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Entscheid

BEZ.2015.13

Abweisung des Kostenerlasses

29. Oktober 2021Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2015.13

ENTSCHEID

vom 29.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

betreffend das

Beschwerdeverfahren BEZ.2015.13

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 13. April 2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde von A____

(Gesuchsteller) nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.– (AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015). Am

3. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass der

Gerichtskosten, welches das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Juni

2015 abwies (AGE BEZ.2015.13 vom 23. Juni 2015). Mit Eingabe vom 4. Oktober

2021 stellt der Gesuchsteller ein zweites Gesuch um Erlass der Gerichtskosten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Ein Erlassgesuch

kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in

Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] N 2). Da der Entscheid des Appellationsgerichts

(AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015) rechtskräftig ist, ist auf das

Erlassgesuch betreffend die Gerichtskosten dieses Verfahrens einzutreten.

Für den

nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig

(§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Der

Gesuchsteller legt in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2021 dar, dass er in der

Sache BEZ.2015.13 Erlass beantrage. Aus den Gesuchsbeilagen sei ersichtlich,

dass seine Pfändung «voraussichtlich noch über ein Jahr und sogar drüber

hinaus» laufe. Daher sei es ihm auch nicht erlaubt, Rückzahlungsvereinbarungen

zu treffen und einzugehen. Ein Erlass der Kosten würde ihm helfen.

2.2

Die

Gerichtskosten können gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen

werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Ein gesetzlicher Anspruch auf

endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen

Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei

die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat. Von einer

dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu

prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen

Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden

können. Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen

sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege,

die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden. Der nachträgliche

Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das

Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen AGE

BEZ.2019.80 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Im

vorliegenden Fall wird das Einkommen des Gesuchstellers seit dem 10. November

2020.

und längstens bis zum 10. November 2021 gepfändet (vgl.

Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 [bei den Gesuchsbeilagen]). Damit ist

glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller derzeit nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

zu bezahlen. Hingegen ist aufgrund dieser längstens bis zum 10. November 2021

laufenden Einkommenspfändung nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm auch während

der zehnjährigen Verjährungsfrist voraussichtlich nicht möglich sein wird, die

Gerichtskosten von CHF 250.– zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller eingereichte

Berechnung des Existenzminimums vom 10. November 2020 weist einen

monatlichen Überschuss von durchschnittlich CHF 177.– auf. Dem

Gesuchsteller ist es daher zumutbar, die Gerichtskosten nach Wegfall der

Einkommenspfändung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Damit fehlt es bereits

an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit.

Mit dem

Entscheid vom 13. April 2015 wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht

eingetreten, da die Beschwerde keinen Antrag und keine genügende Begründung

enthielt (vgl. AGE BEZ.2015.2013 vom 13. April 2015 E. 2). Hätte der

Gesuchsteller bereits damals ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gestellt, hätte es somit wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abgewiesen werden müssen. Mit einer Gutheissung des vorliegenden Erlassgesuchs

würde folglich auch das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen zur Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Hätte das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege im damaligen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden

müssen, kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in

Frage.

3.

Aus den

vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des

Verfahrens BEZ.2015.13 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten

Gerichtskosten von CHF 250.– zu bezahlen. Umständehalber wird auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

für das Beschwerdeverfahren BEZ.2015.13 wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Erlassverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.