BES.2025.87
Rechtsverzögerung
17. Oktober 2025Deutsch9 min
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 4. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.87
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung im
Verfahren UT.[…]
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. November
2021 kam es zu einem Vorfall im Strassenverkehr, infolgedessen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), der als selbständiger Taxifahrer tätig ist, am
28. Januar 2022 vorsorglich der Führerausweis entzogen wurde. Zusätzlich
ordnete das Strassenverkehrsamt der Stadt Zürich eine verkehrspsychologische
Abklärung an. Eine erste Begutachtung fand am 10. März 2022 bei B____
statt. In seinem Gutachten vom 21. März 2022 stellt B____ fest, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, künftig Gewähr dafür zu bieten, als
Motorfahrzeugführer die Verkehrsvorschriften zu beachten und auf andere
Verkehrsteilnehmende Rücksicht zu nehmen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung
empfiehlt er das Absolvieren einer Verkehrstherapie im Umfang von zehn
Sitzungen. Das Strassenverkehrsamt teilte gestützt auf dieses Gutachten dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 mit, dass der
vorsorgliche Führerausweisentzug vom 28. Januar 2022 weiterhin in Kraft bleibe.
Nach der Teilnahme an der Verkehrstherapie fand am 11. Juli 2022 eine zweite
verkehrspsychologische Begutachtung bei B____ statt. Mit Gutachten vom
19. Juli 2022 verneint B____ erneut die Fahreignung des Beschwerdeführers
und empfiehlt das Absolvieren einer weiteren Verkehrstherapie im Umfang von
acht Sitzungen. Aufgrund des erneuten negativen Gutachtens teilte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Juli 2022 mit, dass der vorsorgliche Führerausweis-Entzug vom 28. Januar
2022 weiterhin in Kraft bleibe.
Am 22. Juli 2025
erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs, Falschbeurkundung, Verletzung
des Berufsgeheimnisses sowie Verleumdung. Mit Eingabe vom 30. August 2025
reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt eine «Rüge
wegen Rechtsverzögerung – fehlende Eingangsbestätigung und Bearbeitung meiner
Strafanzeige vom 22.07.2025» ein, welche vom Appellationsgericht als
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 4. September
2025 bestätigt die Staatsanwaltschaft den Eingang der Strafanzeige vom 22. Juli
2025. Diese sei unter der Verfahrensnummer UT […] erfasst und zur
Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich der Kriminalpolizei weitergeleitet
worden. Sie führt in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Diese Unannehmlichkeit
habe sie mit beigelegtem Schreiben an den Beschwerdeführer behoben.
Schliesslich teilt sie mit, dass bereits erste Ermittlungen laufen würden. Allerdings
seien noch keine Beweiserhebungen, an welchen dem Beschwerdeführer ein
Teilnahmerecht zustünde, durchgeführt worden und es existierten noch keine
parteiöffentlichen Akten. Mit Schreiben vom 16. September 2025 erklärt der
Beschwerdeführer dem Appellationsgericht gegenüber sinngemäss, dass er an
seiner Beschwerde festhalte. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen
einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden.
Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für
die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021
E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger
Dispositiv
konstituiert und ist demnach durch die gerügte Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 118 Abs. 2
StPO; vgl. Nydegger, Vom
Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 2018, S. 55, 73). Auf die vorliegende
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. August 2025 geltend, dass
er von der Staatsanwaltschaft weder eine Eingangsbestätigung zu seiner
Strafanzeige noch ein Aktenzeichen oder eine sonstige Mitteilung über den Stand
des Verfahrens erhalten habe. Dies stelle eine klare Rechtsverzögerung dar und
verletze sein Recht auf ein faires und zeitgerechtes Verfahren gemäss Art. 29 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
2.2 Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören
der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das
Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des
Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung
zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch
auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit
handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände
angemessen erscheint (Guidon, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE
BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom
3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als
angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene
Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)
sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben,
um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe
im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012
vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt
insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg
untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt
innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer
1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom
21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023,
N 147; Wohlers, in: Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten
personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle
hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl.
BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
2.3 Der
Beschwerdeführer hat am 22. Juli 2025 Strafanzeige erstattet. Diese ist gemäss
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 am 24. Juli 2025 bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 30. August 2025 – also knapp über einen
Monat nach Einreichung der Strafanzeige – hat der Beschwerdeführer die
Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht.
Gemäss Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 sei die Anzeige zur Bearbeitung an
den zuständigen Fachbereich der Kriminalpolizei weitergeleitet worden und es
würden bereits erste Ermittlungen laufen. Mehr kann nach Ablauf einer so kurzen
Frist nicht von einer Strafbehörde erwartet werden. Überdies ist aus den
staatsanwaltlichen Tätigkeits- und Jahresberichten sowie aus den Medien bekannt,
dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. So kann der
Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. März 2025 entnommen
werden, dass im Jahr 2024 32'457 Anzeigen registriert worden sind. Es liegt
zwar momentan noch keine Statistik für das Jahr 2025 vor, diese dürfte sich
aber wieder in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Aufgrund der hohen Geschäftslast
müssen in diesem Zusammenhang sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Verfahren
mit besonderer Dringlichkeit – insbesondere solche, bei denen sich die
beschuldigte Person in Haft befindet oder eine unbedingte Strafe zu erwarten
hat – sind vorrangig zu behandeln. Vor diesem Hintergrund liegt demnach keine
Rechtsverzögerung vor.
2.4 Die
Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrem Schreiben vom 4. September 2025, dass der
Beschwerdeführer keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Es handle sich dabei
um ein Versehen, wofür sie die Verantwortung übernehme. Sie habe die Unterlassung
entsprechend mit Schreiben vom 3. September 2025 nachgeholt und den
Beschwerdeführer gleichzeitig über den Stand des Verfahrens informiert. Damit
ist dieser Punkt als erledigt zu betrachten, sodass eine Anweisung hierzu
entbehrlich ist.
2.5 In
seiner Replik vom 16. September 2025 beantragt der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung und
«systematische Manipulation» vorliege (Ziff. 1), es seien sämtliche Gutachten
für ungültig zu erklären (Ziff. 2), es sei die sofortige Rückgabe seines
Führerausweises anzuordnen (Ziff. 3) und B____ sei strafrechtlich zu verfolgen
(Ziff. 4).
Aus Art. 397
Abs. 4 StPO ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz bei Feststellung einer
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde Weisungen
erteilen kann und für deren Einhaltung Fristen setzen kann. Die
Beschwerdeinstanz hat demnach ausschliesslich darüber zu befinden, ob die
Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Wird dies bejaht,
kann sie der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen. Ermittlungen
selbst vorzunehmen liegt hingegen nicht im Kompetenzbereich der
Beschwerdeinstanz.
Es ist seitens
der Staatsanwaltschaft kein Verhalten erkennbar, welches die Erteilung zusätzlicher
Ermittlungsaufträge durch die Beschwerdeinstanz erforderlich machen würde. Zwischen
der Strafanzeige und dem Zeitpunkt der Beschwerde ist nur wenig Zeit vergangen.
Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Schreiben vom 4. September 2025 bereits mit
ersten Ermittlungen begonnen. Mehr kann in der kurzen Zeit – wie bereits
ausgeführt – der Staatsanwaltschaft nicht zugemutet werden. Aus diesem Grund
ist auf die in der Replik des Beschwerdeführers vom 16. September 2025
vorgebrachten Anliegen nicht einzutreten.
3.
Im konkreten
Fall ist keine Rechtsverzögerung festzustellen. Die Beschwerde wird mithin
abgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.