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Entscheid

BEZ.2019.27

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

9. Januar 2020Deutsch5 min

Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden waren. Des Weiteren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.27

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. April 2019

Entscheid des

Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019

(vom Bundesgericht zurückgewiesen

am 29. Oktober 2019)

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung mit Sitz in Bern (vormals in Basel). Sie bezweckt den

Handel und den Vertrieb von Produkten sowie das Erbringen von Dienstleistungen

verschiedenster Natur. Mit Entscheid vom 2. April 2019 eröffnete der

Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin

im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____

(Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 1'007.55 nebst Zins zu 5 %

seit 20. Juni 2018 sowie von CHF 100.– Betreibungskosten,

CHF 50.– Mahnkosten und CHF 9.65 Verzugszins vor Betreibung.

Eine von der

Schuldnerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit

Entscheid vom 23. Mai 2019 gut und hob den Konkursentscheid des

Zivilgerichts auf. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.– auferlegte das Appellationsgericht der Schuldnerin. Eine

hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom

29. Oktober 2019 (BGer 5A_519/2019) gut und hob den Entscheid

des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019 auf, soweit damit der

Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden waren. Des Weiteren

wies das Bundesgericht die Sache an das Appellationsgericht zur Festlegung der

Parteientschädigung an die Schuldnerin für das kantonale Verfahren zurück. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hebt das

Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu

beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern

endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220

und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen

Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum

Entscheid ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Ziff. 6 GOG).

2.

Das Bundesgericht

hat die Sache alleine zur Neufestsetzung einer allfälligen Parteientschädigung

an die Schuldnerin an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Es hat hierzu

ausgeführt, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht unberücksichtigt worden

sei, dass es der Beschwerdegegnerin (als Gesuchstellerin) aufgrund des längeren

Zeitablaufs zwischen der Zahlung der genannten Forderung beim Betreibungsamt

und der Konkurseröffnungen möglich gewesen wäre, dem Konkursgericht die Zahlung

zu melden. Daher treffe es nicht zu, dass die Beschwerde gegen das

Konkurserkenntnis einzig durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin

verursacht worden sei. Deshalb sei eine Kostenauflage gestützt auf Art. 108 ZPO

nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid sei daher betreffend die

Kostentragung aufzuheben, und die Sache sei zur Prüfung und Festlegung einer

allfälligen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.5 und 3.6).

Gemäss den

verbindlichen Ausführungen im Rückweisungsentscheid sind die Konkurseröffnung

und das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht alleine auf die erst nach dem

Konkursbegehren erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt und die unterbliebene

Information des Konkursgerichts durch die Schuldnerin zurückzuführen. Ebenfalls

als relevante Ursache ist gemäss den verbindlichen Vorgaben im

Rückweisungsentscheid zu qualifizieren, dass die Gläubigerin den nach dem

Konkursbegehren erfolgten Zahlungseingang beim Betreibungsamt in dem

darauffolgenden (längeren) Zeitabschnitt nicht dem Konkursgericht gemeldet hat.

Es ist somit davon auszugehen, dass beide Parteien eine Mitverantwortung für

den materiell unrichtigen Entscheid des Konkursgerichts und das daraufhin

Dispositiv

erforderliche Beschwerdeverfahren trifft. Aus diesen Gründen ist es angezeigt,

die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen. Dementsprechend

tragen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin ihre

eigenen Parteikosten. Eine Auferlegung der Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren an die Parteien erscheint ausgeschlossen, nachdem das

Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019

aufgehoben hat, soweit der Schuldnerin darin die Gerichtskosten von

CHF 600.– auferlegt worden waren, und die Sache alleine zur Festsetzung

einer allfälligen Parteientschädigung an das Appellationsgericht zurückgewiesen

worden ist (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.