BEZ.2019.27
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
9. Januar 2020Deutsch5 min
Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden waren. Des Weiteren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.27
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. April 2019
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019
(vom Bundesgericht zurückgewiesen
am 29. Oktober 2019)
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Bern (vormals in Basel). Sie bezweckt den
Handel und den Vertrieb von Produkten sowie das Erbringen von Dienstleistungen
verschiedenster Natur. Mit Entscheid vom 2. April 2019 eröffnete der
Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin
im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 1'007.55 nebst Zins zu 5 %
seit 20. Juni 2018 sowie von CHF 100.– Betreibungskosten,
CHF 50.– Mahnkosten und CHF 9.65 Verzugszins vor Betreibung.
Eine von der
Schuldnerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 23. Mai 2019 gut und hob den Konkursentscheid des
Zivilgerichts auf. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.– auferlegte das Appellationsgericht der Schuldnerin. Eine
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom
29. Oktober 2019 (BGer 5A_519/2019) gut und hob den Entscheid
des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019 auf, soweit damit der
Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden waren. Des Weiteren
wies das Bundesgericht die Sache an das Appellationsgericht zur Festlegung der
Parteientschädigung an die Schuldnerin für das kantonale Verfahren zurück. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220
und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen
Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum
Entscheid ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Ziff. 6 GOG).
2.
Das Bundesgericht
hat die Sache alleine zur Neufestsetzung einer allfälligen Parteientschädigung
an die Schuldnerin an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Es hat hierzu
ausgeführt, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht unberücksichtigt worden
sei, dass es der Beschwerdegegnerin (als Gesuchstellerin) aufgrund des längeren
Zeitablaufs zwischen der Zahlung der genannten Forderung beim Betreibungsamt
und der Konkurseröffnungen möglich gewesen wäre, dem Konkursgericht die Zahlung
zu melden. Daher treffe es nicht zu, dass die Beschwerde gegen das
Konkurserkenntnis einzig durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin
verursacht worden sei. Deshalb sei eine Kostenauflage gestützt auf Art. 108 ZPO
nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid sei daher betreffend die
Kostentragung aufzuheben, und die Sache sei zur Prüfung und Festlegung einer
allfälligen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.5 und 3.6).
Gemäss den
verbindlichen Ausführungen im Rückweisungsentscheid sind die Konkurseröffnung
und das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht alleine auf die erst nach dem
Konkursbegehren erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt und die unterbliebene
Information des Konkursgerichts durch die Schuldnerin zurückzuführen. Ebenfalls
als relevante Ursache ist gemäss den verbindlichen Vorgaben im
Rückweisungsentscheid zu qualifizieren, dass die Gläubigerin den nach dem
Konkursbegehren erfolgten Zahlungseingang beim Betreibungsamt in dem
darauffolgenden (längeren) Zeitabschnitt nicht dem Konkursgericht gemeldet hat.
Es ist somit davon auszugehen, dass beide Parteien eine Mitverantwortung für
den materiell unrichtigen Entscheid des Konkursgerichts und das daraufhin
Dispositiv
erforderliche Beschwerdeverfahren trifft. Aus diesen Gründen ist es angezeigt,
die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen. Dementsprechend
tragen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin ihre
eigenen Parteikosten. Eine Auferlegung der Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren an die Parteien erscheint ausgeschlossen, nachdem das
Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019
aufgehoben hat, soweit der Schuldnerin darin die Gerichtskosten von
CHF 600.– auferlegt worden waren, und die Sache alleine zur Festsetzung
einer allfälligen Parteientschädigung an das Appellationsgericht zurückgewiesen
worden ist (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.