BEZ.2019.74
Vollstreckungsgesuch
22. Oktober 2020Deutsch8 min
Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.74
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Anordnung weiterer
Vollstreckungsmassnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Gesuch vom 18. März 2016 beantragte die A____ (nachfolgend Gesuchstellerin)
beim Zivilgericht die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts
AZ.2010.19 vom 4. November 2011. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das
Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde
beim Appellationsgericht. Mit Entscheid BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 hob das
Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. In Vollstreckung von Absatz 2
Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011
verpflichtete es die B____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter Strafandrohung
nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Busse bis
CHF10'000.–), im Widerhandlungsfall zu vollstrecken gegen ihre Organe, der
Gesuchstellerin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die
Monate November bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung
sämtlicher Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre
Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, nachzuweisen. Im Übrigen
wurde das Vollstreckungsgesuch abgewiesen. Der Entscheid vom 31. März 2020
wurde den Parteien am 27. April 2020 zugestellt.
Mit
Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen vom 17. September 2020
ersuchte die Gesuchstellerin das Appellationsgericht, in Ergänzung des
Dispositivs seines Entscheids vom 31. März 2020 zusätzlich zur Strafandrohung
nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eine Ordnungsbusse von
CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020
anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuchs führt sie aus, die Gesuchsgegnerin
habe dem Vollstreckungsentscheid vom 31. März 2020 bisher nicht Folge
geleistet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Gesuchstellerin beantragt, in
Ergänzung des Dispositivs des Entscheids vom 31. März 2020 sei zusätzlich zur
Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der
Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Damit beantragt sie gemäss
ihrer eigenen Darstellung (vgl. Gesuch, Betreff und S. 2) die Anordnung einer
weiteren Vollstreckungsmassnahme. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt (vgl. unten E. 1.2), ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. In
Anwendung von Art. 253 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) ist deshalb keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einzuholen
(vgl. Droese, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 341 ZPO N 11).
1.2
Bleibt der Erfolg einer bewilligten
Vollstreckung aus, so kann der Urteilsgläubiger jederzeit beim
Vollstreckungsgericht ein neues Vollstreckungsgesuch stellen (Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 341 ZPO N 43 und 51). Wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich
angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führt, kann die obsiegende
Partei beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer weiteren
Vollstreckungsmassnahme beantragen und kann das Vollstreckungsgericht in einem
zweiten Entscheid eine weitere Vollstreckungsmassnahme anordnen (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen
nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2014, Zürich 2016, N 350; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,
3.
Auflage, 2016, Art. 343 ZPO N 15; vgl. OGer SO ZKBES.2017.24 vom
14.
August 2017 E. II.4.2 und II.5 [abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch]; Jeandin,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,
Art. 343 CPC N 11c; Jenny,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 343 N 6). Beim
betreffenden Gesuch handelt es sich um ein neues Vollstreckungsgesuch (vgl. Huber, a.a.O., N 350). Welches Gericht
als Vollstreckungsgericht sachlich und funktionell für die Anordnung von
Vollstreckungsmassnahmen zuständig ist, ergibt sich aus dem kantonalen Recht
(vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO; Droese,
a.a.O., Art. 338 ZPO N 3 und Art. 339 ZPO N 1; Rohner/ Mohs, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 339 N 3; vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 339 N 7).
Für
die erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs ist eine
Präsidentin oder ein Präsident des Zivilgerichts als Einzelgericht sachlich und
funktionell zuständig (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Appellationsgericht entscheidet in Zivilsachen abgesehen von den Fällen, in
denen das Gesetz die Zuständigkeit einer einzigen oberen kantonalen Instanz
vorsieht, nur als Rechtsmittelinstanz (vgl. § 88 Abs. 1 GOG). Dass der
Streitwert des vorliegenden Gesuchs mindestens CHF 100'000.– beträgt, behauptet
die Gesuchstellerin nicht und ist nicht anzunehmen. Eine Prorogation gemäss
Art. 8 ZPO ist damit ausgeschlossen. Im Übrigen kommt eine solche gemäss
einer in der Lehre vertretenen Auffassung bei summarischen Verfahren ohnehin
nicht in Betracht (Härtsch, in:
Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 8 N
16). Ein anderer Fall der Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz ist
im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben (vgl. Art. 5 ZPO). Beim hier
zu beurteilenden Gesuch handelt es sich in der Sache um ein neues
Vollstreckungsgesuch. Die Gesuchstellerin beantragt eine
Vollstreckungsmassnahme, über die bisher weder das Zivilgericht noch das
Appellationsgericht entschieden hat. Damit steht die erstinstanzliche
Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs zur Diskussion. Für diese ist nicht das
Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Wenn das
Appellationsgericht das Gesuch vom 17. September 2020 beurteilte, würde es als
erste Instanz darüber entscheiden, ob gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO
als Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für
jeden Tag der Nichterfüllung angeordnet wird. Dadurch ginge die Gesuchsgegnerin
einer Instanz verlustig. Zudem verstiesse dieses Vorgehen gegen das Prinzip des
doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]). Auch Kellerhals
scheint davon auszugehen, dass für eine Ergänzung des Vollstreckungsgesuchs
oder ein neues Vollstreckungsgesuch unabhängig von der Ergreifung eines
Rechtsmittels gegen den ersten Vollstreckungsentscheid das
Vollstreckungsgericht zuständig ist (vgl. Kellerhals,
a.a.O., Art. 341 ZPO N 51).
Die
Gesuchstellerin beruft sich zur Begründung der Zuständigkeit des
Appellationsgerichts auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
ZKBES.2017.24 vom 14. August 2017 (vgl. Gesuch, S. 2). Dieses Urteil spricht
jedoch nicht für die Zuständigkeit des Appellationsgerichts, sondern vielmehr
für diejenige des Zivilgerichts. In diesem Fall ordnete das erstinstanzliche
Gericht mit Urteil vom 9. März 2016 Vollstreckungsmassnahmen an (E. I.1.1).
Die vom Gesuchsgegner gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das
Obergericht am 9. Mai 2016 ab (E. I.1.2). Mit Eingabe vom
11.
Oktober 2016 beantragte die Gesuchstellerin beim erstinstanzlichen
Gericht sinngemäss die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen (vgl.
E. I.3). Das Obergericht bestätigte die Zuständigkeit des erstinstanzlichen
Gerichts (E. II.5). Damit vertrat das Obergericht im Ergebnis ebenfalls
die Ansicht, dass für das Gesuch um ergänzende Anordnungen nicht die
Rechtsmittelinstanz, sondern das erstinstanzlichen Gericht zuständig ist, auch
wenn die Rechtsmittelinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über das
ursprüngliche Vollstreckungsgesuch entschieden hat.
Aus
den vorstehenden Gründen ist das Appellationsgericht für die Beurteilung des
vorliegenden Gesuchs funktionell nicht zuständig. Auf das Gesuch ist daher
nicht einzutreten (vgl. Zürcher, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 59 ZPO N 18).
2.
2.1
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten zu tragen.
2.2
In summarischen Verfahren beträgt die
Grundgebühr CHF 200.– bis CHF 20'000.–, soweit sie nicht besonders
geregelt ist (§ 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender
Prozessvoraussetzungen kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden
(§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Ist die Inanspruchnahme des Gerichts
besonders gering, so kann sie bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR). Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR
vorgegebenen Rahmens bilden gemäss § 2 GGR die Bedeutung des Falls (lit. a),
der Zeitaufwand des Gerichts (lit. b), die tatsächliche und rechtliche
Komplexität des Falls (lit. c) sowie in Zivilsachen und Verwaltungsgerichtssachen
vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche
Streitinteresse (lit. d). Im vorliegenden Fall ist der Zeitaufwand des Gerichts
zwar relativ gering. Die Gesuchstellerin macht aber geltend, eine Tagesbusse
von CHF 1'000.– sei vor dem Hintergrund des Streitwerts des vorliegenden
Falls wohl immer noch eher tief (Gesuch, S. 2). Damit behauptet sie einen hohen
Streitwert. Unter Mitberücksichtigung der Bedeutung des Falls und des
Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses ist deshalb eine Gebühr von
CHF 1'000.– angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Gesuch vom 17. September 2020
wird nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des
Verfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.