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Entscheid

BEZ.2019.74

Vollstreckungsgesuch

22. Oktober 2020Deutsch8 min

Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.74

ENTSCHEID

vom 22.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Anordnung weiterer

Vollstreckungsmassnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Gesuch vom 18. März 2016 beantragte die A____ (nachfolgend Gesuchstellerin)

beim Zivilgericht die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts

AZ.2010.19 vom 4. November 2011. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das

Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde

beim Appellationsgericht. Mit Entscheid BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 hob das

Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. In Vollstreckung von Absatz 2

Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011

verpflichtete es die B____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter Strafandrohung

nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Busse bis

CHF10'000.–), im Widerhandlungsfall zu vollstrecken gegen ihre Organe, der

Gesuchstellerin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die

Monate November bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung

sämtlicher Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre

Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, nachzuweisen. Im Übrigen

wurde das Vollstreckungsgesuch abgewiesen. Der Entscheid vom 31. März 2020

wurde den Parteien am 27. April 2020 zugestellt.

Mit

Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen vom 17. September 2020

ersuchte die Gesuchstellerin das Appellationsgericht, in Ergänzung des

Dispositivs seines Entscheids vom 31. März 2020 zusätzlich zur Strafandrohung

nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eine Ordnungsbusse von

CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020

anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuchs führt sie aus, die Gesuchsgegnerin

habe dem Vollstreckungsentscheid vom 31. März 2020 bisher nicht Folge

geleistet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist

verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Gesuchstellerin beantragt, in

Ergänzung des Dispositivs des Entscheids vom 31. März 2020 sei zusätzlich zur

Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der

Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Damit beantragt sie gemäss

ihrer eigenen Darstellung (vgl. Gesuch, Betreff und S. 2) die Anordnung einer

weiteren Vollstreckungsmassnahme. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt (vgl. unten E. 1.2), ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. In

Anwendung von Art. 253 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) ist deshalb keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einzuholen

(vgl. Droese, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 341 ZPO N 11).

1.2

Bleibt der Erfolg einer bewilligten

Vollstreckung aus, so kann der Urteilsgläubiger jederzeit beim

Vollstreckungsgericht ein neues Vollstreckungsgesuch stellen (Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 341 ZPO N 43 und 51). Wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich

angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führt, kann die obsiegende

Partei beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer weiteren

Vollstreckungsmassnahme beantragen und kann das Vollstreckungsgericht in einem

zweiten Entscheid eine weitere Vollstreckungsmassnahme anordnen (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen

nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2014, Zürich 2016, N 350; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,

3.

Auflage, 2016, Art. 343 ZPO N 15; vgl. OGer SO ZKBES.2017.24 vom

14.

August 2017 E. II.4.2 und II.5 [abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch]; Jeandin,

in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,

Art. 343 CPC N 11c; Jenny,

in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 343 N 6). Beim

betreffenden Gesuch handelt es sich um ein neues Vollstreckungsgesuch (vgl. Huber, a.a.O., N 350). Welches Gericht

als Vollstreckungsgericht sachlich und funktionell für die Anordnung von

Vollstreckungsmassnahmen zuständig ist, ergibt sich aus dem kantonalen Recht

(vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO; Droese,

a.a.O., Art. 338 ZPO N 3 und Art. 339 ZPO N 1; Rohner/ Mohs, in: Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 339 N 3; vgl. Staehelin,

a.a.O., Art. 339 N 7).

Für

die erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs ist eine

Präsidentin oder ein Präsident des Zivilgerichts als Einzelgericht sachlich und

funktionell zuständig (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1

lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das

Appellationsgericht entscheidet in Zivilsachen abgesehen von den Fällen, in

denen das Gesetz die Zuständigkeit einer einzigen oberen kantonalen Instanz

vorsieht, nur als Rechtsmittelinstanz (vgl. § 88 Abs. 1 GOG). Dass der

Streitwert des vorliegenden Gesuchs mindestens CHF 100'000.– beträgt, behauptet

die Gesuchstellerin nicht und ist nicht anzunehmen. Eine Prorogation gemäss

Art. 8 ZPO ist damit ausgeschlossen. Im Übrigen kommt eine solche gemäss

einer in der Lehre vertretenen Auffassung bei summarischen Verfahren ohnehin

nicht in Betracht (Härtsch, in:

Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 8 N

16). Ein anderer Fall der Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz ist

im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben (vgl. Art. 5 ZPO). Beim hier

zu beurteilenden Gesuch handelt es sich in der Sache um ein neues

Vollstreckungsgesuch. Die Gesuchstellerin beantragt eine

Vollstreckungsmassnahme, über die bisher weder das Zivilgericht noch das

Appellationsgericht entschieden hat. Damit steht die erstinstanzliche

Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs zur Diskussion. Für diese ist nicht das

Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Wenn das

Appellationsgericht das Gesuch vom 17. September 2020 beurteilte, würde es als

erste Instanz darüber entscheiden, ob gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO

als Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für

jeden Tag der Nichterfüllung angeordnet wird. Dadurch ginge die Gesuchsgegnerin

einer Instanz verlustig. Zudem verstiesse dieses Vorgehen gegen das Prinzip des

doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG, SR 173.110]). Auch Kellerhals

scheint davon auszugehen, dass für eine Ergänzung des Vollstreckungsgesuchs

oder ein neues Vollstreckungsgesuch unabhängig von der Ergreifung eines

Rechtsmittels gegen den ersten Vollstreckungsentscheid das

Vollstreckungsgericht zuständig ist (vgl. Kellerhals,

a.a.O., Art. 341 ZPO N 51).

Die

Gesuchstellerin beruft sich zur Begründung der Zuständigkeit des

Appellationsgerichts auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

ZKBES.2017.24 vom 14. August 2017 (vgl. Gesuch, S. 2). Dieses Urteil spricht

jedoch nicht für die Zuständigkeit des Appellationsgerichts, sondern vielmehr

für diejenige des Zivilgerichts. In diesem Fall ordnete das erstinstanzliche

Gericht mit Urteil vom 9. März 2016 Vollstreckungsmassnahmen an (E. I.1.1).

Die vom Gesuchsgegner gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das

Obergericht am 9. Mai 2016 ab (E. I.1.2). Mit Eingabe vom

11.

Oktober 2016 beantragte die Gesuchstellerin beim erstinstanzlichen

Gericht sinngemäss die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen (vgl.

E. I.3). Das Obergericht bestätigte die Zuständigkeit des erstinstanzlichen

Gerichts (E. II.5). Damit vertrat das Obergericht im Ergebnis ebenfalls

die Ansicht, dass für das Gesuch um ergänzende Anordnungen nicht die

Rechtsmittelinstanz, sondern das erstinstanzlichen Gericht zuständig ist, auch

wenn die Rechtsmittelinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über das

ursprüngliche Vollstreckungsgesuch entschieden hat.

Aus

den vorstehenden Gründen ist das Appellationsgericht für die Beurteilung des

vorliegenden Gesuchs funktionell nicht zuständig. Auf das Gesuch ist daher

nicht einzutreten (vgl. Zürcher, in:

Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 59 ZPO N 18).

2.

2.1

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die

Prozesskosten zu tragen.

2.2

In summarischen Verfahren beträgt die

Grundgebühr CHF 200.– bis CHF 20'000.–, soweit sie nicht besonders

geregelt ist (§ 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender

Prozessvoraussetzungen kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden

(§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Ist die Inanspruchnahme des Gerichts

besonders gering, so kann sie bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR). Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR

vorgegebenen Rahmens bilden gemäss § 2 GGR die Bedeutung des Falls (lit. a),

der Zeitaufwand des Gerichts (lit. b), die tatsächliche und rechtliche

Komplexität des Falls (lit. c) sowie in Zivilsachen und Verwaltungsgerichtssachen

vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche

Streitinteresse (lit. d). Im vorliegenden Fall ist der Zeitaufwand des Gerichts

zwar relativ gering. Die Gesuchstellerin macht aber geltend, eine Tagesbusse

von CHF 1'000.– sei vor dem Hintergrund des Streitwerts des vorliegenden

Falls wohl immer noch eher tief (Gesuch, S. 2). Damit behauptet sie einen hohen

Streitwert. Unter Mitberücksichtigung der Bedeutung des Falls und des

Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses ist deshalb eine Gebühr von

CHF 1'000.– angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Gesuch vom 17. September 2020

wird nicht eingetreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des

Verfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.