BEZ.2019.56
Entschädigung für unentgeltliche Rechtsbeiständin
21. Februar 2020Deutsch34 min
vor der Verhandlung diverse Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.56
ENTSCHEID
vom 21.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, Rechtsanwältin Beschwerdeführerin
[...], [...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 3. Juli 2019
betreffend Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Vollmacht
vom 22. November 2018 beauftragte B____ (nachfolgend Ehemann) A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit der Wahrung seiner Rechte. Mit Eingabe vom
10. Dezember 2018 reichte C____ (nachfolgend Ehefrau) beim Zivilgericht
Basel-Stadt eine Scheidungsklage gegen den Ehemann ohne einlässliche Begründung
ein (Verfahren [...]). Die Parteien des Scheidungsverfahrens wurden zur
Einigungsverhandlung am 21. März 2019 vorgeladen und aufgefordert bis zehn Tage
vor der Verhandlung diverse Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte
am 11. März 2019 die verlangten Unterlagen ein und stellte zeitgleich ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anlässlich der Einigungsverhandlung
konnte eine Einigung zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens erreicht
werden. In der Folge traf die Zivilgerichtspräsidentin noch weitere Abklärungen
betreffend der 2. Säule und unterbreitete den Parteien die
Durchführbarkeitserklärungen betreffend die beiden Freizügigkeitskonten zur
Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ihre Kostennote samt
Erläuterungen ein. Auf Aufforderung des Gerichts hin begründete die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die in der Kostennote geltend
gemachten Aufwände.
Mit Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein
Honorar von CHF 3'033.– inkl. Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 233.55
aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Dispositivziffer 3). Die Verfügung wurde mit
einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Mit Beschwerde
vom 16. August 2019 beantragt die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, es sei die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 3. Juli 2019
aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
„3. Der Vertreterin des
Beklagten, A____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar in Höhe von CHF 12'830.50
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine
Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bleibt
vorbehalten (Art. 123 ZPO).“
Mit Eingabe vom
16. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Abtretungserklärung vom 13.
September 2019 eingereicht mit der Bitte um Kenntnisnahme des Parteiwechsels
und einem Antrag auf Anpassung des Rubrums. Der Ehemann hat innert der ihm
gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Akten des Verfahrens [...] des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 der Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Juli 2019, mit der die Entschädigung der
Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin festgesetzt worden ist.
Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist
gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Ob sich die Anfechtbarkeit aus der
Anwendung von Art. 110 ZPO (so OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3,
in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161, 161; Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 42; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017,
Art. 122 ZPO N 8; vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2, 2.1
und 2.3), der direkten Anwendung von Art. 121 ZPO (so Bühler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 4f; Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 121 N 3; vgl. BGer
5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 5) oder der analogen Anwendung von Art.
121.
ZPO (so Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 70) ergibt, ist
umstritten und kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
1.2
Gemäss
dem Kantonsgericht des Kantons Waadt, dem Obergericht des Kantons Zürich und
der Lehre beträgt die Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid über die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 321 Abs. 2
ZPO zehn Tage (KGer VD HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1b; OGer ZH
PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161,
161; Bühler, a.a.O., Art. 122
N 42; Wuffli/Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 990). Diese vom
Bundesgericht ausdrücklich als vertretbar befundene Auffassung ist damit zu
begründen, dass sich Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO betreffend die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Kapitel betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) befindet und deshalb in analoger Anwendung von
Art. 119 Abs. 3 ZPO auch über die Höhe der Entschädigung im summarischen
Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2
und 2.2 f.; KGer VD HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1b; OGer ZH
PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161,
161). Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft (vgl. KGer BL 410 2013 190 vom 23. September 2013
E. 1.2, in: BJM 2014 S. 53, 53) und der Beschwerdeführerin
(Beschwerde Ziff. 4) überzeugt nicht. Die von der Beschwerdeführerin zitierten
Entscheide (BGer 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3; KGer SG
BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2) betreffen nicht die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und sind deshalb nicht einschlägig. Damit
hat die Zivilgerichtspräsidentin in der Rechtsmittelbelehrung entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass die
Beschwerdefrist zehn Tage betrage.
1.3
Aufgrund
der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens gilt der Fristenstillstand gemäss
Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid
über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht
(Art. 145 Abs. 2 lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 145 Abs. 2 ZPO
auf das Rechtsmittelverfahren BGE 139 III 78 E. 4.5 S. 83; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 145 N 3). Die angefochtene
Verfügung vom 3. Juli 2019 ist der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 zugestellt
worden. Grundsätzlich hat der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1
lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August nicht gegolten (vgl. Art.
145.
Abs. 2 lit. b ZPO) und hat die Beschwerdefrist damit am 15. Juli 2019
geendet. Allerdings bestimmt Art. 145 Abs. 3 ZPO, dass die Parteien auf
die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen sind, und enthält die
angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 keinen entsprechenden Hinweis. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der Hinweis auf
die Ausnahmen vom Fristenstillstand auch bei anwaltlich vertretenen Parteien
konstitutiv und gilt der Fristenstillstand bei Fehlen des Hinweises auch dann,
wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen können, dass ein Ausnahmefall
gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO vorliegt (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.3 f.
S. 83 ff.; Benn, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 145 ZPO N 8). Folglich hat die
Beschwerdefrist im vorliegenden Fall mangels Hinweises auf die Ausnahme gemäss
Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019
still gestanden und am 16. August 2019 geendet. Damit ist die an diesem Tag der
Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist
damit einzutreten.
1.4
Mit
Eingabe vom 15. Oktober 2019 hat die D____ der Beschwerdeinstanz mitgeteilt,
dass ihr die Beschwerdeführerin die Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildende Forderung abgetreten habe, und sinngemäss
erklärt, sie trete an Stelle der Beschwerdeführerin in den Prozess ein. Als
Beweis hat sie eine Abtretungserklärung vom 13. September 2019 eingereicht. Aus
den nachstehenden Gründen ist diese Abtretung im Beschwerdeverfahren nicht zu
berücksichtigen und ist der darauf gestützte Parteiwechsel im
Beschwerdeverfahren unzulässig. Wird das Streitobjekt während des Prozesses
veräussert, so kann der Erwerber gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO an Stelle der
veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Während des Prozesses im Sinn
dieser Bestimmung bedeutet zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und
spätestens dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids (vgl. Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 83 N 13; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 83 N 4; Schwander,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 83 N 18). In der Lehre wird teilweise ohne weitere Differenzierung
erklärt, der Prozessbeitritt des Erwerbers sei auch noch im kantonalen
Rechtsmittelverfahren möglich (Gross/Zuber,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 12; Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 83 N 8; vgl. Graber, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 83 ZPO N 20). Richtigerweise ist jedoch zu differenzieren
und ist ein Parteiwechsel nur im Berufungsverfahren, nicht aber im
Beschwerdeverfahren möglich (Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 83 CPC N 12). Die
Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Ein Entscheid, der mit Beschwerde
anfechtbar ist, wird mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar (Jeandin, a.a.O., Intro. art. 308-334 CPC
N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 329 N
34). Folglich ist ein Prozessbeitritt nach der Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids ausgeschlossen (Jeandin,
a.a.O., Art. 83 CPC N 12). Zudem kann die dem Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs.
1.
ZPO zugrunde liegende Veräusserung des Streitobjekts im Beschwerdeverfahren
regelmässig gar nicht berücksichtigt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs.
1.
ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte
als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2,
BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2017.60 vom 31. Mai 2018 1.2;
Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326
N 4). Dementsprechend ist der von der D____ geltend gemachte Parteiwechsel
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies ändert aber
nichts daran, dass sich die Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf die D____
als Einzelrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin erstreckt (vgl. Domej, a.a.O., Art. 83 N 9; Göksu, a.a.O., Art. 83 N 13; Oberhammer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 236 N 55; Livschitz, a.a.O., Art. 83 N 4).
2.
Grundsätze zur Bemessung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin
vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende
Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der
Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete
Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 549 und 555;
vgl. Art. 96 ZPO). Art. 122 ZPO verlangt lediglich, dass die Entschädigung
angemessen ist. Die in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der ZPO
entwickelten Grundsätze behalten im Rahmen von Art. 122 ZPO ihre volle
Gültigkeit (BGE 137 III 185 E. 5.2 f. S. 188 f.). Bei der Bemessung
der Entschädigung sind insbesondere die Art, die Wichtigkeit sowie die
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Streitsache, der Zeitaufwand der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, die Qualität ihrer Arbeit sowie die von ihr
übernommene Verantwortung und das von ihr erzielte Resultat zu berücksichtigen
(vgl. BGE 122 I 1 E. 3 S. 2 f.; Bühler,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 13; Emmel, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 5; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 24). Die Entschädigung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin darf tiefer angesetzt werden als diejenigen
einer privaten Rechtsvertreterin. Sie muss aber so festgesetzt werden, dass die
unentgeltliche Rechtsbeiständin mit dem Mandat einen bescheidenen Verdienst
erzielen kann (BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 5.3 und 7.1; AGE
BEZ.2012.24 vom 12. November 2012 E. 2). Als Faustregel ist dazu ein
Honorar von CHF 180.– pro Stunde erforderlich (BGE 137 III 185 E. 5.4
S. 190 f., 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.; BGer 4D_102/2011 vom 12.
März 2012 E. 7.1; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 544 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der
Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Dass
der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt nicht (vgl.
BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4, 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016
E. 2.1; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 556). Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation
der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 vom 12.
Mai 2016 E. 3.3.2; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 556). Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des
Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen
Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von
Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der
Interessen ihres Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (vgl. BGer
6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass
die unentgeltliche Verbeiständung nur die Kosten der objektiv notwendigen
Vorkehren umfasst (Bühler, a.a.O.,
Art. 122 ZPO N 18a).
2.1.2
Pauschalisierte
Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind zulässig, sofern
eine Mehr- bzw. Mindervergütung für besonders aufwändige bzw. einfache
Fälle möglich bleibt (Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 571; vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach
Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches
Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des
Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 und
E. 2.5.1 S. 455, 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Pauschalen sind
nur dann unzulässig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise
Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses
zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleisteten Diensten stehen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 571; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454, 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Bei
einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen ist von einer Gesamtbetrachtung
des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls auszugehen. Eine unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen
Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet das Gericht davon, die einzelnen
Positionen der eingereichten Kostennote zu beurteilen (BGE 143 IV 453
E. 2.5.1 S. 454 und E. 2.5.2 S. 456; vgl. BGE 141 I 124
E. 4.5 S. 129). Die in mehreren nicht amtlich publizierten
Bundesgerichtsurteilen vertretene Auffassung, das pauschalisierende Vorgehen
setze voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.– auch im Fall der Anerkennung
des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde (BGer 5D_114/2016 vom
26.
September 2016 E. 4, 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2,
5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3), hat das Bundesgericht in
einem neueren amtlich publizierten Urteil verworfen und festgehalten, das pauschalisierende
Vorgehen setze nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem
Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455;
abweichend ohne Erwähnung von BGE 143 IV 453 das Urteil der I.
sozialrechtlichen Abteilung BGer 8C_880/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2.1).
Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem
Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welcher Aufwand
für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als
entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014
E. 3.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O.,
Art. 122 ZPO N 7). Wenn mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten
Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem
Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen
hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und
damit entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung ihres Mandats ein solcher
Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen
in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1
S. 455; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4,
5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3, 5A_380/2014 vom 30. September
2014.
E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin muss vielmehr aufzeigen,
weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014
vom 30. September 2014 E. 3.1).
2.2
In
Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)
nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
(HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des
Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein
angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet. Wenn der
Streitwert zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des
Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in familienrechtlichen Verfahren
vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe
eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar
2019.
E. 4.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Dies bedeutet,
dass danach zu fragen ist, ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene
Entschädigung für den geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die
Entschädigung nach Aufwand in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache
(Streitwert) steht (AGE ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 3). In
schriftlich geführten Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen,
entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO in der Regel dem Monatseinkommen
der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50-100 % des höheren Einkommens
der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen
Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss § 15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In mündlich geführten Verfahren beträgt
das Honorar gemäss § 15 Abs. 3 HO die Hälfte bis zwei Drittel des für das
schriftliche Verfahren zulässigen Honorars. Diese Bestimmungen sind in
Statusprozessen auch bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin zu berücksichtigen. Ob dies unter dem Titel der Angemessenheit
des Honorars (vgl. AGE BEZ.2012.24 vom 12. November 2012 E. 2) oder des
streitwertbezogenen Honorars (so AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018
E. 7.3) geschieht, ist unerheblich und kann deshalb offen bleiben. Der
Stundenansatz für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.– (AGE ZB.2016.32 vom 4. März
2017.
E. 8.2.3, ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; BJM 2013 S. 331).
Aus § 15 HO ergibt sich, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art
üblicherweise als notwendig erachtet wird. Wenn die unentgeltliche
Rechtsbeiständin einen höheren Zeitaufwand geltend macht, obliegt es ihr
darzulegen, weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist und
inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich gewesen ist. Die
blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht
(vgl. oben E. 2.1). Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im
Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt (§ 17 Abs. 3 HO).
3.
Ablauf
des vorliegenden Scheidungsverfahrens
Am 10. Dezember
2018.
reichte die Ehefrau eine Scheidungsklage ohne einlässliche Begründung mit
den folgenden Rechtsbegehren ein:
1.
Es sei die am 27. Juli 2004 in der
Türkei geschlossene Ehe gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
Es sei den Ehegatten die gemeinsame
elterliche Sorge über die Tochter E____, geb. am 25.04.2006 zu belassen.
3.
Es sei der Ehefrau die Obhut und
Hauptbetreuung über die Tochter zuzuteilen. Es sei ein angemessenes
Besuchsrecht zwischen der Tochter und dem Vater festzulegen.
4.
Es sei der Ehemann zu verpflichten,
einen angemessenen Unterhaltsbeitrag für die Tochter von mindesten CHF 3700.-
zu bezahlten (davon CHF 1000.- Barunterhalt und CHF 2700.-
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen.
5.
Es sei festzustellen, dass die
Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
6.
Es seien die während der Ehe
erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beidseitigen Vorsorgeeinrichtungen
hälftig zu teilen.
7.
Es sei der Ehefrau für das
vorliegenden Verfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichneten als
Rechtsvertreterin zu bewilligen.
8.
Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten
des Ehemannes.“
Am 28. Dezember
2018.
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Klage dem Ehemann
vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt wird und die Parteien in eine
Einigungsverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 zeigte die
Beschwerdeführerin dem Zivilgericht die Vertretung des Ehemanns an. Mit Eingabe
vom 6. Februar 2019 reichte sie die Vollmacht nach.
Am 11. Januar
2019.
wurden die Parteien zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO auf
den 21. März 2019 09:00 Uhr vorgeladen. Auf der Vorladung war vermerkt, dass bis
10.
Tage vor der Verhandlung bestimmte, detailliert bezeichnete Unterlagen
einzureichen seien. Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die
Beschwerdeführerin Unterlagen ein und machte dazu auf knapp zwei Textseiten
Hinweise, die für die Bedarfs- und Unterhaltsberechnung relevant seien. Am 11.
März 2019 stellte die Beschwerdeführerin namens und im Auftrag des Ehemanns ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Am
21.
März 2019 um 09:00 fand die Einigungsverhandlung vor dem Zivilgericht
statt. Diese dauerte bis um 10:55 Uhr (Verhandlungsprotokoll). Gemäss der
unbestrittenen Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin unterbreitete diese
den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung eine vollständige
Scheidungsvereinbarung, die von diesen unterzeichnet wurde (angefochtene
Verfügung S. 2). Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichte die
Beschwerdeführerin dem Zivilgericht eine Kostennote ein.
Mit Verfügung
vom 24. April 2019 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der Freizügigkeitsstiftungen
den Parteien zur fakultativen Stellungnahme betreffend zu teilende
Vorsorgeguthaben zu. Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur
substanziierten Begründung der Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands. Mit
Eingabe vom 20. Mai 2019 begründete die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit
des geltend gemachten Aufwands und reichte eine angepasste Kostennote ein. Mit
Eingabe vom 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin namens des Ehemanns
auf eine Stellungnahme betreffend die zu teilenden Vorsorgeguthaben.
Mit Entscheid
vom 3. Juli 2019 erkannte das Zivilgericht das Folgende:
1.
Die von den Parteien am 27. Juli 2004 in [...] / [...]
([...]) geschlossene Ehe wird geschieden.
2.
Die elterliche Sorge über E____,
geboren am 25. April 2006, wird den Eltern gemeinsam belassen.
Das Kind steht in der Obhut der
Mutter.
Das Kind ist bei der Mutter
behördlich angemeldet.
Allfällige Streitigkeiten über den
persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die
zuständige Kindesschutzbehörde.
Die Erziehungsgutschriften gemäss
AHVV werden der Mutter zu 100% angerechnet.
3.
Die Vereinbarung vom 21. März 2019
über die Nebenfolgen der Scheidung, lautend:
1.
Die
Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am 27. Juli 2004 in [...]
geschlossenen Ehe.
2.
Die
Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über E____, geb. am
25.
April 2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Die Obhut ist bei der
Mutter.
Das Kind ist behördlich
bei der Mutter gemeldet.
Die
Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.
Über den persönlichen
Verkehr (Besuchs-, Kontakt- und Ferienrecht) des Vaters mit der Tochter einigen
sich die Ehegatten in direkter Absprache unter Berücksichtigung der Interessen
der Tochter.
3.
Der
Kindsvater bezahlt ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren
Kinderunterhaltsbeitrag für E____ von CHF 1‘400.– zuzüglich Kinderzulagen
bis und mit Juni 2019. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1‘600.–
zuzüglich Kinderzulagen, wobei dieser Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen der
Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen
Erstausbildung geschuldet ist. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des
Unterhaltsanspruches durch das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit. Art. 277
Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
4.
Die
Ehegatten halten fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet
ist.
5.
Die
Unterhaltsbeiträge werden mit der gerichtsüblichen Klausel indexiert.
6.
Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6‘000.–
(100% Pensum) sowie derzeit keinem Einkommen der Ehefrau.
7.
In
güterrechtlicher Hinsicht verpflichtet sich die Ehefrau, den Ehering des
Ehemannes an denselben herauszugeben.
Nach Rückgabe des
Eheringes an den Ehemann sind die Ehegatten güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu
fordern hat.
8.
Die
Ehegatten vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen
Vorsorgeguthaben.
Die Parteien ermächtigen
das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Anweisungen im Scheidungsurteil.
9.
Die
Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Ehegatten überlassen den
Kostenentscheid zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem
Gericht.‘,
wird genehmigt.
4.
[Indexierung der Unterhaltsbeiträge]
5.
[Anweisung an die
Freizügigkeitsstiftung]
6.
Die Parteien tragen die
Gerichtskosten von CHF 800.– für den Entscheid ohne schriftliche
Begründung beziehungsweise von CHF 1‘200.–, wenn eine schriftliche
Begründung verlangt wird, je zur Hälfte (je inklusive Dolmetscherkosten von CHF 175.–).
Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide
Parteien zu Lasten des Staates.
7.
Jede Partei trägt ihre eigenen
Anwaltskosten und Auslagen selbst. Den Vertreterinnen werden mit separater
Verfügung die Honorare aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
8.
Eine Rückforderung von Prozesskosten
bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien bleibt vorbehalten
(Art. 123 Abs. 1 ZPO).“
4.
Aufwändigkeit
des vorliegenden Scheidungsverfahrens
4.1
Die
Zivilgerichtspräsidentin stellte fest, das Scheidungsverfahren sei
unkompliziert und wenig aufwändig gewesen (angefochtene Verfügung S. 2).
Die Beschwerdeführerin behauptet im Beschwerdeverfahren, der Fall sei
ausserordentlich aufwändig oder zumindest komplex und umfangreich gewesen
(Beschwerde Ziff. 19 und 25). Diese Behauptungen sind unrichtig, wie sich aus
den nachstehenden Erwägungen ergibt.
4.2
Zunächst
macht die Beschwerdeführerin geltend, weil es um Kinderbelange gegangen sei,
sei von vornherein von einem gewissen Mehraufwand auszugehen (Beschwerde Ziff.
25). Dies ist unzutreffend. Da bei vielen Scheidungen auch Kinderbelange zu
regeln sind, ist der dadurch verursachte Aufwand grundsätzlich im Ansatz gemäss
§ 15 HO bereits berücksichtigt. Zudem entspricht die Regelung der Kinderbelange
in der Scheidungsvereinbarung mit Ausnahme des Kindesunterhalts im Wesentlichen
den Anträgen in der Scheidungsklage, weshalb davon auszugehen ist, dass die
übrigen Kinderbelange nicht strittig gewesen sind. Angesichts dessen, dass die
Ehefrau anders als in vielen anderen Scheidungsfällen keinen nachehelichen
Unterhalt gefordert hat, begründet auch der Umstand, dass der Kindesunterhalt
strittig gewesen ist, offensichtlich keinen überdurchschnittlichen Aufwand.
4.3
Die
Ehefrau hat einen Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3‘700.–
(Barunterhalt CHF 1‘000.– und Betreuungsunterhalt CHF 2‘700.–)
gefordert. In der vom Zivilgericht genehmigten Scheidungsvereinbarung haben die
Ehegatten einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.– für die Zeit vom
1.
Januar bis am 30. Juni 2019 und von CHF 1‘600.– für die Zeit ab dem 1.
Juli 2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ehemann und sie
hätten sich nicht erklären können, auf welcher Grundlage die Ehefrau den enorm
hohen Unterhaltsbeitrag geltend gemacht habe (Beschwerde Ziff. 11 und 28).
Folglich hätten „alle möglichen Szenarien in Betracht gezogen werden und dazu
ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen vorbereitet werden“ müssen (Eingabe
vom 20. Mai 2019 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe die Einigungsverhandlung
in jeglicher Hinsicht umfassend vorbereiten und entsprechende Abklärungen
tätigen und als Verhandlungsnotizen festhalten müssen, um in der
Einigungsverhandlung entsprechend reagieren und die Argumente der Ehefrau für
den beantragten Unterhalt abwenden zu können (Beschwerde Ziff. 28 und 35).
Diese Vorbringen zeigen, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen
verkennt, die sich aus der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung ergeben. Wenn die Ehefrau mit einer nicht einlässlich
begründeten Klage einen nach Einschätzung der Rechtsanwältin des Ehemanns zu
hohen Unterhaltsbeitrag fordert, hat diese im Hinblick auf die
Einigungsverhandlung nicht eingehend nach möglichen Argumenten für diesen
Unterhaltsbeitrag zu suchen und für jedes denkbare Argument ein Gegenargument vorzubereiten.
Sie kann sich vielmehr grundsätzlich mit der Erstellung einer eigenen, aus
ihrer Sicht korrekten Unterhaltsberechnung begnügen, wie die
Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3). Bereits damit kann sie in der Einigungsverhandlung aufzeigen, dass
der geforderte Unterhaltsbeitrag nicht geschuldet ist. Zumindest wenn die
Rechtsanwältin über grundlegende Kenntnisse im Scheidungsrecht und minimale
Berufserfahrung verfügt, kann sie in der Einigungsverhandlung auch ohne
vorgängige Abklärungen wirksam auf die von der Rechtsanwältin der Ehefrau in
der Verhandlung tatsächlich vorgebrachten Argumente reagieren.
Gemäss den
Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin hat anlässlich der
Einigungsverhandlung im Wesentlichen einzig die Bestimmung der Höhe des
Kindesunterhalts Anlass zu Diskussionen gegeben und haben sich die übrigen
Nebenfolgen der Scheidung ohne weitere Diskussionen regeln lassen.
Güterrechtlich hätten sich die Parteien ohne weiteres auseinandergesetzt
erklärt (angefochtene Verfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies. Zunächst weist sie zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Ehefrau in der
Scheidungsvereinbarung verpflichtet hat, dem Ehemann seinen Ehering
herauszugeben, und dass sich die Ehegatten erst nach Rückgabe des Eherings
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (Beschwerde Ziff.
31). Die Herausgabe des Eherings des Ehemanns an diesen hat aber offensichtlich
keinen nennenswerten Diskussionsbedarf verursacht. Weiter behauptet die
Beschwerdeführerin, die Ehegatten hätten diverse Hochzeitsgeschenke erhalten,
die bis zur Trennung noch vorhanden gewesen seien. Deren Aufteilung sei von der
Beschwerdeführerin geprüft und mit dem Ehemann besprochen sowie in der Einigungsverhandlung
diskutiert worden. Nur weil die Ehefrau in der Einigungsverhandlung erklärt
habe, dass die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, hätten sich die
Ehegatten nach Rückgabe des Rings güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt
(Beschwerde Ziff. 31-34). Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist
die güterrechtliche Auseinandersetzung keinesfalls überdurchschnittlich komplex
oder aufwändig gewesen und macht sie das vorliegende Scheidungsverfahren nicht
zu einem komplizierten Fall.
Zusammenfassend
ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass für die Einigungsverhandlung
keinesfalls eine aufwändige Vorbereitung notwendig gewesen ist.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das vorliegende Scheidungsverfahren sei auch
deshalb komplexer und aufwändiger als ein durchschnittliches
Scheidungsverfahren, weil ihm ein aufwändiges Eheschutzverfahren vorangegangen
sei, in dem der Ehemann zu ungerechtfertigt hohen Unterhaltszahlungen
verpflichtet worden sei (Beschwerde Ziff. 30). Auch dies ist unzutreffend. Da
vielen Scheidungen ein Eheschutzverfahren vorangeht, ist der durch das Studium
der Eheschutzakten verursachte Aufwand grundsätzlich im Ansatz gemäss § 15 HO
bereits berücksichtigt. Zudem verursacht das Studium der Eheschutzakten zwar
einen gewissen Aufwand. Im Gegenzug erleichtert der Umstand, dass der Fall nach
Eherecht bereits beurteilt worden ist, auch die Vorbereitung des
Scheidungsverfahrens.
4.5
Aus
den vorstehenden Gründen ist die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, das
Scheidungsverfahren sei unkompliziert und wenig aufwändig gewesen, als richtig
zu bestätigen. Das vorliegende Scheidungsverfahren ist keinesfalls
überdurchschnittlich, sondern vielmehr unterdurchschnittlich schwierig und
aufwändig gewesen. Damit kommt eine über den Rahmen von § 15 HO hinausgehende
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht in Betracht.
5.
Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
5.1
Gemäss
der Scheidungsvereinbarung beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 6‘000.–
und erzielt die Ehefrau kein Einkommen. Da der vorliegende Scheidungsprozess
keinesfalls überdurchschnittlich aufwändig oder komplex gewesen ist, beträgt
das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO maximal CHF 6‘000.–. Damit wäre jedoch
ein vollständig und schriftlich durchgeführtes strittiges Scheidungsverfahren
mit doppeltem Schriftenwechsel, Einigungsverhandlung und Hauptverhandlung mit
allfälliger Beweisabnahme abgegolten, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig
festgestellt hat (angefochtene Verfügung S. 2). Im vorliegenden Fall ist
das Scheidungsverfahren jedoch nach der Einigungsverhandlung aufgrund der
Scheidungsvereinbarung vorzeitig beendet worden. Bei vorzeitiger Beendigung des
Mandats oder des Prozesses selber beträgt das Honorar in vermögensrechtlichen Zivilsachen
gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten
Prozess zulässigen Honorars. Bei Mandatsniederlegung während des
Schlichtungsverfahrens oder vor Ausarbeitung der Klagschrift kann gemäss § 6 Abs. 3 HO bis zu einem Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen
Honorars verlangt werden. Zumindest sinngemäss müssen diese Bestimmungen auch
für Statusprozesse gelten. Im vorliegenden Fall beträgt das in Anwendung von § 15 Abs. 1 HO bemessene Honorar damit unter Berücksichtigung der vorzeitigen
Beendigung des Scheidungsprozesses maximal CHF 3‘000.–.
Gemäss der
angefochtenen Verfügung kann aufgrund der Erfahrung aus einer grossen Zahl
vergleichbarer Fälle und nach ständiger Praxis des Zivilgerichts in einem Fall
wie dem vorliegenden Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Honorar von maximal
rund 15 Stunden zu CHF 200.– entsprechend CHF 3‘000.– als angemessen
betrachtet werden (angefochtene Verfügung S. 3). Es besteht kein Grund, an
der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Sie wird im Übrigen dadurch
bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau im vorliegenden
Scheidungsverfahren mit Kostennote vom 17. Mai 2019 einen Zeitaufwand von bloss
12,65 Stunden geltend gemacht hat.
5.2
5.2.1
Die
Zivilgerichtspräsidentin hat im vorliegenden Fall einen Zeitaufwand der
Beschwerdeführerin von 14 Stunden für notwendig und verhältnismässig gehalten.
Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden für die Einigungsverhandlung
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Diese Einschätzung ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Unrecht die
Reisezeit nicht berücksichtigt, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt.
5.2.2
Für
die Einigungsverhandlung, den Hin- und Rückweg, die Vorbesprechung mit dem
Ehemann und die Nachbearbeitung wird mit der Kostennote vom 20. Mai 2019 für
den 21. März 2019 ein Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht.
Dass die
Einigungsverhandlung rund 2 Stunden gedauert und entsprechend zu entschädigen
ist, ist unbestritten.
Die
Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, für die Anreise an den
Verhandlungsort werde praxisgemäss kein Honorar vergütet (angefochtene
Verfügung S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Reisezeit sei
zu entschädigen (Beschwerde Ziff. 47). Grundsätzlich ist es sicher
richtig, dass die Reisezeit praxisgemäss nicht entschädigt wird. Ob eine
Entschädigung der Reisezeit nach der Praxis des Zivilgerichts tatsächlich in
jedem Fall ausgeschlossen ist, kann offen bleiben, weil sich im vorliegenden
Fall ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Reisezeit aus Art. 29 Abs. 1
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ergibt und eine allfällige gegenteilige Praxis
des Zivilgerichts deshalb unbeachtlich ist. Grundsätzlich hat eine Partei zwar
kein Recht auf freie Wahl ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und
insbesondere kein Anspruch auf Bestellung einer nicht im Gerichtskanton
registrierten Anwältin. In besonderen Fällen ergibt sich jedoch aus dem
Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ein Recht der Partei
auf Bestellung einer nicht im Gerichtskanton registrierten Anwältin zur
unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein
besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und der Anwältin besteht
oder die Anwältin sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache
befasst hat (BGer 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2, 2C_79/2013 vom 26.
August 2013 E. 2.2 f., 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 520 f. und 530;
vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO
N 51 f. und 67). Wenn die Partei ausnahmsweise Anspruch auf Bestellung einer
ausserkantonalen Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin hat, gehört die
Zeit für die Reise von der Kanzlei mit Sitz in einem anderen Kanton, in der die
Anwältin tätig ist, zu einer Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und
zurück zum notwendigen Aufwand. Zumindest im Rahmen von einigen Stunden ist
dieser Aufwand auch verhältnismässig. In einem solchen Fall ist es unzulässig,
die Reisezeit gar nicht zu entschädigen. Die Reisezeit darf aber zu einem
gegenüber demjenigen für die übrige Arbeitszeit reduzierten Ansatz entschädigt
werden. Dafür spricht insbesondere, dass die Anwältin während der Reise in
beschränktem Umfang andere Arbeiten verrichten kann (vgl. BGer 6B_136/2009
vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Bühler,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Angemessen erscheint ein auf die Hälfte
reduzierter Stundenansatz von CHF 100.– (abweichend wohl Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23, der
bloss einen leicht reduzierten Stundensatz zu befürworten scheint).
Der Ehemann
wohnt in [...]. Dieses ist gut 30 km von Zürich und rund 110 km von Basel
entfernt. Der Ehemann hat der Beschwerdeführerin bereits am 22. November 2018
eine Vollmacht betreffend Ehescheidung erteilt. Gemäss der unbestrittenen
Darstellung der Beschwerdeführerin hat auch der Ehemann beabsichtigt, die
Scheidung einzureichen (Beschwerde Ziff. 22). Die entsprechende Klage oder das
entsprechende Gesuch hätte er an seinem eigenen Wohnsitz einreichen können
(Art. 23 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen ist es objektiv in jeder
Hinsicht gerechtfertigt gewesen, dass er eine in einer Kanzlei mit Sitz in
Zürich tätige Anwältin bevollmächtigt hat. Im Zeitpunkt, in dem das
Zivilgericht Basel-Stadt dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt
hat, hatte er die Beschwerdeführerin bereits bevollmächtigt und war diese für
ihn bereits tätig geworden. Unter diesen Umständen hat der Ehemann ausnahmsweise
Anspruch darauf gehabt, dass die Beschwerdeführerin als ausserkantonale
Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt worden ist. Der
Weg von der Kanzlei, in der die Beschwerdeführerin arbeitet, zum Zivilgericht
dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1,5 Stunden. Für die Hin- und
Rückreise ist deshalb ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu berücksichtigen. Dieser
ist mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen.
5.3
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notwendige und
verhältnismässige Aufwand der Beschwerdeführerin insgesamt 14 Stunden zu CHF 200.–
und 3 Stunden (Reisezeit) zu CHF 100.– beträgt. Damit beläuft sich das
nach dem Zeitaufwand berechnete Honorar auf CHF 3’100.–. Da es sich um
einen höchstens durchschnittlich aufwändigen Fall handelt
(vgl. E. 2.2 und 4.5), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf das
maximale in Anwendung von § 6 und § 15 Abs. 1 HO bemessene
Honorar von CHF 3‘000.– (vgl. oben E. 5.1).
6.
Auslagen
6.1
Die
in der Kostennote separat ausgewiesenen und mit CHF 233.– bezifferten
Auslagen werden gemäss der angefochtenen Verfügung entschädigt (angefochtene
Verfügung S. 3). Darin enthalten sind insbesondere auch die Reisekosten.
6.2
Die
von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %
hat die Zivilgerichtspräsidentin nicht berücksichtigt mit der Begründung, die
HO sehe eine solche nicht vor (angefochtene Verfügung S. 3). Die dagegen
erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind geradezu trölerisch. Gemäss
§ 16 Abs. 2 HO sind für Telefonate, Telefax, Porti usw. die tatsächlichen
Auslagen in Rechnung zu stellen. Für notwendige Fotokopien gilt gemäss § 16 Abs. 3 HO ein Ansatz von maximal CHF 2.– pro Seite, wobei im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nur CHF 0,25 pro Seite vergütet werden (AGE
SB.2014.100 und SB.2015.29 vom 6. April 2016 E. 7.3, ZB.2015.22 vom 30.
Dezember 2015 E. 6.2.1, ZB.2015.2 vom 30. April und 3. Juli 2015 E. 5.4.2).
Damit besteht kein Zweifel, dass gemäss der für die unentgeltliche
Verbeiständung in Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt massgebenden HO
nur die ausgewiesenen tatsächlichen Auslagen zu entschädigen sind und die
Geltendmachung einer Spesenpauschale unzulässig ist.
7.
Kosten
des Beschwerdeverfahrens
7.1
Mit
der angefochtenen Verfügung hat die Zivilgerichtspräsidentin der
Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 3‘033.– zuzüglich CHF 233.55
Mehrwertsteuer zugesprochen. Dieser Betrag von CHF 3‘266.55 ist bereits
ausbezahlt worden und am 2. September 2019 bei der Beschwerdeführerin
eingegangen (vgl. Abtretung vom 13. September 2019). Mit ihrer Beschwerde
beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 11‘913.20
zuzüglich CHF 917.30 Mehrwertsteuer. Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass ihr eine Entschädigung von CHF 3’233.– (Honorar CHF 3’000.–
+ Auslagen CHF 233.–) zuzüglich CHF 248.95 Mehrwertsteuer
zuzusprechen ist. Damit beträgt der offene Betrag noch CHF 215.40 (CHF 3'481.95
- CHF 3‘266.55).
Am 13. September
2019.
hat die Beschwerdeführerin ihre Entschädigungsforderung an die D____
abgetreten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 464). Dies steht der
Übertragbarkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat auf Entschädigung jedoch nicht entgegen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 826 f.). Die
Beschwerdeführerin als Zedentin hat der Beschwerdeinstanz die Abtretung
angezeigt und diese hat die Notifikation dem Zivilgericht zur Kenntnis gebracht.
Damit kann der geschuldete Restbetrag von CHF 215.40 nicht mehr mit
befreiender Wirkung an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (vgl. Art. 167
OR analog; Girsberger/Hermann, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 167 OR N 13; vgl. zur analogen Anwendung des
Prizivatrechts zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 252). Das
Zivilgericht hat ihn deshalb der D____ auszubezahlen.
7.2
Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings
in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 5,
ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10, ZB.2016.12 vom
27.
Januar 2017 E. 5). Im Beschwerdeverfahren betreffend die
Höhe seiner Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin Anspruch auf
eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens, ohne dass die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in
eigener Sache prozessierende Anwältin erfüllt sein müssten (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 49;
vgl. BGer 6B_436/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2; KGer GR ZK1 17
96.
vom 2. November 2017 E. 5.1).
Die
Beschwerdeführerin obsiegt nur sehr geringfügig (vgl. oben E. 7.1). Sie hat
deshalb die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gerichtskosten werden in
Anwendung von § 13 Abs. 2 und § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 3 der Verfügung der Zivilgerich[...] aufgehoben und durch den
folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Vertreterin des Beklagten,A____,
Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von CHF 3’233.–
inkl. Auslagen zuzüglich CHF 248.95 MWST, total CHF 3'481.95,
aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bleibt vorbehalten (Art. 123
ZPO).“.
Es wird festgestellt, dass der Betrag von CHF 3‘266.55
bereits ausbezahlt worden ist und das Zivilgericht den Restbetrag von CHF 215.40
der D____ auszubezahlen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.