BES.2025.88
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (BGer 6B_892/2025 vom 12. Januar 2026)
9. Oktober 2025Deutsch6 min
vom 19. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.88
ENTSCHEID
vom 16.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Juli 2025 (ES.2025.202)
betreffend Rückzugsfiktion
(Art. 356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 19. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)
der Beschimpfung und der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder
Vorbereitungen dazu i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Bezahlung von
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 295.80 verurteilt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einem auf den 23. Mai 2025
datierten Schreiben Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festhielt, wurde die Einsprache zuständigkeitshalber ans Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung wurde sodann mit Vorladungsschreiben
vom 20. Juni 2025 auf den 30. Juli 2025 angesetzt. Mit Verfügung vom 30. Juli
2025 hat das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache gegen den Strafbefehl
gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben. Gegen
diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben, datiert auf den
1. September 2025 beim Strafgericht eingereicht. Das Strafgericht hat das
Schreiben an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. Juli 2025, mit welcher die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025 gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde.
Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2022.126 vom
14.
November 2022 E. 1.1, BES.2019.202 vom 4. November 2019
E. 1.1, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1). Zuständig ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde
ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderungen eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat
des angefochtenen Abschreibungsentscheids hat der Beschwerdeführer ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er
zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz
betreffend Rückzugsfiktion vom 30. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer am
11.
August 2025 gegen Unterschrift in Empfang genommen. Daraufhin hat die
zehntätige Frist zu laufen begonnen, welche am 21. August 2025 abgelaufen
ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat dieser unterzeichnet und auf den
1.
September 2025 datiert. Das Schreiben ist beim Strafgericht erst am
darauffolgenden Tag, dem 2. September 2025 eingegangen (Akten S. 6). Die
Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit verspätet erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist dem Gericht zugegangen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten.
1.4
Ergänzend
sei darauf hingewiesen, dass selbst bei rechtzeitiger Einreichung der
Beschwerde fraglich ist, ob diese den Anforderungen der Begründungspflicht
entsprochen hätte. Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385
Dispositiv
StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c
StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385
Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom
23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem
Schreiben vom 1. September 2025 mehrfach, dass er kein Geld habe, um die
Urteilsgebühr zu bezahlen. Sein Schreiben brachte er auf der Rückseite der Rechnung
des Strafgerichts vom 27. August 2025 an (Akten S. 7). Darin führt er
aus, dass er die «Entscheidung» nicht akzeptiere und dagegen Beschwerde erheben
wolle. Aus dem Schreiben, geht jedoch nicht klar hervor, gegen welchen
Entscheid er mit welcher Begründung Beschwerde erheben will. Er scheint mit der
ihm auferlegten Abstandsgebühr von CHF 100.– wegen unentschuldigten
Fernbleibens von der Strafgerichtsverhandlung nicht einverstanden zu sein, verweist
zur Begründung jedoch bloss auf fehlende finanzielle Mittel. Aufgrund der
fehlenden Begründung seiner Beschwerde und der Unklarheit, welche Punkte der
Beschwerdeführer rügen möchte, hätte eine rechtzeitige Beschwerde nicht den
Anforderungen der Begründungspflicht entsprochen.
2.
Im Übrigen wäre
die Beschwerde auch materiell abzuweisen. Die Vorladung für die Verhandlung
betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. Juni 2025 zugestellt worden, an die von ihm auch im
Beschwerdeverfahren verwendete Adresse ([...]). Er hat den Empfang der
Vorladung am 24. Juni 2025 mit seiner Unterschrift quittiert. Ihm war
somit bekannt, auf wann die durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl
veranlasste Einspracheverhandlung angesetzt war. Nichtsdestotrotz erschien er
nicht zur Verhandlung. Die Auferlegung einer Abstandsgebühr von CHF 100.– ist
somit auch materiell korrekt.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.
Umständehalber ist jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Justin
Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.