BES.2025.67
Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1029/2025 vom 28. Oktober 2025)
16. September 2025Deutsch12 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.67
ENTSCHEID
vom 16. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
(vertreten durch die […]
Jugendanwältin)
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
[...] Staatsanwalt B____
Beschwerdegegner
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschuldigter
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft (vertreten durch die […] Jugendanwältin) vom 10. Juli
2025 (UT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] Staatsanwalt B____
(nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs. Als Begründung führte er
lediglich an, dass er noch immer eine Gegenüberstellung der Röntgenbilder zu
seinem Knochenbau erwarte, damit der bereits seit Jahren andauernde
Rechtsstreit rechtens geklärt werden könne.
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die […]
Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers
vom 28. Oktober 2024 nicht an die Hand, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des
Staates.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Die
weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten
genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da
Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
(SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines
Staatsanwaltes haben, war die […] Jugendanwältin befugt, in der vorliegenden
Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft eine
Nichtanhandnahme zu verfügen.
1.2
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang
Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung
der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom
14.
März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016
E. 1.4). Beim Beschwerdeführer ist dies der Fall, zumal der behauptete
Amtsmissbrauch des Beschwerdegegners zu seinem Nachteil begangen worden sein
soll.
1.4
1.4.1
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art.
396.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene
Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396
StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in
einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art.
385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten
Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4.2 Der
Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 und der Eingabe vom
28. Juli 2025 zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einem Abgleich der
Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies allerdings bereits
abgeschlossene Verfahren betrifft und nicht den im vorliegenden Verfahren
gemachten Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Zudem macht er sinngemäss
geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanhandnahme
verletzt worden sei. Jedoch geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche
Punkte der Verfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die
angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob
überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies
allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt
wird, ohnehin materiell abzuweisen ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren einer
Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verzichtet.
2.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn
die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss
das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N
6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014
vom 30. April 2015 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch die […] Jugendanwältin, begründet ihre
Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Es bestehe der begründete Verdacht, die
Strafanzeige stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren UT.[...]. Mit Verfügung
vom 13. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft die damalige Strafanzeige
des Beschwerdeführers gegen das [...], das [...] sowie das [...] wegen
Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Diese Nichtanhandnahme sei in der
Folge aufgrund der durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde
inhaltlich durch das Appellationsgericht überprüft und bestätigt worden (AGE
BES.2020.55 vom 25. März 2020). Auf die gegen den abweisenden Appellationsgerichtsentscheid
erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher
Begründungsmängel mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht eingetreten (6B_369/2020).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Anzeige und der äusserst
knappen Begründung, welche auf einem Sachverhalt aus dem Jahre 2019/2020
beruhe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner des
Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll. Ihm könne keine Pflichtverletzung
in Ausübung seiner Tätigkeit durch Missbrauch seiner Amtsgewalt vorgeworfen
werden. Dementsprechend sei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich
nicht erfüllt.
3.2 Der
Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 auf einen
«Brief vom 23.02.2024» des Beschwerdegegners. Ausserdem habe sich seit dem Jahr
2019 niemand die Zeit genommen, ein Röntgenbild mit seinem Knochenbau
abzugleichen. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör und ein Missbrauch der Amtsgewalt durch den Beschwerdegegner. Der
Beschwerde liegt eine Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar
2020 an das Appellationsgericht und eine Rechnung des [...] vom
29. November 2022 bei. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar,
inwiefern das Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 und die
Beilagen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen.
3.3 In
seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen
Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die
Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...]. Wiederum erläutert der
Beschwerdeführer nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das
vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen
E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem
eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer begründet nicht,
welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.
4.
4.1 Gemäss
Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) machen sich
Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie
ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
Amtsmissbrauch liegt somit vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche
Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen
dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den
Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu
gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein
Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im
Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser
Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch
tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines
Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht.
Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden,
sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller
oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 StGB
N 7 f. und N 22 f.).
4.2
4.2.1 Vorliegend
lässt sich weder der Strafanzeige noch der Beschwerde des Beschwerdeführers entnehmen,
inwiefern der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht haben soll. Im
Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 an den Beschwerdeführer,
auf welches der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift verweist, wird diesem
eine Frist gesetzt, um zu erläutern, ob die Eingabe des Beschwerdeführers in
einem anderen Verfahren als Beschwerde oder neue Strafanzeige zu verstehen sei.
Weder aus diesem Schreiben, noch aus der sich in der Beschwerdebeilage
befindliche Kurzmitteilung des damaligen [...] Staatsanwaltes C____ vom 26.
Februar 2020, lässt sich ein Missbrauch der Amtsgewalt durch den
Beschwerdegegner ableiten.
4.2.2 Aufgrund
des Antrags des Beschwerdeführers auf Abgleich der Röntgenbilder mit seinem
Knochenbau ist davon auszugehen, dass die Strafanzeige insbesondere das
Verfahren der Staatsanwaltschaft UT.[...] betrifft. In diesem Verfahren
verfügte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 die Nichtanhandnahme der
Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 gegen das [...], das [...]
sowie das [...] wegen Körperverletzung. Die Rechtsmässigkeit dieser
Nichtanhandnahmeverfügung wurde bereits durch das Appellationsgericht geprüft
und mit Entscheid vom 25. März 2020 (BES.2020.55) bestätigt. Darin befasste
sich das Appellationsgericht zur Genüge mit den Röntgenbildern und der
angeblichen Mutation derselben, womit sich eine erneute Überprüfung erübrigt.
Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 20. Mai 2020 auf die gegen den
Appellationsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht
ein (6B_369/2020). Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen für eine
Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO eingehalten und
somit gesetzeskonform gehandelt. Ein Missbrauch von Amtsgewalt durch den
Beschwerdegegner, der die Nichtanhandnahme vom 13. Februar 2020 wohlgemerkt
nicht selbst verfügte, ist klarerweise nicht erkennbar.
4.2.3 Des
Weiteren ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch den Beschwerdegegner
nicht ersichtlich. Diese Verfassungsbestimmung garantiert insbesondere ein
Äusserungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Anspruch auf Beweisantrag sowie
ein Anspruch auf gehörige Prüfung und Berücksichtigung (vgl. zum Ganzen Biaggini, in: Orell Füssli Kommentar, 2.
Auflage 2017, Art. 28 BV N 17 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet nicht, dass Anträge gutgeheissen werden. Ebenfalls gewährt das
rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens, wenn
klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im
vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Zudem
wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht bereits durch
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfüllt. Vielmehr führt
dies in der Regel zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).
4.2.4 Der
Beschwerdegegner hat weder die ihm verliehenen Machtbefugnisse unangebracht
angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen
Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil zugefügt. Ein Verhalten,
das seitens des Beschwerdegegners einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist
vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 312
StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes
Fehlverhalten des Beschwerdegegners nicht ersichtlich.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner eindeutig keine
strafbare Handlung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die […]
Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeige vom 28. Oktober 2024
nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Rahel
Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.