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Entscheid

BES.2025.91

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

17. Oktober 2025Deutsch6 min

Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (unzeitiges

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.91

ENTSCHEID

vom 28.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 19. August 2025 (ES.2025.317)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2025 (VT.[…]) wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (unzeitiges

Bereitstellen von Abfall) zu einer Busse von CHF 50.– verurteilt. Zudem wurden ihr

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80

auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025

zugestellt.

Mit Eingabe vom

11. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl.

Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten

und Einsprache am 18. August 2025 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit

Verfügung vom 19. August 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge

Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diesen

Nichteintetensentscheid richtet sich die am 3. September 2025 beim

Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin,

mit welcher sie sinngemäss beantragt, dieser sei aufzuheben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August

2025.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung

unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung

legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist

beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Wird die

Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht

angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr

Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt

erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht

innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am

letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern die Adressatin mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August 2025 wurde von der

Beschwerdeführerin am 28. August 2025 innert der Abholfrist bei der Post

abgeholt. Die am 3. September 2025 beim Appellationsgericht eingegangene

Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

Vorliegend

handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb die Anforderungen an die

Begründungspflicht nicht gleich hoch gestellt werden dürfen, wie bei einer

anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift. Der Beschwerde ist indes nicht zu

entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die

Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt

sich die Beschwerdeführerin mit den Verhinderungsgründen und dem

Fristversäumnis erst gar nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin wiederholt

in ihrer Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, sie

sei unschuldig. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen

Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt

sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid

zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen

Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Beginn und die Einhaltung der

Einsprachefrist richten sich nach den Art. 90 und 91 StPO (vgl. E. 1.3).

2.2

Gemäss

Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2025 sei die Einsprache auf den

Strafbefehl vom 24. Juli 2025 verspätet erfolgt, weswegen auf diese nicht

eingetreten werde.

Die

Beschwerdeführerin hingegen bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, dass sie

zu Unrecht verurteilt worden sei. Sie macht geltend, dass sie zum fraglichen

Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei und den Abfall daher nicht – wie

vorgeworfen – unzeitig entsorgt haben könne. Zudem verfüge sie über Beweise,

deren Berücksichtigung sie beantragt. Damit nimmt sie in ihrer Beschwerde weder

Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts noch liefert sie eine

nachvollziehbare Begründung für die verspätete Einsprache.

Das Strafgericht

hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass die zehntägige Einsprachefrist

nicht eingehalten und die Einsprache somit verspätet eingereicht wurde. Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde der Strafbefehl A____ am 25. Juli 2025

zugestellt. Die Einsprachefrist lief bis 4. August 2025. Die Einsprache wurde

am 11. August 2025 erhoben und der Poststempel datiert vom 15. August 2025,

womit sie nicht rechtzeitig erfolgte.

2.3

Zusammenfassend

ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin

vom 11. August 2025 eingetreten, wodurch der Strafbefehl vom 24. Juli 2025 in

Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen

Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer

Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.