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Entscheid

BEZ.2019.56

Entschädigung für unentgeltliche Rechtsbeiständin

21. Februar 2020Deutsch34 min

vor der Verhandlung diverse Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.56

ENTSCHEID

vom 21.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____, Rechtsanwältin Beschwerdeführerin

[...], [...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin

vom 3. Juli 2019

betreffend Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Vollmacht

vom 22. November 2018 beauftragte B____ (nachfolgend Ehemann) A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit der Wahrung seiner Rechte. Mit Eingabe vom

10. Dezember 2018 reichte C____ (nachfolgend Ehefrau) beim Zivilgericht

Basel-Stadt eine Scheidungsklage gegen den Ehemann ohne einlässliche Begründung

ein (Verfahren [...]). Die Parteien des Scheidungsverfahrens wurden zur

Einigungsverhandlung am 21. März 2019 vorgeladen und aufgefordert bis zehn Tage

vor der Verhandlung diverse Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte

am 11. März 2019 die verlangten Unterlagen ein und stellte zeitgleich ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anlässlich der Einigungsverhandlung

konnte eine Einigung zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens erreicht

werden. In der Folge traf die Zivilgerichtspräsidentin noch weitere Abklärungen

betreffend der 2. Säule und unterbreitete den Parteien die

Durchführbarkeitserklärungen betreffend die beiden Freizügigkeitskonten zur

Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ihre Kostennote samt

Erläuterungen ein. Auf Aufforderung des Gerichts hin begründete die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die in der Kostennote geltend

gemachten Aufwände.

Mit Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein

Honorar von CHF 3'033.– inkl. Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 233.55

aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Dispositivziffer 3). Die Verfügung wurde mit

einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Mit Beschwerde

vom 16. August 2019 beantragt die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, es sei die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 3. Juli 2019

aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

„3. Der Vertreterin des

Beklagten, A____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar in Höhe von CHF 12'830.50

(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine

Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bleibt

vorbehalten (Art. 123 ZPO).“

Mit Eingabe vom

16. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Abtretungserklärung vom 13.

September 2019 eingereicht mit der Bitte um Kenntnisnahme des Parteiwechsels

und einem Antrag auf Anpassung des Rubrums. Der Ehemann hat innert der ihm

gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der vorliegende Entscheid

ist unter Beizug der Akten des Verfahrens [...] des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 der Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Juli 2019, mit der die Entschädigung der

Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin festgesetzt worden ist.

Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist

gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Ob sich die Anfechtbarkeit aus der

Anwendung von Art. 110 ZPO (so OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3,

in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161, 161; Bühler,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 42; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017,

Art. 122 ZPO N 8; vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2, 2.1

und 2.3), der direkten Anwendung von Art. 121 ZPO (so Bühler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 4f; Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 121 N 3; vgl. BGer

5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 5) oder der analogen Anwendung von Art.

121.

ZPO (so Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 70) ergibt, ist

umstritten und kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

1.2

Gemäss

dem Kantonsgericht des Kantons Waadt, dem Obergericht des Kantons Zürich und

der Lehre beträgt die Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid über die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 321 Abs. 2

ZPO zehn Tage (KGer VD HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1b; OGer ZH

PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161,

161; Bühler, a.a.O., Art. 122

N 42; Wuffli/Fuhrer, Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 990). Diese vom

Bundesgericht ausdrücklich als vertretbar befundene Auffassung ist damit zu

begründen, dass sich Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO betreffend die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Kapitel betreffend die unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) befindet und deshalb in analoger Anwendung von

Art. 119 Abs. 3 ZPO auch über die Höhe der Entschädigung im summarischen

Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2

und 2.2 f.; KGer VD HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1b; OGer ZH

PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161,

161). Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts des Kantons

Basel-Landschaft (vgl. KGer BL 410 2013 190 vom 23. September 2013

E. 1.2, in: BJM 2014 S. 53, 53) und der Beschwerdeführerin

(Beschwerde Ziff. 4) überzeugt nicht. Die von der Beschwerdeführerin zitierten

Entscheide (BGer 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3; KGer SG

BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2) betreffen nicht die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und sind deshalb nicht einschlägig. Damit

hat die Zivilgerichtspräsidentin in der Rechtsmittelbelehrung entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass die

Beschwerdefrist zehn Tage betrage.

1.3

Aufgrund

der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens gilt der Fristenstillstand gemäss

Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid

über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht

(Art. 145 Abs. 2 lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 145 Abs. 2 ZPO

auf das Rechtsmittelverfahren BGE 139 III 78 E. 4.5 S. 83; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 145 N 3). Die angefochtene

Verfügung vom 3. Juli 2019 ist der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 zugestellt

worden. Grundsätzlich hat der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1

lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August nicht gegolten (vgl. Art.

145.

Abs. 2 lit. b ZPO) und hat die Beschwerdefrist damit am 15. Juli 2019

geendet. Allerdings bestimmt Art. 145 Abs. 3 ZPO, dass die Parteien auf

die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen sind, und enthält die

angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 keinen entsprechenden Hinweis. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der Hinweis auf

die Ausnahmen vom Fristenstillstand auch bei anwaltlich vertretenen Parteien

konstitutiv und gilt der Fristenstillstand bei Fehlen des Hinweises auch dann,

wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen können, dass ein Ausnahmefall

gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO vorliegt (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.3 f.

S. 83 ff.; Benn, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 145 ZPO N 8). Folglich hat die

Beschwerdefrist im vorliegenden Fall mangels Hinweises auf die Ausnahme gemäss

Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019

still gestanden und am 16. August 2019 geendet. Damit ist die an diesem Tag der

Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist

damit einzutreten.

1.4

Mit

Eingabe vom 15. Oktober 2019 hat die D____ der Beschwerdeinstanz mitgeteilt,

dass ihr die Beschwerdeführerin die Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bildende Forderung abgetreten habe, und sinngemäss

erklärt, sie trete an Stelle der Beschwerdeführerin in den Prozess ein. Als

Beweis hat sie eine Abtretungserklärung vom 13. September 2019 eingereicht. Aus

den nachstehenden Gründen ist diese Abtretung im Beschwerdeverfahren nicht zu

berücksichtigen und ist der darauf gestützte Parteiwechsel im

Beschwerdeverfahren unzulässig. Wird das Streitobjekt während des Prozesses

veräussert, so kann der Erwerber gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO an Stelle der

veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Während des Prozesses im Sinn

dieser Bestimmung bedeutet zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und

spätestens dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids (vgl. Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 83 N 13; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 83 N 4; Schwander,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 83 N 18). In der Lehre wird teilweise ohne weitere Differenzierung

erklärt, der Prozessbeitritt des Erwerbers sei auch noch im kantonalen

Rechtsmittelverfahren möglich (Gross/Zuber,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 12; Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 83 N 8; vgl. Graber, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2017, Art. 83 ZPO N 20). Richtigerweise ist jedoch zu differenzieren

und ist ein Parteiwechsel nur im Berufungsverfahren, nicht aber im

Beschwerdeverfahren möglich (Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 83 CPC N 12). Die

Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Ein Entscheid, der mit Beschwerde

anfechtbar ist, wird mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar (Jeandin, a.a.O., Intro. art. 308-334 CPC

N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 329 N

34). Folglich ist ein Prozessbeitritt nach der Eröffnung des erstinstanzlichen

Entscheids ausgeschlossen (Jeandin,

a.a.O., Art. 83 CPC N 12). Zudem kann die dem Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs.

1.

ZPO zugrunde liegende Veräusserung des Streitobjekts im Beschwerdeverfahren

regelmässig gar nicht berücksichtigt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs.

1.

ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte

als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2,

BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2017.60 vom 31. Mai 2018 1.2;

Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326

N 4). Dementsprechend ist der von der D____ geltend gemachte Parteiwechsel

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies ändert aber

nichts daran, dass sich die Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf die D____

als Einzelrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin erstreckt (vgl. Domej, a.a.O., Art. 83 N 9; Göksu, a.a.O., Art. 83 N 13; Oberhammer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 236 N 55; Livschitz, a.a.O., Art. 83 N 4).

2.

Grundsätze zur Bemessung der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin

vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende

Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der

Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete

Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 549 und 555;

vgl. Art. 96 ZPO). Art. 122 ZPO verlangt lediglich, dass die Entschädigung

angemessen ist. Die in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der ZPO

entwickelten Grundsätze behalten im Rahmen von Art. 122 ZPO ihre volle

Gültigkeit (BGE 137 III 185 E. 5.2 f. S. 188 f.). Bei der Bemessung

der Entschädigung sind insbesondere die Art, die Wichtigkeit sowie die

tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Streitsache, der Zeitaufwand der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, die Qualität ihrer Arbeit sowie die von ihr

übernommene Verantwortung und das von ihr erzielte Resultat zu berücksichtigen

(vgl. BGE 122 I 1 E. 3 S. 2 f.; Bühler,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 13; Emmel, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 5; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 24). Die Entschädigung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin darf tiefer angesetzt werden als diejenigen

einer privaten Rechtsvertreterin. Sie muss aber so festgesetzt werden, dass die

unentgeltliche Rechtsbeiständin mit dem Mandat einen bescheidenen Verdienst

erzielen kann (BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 5.3 und 7.1; AGE

BEZ.2012.24 vom 12. November 2012 E. 2). Als Faustregel ist dazu ein

Honorar von CHF 180.– pro Stunde erforderlich (BGE 137 III 185 E. 5.4

S. 190 f., 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.; BGer 4D_102/2011 vom 12.

März 2012 E. 7.1; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 544 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der

Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Dass

der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt nicht (vgl.

BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4, 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016

E. 2.1; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 556). Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation

der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 vom 12.

Mai 2016 E. 3.3.2; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 556). Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des

Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen

Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von

Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der

Interessen ihres Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (vgl. BGer

6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass

die unentgeltliche Verbeiständung nur die Kosten der objektiv notwendigen

Vorkehren umfasst (Bühler, a.a.O.,

Art. 122 ZPO N 18a).

2.1.2

Pauschalisierte

Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind zulässig, sofern

eine Mehr- bzw. Mindervergütung für besonders aufwändige bzw. einfache

Fälle möglich bleibt (Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 571; vgl. Bühler,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach

Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches

Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des

Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 und

E. 2.5.1 S. 455, 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Pauschalen sind

nur dann unzulässig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise

Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses

zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleisteten Diensten stehen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 571; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454, 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Bei

einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen ist von einer Gesamtbetrachtung

des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls auszugehen. Eine unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen

Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet das Gericht davon, die einzelnen

Positionen der eingereichten Kostennote zu beurteilen (BGE 143 IV 453

E. 2.5.1 S. 454 und E. 2.5.2 S. 456; vgl. BGE 141 I 124

E. 4.5 S. 129). Die in mehreren nicht amtlich publizierten

Bundesgerichtsurteilen vertretene Auffassung, das pauschalisierende Vorgehen

setze voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.– auch im Fall der Anerkennung

des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde (BGer 5D_114/2016 vom

26.

September 2016 E. 4, 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2,

5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3), hat das Bundesgericht in

einem neueren amtlich publizierten Urteil verworfen und festgehalten, das pauschalisierende

Vorgehen setze nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem

Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455;

abweichend ohne Erwähnung von BGE 143 IV 453 das Urteil der I.

sozialrechtlichen Abteilung BGer 8C_880/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2.1).

Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem

Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welcher Aufwand

für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als

entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014

E. 3.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O.,

Art. 122 ZPO N 7). Wenn mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten

Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem

Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen

hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und

damit entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung ihres Mandats ein solcher

Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen

in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1

S. 455; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4,

5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3, 5A_380/2014 vom 30. September

2014.

E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin muss vielmehr aufzeigen,

weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014

vom 30. September 2014 E. 3.1).

2.2

In

Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)

nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

(HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des

Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein

angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet. Wenn der

Streitwert zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des

Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in familienrechtlichen Verfahren

vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe

eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar

2019.

E. 4.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Dies bedeutet,

dass danach zu fragen ist, ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene

Entschädigung für den geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die

Entschädigung nach Aufwand in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache

(Streitwert) steht (AGE ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 3). In

schriftlich geführten Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen,

entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO in der Regel dem Monatseinkommen

der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50-100 % des höheren Einkommens

der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der

Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen

Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss § 15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In mündlich geführten Verfahren beträgt

das Honorar gemäss § 15 Abs. 3 HO die Hälfte bis zwei Drittel des für das

schriftliche Verfahren zulässigen Honorars. Diese Bestimmungen sind in

Statusprozessen auch bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin zu berücksichtigen. Ob dies unter dem Titel der Angemessenheit

des Honorars (vgl. AGE BEZ.2012.24 vom 12. November 2012 E. 2) oder des

streitwertbezogenen Honorars (so AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018

E. 7.3) geschieht, ist unerheblich und kann deshalb offen bleiben. Der

Stundenansatz für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.– (AGE ZB.2016.32 vom 4. März

2017.

E. 8.2.3, ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; BJM 2013 S. 331).

Aus § 15 HO ergibt sich, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art

üblicherweise als notwendig erachtet wird. Wenn die unentgeltliche

Rechtsbeiständin einen höheren Zeitaufwand geltend macht, obliegt es ihr

darzulegen, weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist und

inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich gewesen ist. Die

blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht

(vgl. oben E. 2.1). Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im

Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt (§ 17 Abs. 3 HO).

3.

Ablauf

des vorliegenden Scheidungsverfahrens

Am 10. Dezember

2018.

reichte die Ehefrau eine Scheidungsklage ohne einlässliche Begründung mit

den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.

Es sei die am 27. Juli 2004 in der

Türkei geschlossene Ehe gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.

2.

Es sei den Ehegatten die gemeinsame

elterliche Sorge über die Tochter E____, geb. am 25.04.2006 zu belassen.

3.

Es sei der Ehefrau die Obhut und

Hauptbetreuung über die Tochter zuzuteilen. Es sei ein angemessenes

Besuchsrecht zwischen der Tochter und dem Vater festzulegen.

4.

Es sei der Ehemann zu verpflichten,

einen angemessenen Unterhaltsbeitrag für die Tochter von mindesten CHF 3700.-

zu bezahlten (davon CHF 1000.- Barunterhalt und CHF 2700.-

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen.

5.

Es sei festzustellen, dass die

Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

6.

Es seien die während der Ehe

erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beidseitigen Vorsorgeeinrichtungen

hälftig zu teilen.

7.

Es sei der Ehefrau für das

vorliegenden Verfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichneten als

Rechtsvertreterin zu bewilligen.

8.

Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten

des Ehemannes.“

Am 28. Dezember

2018.

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Klage dem Ehemann

vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt wird und die Parteien in eine

Einigungsverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 zeigte die

Beschwerdeführerin dem Zivilgericht die Vertretung des Ehemanns an. Mit Eingabe

vom 6. Februar 2019 reichte sie die Vollmacht nach.

Am 11. Januar

2019.

wurden die Parteien zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO auf

den 21. März 2019 09:00 Uhr vorgeladen. Auf der Vorladung war vermerkt, dass bis

10.

Tage vor der Verhandlung bestimmte, detailliert bezeichnete Unterlagen

einzureichen seien. Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die

Beschwerdeführerin Unterlagen ein und machte dazu auf knapp zwei Textseiten

Hinweise, die für die Bedarfs- und Unterhaltsberechnung relevant seien. Am 11.

März 2019 stellte die Beschwerdeführerin namens und im Auftrag des Ehemanns ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Am

21.

März 2019 um 09:00 fand die Einigungsverhandlung vor dem Zivilgericht

statt. Diese dauerte bis um 10:55 Uhr (Verhandlungsprotokoll). Gemäss der

unbestrittenen Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin unterbreitete diese

den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung eine vollständige

Scheidungsvereinbarung, die von diesen unterzeichnet wurde (angefochtene

Verfügung S. 2). Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichte die

Beschwerdeführerin dem Zivilgericht eine Kostennote ein.

Mit Verfügung

vom 24. April 2019 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der Freizügigkeitsstiftungen

den Parteien zur fakultativen Stellungnahme betreffend zu teilende

Vorsorgeguthaben zu. Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur

substanziierten Begründung der Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands. Mit

Eingabe vom 20. Mai 2019 begründete die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit

des geltend gemachten Aufwands und reichte eine angepasste Kostennote ein. Mit

Eingabe vom 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin namens des Ehemanns

auf eine Stellungnahme betreffend die zu teilenden Vorsorgeguthaben.

Mit Entscheid

vom 3. Juli 2019 erkannte das Zivilgericht das Folgende:

1.

Die von den Parteien am 27. Juli 2004 in [...] / [...]

([...]) geschlossene Ehe wird geschieden.

2.

Die elterliche Sorge über E____,

geboren am 25. April 2006, wird den Eltern gemeinsam belassen.

Das Kind steht in der Obhut der

Mutter.

Das Kind ist bei der Mutter

behördlich angemeldet.

Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die

zuständige Kindesschutzbehörde.

Die Erziehungsgutschriften gemäss

AHVV werden der Mutter zu 100% angerechnet.

3.

Die Vereinbarung vom 21. März 2019

über die Nebenfolgen der Scheidung, lautend:

1.

Die

Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am 27. Juli 2004 in [...]

geschlossenen Ehe.

2.

Die

Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über E____, geb. am

25.

April 2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.

Die Obhut ist bei der

Mutter.

Das Kind ist behördlich

bei der Mutter gemeldet.

Die

Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.

Über den persönlichen

Verkehr (Besuchs-, Kontakt- und Ferienrecht) des Vaters mit der Tochter einigen

sich die Ehegatten in direkter Absprache unter Berücksichtigung der Interessen

der Tochter.

3.

Der

Kindsvater bezahlt ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren

Kinderunterhaltsbeitrag für E____ von CHF 1‘400.– zuzüglich Kinderzulagen

bis und mit Juni 2019. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1‘600.–

zuzüglich Kinderzulagen, wobei dieser Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen der

Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen

Erstausbildung geschuldet ist. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des

Unterhaltsanspruches durch das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit. Art. 277

Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

4.

Die

Ehegatten halten fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet

ist.

5.

Die

Unterhaltsbeiträge werden mit der gerichtsüblichen Klausel indexiert.

6.

Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6‘000.–

(100% Pensum) sowie derzeit keinem Einkommen der Ehefrau.

7.

In

güterrechtlicher Hinsicht verpflichtet sich die Ehefrau, den Ehering des

Ehemannes an denselben herauszugeben.

Nach Rückgabe des

Eheringes an den Ehemann sind die Ehegatten güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu

fordern hat.

8.

Die

Ehegatten vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen

Vorsorgeguthaben.

Die Parteien ermächtigen

das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Anweisungen im Scheidungsurteil.

9.

Die

Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Ehegatten überlassen den

Kostenentscheid zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem

Gericht.‘,

wird genehmigt.

4.

[Indexierung der Unterhaltsbeiträge]

5.

[Anweisung an die

Freizügigkeitsstiftung]

6.

Die Parteien tragen die

Gerichtskosten von CHF 800.– für den Entscheid ohne schriftliche

Begründung beziehungsweise von CHF 1‘200.–, wenn eine schriftliche

Begründung verlangt wird, je zur Hälfte (je inklusive Dolmetscherkosten von CHF 175.–).

Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide

Parteien zu Lasten des Staates.

7.

Jede Partei trägt ihre eigenen

Anwaltskosten und Auslagen selbst. Den Vertreterinnen werden mit separater

Verfügung die Honorare aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

8.

Eine Rückforderung von Prozesskosten

bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien bleibt vorbehalten

(Art. 123 Abs. 1 ZPO).“

4.

Aufwändigkeit

des vorliegenden Scheidungsverfahrens

4.1

Die

Zivilgerichtspräsidentin stellte fest, das Scheidungsverfahren sei

unkompliziert und wenig aufwändig gewesen (angefochtene Verfügung S. 2).

Die Beschwerdeführerin behauptet im Beschwerdeverfahren, der Fall sei

ausserordentlich aufwändig oder zumindest komplex und umfangreich gewesen

(Beschwerde Ziff. 19 und 25). Diese Behauptungen sind unrichtig, wie sich aus

den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.2

Zunächst

macht die Beschwerdeführerin geltend, weil es um Kinderbelange gegangen sei,

sei von vornherein von einem gewissen Mehraufwand auszugehen (Beschwerde Ziff.

25). Dies ist unzutreffend. Da bei vielen Scheidungen auch Kinderbelange zu

regeln sind, ist der dadurch verursachte Aufwand grundsätzlich im Ansatz gemäss

§ 15 HO bereits berücksichtigt. Zudem entspricht die Regelung der Kinderbelange

in der Scheidungsvereinbarung mit Ausnahme des Kindesunterhalts im Wesentlichen

den Anträgen in der Scheidungsklage, weshalb davon auszugehen ist, dass die

übrigen Kinderbelange nicht strittig gewesen sind. Angesichts dessen, dass die

Ehefrau anders als in vielen anderen Scheidungsfällen keinen nachehelichen

Unterhalt gefordert hat, begründet auch der Umstand, dass der Kindesunterhalt

strittig gewesen ist, offensichtlich keinen überdurchschnittlichen Aufwand.

4.3

Die

Ehefrau hat einen Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3‘700.–

(Barunterhalt CHF 1‘000.– und Betreuungsunterhalt CHF 2‘700.–)

gefordert. In der vom Zivilgericht genehmigten Scheidungsvereinbarung haben die

Ehegatten einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.– für die Zeit vom

1.

Januar bis am 30. Juni 2019 und von CHF 1‘600.– für die Zeit ab dem 1.

Juli 2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ehemann und sie

hätten sich nicht erklären können, auf welcher Grundlage die Ehefrau den enorm

hohen Unterhaltsbeitrag geltend gemacht habe (Beschwerde Ziff. 11 und 28).

Folglich hätten „alle möglichen Szenarien in Betracht gezogen werden und dazu

ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen vorbereitet werden“ müssen (Eingabe

vom 20. Mai 2019 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe die Einigungsverhandlung

in jeglicher Hinsicht umfassend vorbereiten und entsprechende Abklärungen

tätigen und als Verhandlungsnotizen festhalten müssen, um in der

Einigungsverhandlung entsprechend reagieren und die Argumente der Ehefrau für

den beantragten Unterhalt abwenden zu können (Beschwerde Ziff. 28 und 35).

Diese Vorbringen zeigen, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen

verkennt, die sich aus der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung ergeben. Wenn die Ehefrau mit einer nicht einlässlich

begründeten Klage einen nach Einschätzung der Rechtsanwältin des Ehemanns zu

hohen Unterhaltsbeitrag fordert, hat diese im Hinblick auf die

Einigungsverhandlung nicht eingehend nach möglichen Argumenten für diesen

Unterhaltsbeitrag zu suchen und für jedes denkbare Argument ein Gegenargument vorzubereiten.

Sie kann sich vielmehr grundsätzlich mit der Erstellung einer eigenen, aus

ihrer Sicht korrekten Unterhaltsberechnung begnügen, wie die

Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung

S. 3). Bereits damit kann sie in der Einigungsverhandlung aufzeigen, dass

der geforderte Unterhaltsbeitrag nicht geschuldet ist. Zumindest wenn die

Rechtsanwältin über grundlegende Kenntnisse im Scheidungsrecht und minimale

Berufserfahrung verfügt, kann sie in der Einigungsverhandlung auch ohne

vorgängige Abklärungen wirksam auf die von der Rechtsanwältin der Ehefrau in

der Verhandlung tatsächlich vorgebrachten Argumente reagieren.

Gemäss den

Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin hat anlässlich der

Einigungsverhandlung im Wesentlichen einzig die Bestimmung der Höhe des

Kindesunterhalts Anlass zu Diskussionen gegeben und haben sich die übrigen

Nebenfolgen der Scheidung ohne weitere Diskussionen regeln lassen.

Güterrechtlich hätten sich die Parteien ohne weiteres auseinandergesetzt

erklärt (angefochtene Verfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet

dies. Zunächst weist sie zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Ehefrau in der

Scheidungsvereinbarung verpflichtet hat, dem Ehemann seinen Ehering

herauszugeben, und dass sich die Ehegatten erst nach Rückgabe des Eherings

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (Beschwerde Ziff.

31). Die Herausgabe des Eherings des Ehemanns an diesen hat aber offensichtlich

keinen nennenswerten Diskussionsbedarf verursacht. Weiter behauptet die

Beschwerdeführerin, die Ehegatten hätten diverse Hochzeitsgeschenke erhalten,

die bis zur Trennung noch vorhanden gewesen seien. Deren Aufteilung sei von der

Beschwerdeführerin geprüft und mit dem Ehemann besprochen sowie in der Einigungsverhandlung

diskutiert worden. Nur weil die Ehefrau in der Einigungsverhandlung erklärt

habe, dass die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, hätten sich die

Ehegatten nach Rückgabe des Rings güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt

(Beschwerde Ziff. 31-34). Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist

die güterrechtliche Auseinandersetzung keinesfalls überdurchschnittlich komplex

oder aufwändig gewesen und macht sie das vorliegende Scheidungsverfahren nicht

zu einem komplizierten Fall.

Zusammenfassend

ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass für die Einigungsverhandlung

keinesfalls eine aufwändige Vorbereitung notwendig gewesen ist.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das vorliegende Scheidungsverfahren sei auch

deshalb komplexer und aufwändiger als ein durchschnittliches

Scheidungsverfahren, weil ihm ein aufwändiges Eheschutzverfahren vorangegangen

sei, in dem der Ehemann zu ungerechtfertigt hohen Unterhaltszahlungen

verpflichtet worden sei (Beschwerde Ziff. 30). Auch dies ist unzutreffend. Da

vielen Scheidungen ein Eheschutzverfahren vorangeht, ist der durch das Studium

der Eheschutzakten verursachte Aufwand grundsätzlich im Ansatz gemäss § 15 HO

bereits berücksichtigt. Zudem verursacht das Studium der Eheschutzakten zwar

einen gewissen Aufwand. Im Gegenzug erleichtert der Umstand, dass der Fall nach

Eherecht bereits beurteilt worden ist, auch die Vorbereitung des

Scheidungsverfahrens.

4.5

Aus

den vorstehenden Gründen ist die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, das

Scheidungsverfahren sei unkompliziert und wenig aufwändig gewesen, als richtig

zu bestätigen. Das vorliegende Scheidungsverfahren ist keinesfalls

überdurchschnittlich, sondern vielmehr unterdurchschnittlich schwierig und

aufwändig gewesen. Damit kommt eine über den Rahmen von § 15 HO hinausgehende

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht in Betracht.

5.

Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

5.1

Gemäss

der Scheidungsvereinbarung beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 6‘000.–

und erzielt die Ehefrau kein Einkommen. Da der vorliegende Scheidungsprozess

keinesfalls überdurchschnittlich aufwändig oder komplex gewesen ist, beträgt

das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO maximal CHF 6‘000.–. Damit wäre jedoch

ein vollständig und schriftlich durchgeführtes strittiges Scheidungsverfahren

mit doppeltem Schriftenwechsel, Einigungsverhandlung und Hauptverhandlung mit

allfälliger Beweisabnahme abgegolten, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig

festgestellt hat (angefochtene Verfügung S. 2). Im vorliegenden Fall ist

das Scheidungsverfahren jedoch nach der Einigungsverhandlung aufgrund der

Scheidungsvereinbarung vorzeitig beendet worden. Bei vorzeitiger Beendigung des

Mandats oder des Prozesses selber beträgt das Honorar in vermögensrechtlichen Zivilsachen

gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten

Prozess zulässigen Honorars. Bei Mandatsniederlegung während des

Schlichtungsverfahrens oder vor Ausarbeitung der Klagschrift kann gemäss § 6 Abs. 3 HO bis zu einem Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen

Honorars verlangt werden. Zumindest sinngemäss müssen diese Bestimmungen auch

für Statusprozesse gelten. Im vorliegenden Fall beträgt das in Anwendung von § 15 Abs. 1 HO bemessene Honorar damit unter Berücksichtigung der vorzeitigen

Beendigung des Scheidungsprozesses maximal CHF 3‘000.–.

Gemäss der

angefochtenen Verfügung kann aufgrund der Erfahrung aus einer grossen Zahl

vergleichbarer Fälle und nach ständiger Praxis des Zivilgerichts in einem Fall

wie dem vorliegenden Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Honorar von maximal

rund 15 Stunden zu CHF 200.– entsprechend CHF 3‘000.– als angemessen

betrachtet werden (angefochtene Verfügung S. 3). Es besteht kein Grund, an

der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Sie wird im Übrigen dadurch

bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau im vorliegenden

Scheidungsverfahren mit Kostennote vom 17. Mai 2019 einen Zeitaufwand von bloss

12,65 Stunden geltend gemacht hat.

5.2

5.2.1

Die

Zivilgerichtspräsidentin hat im vorliegenden Fall einen Zeitaufwand der

Beschwerdeführerin von 14 Stunden für notwendig und verhältnismässig gehalten.

Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden für die Einigungsverhandlung

(vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Diese Einschätzung ist grundsätzlich

nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Unrecht die

Reisezeit nicht berücksichtigt, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt.

5.2.2

Für

die Einigungsverhandlung, den Hin- und Rückweg, die Vorbesprechung mit dem

Ehemann und die Nachbearbeitung wird mit der Kostennote vom 20. Mai 2019 für

den 21. März 2019 ein Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht.

Dass die

Einigungsverhandlung rund 2 Stunden gedauert und entsprechend zu entschädigen

ist, ist unbestritten.

Die

Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, für die Anreise an den

Verhandlungsort werde praxisgemäss kein Honorar vergütet (angefochtene

Verfügung S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Reisezeit sei

zu entschädigen (Beschwerde Ziff. 47). Grundsätzlich ist es sicher

richtig, dass die Reisezeit praxisgemäss nicht entschädigt wird. Ob eine

Entschädigung der Reisezeit nach der Praxis des Zivilgerichts tatsächlich in

jedem Fall ausgeschlossen ist, kann offen bleiben, weil sich im vorliegenden

Fall ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Reisezeit aus Art. 29 Abs. 1

und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ergibt und eine allfällige gegenteilige Praxis

des Zivilgerichts deshalb unbeachtlich ist. Grundsätzlich hat eine Partei zwar

kein Recht auf freie Wahl ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und

insbesondere kein Anspruch auf Bestellung einer nicht im Gerichtskanton

registrierten Anwältin. In besonderen Fällen ergibt sich jedoch aus dem

Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ein Recht der Partei

auf Bestellung einer nicht im Gerichtskanton registrierten Anwältin zur

unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein

besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und der Anwältin besteht

oder die Anwältin sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache

befasst hat (BGer 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2, 2C_79/2013 vom 26.

August 2013 E. 2.2 f., 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 520 f. und 530;

vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO

N 51 f. und 67). Wenn die Partei ausnahmsweise Anspruch auf Bestellung einer

ausserkantonalen Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin hat, gehört die

Zeit für die Reise von der Kanzlei mit Sitz in einem anderen Kanton, in der die

Anwältin tätig ist, zu einer Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und

zurück zum notwendigen Aufwand. Zumindest im Rahmen von einigen Stunden ist

dieser Aufwand auch verhältnismässig. In einem solchen Fall ist es unzulässig,

die Reisezeit gar nicht zu entschädigen. Die Reisezeit darf aber zu einem

gegenüber demjenigen für die übrige Arbeitszeit reduzierten Ansatz entschädigt

werden. Dafür spricht insbesondere, dass die Anwältin während der Reise in

beschränktem Umfang andere Arbeiten verrichten kann (vgl. BGer 6B_136/2009

vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Bühler,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Angemessen erscheint ein auf die Hälfte

reduzierter Stundenansatz von CHF 100.– (abweichend wohl Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23, der

bloss einen leicht reduzierten Stundensatz zu befürworten scheint).

Der Ehemann

wohnt in [...]. Dieses ist gut 30 km von Zürich und rund 110 km von Basel

entfernt. Der Ehemann hat der Beschwerdeführerin bereits am 22. November 2018

eine Vollmacht betreffend Ehescheidung erteilt. Gemäss der unbestrittenen

Darstellung der Beschwerdeführerin hat auch der Ehemann beabsichtigt, die

Scheidung einzureichen (Beschwerde Ziff. 22). Die entsprechende Klage oder das

entsprechende Gesuch hätte er an seinem eigenen Wohnsitz einreichen können

(Art. 23 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen ist es objektiv in jeder

Hinsicht gerechtfertigt gewesen, dass er eine in einer Kanzlei mit Sitz in

Zürich tätige Anwältin bevollmächtigt hat. Im Zeitpunkt, in dem das

Zivilgericht Basel-Stadt dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt

hat, hatte er die Beschwerdeführerin bereits bevollmächtigt und war diese für

ihn bereits tätig geworden. Unter diesen Umständen hat der Ehemann ausnahmsweise

Anspruch darauf gehabt, dass die Beschwerdeführerin als ausserkantonale

Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt worden ist. Der

Weg von der Kanzlei, in der die Beschwerdeführerin arbeitet, zum Zivilgericht

dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1,5 Stunden. Für die Hin- und

Rückreise ist deshalb ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu berücksichtigen. Dieser

ist mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen.

5.3

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notwendige und

verhältnismässige Aufwand der Beschwerdeführerin insgesamt 14 Stunden zu CHF 200.–

und 3 Stunden (Reisezeit) zu CHF 100.– beträgt. Damit beläuft sich das

nach dem Zeitaufwand berechnete Honorar auf CHF 3’100.–. Da es sich um

einen höchstens durchschnittlich aufwändigen Fall handelt

(vgl. E. 2.2 und 4.5), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf das

maximale in Anwendung von § 6 und § 15 Abs. 1 HO bemessene

Honorar von CHF 3‘000.– (vgl. oben E. 5.1).

6.

Auslagen

6.1

Die

in der Kostennote separat ausgewiesenen und mit CHF 233.– bezifferten

Auslagen werden gemäss der angefochtenen Verfügung entschädigt (angefochtene

Verfügung S. 3). Darin enthalten sind insbesondere auch die Reisekosten.

6.2

Die

von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %

hat die Zivilgerichtspräsidentin nicht berücksichtigt mit der Begründung, die

HO sehe eine solche nicht vor (angefochtene Verfügung S. 3). Die dagegen

erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind geradezu trölerisch. Gemäss

§ 16 Abs. 2 HO sind für Telefonate, Telefax, Porti usw. die tatsächlichen

Auslagen in Rechnung zu stellen. Für notwendige Fotokopien gilt gemäss § 16 Abs. 3 HO ein Ansatz von maximal CHF 2.– pro Seite, wobei im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege nur CHF 0,25 pro Seite vergütet werden (AGE

SB.2014.100 und SB.2015.29 vom 6. April 2016 E. 7.3, ZB.2015.22 vom 30.

Dezember 2015 E. 6.2.1, ZB.2015.2 vom 30. April und 3. Juli 2015 E. 5.4.2).

Damit besteht kein Zweifel, dass gemäss der für die unentgeltliche

Verbeiständung in Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt massgebenden HO

nur die ausgewiesenen tatsächlichen Auslagen zu entschädigen sind und die

Geltendmachung einer Spesenpauschale unzulässig ist.

7.

Kosten

des Beschwerdeverfahrens

7.1

Mit

der angefochtenen Verfügung hat die Zivilgerichtspräsidentin der

Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 3‘033.– zuzüglich CHF 233.55

Mehrwertsteuer zugesprochen. Dieser Betrag von CHF 3‘266.55 ist bereits

ausbezahlt worden und am 2. September 2019 bei der Beschwerdeführerin

eingegangen (vgl. Abtretung vom 13. September 2019). Mit ihrer Beschwerde

beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 11‘913.20

zuzüglich CHF 917.30 Mehrwertsteuer. Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass ihr eine Entschädigung von CHF 3’233.– (Honorar CHF 3’000.–

+ Auslagen CHF 233.–) zuzüglich CHF 248.95 Mehrwertsteuer

zuzusprechen ist. Damit beträgt der offene Betrag noch CHF 215.40 (CHF 3'481.95

- CHF 3‘266.55).

Am 13. September

2019.

hat die Beschwerdeführerin ihre Entschädigungsforderung an die D____

abgetreten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 464). Dies steht der

Übertragbarkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat auf Entschädigung jedoch nicht entgegen

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 826 f.). Die

Beschwerdeführerin als Zedentin hat der Beschwerdeinstanz die Abtretung

angezeigt und diese hat die Notifikation dem Zivilgericht zur Kenntnis gebracht.

Damit kann der geschuldete Restbetrag von CHF 215.40 nicht mehr mit

befreiender Wirkung an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (vgl. Art. 167

OR analog; Girsberger/Hermann, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 167 OR N 13; vgl. zur analogen Anwendung des

Prizivatrechts zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 252). Das

Zivilgericht hat ihn deshalb der D____ auszubezahlen.

7.2

Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden

Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die

Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings

in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 5,

ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10, ZB.2016.12 vom

27.

Januar 2017 E. 5). Im Beschwerdeverfahren betreffend die

Höhe seiner Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin Anspruch auf

eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens, ohne dass die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in

eigener Sache prozessierende Anwältin erfüllt sein müssten (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 49;

vgl. BGer 6B_436/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2; KGer GR ZK1 17

96.

vom 2. November 2017 E. 5.1).

Die

Beschwerdeführerin obsiegt nur sehr geringfügig (vgl. oben E. 7.1). Sie hat

deshalb die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gerichtskosten werden in

Anwendung von § 13 Abs. 2 und § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 3 der Verfügung der Zivilgerich[...] aufgehoben und durch den

folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Vertreterin des Beklagten,A____,

Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von CHF 3’233.–

inkl. Auslagen zuzüglich CHF 248.95 MWST, total CHF 3'481.95,

aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine Rückforderung bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bleibt vorbehalten (Art. 123

ZPO).“.

Es wird festgestellt, dass der Betrag von CHF 3‘266.55

bereits ausbezahlt worden ist und das Zivilgericht den Restbetrag von CHF 215.40

der D____ auszubezahlen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.