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Entscheid

BEZ.2019.79

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

4. Mai 2020Deutsch4 min

29. Oktober 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch von A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.79

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2019

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Erwägungen

Mit Verfügung vom

Sachverhalt

29. Oktober 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch von A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren

V.2019.472 ab und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe

von CHF 200.– auf. Gegen die Erhebung des Kostenvorschusses in dieser Verfügung

erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2019 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 25. November 2019 forderte der

Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin dazu auf, einen

Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Am 9. Dezember 2019

reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein.

Mit Verfügung

vom 16. Dezember 2019 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig

räumte er der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine

Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des verfügten Kostenvorschusses ein.

Beim Versand dieser Verfügung wurde aber noch nicht berücksichtigt, dass die

Beschwerdeführerin bereits am 9. Dezember 2019 (Eingang beim Gericht am 13.

Dezember 2019) mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund einer Ortsabwesenheit bis

zum 21. Januar 2020 keine Möglichkeit habe, ihre Post abzuholen. In der

Folge wurde der Beschwerdeführerin daher eine neue Verfügung betreffend

Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie

Gewährung einer Nachfrist für die Leistung des verfügten Kostenvorschusses

zugestellt (Verfügung vom 21. Januar 2020). Die Verfügung wurde ihr am 3.

Februar 2020 eröffnet.

Am 9. Februar

2020 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin ein «Revisionsgesuch» in Bezug

auf die Verfügung vom 21. Januar 2020 ein und ersuchte darin erneut um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Eventualiter sei das Verfahren am Zivilgericht (V.2019.472) zu sistieren, bis

in identischen Verfahren Entscheide vorliegen würden.

Mit Verfügung

vom 12. Februar 2020 nahm der Verfahrensleiter des Beschwerdeverfahrens das

«Revisionsgesuch» vom 9. Februar 2020 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und

wies es ab. Er räumte der Beschwerdeführerin eine erneute und letztmalige

Nachfrist von 4 Tagen ab Eröffnung der Verfügung ein zur Leistung des

Kostenvorschusses. Er wies die Beschwerdeführerin (erneut) darauf hin, dass auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss innert

dieser Nachfrist nicht geleistet wird. Die Eröffnung der Verfügung vom 12.

Februar 2020 an die Beschwerdeführerin erfolgte am 24. Februar 2020. Innert der

Erwägungen

ihr gesetzten (zweiten) Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet.

Auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO wurde die Beschwerdeführerin

sowohl in der Verfügung vom 21. Januar 2020 als auch in der Verfügung vom 12.

Februar 2020 ausdrücklich hingewiesen.

An diesen

Rechtsfolgen ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

27.

Februar 2020 weitere Sachverhaltsangaben gemacht hat. Damit konnte die

Beschwerdeführerin nicht eine (weitere) Nachfristansetzung zur Leistung des

Kostenvorschusses bewirken. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin in

ihrer Eingabe vom 27. Februar 2020 auch nicht beantragt. Die Eingabe vom 27.

Februar 2020 ändert somit nichts daran, dass die Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses für das Betreibungsverfahren abgelaufen ist und dass die Beschwerdeführerin

den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt hat.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2019 (V.2019.472) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.