Lexipedia

Entscheid

BES.2025.81

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

17. November 2025Deutsch10 min

innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Übertretungsdatum: 26. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.81

ENTSCHEID

vom 17. November

2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 4. August 2025

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

wurde mit Übertretungsanzeige vom 11. Dezember 2024 wegen Parkierens

innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Übertretungsdatum: 26. Oktober

2024) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von

CHF 40.– bestraft. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand

der Mahnung vom 30. Januar 2025 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies

die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 8. April 2025 an

die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte

den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Juni 2025 der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–; bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.80

auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der

Strafbefehl am 27. Juni 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt. Im Anschluss

hieran erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025, welches

bei der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2025 einging, sinngemäss Einsprache

gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben

vom 30. Juli 2025 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung

vom 4. August 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Vorinstanz vom

4. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert auf

den 11. August 2025, an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 4. August 2025. Mit E-Mail vom

24. Oktober 2025 gelangte B____, der Sohn des Beschwerdeführers, an

das Strafgericht und erklärte, dass er zwei auf den Namen seines Vaters

lautende Bussen bezahlt habe. Auf instruktionsrichterliche Verfügung vom

28. Oktober 2025 hin, beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe

samt Beilagen vom 5. November 2025 die in der E-Mail des Sohnes des

Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen. In Bezug auf den weiteren

Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die Akten verwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

4.

August 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht

materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt,

dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110

Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist

unterzeichnet und auf den 11. August 2025 datiert. Durch das

Eintreffen des Schreibens am 13. August 2025 beim Appellationsgericht

hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt

(vgl. Art. 90 f. StPO).

1.4

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom

23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er sich

auf den ihm «zugestellten Entscheid» bezieht und ausführt, dass er die

«betreffende Rechnung in Höhe von 40 Franken» fristgerecht bezahlt habe. Folglich

sei die Forderung «nicht gerechtfertigt». Der Beschwerdeführer schreibt

ausdrücklich, dass er «Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO» erhebe.

Folglich hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben eine Beschwerde gegen

die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen eingereicht,

sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan ist.

1.5 Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache vom 11. Juli

2025 (Vorakten, S. 5) eingetreten ist.

2.2 Das

Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 4. August 2025,

die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Die

Frist gelte gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO als eingehalten, wenn die

Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werde. Der Strafbefehl

sei am 27. Juni 2025 zugestellt worden und entsprechend sei die 10-tägige

Einsprachefrist am 7. Juli 2025 abgelaufen. Die Einsprache vom

17. Juli 2025 gegen den Strafbefehl sei somit klar verspätet erfolgt

(Akten, S. 1).

2.3 Der

Beschwerdeführer bringt vor, die beanstandete Forderung sei nicht

gerechtfertigt, da er die entsprechende Rechnung in der Höhe von CHF 40.–

fristgerecht und vollständig beglichen habe. Weiter führt er aus, dass die

«erste Einsprache» lediglich verspätet eingereicht worden sei, weil er zu jenem

Zeitpunkt noch mit der Polizei den Sachverhalt abzuklären suchte. Seiner

Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine E-Mail der Kantonspolizei, Ressort

Bussen/Radar bei, in welcher ihm die Bezahlung einer Busse bestätigt wurde

(Akten, S. 4). Ebenfalls beigelegt hat der Beschwerdeführer die von der

Kantonspolizei in ihrer E-Mail referenzierte «Zahlungsbestätigung – Online

Bussenschalter». Aus dieser geht hervor, dass eine Busse in der Höhe von

CHF 40.– am 1. November 2024 bezahlt wurde. Die Bezahlung bezieht sich auf

die Busse [...]2 mit Bezug auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] (Akten,

S. 5).

3.

3.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne

gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil

(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13).

3.2 Die

Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung von

Strafbefehlen sind zutreffend. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl

vom 25. Juni 2025 (Vorakten, S. 3), zugestellt am 27. Juni 2025

(Vorakten, S. 25), wurde von diesem erst am 17. Juli 2025 bei der

Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben (Vorakten, S. 5 und 10). Die

zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde begann am 28. Juni zu

laufen und endete bereits am 7. Juli 2025. Folglich ist die Beschwerde des

Beschwerdeführers am 17. Juli 2025 verspätet bei der Vorinstanz

eingegangen (angefochtene Verfügung, Akten, S. 1).

3.3 In

seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025,

welche am 13. August 2025 fristgerecht beim Appellationsgericht

eingetroffen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung

der Einsprache nicht. Vielmehr erklärt er die Verspätung sei entstanden, weil

er sich mit der Polizei noch in der Abklärung des Sachverhalts befunden habe. Weiter

macht er geltend, er habe von der Polizei eine entsprechende

Zahlungsbestätigung erhalten, aus welcher hervorgehe, dass die Busse bereits

bezahlt worden sei (Akten, S. 3 ff.).

3.4 Die

Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht einhielt, vermögen am

Umstand der verspäteten Einreichung der Beschwerde nichts zu ändern. Es wäre

dem Beschwerdeführer freigestanden, vorsorglich fristgerecht Einsprache zu

erheben und darin auf die laufenden Abklärungen zu verweisen. Da die

Beschwerdefrist jedoch nicht eingehalten wurde, ist die Vorinstanz folglich zu

Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen,

dass der Beschwerdeführer den Umstand verkennt, wonach sich die

Zahlungsbestätigung der Polizei auf eine andere Busse bezieht, als die in der

Verfügung der Vorinstanz in Frage stehende Busse. Die am 1. November 2024 über

den Online-Bussenschalter bezahlte Busse betrifft die Busse mit der Nr. [...]2,

während Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die Busse mit der Nr. [...]8

ist (Akten, S. 4 f.; Vorakten, S. 27). Des Weiteren handelt es

sich auch bei den vom Sohn des Beschwerdeführers gemäss seinem E-Mail vom

24. Oktober 2025 beglichenen Bussen (vgl. Akten S. 11) um andere

Bussen, die ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind. Dies

wurde von der Staatsanwaltschaft entsprechend bestätigt (vgl. Akten

S. 15).

4.

Grundsätzlich

werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht

richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810; § 1

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem

Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu Lasten des Beschwerdeführers wird vorliegend umständehalber verzichtet (vgl.

§ 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Justin Paljuh,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.