BES.2025.68
Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1030/2025 vom 28. Oktober 2025)
16. September 2025Deutsch14 min
eine «willkürliche administrative herablassende Arbeitsweise» vor. In der ergänzenden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.68
ENTSCHEID
vom 16.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
(vertreten durch die Leitende
Jugendanwältin)
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 1
Adresse dem Gericht bekannt
Beschuldigter 1
C____
Beschwerdegegner 2
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschuldigter 2
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
D____
Beschwerdegegner 3
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt Beschuldigter 3
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
E____ Beschwerdegegner
4
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt Beschuldigter 4
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Leitende Jugendanwältin) vom 10.
Juli 2025 (VT.[…] + […] / UT.[…] + […])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen den [...] Staatsanwalt B____
(nachfolgend Beschwerdegegner 1) und gegen den Staatsanwalt C____ (nachfolgend
Beschwerdegegner 2) wegen Unterlassung gemäss Art. 11 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Bezug auf die Verfahren UT.2020.[...]
(Strafanzeige wegen Körperverletzung) und UT.2023.[...] (Strafanzeige unter
anderem wegen Betrugs). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 und 2
eine «willkürliche administrative herablassende Arbeitsweise» vor. In der ergänzenden
Eingabe vom 29. Februar 2024 verweist der Beschwerdeführer auf Schreiben aus
den Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...]. Zudem wirft er dem
Beschwerdegegner 1 vor, die Strafanzeigen herablassend und voreingenommen
zu behandeln, und dem Beschwerdegegner 2, überheblich, herablassend und
pflichtwidrig zu arbeiten.
Der
Beschwerdeführer erstattete zudem mit Schreiben vom 8. April 2024 Anzeige gegen
das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unterlassung nach Art. 11 StGB. Als
Begründung führte er aus, das Röntgenbild sei nicht mit seinem Zahngebiss
verglichen worden und die TP-Rechnung sei nicht chronologisch. Zudem verwies er
auf die sich in der Beilage befindende verfahrensleitende Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten D____ vom 5. April 2024 im Verfahren BES.2024.[...].
Mit Schreiben
vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen das Appellationsgericht
beziehungsweise gegen den Appellationsgerichtspräsidenten D____ (nachfolgend
Beschwerdegegner 3) wegen Amtsmissbrauchs durch Unterlassung gemäss Art. 312
StGB und Art. 11 StGB ein. Grund für die Anzeige sei der Entscheid des
Appellationsgerichts vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) und insbesondere der
Umstand, dass noch immer kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau
gemacht wurde.
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende
Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeigen des Beschwerdeführers
vom 12. Februar 2024, 8. April 2024 und 25. Juni 2024 nicht an die Hand, da der
fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich verlegte sie
die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines beziehungsweise
mehrerer Strafverfahren. Zudem würde es sich bei der in der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 als unbekannt bezeichneten Person
um den Appellationsgerichtspräsidenten E____ (nachfolgend Beschwerdegegner 4)
handeln. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde
zu den Akten genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da
Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
(SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines
Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin befugt, in der
vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft
eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
1.2
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang
Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung
der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom
14.
März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016
E. 1.4). Beim Beschwerdeführer kann dies bejaht werden, zumal die behaupteten
strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner 1 – 4 zu seinem Nachteil begangen
worden sein sollen.
1.4
1.4.1
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art.
396.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene
Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396
StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in
einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art.
385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten
Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4.2 Der
Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 auf den
Standpunkt, dass die herablassende und amtsmissbräuchliche Arbeitsweise des Beschwerdegegners
2 gegeben sei, vor allem, da der Beschwerdeführer in der
Nichtanhandnahmeverfügung versehentlich als beschuldigte Person bezeichnet
wurde. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer zwar den Antrag, dass es zu
einem Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies
allerdings bereits abgeschlossene Verfahren betrifft und nicht den im
vorliegenden Verfahren gemachten Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Aus
der Beschwerde geht nicht genau hervor, welche Punkte der Verfügung der
Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung
geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde
eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies allerdings offenbleiben, da die
Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt wird, ohnehin materiell abzuweisen
ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren einer Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdebegründung verzichtet.
2.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn
die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss
das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N
6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014
vom 30. April 2015 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre
Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
sinngemäss Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erstattet
habe. Das Appellationsgericht habe sich im Entscheid BES.2020.[...] vom [...]
2020 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar
2020 im Verfahren UT.2020.[...] sowie im Entscheid BES.2024.[...] vom [...]
2024 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar
2024 im Verfahren UT.2023.[...] eingehend mit der Zulässigkeit der
Nichtanhandnahme der Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen das [...], das [...]
sowie das [...] beziehungsweise das [...] und die [...] auseinandergesetzt und
habe in beiden Fällen die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen bestätigt. Das
Bundesgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (BGer
6B_469/2020 vom 20. Mai 2020 und 7B_700/2024 vom 4. September 2024).
Die
Nichtanhandnahmeverfügungen in den beiden durch den Beschwerdeführer
beanstandeten Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...] seien zu Recht erfolgt.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten keine Pflichtverletzung in Ausübung ihrer
Tätigkeit begangen und auch sonst sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich
strafbar gemacht haben sollen. Auch dem Appellationsgericht und dem
Beschwerdegegner 3 könne kein Verhalten nachgewiesen werden, das die Eröffnung
eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Das Appellationsgericht habe sich
eingehend mit den Nichtanhandnahmeverfügungen auseinandergesetzt und sei unter
Anwendung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum Schluss gekommen, dass
die Verfügungen korrekterweise ergangen seien.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 vor, der
Beschwerdegegner 1 würde eine herablassende und amtsmissbräuchliche
Arbeitsweise aufweisen, insbesondere, da der Beschwerdeführer in der
Nichtanhandnahmeverfügung 13. Februar 2020 versehentlich als beschuldigte
Person bezeichnet wurde. Des Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer
Sachverhaltselemente, welche bereits Gegenstand der Verfahren UT.2020.[...]
sowie UT.2023.[...] waren. Insbesondere sei das Röntgenbild des [...] mit seinem
Knochenbau abzugleichen, da dies die an ihm begangene Körperverletzung beweisen
würde. Ausserdem müsse die [...] die Kosten der Zystenentfernung übernehmen.
Die sich in der Beschwerdebeilage befindende diesbezügliche TP-Rechnung sei
nicht chronologisch und demnach dubios.
3.3 In
seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen
Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die
Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...]. Der Beschwerdeführer erläutert nicht,
welche rechtliche Relevanz er daraus für das vorliegende Verfahren ableitet.
Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022
zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem eine Zystenentfernung thematisiert
wird. Der Beschwerdeführer begründet wiederum nicht, welche Schlüsse er aus
diesem E‑Mail-Verlauf zieht.
4.
4.1 Gemäss
Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des
Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern
einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch liegt somit vor, wenn die Täterschaft
die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft
ihres Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo
dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor,
wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten
eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben
sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen
Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht
ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher
Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in
subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige
Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht
gehandelt werden, sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und
Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 312 StGB N 7 f. und N 22 f.).
4.2
4.2.1 Der
Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammengefasst eine
willkürliche, herablassende, überhebliche sowie pflichtwidrige Arbeitsweise in
Bezug auf die Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...] vor. Insbesondere habe
kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau stattgefunden. Die
Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme im Verfahren UT.2020.[...], verfügt durch
den Beschwerdegegner 1, und die Nichtanhandnahme im Verfahren UT.2023.[...],
verfügt durch den Beschwerdegegner 2, wurde bereits durch das
Appellationsgericht überprüft und mit Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...])
und Entscheid vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) bestätigt. Insbesondere im
Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...]) befasste sich das Appellationsgericht
zur Genüge mit den Röntgenbildern, womit sich eine erneute Überprüfung
erübrigt. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht
eingetreten (BGer 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020 und 7B_700/2024 vom 4. September
2024). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben die Voraussetzungen für eine
Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO eingehalten und
somit gesetzeskonform gehandelt. Ohnehin wäre der Tatbestand des
Amtsmissbrauchs nicht schon dann erfüllt, wenn sich im Nachgang an den Erlass
einer Verfügung (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Auch sonst ist kein Verhalten
seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 ersichtlich, welches ein Missbrauch ihrer
Amtsgewalt darstellen würde. Insbesondere reicht das subjektive Empfinden einer
verfahrensbeteiligten Person, herablassend behandelt zu werden, nicht aus, um
den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen
der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2020 im Verfahren UT.2020.[...] fälschlicherweise
als beschuldigte Person bezeichnet wurde, ist unglücklich. Jedoch wurde dieses
Versehen korrigiert und stellt ebenfalls kein Missbrauch von Amtsgewalt dar.
4.2.2 Hinsichtlich
dem Appellationsgericht, also dem Beschwerdegegner 3 und 4, rügt der
Beschwerdeführer ebenfalls, das Röntgenbild sei nicht mit seinem Zahngebiss
verglichen worden und die TP-Rechnung sei nicht chronologisch. Zudem verweist
er auf die verfahrensleitende Verfügung des Beschwerdegegners 3 vom
5. April 2024 im Verfahren BES.2024.[...]. In dieser Verfügung erklärte
der Beschwerdegegner 3 insbesondere den Rechtsschriftenwechsel für geschlossen
und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Gemäss Vorbringen in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, S. 47) könne der Rechtsschriftenwechsel erst geschlossen
werden, wenn es zur beantragten Gegenüberstellung gekommen sei. Auch in der
erneuten Strafanzeige gegen das Appellationsgericht beziehungsweise gegen die
Beschwerdegegner 3 und 4 im Nachgang an den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 5. Juni 2024 (BES.2024.[...]) kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere,
dass noch immer kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau gemacht
wurde.
Der Antrag auf
Abgleich der Röntgenbilder mit dem Knochenbau betrifft einen Sachverhalt, über
den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Entscheid vom [...] 2020
(BES.2020.[...]) befasste sich das Appellationsgericht eingehend mit den
Röntgenbildern, im Entscheid vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) mit der Frage, ob
die TP-Rechnung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, manipuliert worden sei. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 3 und 4 die ihnen verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen. Insbesondere wurde die
Schliessung des Rechtsschriftenwechsels durch den Beschwerdegegner 3 gesetzeskonform
erklärt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Gutheissung von
Beweisanträgen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die blosse
Abweisung eines Antrags oder Begehrens durch ein Behördenmitglied nicht bereits
den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt – auch dann nicht, wenn die
betroffene Person mit dieser Entscheidung unzufrieden ist. Das
Appellationsgericht und insbesondere die Beschwerdegegner 3 und 4 haben sich in
den Entscheiden eingehend mit den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen
auseinandergesetzt und sind unter Anwendung der entsprechenden rechtlichen
Grundlagen zum Schluss gekommen, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft korrekterweise
ergangen sind. Ein Verhalten, welches die Eröffnung eines Strafverfahrens
rechtfertigen würde, ist klarerweise nicht ersichtlich.
4.2.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerdegegner 1 – 4 weder die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unangebracht angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson
einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil
zugefügt haben. Ein Verhalten, das seitens der Beschwerdegegner 1 – 4 einen
Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht erkennbar, mithin ist der
Tatbestand von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein
strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegner 1 – 4 nicht
ersichtlich.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 1 – 4 eindeutig
keine strafbare Handlung begangen haben. Die Staatsanwaltschaft, vertreten
durch die Leitende Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeigen
vom 12. Februar 2024, 8. April 2024 und 25. Juni 2024 nicht an die Hand
genommen, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom
10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann.
6.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 1 – 4
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Rahel
Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.