BEZ.2019.79
Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
4. Mai 2020Deutsch4 min
29. Oktober 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch von A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.79
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2019
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Erwägungen
Mit Verfügung vom
Sachverhalt
29. Oktober 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch von A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren
V.2019.472 ab und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von CHF 200.– auf. Gegen die Erhebung des Kostenvorschusses in dieser Verfügung
erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2019 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 25. November 2019 forderte der
Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin dazu auf, einen
Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Am 9. Dezember 2019
reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein.
Mit Verfügung
vom 16. Dezember 2019 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig
räumte er der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine
Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des verfügten Kostenvorschusses ein.
Beim Versand dieser Verfügung wurde aber noch nicht berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin bereits am 9. Dezember 2019 (Eingang beim Gericht am 13.
Dezember 2019) mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund einer Ortsabwesenheit bis
zum 21. Januar 2020 keine Möglichkeit habe, ihre Post abzuholen. In der
Folge wurde der Beschwerdeführerin daher eine neue Verfügung betreffend
Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Gewährung einer Nachfrist für die Leistung des verfügten Kostenvorschusses
zugestellt (Verfügung vom 21. Januar 2020). Die Verfügung wurde ihr am 3.
Februar 2020 eröffnet.
Am 9. Februar
2020 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin ein «Revisionsgesuch» in Bezug
auf die Verfügung vom 21. Januar 2020 ein und ersuchte darin erneut um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Eventualiter sei das Verfahren am Zivilgericht (V.2019.472) zu sistieren, bis
in identischen Verfahren Entscheide vorliegen würden.
Mit Verfügung
vom 12. Februar 2020 nahm der Verfahrensleiter des Beschwerdeverfahrens das
«Revisionsgesuch» vom 9. Februar 2020 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und
wies es ab. Er räumte der Beschwerdeführerin eine erneute und letztmalige
Nachfrist von 4 Tagen ab Eröffnung der Verfügung ein zur Leistung des
Kostenvorschusses. Er wies die Beschwerdeführerin (erneut) darauf hin, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss innert
dieser Nachfrist nicht geleistet wird. Die Eröffnung der Verfügung vom 12.
Februar 2020 an die Beschwerdeführerin erfolgte am 24. Februar 2020. Innert der
Erwägungen
ihr gesetzten (zweiten) Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet.
Auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO wurde die Beschwerdeführerin
sowohl in der Verfügung vom 21. Januar 2020 als auch in der Verfügung vom 12.
Februar 2020 ausdrücklich hingewiesen.
An diesen
Rechtsfolgen ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27.
Februar 2020 weitere Sachverhaltsangaben gemacht hat. Damit konnte die
Beschwerdeführerin nicht eine (weitere) Nachfristansetzung zur Leistung des
Kostenvorschusses bewirken. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 27. Februar 2020 auch nicht beantragt. Die Eingabe vom 27.
Februar 2020 ändert somit nichts daran, dass die Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses für das Betreibungsverfahren abgelaufen ist und dass die Beschwerdeführerin
den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2019 (V.2019.472) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.