BEZ.2015.13
Abweisung des Kostenerlasses
29. Oktober 2021Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2015.13
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
betreffend das
Beschwerdeverfahren BEZ.2015.13
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 13. April 2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde von A____
(Gesuchsteller) nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.– (AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015). Am
3. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten, welches das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Juni
2015 abwies (AGE BEZ.2015.13 vom 23. Juni 2015). Mit Eingabe vom 4. Oktober
2021 stellt der Gesuchsteller ein zweites Gesuch um Erlass der Gerichtskosten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] N 2). Da der Entscheid des Appellationsgerichts
(AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015) rechtskräftig ist, ist auf das
Erlassgesuch betreffend die Gerichtskosten dieses Verfahrens einzutreten.
Für den
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig
(§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Der
Gesuchsteller legt in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2021 dar, dass er in der
Sache BEZ.2015.13 Erlass beantrage. Aus den Gesuchsbeilagen sei ersichtlich,
dass seine Pfändung «voraussichtlich noch über ein Jahr und sogar drüber
hinaus» laufe. Daher sei es ihm auch nicht erlaubt, Rückzahlungsvereinbarungen
zu treffen und einzugehen. Ein Erlass der Kosten würde ihm helfen.
2.2
Die
Gerichtskosten können gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen
werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Ein gesetzlicher Anspruch auf
endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen
Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei
die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat. Von einer
dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu
prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden
können. Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen
sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege,
die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden. Der nachträgliche
Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das
Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen AGE
BEZ.2019.80 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Im
vorliegenden Fall wird das Einkommen des Gesuchstellers seit dem 10. November
2020.
und längstens bis zum 10. November 2021 gepfändet (vgl.
Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 [bei den Gesuchsbeilagen]). Damit ist
glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller derzeit nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
zu bezahlen. Hingegen ist aufgrund dieser längstens bis zum 10. November 2021
laufenden Einkommenspfändung nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm auch während
der zehnjährigen Verjährungsfrist voraussichtlich nicht möglich sein wird, die
Gerichtskosten von CHF 250.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller eingereichte
Berechnung des Existenzminimums vom 10. November 2020 weist einen
monatlichen Überschuss von durchschnittlich CHF 177.– auf. Dem
Gesuchsteller ist es daher zumutbar, die Gerichtskosten nach Wegfall der
Einkommenspfändung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Damit fehlt es bereits
an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit.
Mit dem
Entscheid vom 13. April 2015 wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht
eingetreten, da die Beschwerde keinen Antrag und keine genügende Begründung
enthielt (vgl. AGE BEZ.2015.2013 vom 13. April 2015 E. 2). Hätte der
Gesuchsteller bereits damals ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt, hätte es somit wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen werden müssen. Mit einer Gutheissung des vorliegenden Erlassgesuchs
würde folglich auch das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Hätte das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im damaligen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden
müssen, kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in
Frage.
3.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des
Verfahrens BEZ.2015.13 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten
Gerichtskosten von CHF 250.– zu bezahlen. Umständehalber wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren BEZ.2015.13 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.