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Entscheid

BEZ.2019.64

Abweisung des Revisionsbegehrens

24. Februar 2020Deutsch3 min

16. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.64

ENTSCHEID

vom 24.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsteller

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...] Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 29. Juli 2019

betreffend Abweisung des

Revisionsbegehrens

Erwägungen

Mit Schreiben

vom 1. September 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Juli 2019 (V.2019.364) Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies

der zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig erstreckte

er dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 750.–

bis zum 13. November 2019. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom

Sachverhalt

16. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Dezember

2019 nicht ein. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden

war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020. Auf

die Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesgericht mit Entscheid vom

9. Januar 2020 nicht ein. Auch innert der Nachfrist hat der

Erwägungen

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist

daher gemäss Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

In seinem Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 beantragt der

Beschwerdeführer, die eingereichten Unterlagen seien vertraulich und nur

gerichtsintern zu verwenden und an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Am

Dispositiv

16. Oktober 2019 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass dem

Beschwerdegegner keine Einsicht in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und dessen Beilagen gewährt wird. In der Beilage des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 befinden sich nur ein Fragebogen vom

10. Oktober 2019 und eine Kopie einer Rechnung vom 12. September

2019. Diese Beilagen werden dem Beschwerdeführer retourniert. Elektronische

Kopien der Eingaben der Parteien einschliesslich Beilagen werden im

Geschäftsverwaltungssystem des Appellationsgerichts gespeichert. Es gibt keinen

Anlass, die betreffende Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom

10. Oktober 2019 einschliesslich Beilagen zu löschen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 29. Juli 2019 (V.2019.364) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Die Beschwerde vom 1. September 2019 ohne Beilagen

wird dem Beschwerdegegner B____ zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beilagen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

vom 10. Oktober 2019 werden dem Beschwerdeführer zurückgesendet. Eine elektronische

Kopie davon bleibt im Geschäftsverwaltungssystem des Appellationsgerichts.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei

Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde

in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.