BES.2025.91
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
17. Oktober 2025Deutsch6 min
Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (unzeitiges
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.91
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 19. August 2025 (ES.2025.317)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2025 (VT.[…]) wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (unzeitiges
Bereitstellen von Abfall) zu einer Busse von CHF 50.– verurteilt. Zudem wurden ihr
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80
auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025
zugestellt.
Mit Eingabe vom
11. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten
und Einsprache am 18. August 2025 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit
Verfügung vom 19. August 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge
Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diesen
Nichteintetensentscheid richtet sich die am 3. September 2025 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin,
mit welcher sie sinngemäss beantragt, dieser sei aufzuheben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August
2025.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wird die
Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht
angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr
Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt
erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht
innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am
letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern die Adressatin mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August 2025 wurde von der
Beschwerdeführerin am 28. August 2025 innert der Abholfrist bei der Post
abgeholt. Die am 3. September 2025 beim Appellationsgericht eingegangene
Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
Vorliegend
handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb die Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht gleich hoch gestellt werden dürfen, wie bei einer
anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift. Der Beschwerde ist indes nicht zu
entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die
Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt
sich die Beschwerdeführerin mit den Verhinderungsgründen und dem
Fristversäumnis erst gar nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin wiederholt
in ihrer Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, sie
sei unschuldig. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen
Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt
sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid
zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die
Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Beginn und die Einhaltung der
Einsprachefrist richten sich nach den Art. 90 und 91 StPO (vgl. E. 1.3).
2.2
Gemäss
Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2025 sei die Einsprache auf den
Strafbefehl vom 24. Juli 2025 verspätet erfolgt, weswegen auf diese nicht
eingetreten werde.
Die
Beschwerdeführerin hingegen bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, dass sie
zu Unrecht verurteilt worden sei. Sie macht geltend, dass sie zum fraglichen
Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei und den Abfall daher nicht – wie
vorgeworfen – unzeitig entsorgt haben könne. Zudem verfüge sie über Beweise,
deren Berücksichtigung sie beantragt. Damit nimmt sie in ihrer Beschwerde weder
Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts noch liefert sie eine
nachvollziehbare Begründung für die verspätete Einsprache.
Das Strafgericht
hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass die zehntägige Einsprachefrist
nicht eingehalten und die Einsprache somit verspätet eingereicht wurde. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde der Strafbefehl A____ am 25. Juli 2025
zugestellt. Die Einsprachefrist lief bis 4. August 2025. Die Einsprache wurde
am 11. August 2025 erhoben und der Poststempel datiert vom 15. August 2025,
womit sie nicht rechtzeitig erfolgte.
2.3
Zusammenfassend
ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
vom 11. August 2025 eingetreten, wodurch der Strafbefehl vom 24. Juli 2025 in
Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer
Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.