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Entscheid

BES.2025.67

Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1029/2025 vom 28. Oktober 2025)

16. September 2025Deutsch12 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.67

ENTSCHEID

vom 16. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

(vertreten durch die […]

Jugendanwältin)

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

[...] Staatsanwalt B____

Beschwerdegegner

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschuldigter

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft (vertreten durch die […] Jugendanwältin) vom 10. Juli

2025 (UT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 28. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] Staatsanwalt B____

(nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs. Als Begründung führte er

lediglich an, dass er noch immer eine Gegenüberstellung der Röntgenbilder zu

seinem Knochenbau erwarte, damit der bereits seit Jahren andauernde

Rechtsstreit rechtens geklärt werden könne.

Mit Verfügung

vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die […]

Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers

vom 28. Oktober 2024 nicht an die Hand, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs

eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des

Staates.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Die

weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten

genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da

Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die

Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft

(SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines

Staatsanwaltes haben, war die […] Jugendanwältin befugt, in der vorliegenden

Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft eine

Nichtanhandnahme zu verfügen.

1.2

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang

Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung

der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom

14.

März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016

E. 1.4). Beim Beschwerdeführer ist dies der Fall, zumal der behauptete

Amtsmissbrauch des Beschwerdegegners zu seinem Nachteil begangen worden sein

soll.

1.4

1.4.1

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art.

396.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der

Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene

Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396

StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in

einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art.

385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten

Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4.2 Der

Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 und der Eingabe vom

28. Juli 2025 zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einem Abgleich der

Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies allerdings bereits

abgeschlossene Verfahren betrifft und nicht den im vorliegenden Verfahren

gemachten Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Zudem macht er sinngemäss

geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanhandnahme

verletzt worden sei. Jedoch geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche

Punkte der Verfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die

angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob

überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies

allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt

wird, ohnehin materiell abzuweisen ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren einer

Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verzichtet.

2.

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn

die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss

das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N

6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014

vom 30. April 2015 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch die […] Jugendanwältin, begründet ihre

Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt sei. Es bestehe der begründete Verdacht, die

Strafanzeige stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren UT.[...]. Mit Verfügung

vom 13. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft die damalige Strafanzeige

des Beschwerdeführers gegen das [...], das [...] sowie das [...] wegen

Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Diese Nichtanhandnahme sei in der

Folge aufgrund der durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde

inhaltlich durch das Appellationsgericht überprüft und bestätigt worden (AGE

BES.2020.55 vom 25. März 2020). Auf die gegen den abweisenden Appellationsgerichtsentscheid

erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher

Begründungsmängel mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht eingetreten (6B_369/2020).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Anzeige und der äusserst

knappen Begründung, welche auf einem Sachverhalt aus dem Jahre 2019/2020

beruhe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner des

Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll. Ihm könne keine Pflichtverletzung

in Ausübung seiner Tätigkeit durch Missbrauch seiner Amtsgewalt vorgeworfen

werden. Dementsprechend sei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich

nicht erfüllt.

3.2 Der

Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 auf einen

«Brief vom 23.02.2024» des Beschwerdegegners. Ausserdem habe sich seit dem Jahr

2019 niemand die Zeit genommen, ein Röntgenbild mit seinem Knochenbau

abzugleichen. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör und ein Missbrauch der Amtsgewalt durch den Beschwerdegegner. Der

Beschwerde liegt eine Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar

2020 an das Appellationsgericht und eine Rechnung des [...] vom

29. November 2022 bei. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar,

inwiefern das Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 und die

Beilagen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen.

3.3 In

seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen

Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die

Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...]. Wiederum erläutert der

Beschwerdeführer nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das

vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen

E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem

eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer begründet nicht,

welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.

4.

4.1 Gemäss

Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) machen sich

Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie

ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.

Amtsmissbrauch liegt somit vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen

Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche

Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen

dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den

Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu

gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein

Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im

Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser

Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch

tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines

Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht.

Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden,

sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen

oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller

oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 StGB

N 7 f. und N 22 f.).

4.2

4.2.1 Vorliegend

lässt sich weder der Strafanzeige noch der Beschwerde des Beschwerdeführers entnehmen,

inwiefern der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht haben soll. Im

Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 an den Beschwerdeführer,

auf welches der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift verweist, wird diesem

eine Frist gesetzt, um zu erläutern, ob die Eingabe des Beschwerdeführers in

einem anderen Verfahren als Beschwerde oder neue Strafanzeige zu verstehen sei.

Weder aus diesem Schreiben, noch aus der sich in der Beschwerdebeilage

befindliche Kurzmitteilung des damaligen [...] Staatsanwaltes C____ vom 26.

Februar 2020, lässt sich ein Missbrauch der Amtsgewalt durch den

Beschwerdegegner ableiten.

4.2.2 Aufgrund

des Antrags des Beschwerdeführers auf Abgleich der Röntgenbilder mit seinem

Knochenbau ist davon auszugehen, dass die Strafanzeige insbesondere das

Verfahren der Staatsanwaltschaft UT.[...] betrifft. In diesem Verfahren

verfügte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 die Nichtanhandnahme der

Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 gegen das [...], das [...]

sowie das [...] wegen Körperverletzung. Die Rechtsmässigkeit dieser

Nichtanhandnahmeverfügung wurde bereits durch das Appellationsgericht geprüft

und mit Entscheid vom 25. März 2020 (BES.2020.55) bestätigt. Darin befasste

sich das Appellationsgericht zur Genüge mit den Röntgenbildern und der

angeblichen Mutation derselben, womit sich eine erneute Überprüfung erübrigt.

Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 20. Mai 2020 auf die gegen den

Appellationsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht

ein (6B_369/2020). Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen für eine

Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO eingehalten und

somit gesetzeskonform gehandelt. Ein Missbrauch von Amtsgewalt durch den

Beschwerdegegner, der die Nichtanhandnahme vom 13. Februar 2020 wohlgemerkt

nicht selbst verfügte, ist klarerweise nicht erkennbar.

4.2.3 Des

Weiteren ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch den Beschwerdegegner

nicht ersichtlich. Diese Verfassungsbestimmung garantiert insbesondere ein

Äusserungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Anspruch auf Beweisantrag sowie

ein Anspruch auf gehörige Prüfung und Berücksichtigung (vgl. zum Ganzen Biaggini, in: Orell Füssli Kommentar, 2.

Auflage 2017, Art. 28 BV N 17 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

beinhaltet nicht, dass Anträge gutgeheissen werden. Ebenfalls gewährt das

rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens, wenn

klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im

vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Zudem

wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht bereits durch

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfüllt. Vielmehr führt

dies in der Regel zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).

4.2.4 Der

Beschwerdegegner hat weder die ihm verliehenen Machtbefugnisse unangebracht

angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen

Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil zugefügt. Ein Verhalten,

das seitens des Beschwerdegegners einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist

vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 312

StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes

Fehlverhalten des Beschwerdegegners nicht ersichtlich.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner eindeutig keine

strafbare Handlung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die […]

Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeige vom 28. Oktober 2024

nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Rahel

Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.