Oktober 2024
eine inhaltlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Diese Nichtanhandnahme sei in der Folge
aufgrund der durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich
durch das Appellationsgericht überprüft worden (AGE BES.2024.128 vom 6. Januar
2025). Auf die gegen den abweisenden Appellationsgerichtsentscheid erhobene
Beschwerde sei das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Begründungsmängel
mit Urteil vom 13. Februar 2025 nicht eingetreten (7B_43/2025). Die
Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16.
September 2024 gegen das Betreibungs- und Konkursamt folglich zu Recht nicht an
die Hand genommen. Dementsprechend sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig
nicht erfüllt.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 vor, dass sich seit
dem Jahr 2019 niemand die Zeit genommen habe, ein Röntgenbild mit seinem
Knochenbau abzugleichen. Darin läge eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und ein Missbrauch der Amtsgewalt durch die
Beschwerdegegenerin 2. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf zwei
Betreibungen aus dem Jahr 2023 und 2024, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese
für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen. Der Beschwerde liegt
eine Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 an das
Appellationsgericht und eine Rechnung des [...] vom 29. November 2022 bei.
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, welche Bedeutung er den Beilagen
beimisst.
3.3 In
seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen
Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die
Betreibungsverfahren KV[...] und KV.[...]. Wiederum erläutert der
Beschwerdeführer nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das
vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen
E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem
eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer begründet nicht,
welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.
4.
4.1 Gemäss
Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) machen sich
Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie
ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch
liegt somit vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse
unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen
trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch
liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende
Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen
Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in
jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem
Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass
erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann.
Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch
und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben
(Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer
Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller
Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,
Art. 312 N 7 f. und N 22 f.).
4.2
4.2.1 Im
vorliegenden Fall verfügte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende
Jugendanwältin, am 10. Juli 2025 die Nichtanhandnahme betreffend die Strafanzeige
des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 gegen die Beschwerdegegnerin 2.
Diese solle sich gemäss dem Beschwerdeführer eines Amtsmissbrauchs nach
Art. 312 StGB schuldig gemacht haben, indem sie am 4. Oktober
2024 die Nichtanhandnahme betreffend eine Strafanzeige des Beschwerdeführers
vom 16. September 2024 gegen das Betreibungs- und Konkursamt
verfügte. Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024
wurde bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht (BES.2024.128) geprüft
und mit Entscheid vom 6. Januar 2025 bestätigt. Die Beschwerdegegnerin 2
hat die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs.
1 StPO eingehalten und somit gesetzeskonform gehandelt. Ohnehin wäre der
Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht schon dann erfüllt, wenn sich im Nachgang
an den Erlass einer Verfügung (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
4.2.2 Aufgrund
der Verweise in der Beschwerdeschrift auf die Betreibungsverfahren KV.[...] und
KV.[...] wird vorliegend angenommen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf
Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau die Frage betrifft, ob und in
welchem Umfang medizinische Behandlungen am Beschwerdeführer durchgeführt
wurden und er dafür Forderungen des [...] beziehungsweise der [...] zu
begleichen hat (vgl. dazu AGE BES.2024.21 vom 5. Juni 2024). In
materieller Hinsicht betrifft der Antrag somit eine zivilrechtliche
beziehungsweise eine versicherungsrechtliche Frage und hat für das vorliegende
strafrechtliche Verfahren keine Relevanz.
4.2.3 Des
Weiteren ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Beschwerdegegnerin 2
nicht ersichtlich. Diese Verfassungsbestimmung garantiert insbesondere ein
Äusserungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Anspruch auf Beweisantrag sowie
ein Anspruch auf gehörige Prüfung und Berücksichtigung (vgl. zum Ganzen Biaggini, in: Orell Füssli Kommentar, 2.
Auflage 2017, Art. 28 BV N 17 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet nicht, dass Anträge gutgeheissen werden. Ebenfalls gewährt das
rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens, wenn
klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im
vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Zudem
wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht bereits durch
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfüllt. Vielmehr führt
dies in der Regel zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).
4.2.4 Die
Beschwerdegegnerin 2 hat weder die ihr verliehenen Machtbefugnisse unangebracht
angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen
Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil zugefügt. Ein Verhalten,
das seitens der Beschwerdegegnerin 2 einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist
vorliegend nicht erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 312 StGB
eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes
Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht ersichtlich.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 eindeutig
keine strafbare Handlung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch
die Leitende Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeige vom 14.
Oktober 2024 nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Rahel
Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.