BES.2025.81
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
17. November 2025Deutsch10 min
innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Übertretungsdatum: 26. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.81
ENTSCHEID
vom 17. November
2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 4. August 2025
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde mit Übertretungsanzeige vom 11. Dezember 2024 wegen Parkierens
innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Übertretungsdatum: 26. Oktober
2024) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von
CHF 40.– bestraft. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand
der Mahnung vom 30. Januar 2025 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies
die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 8. April 2025 an
die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte
den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Juni 2025 der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–; bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.80
auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der
Strafbefehl am 27. Juni 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt. Im Anschluss
hieran erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025, welches
bei der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2025 einging, sinngemäss Einsprache
gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben
vom 30. Juli 2025 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung
vom 4. August 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Vorinstanz vom
4. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert auf
den 11. August 2025, an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 4. August 2025. Mit E-Mail vom
24. Oktober 2025 gelangte B____, der Sohn des Beschwerdeführers, an
das Strafgericht und erklärte, dass er zwei auf den Namen seines Vaters
lautende Bussen bezahlt habe. Auf instruktionsrichterliche Verfügung vom
28. Oktober 2025 hin, beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe
samt Beilagen vom 5. November 2025 die in der E-Mail des Sohnes des
Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen. In Bezug auf den weiteren
Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die Akten verwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
4.
August 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt,
dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110
Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist
unterzeichnet und auf den 11. August 2025 datiert. Durch das
Eintreffen des Schreibens am 13. August 2025 beim Appellationsgericht
hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt
(vgl. Art. 90 f. StPO).
1.4
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom
23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er sich
auf den ihm «zugestellten Entscheid» bezieht und ausführt, dass er die
«betreffende Rechnung in Höhe von 40 Franken» fristgerecht bezahlt habe. Folglich
sei die Forderung «nicht gerechtfertigt». Der Beschwerdeführer schreibt
ausdrücklich, dass er «Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO» erhebe.
Folglich hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben eine Beschwerde gegen
die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen eingereicht,
sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan ist.
1.5 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache vom 11. Juli
2025 (Vorakten, S. 5) eingetreten ist.
2.2 Das
Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 4. August 2025,
die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Die
Frist gelte gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO als eingehalten, wenn die
Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werde. Der Strafbefehl
sei am 27. Juni 2025 zugestellt worden und entsprechend sei die 10-tägige
Einsprachefrist am 7. Juli 2025 abgelaufen. Die Einsprache vom
17. Juli 2025 gegen den Strafbefehl sei somit klar verspätet erfolgt
(Akten, S. 1).
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die beanstandete Forderung sei nicht
gerechtfertigt, da er die entsprechende Rechnung in der Höhe von CHF 40.–
fristgerecht und vollständig beglichen habe. Weiter führt er aus, dass die
«erste Einsprache» lediglich verspätet eingereicht worden sei, weil er zu jenem
Zeitpunkt noch mit der Polizei den Sachverhalt abzuklären suchte. Seiner
Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine E-Mail der Kantonspolizei, Ressort
Bussen/Radar bei, in welcher ihm die Bezahlung einer Busse bestätigt wurde
(Akten, S. 4). Ebenfalls beigelegt hat der Beschwerdeführer die von der
Kantonspolizei in ihrer E-Mail referenzierte «Zahlungsbestätigung – Online
Bussenschalter». Aus dieser geht hervor, dass eine Busse in der Höhe von
CHF 40.– am 1. November 2024 bezahlt wurde. Die Bezahlung bezieht sich auf
die Busse [...]2 mit Bezug auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] (Akten,
S. 5).
3.
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13).
3.2 Die
Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung von
Strafbefehlen sind zutreffend. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl
vom 25. Juni 2025 (Vorakten, S. 3), zugestellt am 27. Juni 2025
(Vorakten, S. 25), wurde von diesem erst am 17. Juli 2025 bei der
Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben (Vorakten, S. 5 und 10). Die
zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde begann am 28. Juni zu
laufen und endete bereits am 7. Juli 2025. Folglich ist die Beschwerde des
Beschwerdeführers am 17. Juli 2025 verspätet bei der Vorinstanz
eingegangen (angefochtene Verfügung, Akten, S. 1).
3.3 In
seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025,
welche am 13. August 2025 fristgerecht beim Appellationsgericht
eingetroffen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung
der Einsprache nicht. Vielmehr erklärt er die Verspätung sei entstanden, weil
er sich mit der Polizei noch in der Abklärung des Sachverhalts befunden habe. Weiter
macht er geltend, er habe von der Polizei eine entsprechende
Zahlungsbestätigung erhalten, aus welcher hervorgehe, dass die Busse bereits
bezahlt worden sei (Akten, S. 3 ff.).
3.4 Die
Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht einhielt, vermögen am
Umstand der verspäteten Einreichung der Beschwerde nichts zu ändern. Es wäre
dem Beschwerdeführer freigestanden, vorsorglich fristgerecht Einsprache zu
erheben und darin auf die laufenden Abklärungen zu verweisen. Da die
Beschwerdefrist jedoch nicht eingehalten wurde, ist die Vorinstanz folglich zu
Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer den Umstand verkennt, wonach sich die
Zahlungsbestätigung der Polizei auf eine andere Busse bezieht, als die in der
Verfügung der Vorinstanz in Frage stehende Busse. Die am 1. November 2024 über
den Online-Bussenschalter bezahlte Busse betrifft die Busse mit der Nr. [...]2,
während Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die Busse mit der Nr. [...]8
ist (Akten, S. 4 f.; Vorakten, S. 27). Des Weiteren handelt es
sich auch bei den vom Sohn des Beschwerdeführers gemäss seinem E-Mail vom
24. Oktober 2025 beglichenen Bussen (vgl. Akten S. 11) um andere
Bussen, die ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind. Dies
wurde von der Staatsanwaltschaft entsprechend bestätigt (vgl. Akten
S. 15).
4.
Grundsätzlich
werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht
richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810; § 1
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem
Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu Lasten des Beschwerdeführers wird vorliegend umständehalber verzichtet (vgl.
§ 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Justin Paljuh,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.