BEZ.2019.73
Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019
10. Januar 2020Deutsch3 min
leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.73
ENTSCHEID
vom 10.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 15. Oktober 2019
betreffend Nichteintreten auf Beschwerde
vom 8. Oktober 2019
Erwägungen
A____
(Beschwerdeführerin) erhob am 28. Oktober 2019, mit Ergänzungen vom
Sachverhalt
29. Oktober 2019, Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019
(AB.2019.73). Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 20a Abs. 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Verbindung mit § 5 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (EG SchKG, SG 230.100) sowie Art. 98 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Verfügung vom 6. November 2019 auf,
bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu
leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung.
Mit Verfügung vom 15. November 2019 wurde ihr die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses bis zum 2. Dezember 2019 erstreckt. Nachdem die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht
geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben
Tagen nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist
leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde
ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
Erwägungen
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.