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Entscheid

BES.2025.68

Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1030/2025 vom 28. Oktober 2025)

16. September 2025Deutsch14 min

eine «willkürliche administrative herablassende Arbeitsweise» vor. In der ergänzenden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.68

ENTSCHEID

vom 16.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

(vertreten durch die Leitende

Jugendanwältin)

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 1

Adresse dem Gericht bekannt

Beschuldigter 1

C____

Beschwerdegegner 2

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschuldigter 2

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

D____

Beschwerdegegner 3

c/o Appellationsgericht

Basel-Stadt Beschuldigter 3

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

E____ Beschwerdegegner

4

c/o Appellationsgericht

Basel-Stadt Beschuldigter 4

Bäumleingasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Leitende Jugendanwältin) vom 10.

Juli 2025 (VT.[…] + […] / UT.[…] + […])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 12. Februar 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen den [...] Staatsanwalt B____

(nachfolgend Beschwerdegegner 1) und gegen den Staatsanwalt C____ (nachfolgend

Beschwerdegegner 2) wegen Unterlassung gemäss Art. 11 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Bezug auf die Verfahren UT.2020.[...]

(Strafanzeige wegen Körperverletzung) und UT.2023.[...] (Strafanzeige unter

anderem wegen Betrugs). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 und 2

eine «willkürliche administrative herablassende Arbeitsweise» vor. In der ergänzenden

Eingabe vom 29. Februar 2024 verweist der Beschwerdeführer auf Schreiben aus

den Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...]. Zudem wirft er dem

Beschwerdegegner 1 vor, die Strafanzeigen herablassend und voreingenommen

zu behandeln, und dem Beschwerdegegner 2, überheblich, herablassend und

pflichtwidrig zu arbeiten.

Der

Beschwerdeführer erstattete zudem mit Schreiben vom 8. April 2024 Anzeige gegen

das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unterlassung nach Art. 11 StGB. Als

Begründung führte er aus, das Röntgenbild sei nicht mit seinem Zahngebiss

verglichen worden und die TP-Rechnung sei nicht chronologisch. Zudem verwies er

auf die sich in der Beilage befindende verfahrensleitende Verfügung des

Appellationsgerichtspräsidenten D____ vom 5. April 2024 im Verfahren BES.2024.[...].

Mit Schreiben

vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen das Appellationsgericht

beziehungsweise gegen den Appellationsgerichtspräsidenten D____ (nachfolgend

Beschwerdegegner 3) wegen Amtsmissbrauchs durch Unterlassung gemäss Art. 312

StGB und Art. 11 StGB ein. Grund für die Anzeige sei der Entscheid des

Appellationsgerichts vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) und insbesondere der

Umstand, dass noch immer kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau

gemacht wurde.

Mit Verfügung

vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende

Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeigen des Beschwerdeführers

vom 12. Februar 2024, 8. April 2024 und 25. Juni 2024 nicht an die Hand, da der

fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich verlegte sie

die Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines beziehungsweise

mehrerer Strafverfahren. Zudem würde es sich bei der in der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 als unbekannt bezeichneten Person

um den Appellationsgerichtspräsidenten E____ (nachfolgend Beschwerdegegner 4)

handeln. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde

zu den Akten genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da

Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die

Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft

(SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines

Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin befugt, in der

vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft

eine Nichtanhandnahme zu verfügen.

1.2

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang

Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung

der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom

14.

März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016

E. 1.4). Beim Beschwerdeführer kann dies bejaht werden, zumal die behaupteten

strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner 1 – 4 zu seinem Nachteil begangen

worden sein sollen.

1.4

1.4.1

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art.

396.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der

Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene

Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396

StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in

einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art.

385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten

Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4.2 Der

Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 auf den

Standpunkt, dass die herablassende und amtsmissbräuchliche Arbeitsweise des Beschwerdegegners

2 gegeben sei, vor allem, da der Beschwerdeführer in der

Nichtanhandnahmeverfügung versehentlich als beschuldigte Person bezeichnet

wurde. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer zwar den Antrag, dass es zu

einem Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies

allerdings bereits abgeschlossene Verfahren betrifft und nicht den im

vorliegenden Verfahren gemachten Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Aus

der Beschwerde geht nicht genau hervor, welche Punkte der Verfügung der

Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung

geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde

eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies allerdings offenbleiben, da die

Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt wird, ohnehin materiell abzuweisen

ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren einer Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdebegründung verzichtet.

2.

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn

die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss

das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N

6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014

vom 30. April 2015 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre

Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt sei. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer

sinngemäss Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erstattet

habe. Das Appellationsgericht habe sich im Entscheid BES.2020.[...] vom [...]

2020 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar

2020 im Verfahren UT.2020.[...] sowie im Entscheid BES.2024.[...] vom [...]

2024 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar

2024 im Verfahren UT.2023.[...] eingehend mit der Zulässigkeit der

Nichtanhandnahme der Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen das [...], das [...]

sowie das [...] beziehungsweise das [...] und die [...] auseinandergesetzt und

habe in beiden Fällen die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen bestätigt. Das

Bundesgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (BGer

6B_469/2020 vom 20. Mai 2020 und 7B_700/2024 vom 4. September 2024).

Die

Nichtanhandnahmeverfügungen in den beiden durch den Beschwerdeführer

beanstandeten Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...] seien zu Recht erfolgt.

Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten keine Pflichtverletzung in Ausübung ihrer

Tätigkeit begangen und auch sonst sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich

strafbar gemacht haben sollen. Auch dem Appellationsgericht und dem

Beschwerdegegner 3 könne kein Verhalten nachgewiesen werden, das die Eröffnung

eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Das Appellationsgericht habe sich

eingehend mit den Nichtanhandnahmeverfügungen auseinandergesetzt und sei unter

Anwendung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum Schluss gekommen, dass

die Verfügungen korrekterweise ergangen seien.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 vor, der

Beschwerdegegner 1 würde eine herablassende und amtsmissbräuchliche

Arbeitsweise aufweisen, insbesondere, da der Beschwerdeführer in der

Nichtanhandnahmeverfügung 13. Februar 2020 versehentlich als beschuldigte

Person bezeichnet wurde. Des Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer

Sachverhaltselemente, welche bereits Gegenstand der Verfahren UT.2020.[...]

sowie UT.2023.[...] waren. Insbesondere sei das Röntgenbild des [...] mit seinem

Knochenbau abzugleichen, da dies die an ihm begangene Körperverletzung beweisen

würde. Ausserdem müsse die [...] die Kosten der Zystenentfernung übernehmen.

Die sich in der Beschwerdebeilage befindende diesbezügliche TP-Rechnung sei

nicht chronologisch und demnach dubios.

3.3 In

seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen

Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die

Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...]. Der Beschwerdeführer erläutert nicht,

welche rechtliche Relevanz er daraus für das vorliegende Verfahren ableitet.

Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022

zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem eine Zystenentfernung thematisiert

wird. Der Beschwerdeführer begründet wiederum nicht, welche Schlüsse er aus

diesem E‑Mail-Verlauf zieht.

4.

4.1 Gemäss

Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des

Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder

einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern

einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch liegt somit vor, wenn die Täterschaft

die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft

ihres Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo

dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor,

wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten

eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben

sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen

Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht

ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher

Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in

subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige

Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht

gehandelt werden, sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und

Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 312 StGB N 7 f. und N 22 f.).

4.2

4.2.1 Der

Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammengefasst eine

willkürliche, herablassende, überhebliche sowie pflichtwidrige Arbeitsweise in

Bezug auf die Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...] vor. Insbesondere habe

kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau stattgefunden. Die

Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme im Verfahren UT.2020.[...], verfügt durch

den Beschwerdegegner 1, und die Nichtanhandnahme im Verfahren UT.2023.[...],

verfügt durch den Beschwerdegegner 2, wurde bereits durch das

Appellationsgericht überprüft und mit Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...])

und Entscheid vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) bestätigt. Insbesondere im

Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...]) befasste sich das Appellationsgericht

zur Genüge mit den Röntgenbildern, womit sich eine erneute Überprüfung

erübrigt. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht

eingetreten (BGer 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020 und 7B_700/2024 vom 4. September

2024). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben die Voraussetzungen für eine

Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO eingehalten und

somit gesetzeskonform gehandelt. Ohnehin wäre der Tatbestand des

Amtsmissbrauchs nicht schon dann erfüllt, wenn sich im Nachgang an den Erlass

einer Verfügung (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Auch sonst ist kein Verhalten

seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 ersichtlich, welches ein Missbrauch ihrer

Amtsgewalt darstellen würde. Insbesondere reicht das subjektive Empfinden einer

verfahrensbeteiligten Person, herablassend behandelt zu werden, nicht aus, um

den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen

der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2020 im Verfahren UT.2020.[...] fälschlicherweise

als beschuldigte Person bezeichnet wurde, ist unglücklich. Jedoch wurde dieses

Versehen korrigiert und stellt ebenfalls kein Missbrauch von Amtsgewalt dar.

4.2.2 Hinsichtlich

dem Appellationsgericht, also dem Beschwerdegegner 3 und 4, rügt der

Beschwerdeführer ebenfalls, das Röntgenbild sei nicht mit seinem Zahngebiss

verglichen worden und die TP-Rechnung sei nicht chronologisch. Zudem verweist

er auf die verfahrensleitende Verfügung des Beschwerdegegners 3 vom

5. April 2024 im Verfahren BES.2024.[...]. In dieser Verfügung erklärte

der Beschwerdegegner 3 insbesondere den Rechtsschriftenwechsel für geschlossen

und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Gemäss Vorbringen in der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 (Verfahrensakten

Staatsanwaltschaft, S. 47) könne der Rechtsschriftenwechsel erst geschlossen

werden, wenn es zur beantragten Gegenüberstellung gekommen sei. Auch in der

erneuten Strafanzeige gegen das Appellationsgericht beziehungsweise gegen die

Beschwerdegegner 3 und 4 im Nachgang an den Entscheid des Appellationsgerichts

vom 5. Juni 2024 (BES.2024.[...]) kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere,

dass noch immer kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau gemacht

wurde.

Der Antrag auf

Abgleich der Röntgenbilder mit dem Knochenbau betrifft einen Sachverhalt, über

den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Entscheid vom [...] 2020

(BES.2020.[...]) befasste sich das Appellationsgericht eingehend mit den

Röntgenbildern, im Entscheid vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) mit der Frage, ob

die TP-Rechnung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, manipuliert worden sei. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 3 und 4 die ihnen verliehenen

Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen. Insbesondere wurde die

Schliessung des Rechtsschriftenwechsels durch den Beschwerdegegner 3 gesetzeskonform

erklärt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Gutheissung von

Beweisanträgen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die blosse

Abweisung eines Antrags oder Begehrens durch ein Behördenmitglied nicht bereits

den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt – auch dann nicht, wenn die

betroffene Person mit dieser Entscheidung unzufrieden ist. Das

Appellationsgericht und insbesondere die Beschwerdegegner 3 und 4 haben sich in

den Entscheiden eingehend mit den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen

auseinandergesetzt und sind unter Anwendung der entsprechenden rechtlichen

Grundlagen zum Schluss gekommen, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft korrekterweise

ergangen sind. Ein Verhalten, welches die Eröffnung eines Strafverfahrens

rechtfertigen würde, ist klarerweise nicht ersichtlich.

4.2.3 Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Beschwerdegegner 1 – 4 weder die ihr verliehenen

Machtbefugnisse unangebracht angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson

einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil

zugefügt haben. Ein Verhalten, das seitens der Beschwerdegegner 1 – 4 einen

Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht erkennbar, mithin ist der

Tatbestand von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein

strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegner 1 – 4 nicht

ersichtlich.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 1 – 4 eindeutig

keine strafbare Handlung begangen haben. Die Staatsanwaltschaft, vertreten

durch die Leitende Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeigen

vom 12. Februar 2024, 8. April 2024 und 25. Juni 2024 nicht an die Hand

genommen, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann.

6.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 1 – 4

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Rahel

Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.