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Entscheid

BEZ.2019.73

Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019

10. Januar 2020Deutsch3 min

leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2019.73

ENTSCHEID

vom 10.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 15. Oktober 2019

betreffend Nichteintreten auf Beschwerde

vom 8. Oktober 2019

Erwägungen

A____

(Beschwerdeführerin) erhob am 28. Oktober 2019, mit Ergänzungen vom

Sachverhalt

29. Oktober 2019, Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019

(AB.2019.73). Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf

Art. 20a Abs. 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Verbindung mit § 5 des baselstädtischen

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (EG SchKG, SG 230.100) sowie Art. 98 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Verfügung vom 6. November 2019 auf,

bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu

leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung.

Mit Verfügung vom 15. November 2019 wurde ihr die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses bis zum 2. Dezember 2019 erstreckt. Nachdem die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht

geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben

Tagen nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist

leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde

ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

Erwägungen

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.