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Entscheid

BES.2025.88

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (BGer 6B_892/2025 vom 12. Januar 2026)

9. Oktober 2025Deutsch6 min

vom 19. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.88

ENTSCHEID

vom 16.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juli 2025 (ES.2025.202)

betreffend Rückzugsfiktion

(Art. 356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 19. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)

der Beschimpfung und der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder

Vorbereitungen dazu i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde

zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Bezahlung von

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 295.80 verurteilt.

Gegen den

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einem auf den 23. Mai 2025

datierten Schreiben Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl

festhielt, wurde die Einsprache zuständigkeitshalber ans Strafgericht

Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung wurde sodann mit Vorladungsschreiben

vom 20. Juni 2025 auf den 30. Juli 2025 angesetzt. Mit Verfügung vom 30. Juli

2025 hat das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache gegen den Strafbefehl

gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben. Gegen

diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben, datiert auf den

1. September 2025 beim Strafgericht eingereicht. Das Strafgericht hat das

Schreiben an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 30. Juli 2025, mit welcher die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025 gegen den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde.

Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2022.126 vom

14.

November 2022 E. 1.1, BES.2019.202 vom 4. November 2019

E. 1.1, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1). Zuständig ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde

ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderungen eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat

des angefochtenen Abschreibungsentscheids hat der Beschwerdeführer ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er

zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im

Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz

betreffend Rückzugsfiktion vom 30. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer am

11.

August 2025 gegen Unterschrift in Empfang genommen. Daraufhin hat die

zehntätige Frist zu laufen begonnen, welche am 21. August 2025 abgelaufen

ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat dieser unterzeichnet und auf den

1.

September 2025 datiert. Das Schreiben ist beim Strafgericht erst am

darauffolgenden Tag, dem 2. September 2025 eingegangen (Akten S. 6). Die

Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit verspätet erst nach Ablauf der

Beschwerdefrist dem Gericht zugegangen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten.

1.4

Ergänzend

sei darauf hingewiesen, dass selbst bei rechtzeitiger Einreichung der

Beschwerde fraglich ist, ob diese den Anforderungen der Begründungspflicht

entsprochen hätte. Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385

Dispositiv

StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c

StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385

Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom

23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem

Schreiben vom 1. September 2025 mehrfach, dass er kein Geld habe, um die

Urteilsgebühr zu bezahlen. Sein Schreiben brachte er auf der Rückseite der Rechnung

des Strafgerichts vom 27. August 2025 an (Akten S. 7). Darin führt er

aus, dass er die «Entscheidung» nicht akzeptiere und dagegen Beschwerde erheben

wolle. Aus dem Schreiben, geht jedoch nicht klar hervor, gegen welchen

Entscheid er mit welcher Begründung Beschwerde erheben will. Er scheint mit der

ihm auferlegten Abstandsgebühr von CHF 100.– wegen unentschuldigten

Fernbleibens von der Strafgerichtsverhandlung nicht einverstanden zu sein, verweist

zur Begründung jedoch bloss auf fehlende finanzielle Mittel. Aufgrund der

fehlenden Begründung seiner Beschwerde und der Unklarheit, welche Punkte der

Beschwerdeführer rügen möchte, hätte eine rechtzeitige Beschwerde nicht den

Anforderungen der Begründungspflicht entsprochen.

2.

Im Übrigen wäre

die Beschwerde auch materiell abzuweisen. Die Vorladung für die Verhandlung

betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 20. Juni 2025 zugestellt worden, an die von ihm auch im

Beschwerdeverfahren verwendete Adresse ([...]). Er hat den Empfang der

Vorladung am 24. Juni 2025 mit seiner Unterschrift quittiert. Ihm war

somit bekannt, auf wann die durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl

veranlasste Einspracheverhandlung angesetzt war. Nichtsdestotrotz erschien er

nicht zur Verhandlung. Die Auferlegung einer Abstandsgebühr von CHF 100.– ist

somit auch materiell korrekt.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.

Umständehalber ist jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Justin

Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.