BEZ.2019.64
Abweisung des Revisionsbegehrens
24. Februar 2020Deutsch3 min
16. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.64
ENTSCHEID
vom 24.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...] Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 29. Juli 2019
betreffend Abweisung des
Revisionsbegehrens
Erwägungen
Mit Schreiben
vom 1. September 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Juli 2019 (V.2019.364) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies
der zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig erstreckte
er dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 750.–
bis zum 13. November 2019. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
Sachverhalt
16. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Dezember
2019 nicht ein. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden
war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020. Auf
die Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesgericht mit Entscheid vom
9. Januar 2020 nicht ein. Auch innert der Nachfrist hat der
Erwägungen
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist
daher gemäss Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
In seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 beantragt der
Beschwerdeführer, die eingereichten Unterlagen seien vertraulich und nur
gerichtsintern zu verwenden und an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Am
Dispositiv
16. Oktober 2019 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass dem
Beschwerdegegner keine Einsicht in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und dessen Beilagen gewährt wird. In der Beilage des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege vom 10. Oktober 2019 befinden sich nur ein Fragebogen vom
10. Oktober 2019 und eine Kopie einer Rechnung vom 12. September
2019. Diese Beilagen werden dem Beschwerdeführer retourniert. Elektronische
Kopien der Eingaben der Parteien einschliesslich Beilagen werden im
Geschäftsverwaltungssystem des Appellationsgerichts gespeichert. Es gibt keinen
Anlass, die betreffende Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom
10. Oktober 2019 einschliesslich Beilagen zu löschen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. Juli 2019 (V.2019.364) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Die Beschwerde vom 1. September 2019 ohne Beilagen
wird dem Beschwerdegegner B____ zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Beilagen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
vom 10. Oktober 2019 werden dem Beschwerdeführer zurückgesendet. Eine elektronische
Kopie davon bleibt im Geschäftsverwaltungssystem des Appellationsgerichts.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.