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Entscheid

BES.2025.87

Rechtsverzögerung

17. Oktober 2025Deutsch9 min

Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 4. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.87

ENTSCHEID

vom 17.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung im

Verfahren UT.[…]

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. November

2021 kam es zu einem Vorfall im Strassenverkehr, infolgedessen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer), der als selbständiger Taxifahrer tätig ist, am

28. Januar 2022 vorsorglich der Führerausweis entzogen wurde. Zusätzlich

ordnete das Strassenverkehrsamt der Stadt Zürich eine verkehrspsychologische

Abklärung an. Eine erste Begutachtung fand am 10. März 2022 bei B____

statt. In seinem Gutachten vom 21. März 2022 stellt B____ fest, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, künftig Gewähr dafür zu bieten, als

Motorfahrzeugführer die Verkehrsvorschriften zu beachten und auf andere

Verkehrsteilnehmende Rücksicht zu nehmen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung

empfiehlt er das Absolvieren einer Verkehrstherapie im Umfang von zehn

Sitzungen. Das Strassenverkehrsamt teilte gestützt auf dieses Gutachten dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 mit, dass der

vorsorgliche Führerausweisentzug vom 28. Januar 2022 weiterhin in Kraft bleibe.

Nach der Teilnahme an der Verkehrstherapie fand am 11. Juli 2022 eine zweite

verkehrspsychologische Begutachtung bei B____ statt. Mit Gutachten vom

19. Juli 2022 verneint B____ erneut die Fahreignung des Beschwerdeführers

und empfiehlt das Absolvieren einer weiteren Verkehrstherapie im Umfang von

acht Sitzungen. Aufgrund des erneuten negativen Gutachtens teilte das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

21. Juli 2022 mit, dass der vorsorgliche Führerausweis-Entzug vom 28. Januar

2022 weiterhin in Kraft bleibe.

Am 22. Juli 2025

erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs, Falschbeurkundung, Verletzung

des Berufsgeheimnisses sowie Verleumdung. Mit Eingabe vom 30. August 2025

reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt eine «Rüge

wegen Rechtsverzögerung – fehlende Eingangsbestätigung und Bearbeitung meiner

Strafanzeige vom 22.07.2025» ein, welche vom Appellationsgericht als

Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 4. September

2025 bestätigt die Staatsanwaltschaft den Eingang der Strafanzeige vom 22. Juli

2025. Diese sei unter der Verfahrensnummer UT […] erfasst und zur

Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich der Kriminalpolizei weitergeleitet

worden. Sie führt in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Diese Unannehmlichkeit

habe sie mit beigelegtem Schreiben an den Beschwerdeführer behoben.

Schliesslich teilt sie mit, dass bereits erste Ermittlungen laufen würden. Allerdings

seien noch keine Beweiserhebungen, an welchen dem Beschwerdeführer ein

Teilnahmerecht zustünde, durchgeführt worden und es existierten noch keine

parteiöffentlichen Akten. Mit Schreiben vom 16. September 2025 erklärt der

Beschwerdeführer dem Appellationsgericht gegenüber sinngemäss, dass er an

seiner Beschwerde festhalte. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde

können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen

einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden.

Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für

die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021

E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger

Dispositiv

konstituiert und ist demnach durch die gerügte Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 118 Abs. 2

StPO; vgl. Nydegger, Vom

Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 2018, S. 55, 73). Auf die vorliegende

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. August 2025 geltend, dass

er von der Staatsanwaltschaft weder eine Eingangsbestätigung zu seiner

Strafanzeige noch ein Aktenzeichen oder eine sonstige Mitteilung über den Stand

des Verfahrens erhalten habe. Dies stelle eine klare Rechtsverzögerung dar und

verletze sein Recht auf ein faires und zeitgerechtes Verfahren gemäss Art. 29 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

2.2 Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören

der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das

Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche

Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden.

Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des

Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die

Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung

zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch

auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das

gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit

handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände

angemessen erscheint (Guidon, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE

BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom

3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem

Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als

angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene

Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere

Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch

gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und

dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)

sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben,

um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe

im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012

vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt

insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg

untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt

innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer

1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom

21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023,

N 147; Wohlers, in: Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten

personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle

hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl.

BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

2.3 Der

Beschwerdeführer hat am 22. Juli 2025 Strafanzeige erstattet. Diese ist gemäss

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 am 24. Juli 2025 bei der

Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 30. August 2025 – also knapp über einen

Monat nach Einreichung der Strafanzeige – hat der Beschwerdeführer die

Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht.

Gemäss Schreiben

der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 sei die Anzeige zur Bearbeitung an

den zuständigen Fachbereich der Kriminalpolizei weitergeleitet worden und es

würden bereits erste Ermittlungen laufen. Mehr kann nach Ablauf einer so kurzen

Frist nicht von einer Strafbehörde erwartet werden. Überdies ist aus den

staatsanwaltlichen Tätigkeits- und Jahresberichten sowie aus den Medien bekannt,

dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. So kann der

Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. März 2025 entnommen

werden, dass im Jahr 2024 32'457 Anzeigen registriert worden sind. Es liegt

zwar momentan noch keine Statistik für das Jahr 2025 vor, diese dürfte sich

aber wieder in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Aufgrund der hohen Geschäftslast

müssen in diesem Zusammenhang sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Verfahren

mit besonderer Dringlichkeit – insbesondere solche, bei denen sich die

beschuldigte Person in Haft befindet oder eine unbedingte Strafe zu erwarten

hat – sind vorrangig zu behandeln. Vor diesem Hintergrund liegt demnach keine

Rechtsverzögerung vor.

2.4 Die

Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrem Schreiben vom 4. September 2025, dass der

Beschwerdeführer keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Es handle sich dabei

um ein Versehen, wofür sie die Verantwortung übernehme. Sie habe die Unterlassung

entsprechend mit Schreiben vom 3. September 2025 nachgeholt und den

Beschwerdeführer gleichzeitig über den Stand des Verfahrens informiert. Damit

ist dieser Punkt als erledigt zu betrachten, sodass eine Anweisung hierzu

entbehrlich ist.

2.5 In

seiner Replik vom 16. September 2025 beantragt der Beschwerdeführer dem

Appellationsgericht, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung und

«systematische Manipulation» vorliege (Ziff. 1), es seien sämtliche Gutachten

für ungültig zu erklären (Ziff. 2), es sei die sofortige Rückgabe seines

Führerausweises anzuordnen (Ziff. 3) und B____ sei strafrechtlich zu verfolgen

(Ziff. 4).

Aus Art. 397

Abs. 4 StPO ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz bei Feststellung einer

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde Weisungen

erteilen kann und für deren Einhaltung Fristen setzen kann. Die

Beschwerdeinstanz hat demnach ausschliesslich darüber zu befinden, ob die

Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Wird dies bejaht,

kann sie der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen. Ermittlungen

selbst vorzunehmen liegt hingegen nicht im Kompetenzbereich der

Beschwerdeinstanz.

Es ist seitens

der Staatsanwaltschaft kein Verhalten erkennbar, welches die Erteilung zusätzlicher

Ermittlungsaufträge durch die Beschwerdeinstanz erforderlich machen würde. Zwischen

der Strafanzeige und dem Zeitpunkt der Beschwerde ist nur wenig Zeit vergangen.

Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Schreiben vom 4. September 2025 bereits mit

ersten Ermittlungen begonnen. Mehr kann in der kurzen Zeit – wie bereits

ausgeführt – der Staatsanwaltschaft nicht zugemutet werden. Aus diesem Grund

ist auf die in der Replik des Beschwerdeführers vom 16. September 2025

vorgebrachten Anliegen nicht einzutreten.

3.

Im konkreten

Fall ist keine Rechtsverzögerung festzustellen. Die Beschwerde wird mithin

abgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.