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Entscheid

BEZ.2019.80

Verfügung vom 5. November 2019 betreffend Revisionsgesuch

10. August 2020Deutsch42 min

unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.80

BEZ.2020.4

BEZ.2020.32

ENTSCHEID

vom 10.

August 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

Gesuchsteller

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen

des Zivilgerichtspräsidenten

vom 5. November 2019, 13.

Januar 2020 und 27. Mai 2020

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 22. April 2015 schied das Zivilgericht die von A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) und seiner Ehefrau geschlossene Ehe in gegenseitigem

Einvernehmen, regelte die Kinderbelange betreffend die [...] 2010 geborene

Tochter C____ und genehmigte eine Scheidungsvereinbarung vom 22. April

2015.

Mit

Revisionsgesuch vom 9. August 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Revision

des Entscheids bzw. der Vereinbarung vom 22. April 2015 und beantragte die

unentgeltiche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Mit Verfügung

vom 5. November 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. November

2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.–. Gegen die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2019 (Postaufgabe: 18. November

2019) Beschwerde erhoben und auch für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung beantragt.

Dieses Beschwerdeverfahren trägt das Aktenzeichen BEZ.2019.80. Mit Verfügung

vom 25. November 2019 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an von sieben Tagen zum Nachreichen

allenfalls versehentlich nicht eingereichter Seiten der Beschwerde vom 15. November

2019. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend,

er habe derzeit keinen Zugang zu seinen Akten und könne versehentlich nicht

eingereichte Seiten seiner Beschwerde nachreichen, sobald er wieder Zugang zu

seinen Akten habe. Aus diesem Grund sistierte der Verfahrensleiter das

Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 mit Verfügung vom 22. Januar 2020. Mit

Eingaben vom 20. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht

mit, dass er wieder Zugang zu seinen Akten habe. Zudem erklärte er sinngemäss,

er könne keine versehentlich nicht eingereichten Seiten der Beschwerde vom

15. November 2019 nachreichen, weil die Akten nicht vollständig seien. Mit

Verfügung vom 28. Mai 2020 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 deshalb auf.

Mit Verfügung

vom 13. Januar 2020 setzte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer

für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 14

Tagen an mit dem Hinweis, dass widrigenfalls auf das Revisionsgesuch nicht

eingetreten werde. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 24. Januar 2020 (Postaufgabe: 27. Januar 2020) ebenfalls

Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wird

unter dem Aktenzeichen BEZ.2020.4 geführt. Mit Verfügung vom 29. Januar

2020 sistierte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das

Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 bis zur Aufhebung der Sistierung des

Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 hob der

Verfahrensleiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.4 auf setzte

der Ehefrau als Beschwerdegegnerin und dem Zivilgericht Frist zur Einreichung

einer fakultativen Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit

machten weder die Beschwerdegegnerin noch das Zivilgericht Gebrauch.

Mit Entscheid

vom 20. April 2020 trat das Zivilgericht auf die Klage (richtig: das Revisionsgesuch)

mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte dem

Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 verlangte der

Beschwerdeführer die Nachlieferung einer schriftlichen Begründung. Mit

Verfügung vom 27. Mai 2020 trat der Zivilgerichtspräsident auf dieses Begehren

nicht ein und stellte fest, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Mit

Eingabe vom 9. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer auch gegen diese

Verfügung Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren trägt das Aktenzeichen

BEZ.2020.32.

Im vorliegenden

Entscheid, welcher unter Beizug der Akten des Zivilgerichts erging, werden die

Beschwerde vom 15. November 2019 (BEZ.2019.80), die Beschwerde vom

24. Januar 2020 (BEZ.2020.4) und die Beschwerde vom 25. Mai 2020 (BEZ.2020.32)

behandelt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Gericht kann zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Klagen

vereinigen (Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich (AGE

ZB.2018.39 vom 21. Oktober 2019 E. 2; Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 125 N 5). Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die

Beschwerde vom 15. November 2019, die Beschwerde vom 24. Januar 2020 sowie

die Beschwerde vom 25. Mai 2020 in einem Entscheid beurteilt.

1.2

1.2.1

Mit

der Verfügung vom 5. November 2019 hat der Zivilgerichtspräsident das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Ziff. 2)

und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangt (Ziff. 3). Beide

Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 103 und 121 ZPO). Die Beschwerde vom 15. November

2019.

ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1

und 2 ZPO). Gegen die geltend gemachte Rechtsverzögerung kann jederzeit

Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

1.2.2

Mit

seiner Beschwerde vom 15. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben,

ihm sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und der Zivilgerichtspräsident sei

anzuweisen, ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019

Rechtsbegehren 1 und 8). Zudem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die

Feststellung, dass der Zivilgerichtspräsident, der die angefochtene Verfügung

erlassen hat, im Revisionsverfahren zum Ausstand verpflichtet sei (vgl. Beschwerde

vom 15. November 2019 Rechtsbegehren 7). Weiter beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung bei der

Behandlung seines Antrags auf Einsicht in die Akten des Trennungs- und

Scheidungsverfahrens und die Anweisung an das Zivilgericht, ihm Einsicht in

diese Akten zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019

Rechtsbegehren 4, 6 und 12). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer,

seinem Vertretungsbeistand sei eine Kopie seiner Beschwerde zuzustellen und

eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Auf diese Rechtsbegehren ist

einzutreten. Auf die diversen weiteren Rechtsbegehren ist hingegen nicht

einzutreten, weil sie nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder die

behauptete Rechtsverzögerung betreffen oder weil dem Beschwerdeführer das für

Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2017, Art. 59 ZPO N 5 und 8; Zürcher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 59 N 12 f.) fehlt.

1.3

Mit

der Verfügung vom 13. Januar 2020 hat der Zivilgerichtspräsident dem

Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses angesetzt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf sein

Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Gemäss Art. 103 ZPO sind

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde anfechtbar.

Grundsätzlich gilt dies für jeden Entscheid über die Leistung eines Vorschusses

(Urwyler/Grütter, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 103

N 2). Auch die Nachfristansetzung ist ein Entscheid über die Leistung eines

Vorschusses. Folglich handelt es sich dabei um ein taugliches Anfechtungsobjekt

gemäss Art. 103 ZPO. Dementsprechend wird in der Literatur die Auffassung

vertreten, der Beschwerdeführer könne zwar nicht bis zur Nachfristansetzung

zuwarten, um den Grundsatz oder die Höhe des Vorschusses anzufechten. Offen

bleibe ihm jedoch die Rüge, die Nachfrist sei zu kurz (Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 103 N 2). Darüber hinaus

muss auch die Rüge zulässig sein, die Nachfrist hätte überhaupt noch nicht

angesetzt werden dürfen. Nach einer anderen Lehrmeinung ist die Anwendung von Art. 103

ZPO auf die Nachfristansetzung nicht gerechtfertigt (Tappy, in: Commentaire romand, CPC, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 103 N 13). Dieser ohne Begründung vom Gesetzeswortlaut

abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde vom 24. Januar

2020.

ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1

und 2 ZPO). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 ist

deshalb einzutreten.

1.4

Mit

der Verfügung vom 27. Mai 2020 ist der Zivilgerichtspräsident auf das Begehren

des Beschwerdeführers um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des

Entscheids vom 20. April 2020 nicht eingetreten und hat der

Zivilgerichtspräsident festgestellt, das Verfahren sei rechtskräftig

abgeschlossen. Der Entscheid vom 20. April 2020, mit dem das Zivilgericht

auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, ist ein Endentscheid. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Abweisung eines Gesuchs um

schriftliche Begründung eines ohne schriftliche Begründung eröffneten

Endentscheids ebenfalls einen Endentscheid dar (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar

2015.

E. 2.6). Das Gleiche muss für das Nichteintreten auf ein solches Gesuch

gelten (AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019 E. 1). Die angefochtene

Verfügung vom 27. Mai 2020 stellt deshalb einen Endentscheid dar. Gegen die

Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Begründung eines ohne schriftliche

Begründung eröffneten Entscheids steht dasselbe Rechtsmittel offen wie gegen

diesen Entscheid (vgl. AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar

2019.

E. 1 und ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1). Der Entscheid, mit dem

auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332

ZPO; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 332 N 8 und 10). Folglich steht auch gegen den Entscheid

vom 27. Mai 2020 die Beschwerde offen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2020 ist

frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1

ZPO), weshalb darauf einzutreten ist.

1.5

Mit

der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320

ZPO).

Neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte

Noven (AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). Vom umfassenden

Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) dürfen in der

Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit

vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so

weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu

Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471;

BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2019.7

vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 326 N 4a).

2.

2.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. November

2019.

zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Revisionsverfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. November

2019.

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.– angesetzt hat. Gemäss

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos

anzusehen sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie

auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1

S. 139 f.).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid über sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und seine Kostenvorschusspflicht hätte nach besonders

sorgfältiger Prüfung vom Dreiergericht gefällt werden müssen, weil ihm aufgrund

dieses Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und der

Entscheid einem Nichteintretensentscheid gleichkomme (Beschwerde vom 15. November

2019.

S. 2 und 12). Diese Auffassung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Abweisung

eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bewirkt regelmässig einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil (BGer 5A_85/2007 vom 17. April 2007 E. 1.2; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2018, Art. 93 BGG N 11). Trotzdem bestimmt § 43 Abs. 1 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(GOG, SG 154.100) ausdrücklich, dass über Gesuche betreffend

unentgeltliche Rechtspflege der Verfahrensleiter entscheidet. Nur wenn über das

Gesuch im Endentscheid entschieden wird, kann auch der entsprechende

Spruchkörper darüber entscheiden. Prozessleitende Verfügungen erlässt gemäss § 42 Abs. 1 GOG ebenfalls der Verfahrensleiter. Der Verweis des Beschwerdeführers

auf § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG geht an der Sache vorbei, weil diese

Bestimmung nur Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder

eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts betrifft.

Damit ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass der

Zivilgerichtspräsident als Verfahrensleiter über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und die Kostenvorschusspflicht entschieden hat. Die

Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren des Gesuchstellers sind im Rahmen des Entscheids

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur vorläufig und summarisch zu

prüfen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; Emmel,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 117 N 13).

2.3

2.3.1

Der

Zivilgerichtspräsident hat festgestellt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen

Umstände seien unbewiesen und/oder begründeten klarerweise keinen

Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO. Zudem habe der

Beschwerdeführer die Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO klarerweise nicht

eingehalten. Insgesamt sei damit offensichtlich, dass das Revisionsgesuch keine

Aussicht auf Erfolg habe. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 15. November

2019.

sind eindeutig nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in

Frage zu stellen. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die

überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten verwiesen werden

(angefochtene Verfügung S. 1-4). Die Rüge, die Begründung der

angefochtenen Verfügung genüge den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ergebenen Anforderungen

nicht (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 S. 10 f.), ist

offensichtlich unbegründet. Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege ist der Zivilgerichtspräsident eindeutig nicht

verpflichtet gewesen, weiter auf das weitschweifige Revisionsgesuch einzugehen,

als er dies in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung getan hat. Ergänzend

ist betreffend die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs das Folgende

festzuhalten:

2.3.2

Das

Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit

Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen. Der

Revisionsgrund ist entdeckt, sobald der Revisionskläger von den ihn

konstituierenden Tatsachen sichere Kenntnis hat (Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 329

ZPO N 5). Im Revisionsgesuch muss der Revisionskläger darlegen und beweisen

oder zumindest glaubhaft machen, dass er die relative Frist gemäss Art. 329

Abs. 1 ZPO eingehalten hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 329 N 8; Herzog,

a.a.O., Art. 329 ZPO N 13). Er hat den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu

nennen und soweit als möglich zu belegen (Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 329 ZPO N 4).

2.3.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1

lit. b ZPO. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen

Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die relative Frist gemäss Art. 329

Abs. 1 ZPO eingehalten haben sollte. Betreffend den Revisionsgrund von Art. 328

Abs. 1 lit. b ZPO kann deshalb auf das Revisionsgesuch bei

provisorischer und summarischer Beurteilung mangels Fristwahrung zweifellos

nicht eingetreten werden.

2.3.4

Weiter

beruft sich der Beschwerdeführer auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1

lit. c ZPO und macht geltend, die Scheidungsvereinbarung vom 22. April

2015.

sei unwirksam.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst mit dem Erhalt einer Kopie des

Schreibens seiner geschiedenen Ehefrau und Kindsmutter an die KESB vom

27.

Mai 2019 sichere Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten. Aus diesem

Schreiben ergebe sich, dass es der Kindsmutter an Bindungstoleranz mangle, dass

die Kindsmutter alle Mittel nutze, um das Besuchsrecht zwischen ihm und seiner

Tochter zu verunmöglichen, dass die Kindsmutter den Kontakt zwischen ihm und

seiner Tochter unterbinden wolle und dass die Kindsmutter wolle, dass er nach

Marokko verschwinde, wo seine Existenz auf dem Spiel stehe (Revisionsgesuch vom

9.

August 2019 S. 5). Bei provisorischer und summarischer Beurteilung

ergibt sich aus dem Revisionsgesuch, dass diese behaupteten Tatsachen gemäss

der Darstellung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Zügen seit langem dem

Beschwerdeführer sicher bekannt und angeblich auch beweisbar gewesen sind.

Dabei ist insbesondere auf die folgenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

zu verweisen: Der Beschwerdeführer behauptet, die Kindsmutter habe sich bereits

im Jahr 2013 der Anordnung des Zivilgerichts widersetzt und die Tochter drei

Mal nicht zu den vereinbarten Besuchen gebracht. Als Beweis nennt er ein

Schreiben der Beiständin der Tochter vom 19. März 2013 (S. 15). Zudem hat der

Beschwerdeführer ein Schreiben der Leiterin der Geschäftsstelle des Vereins

Begleitete Besuchstage Basel-Stadt vom 6. Juli 2016

(Revisionsgesuchsbeilage 20) eingereicht, gemäss dem die begleiteten

Besuchstage elf Mal pro Jahr stattgefunden haben, es in den Jahren 2013 bis

2015.

und im ersten Halbjahr 2016 jeweils zu fünf Absenzen gekommen ist und die

Besuchstage in den meisten Fällen von der Kindsmutter abgesagt worden sind. Der

Beschwerdeführer behauptet, das Schreiben sei ein Nachweis für die fehlende Bindungstoleranz

der Kindsmutter (Revisionsgesuch S. 18). Weiter behauptet er, am

20.

August sowie 4. und 17. September 2016 habe die Kindsmutter seine

Tochter massiv verunsichert und instrumentalisiert bzw. missbraucht, damit sie

die Unterbindung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter zum

Schein auf deren Verhalten zurückführen könne. Durch eine Videoaufnahme sei

dokumentiert, dass die Kindsmutter die Tochter am 20. August 2016 verunsichert

und unter Druck gesetzt habe und ihr unter Gewaltanwendung und Drohung verboten

habe, das Haus, in dem die begleiteten Besuchstage stattfinden, zu betreten

(Revisionsgesuch S. 35 f.). Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, seine

geschiedene Ehefrau habe wiederholt das Migrationsamt angerufen und versucht,

dieses durch falsche Angaben zu veranlassen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

Als Beweis nennt er eine Aktennotiz betreffend einen Anruf vom 28. Juni

2012.

(Revisionsgesuch S. 10 f.). Bezüglich allfälliger anderer

Irrtümer sowie allfälliger Täuschungen und Drohungen durch andere Personen als

seine geschiedene Ehefrau hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen

Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die relative Frist gemäss Art. 329

Abs. 1 ZPO eingehalten haben sollte. Auch betreffend den Revisionsgrund

von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann deshalb auf das

Revisionsgesuch bei provisorischer und summarischer Beurteilung mangels

Fristwahrung zweifellos nicht eingetreten werden.

Die

Kinderbelange muss das Gericht aufgrund des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3

ZPO) stets selbst regeln (Dolge,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 279 N 12; vgl. Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 279 ZPO N 1c). In

diesem Bereich können die Ehegatten grundsätzlich keine Vereinbarung im

technischen Sinn schliessen (Sutter-Somm/Gut,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 279 N 7). Einer Parteivereinbarung bezüglich

Kinderbelange kommt grundsätzlich lediglich die Bedeutung übereinstimmender

Anträge zu (vgl. Bähler,

a.a.O., Art. 279 ZPO N 1c; Dolge,

a.a.O., Art. 279 N 12; Sutter-Somm/Gut,

a.a.O., Art. 279 N 7). Von einer eigentlichen Vereinbarung kann höchstens

betreffend den Kindesunterhalt ausgegangen werden (vgl. Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N

7). Betreffend die elterliche Sorge über die Tochter, die Beistandschaft für

die Tochter, den persönlichen Verkehr und die sprachliche Ausbildung ist die

Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 folglich keine Vereinbarung im

technischen Sinn, sondern enthält diese bloss übereinstimmende Anträge der

Eltern. Bezüglich der erwähnten Kinderbelange ist deshalb die Geltendmachung

des Revisionsgrunds von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO bei

provisorischer und summarischer Beurteilung mangels eines Dispositionsakts im

Sinn dieser Bestimmung, insbesondere mangels eines Vergleichs, zweifellos

ausgeschlossen.

2.3.5

Verfahrensfehler

können mit der Revision grundsätzlich nicht gerügt werden (Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO

N 35). Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO ist

offensichtlich nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet,

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im vorliegenden Fall eine

Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) oder der Protokolle dazu festgestellt.

2.4

Aus

den vorstehenden Gründen hat der Zivilgerichtspräsident bei provisorischer und

summarischer Beurteilung zweifellos zu Recht festgestellt, dass das

Revisionsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos ist. Da der Anspruch auf

unentgeltlich Rechtspflege voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO), ist es folglich

eindeutig nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Gemäss Art. 98

ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der

mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Als klagende Partei gilt auch

diejenige, die ein Rechtsmittel einlegt (Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 98 ZPO N 4; Sterchi, a.a.O., Art. 98 ZPO N 7; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 98 N

3). Daher ist es auch in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass der

Zivilgerichtspräsident vom Beschwerdeführer als Revisionskläger einen

Kostenvorschuss verlangt hat. Dessen Höhe ist angesichts des Umfangs des

Revisionsgesuchs sowie der eingereichten Beweismittel und Beweisanträge

zweifellos gerechtfertigt. Zusammenfassend hat der Zivilgerichtspräsident mit

der Verfügung vom 5. November 2019 zu Recht das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Revisionsverfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer

Frist bis zum 26. November 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.–

angesetzt.

3.

3.1

Der

Zivilgerichtspräsident, der die angefochtene Verfügung vom 5. November

2019.

erlassen hat, hat als Vorsitzender am Scheidungsverfahren mitgewirkt, in

dem die Scheidungsvereinbarung und der Entscheid vom 22. April 2015, die

Gegenstand des Revisionsgesuchs sind, geschlossen worden sind. In seiner

Beschwerde vom 15. November 2019 (Postaufgabe: 18. November 2019)

macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zivilgerichtspräsident, der

die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 erlassen hat, hätte in den

Ausstand treten müssen (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 1 f. und 11).

Damit hat der Beschwerdeführer am 18. November 2019 erstmals ein

sinngemässes Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten gestellt.

3.2

Die

ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Diese Bestimmungen konkretisieren

den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein

unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1

der EMRK (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12.

September 2017 E. 2.2.1; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2,

DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. Kiener,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein

Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2017.49

vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1;

VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2). Verfahrensfehler

oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen

keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit

grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,

sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (VGE DG.2017.52

vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE

116.

Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E.

6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47

N 19; Rüetschi, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Befangenheitsbegründend sind nur

besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (VGE DG.2017.52 vom 19. April

2018.

E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S.

138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 ZPO N

50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass

sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf

fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni

2009.

E. 4.1, 5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2, 5A_206/2008 vom 23. Mai

2008.

E. 2.2). Am Revisionsverfahren dürfen auch Gerichtspersonen mitwirken, die

bereits am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben. Die Mitwirkung am

angefochtenen Entscheid als solche stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328

N 11; Schwander, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 328

N 22). Richtet sich der geltend gemachte Revisionsgrund hingegen unmittelbar

gegen eine mitwirkende Gerichtsperson, so besteht für diese ein persönlicher

Ausstandsgrund (Schwander, a.a.O.,

Art. 328 ZPO N 22).

3.3

Der

Beschwerdeführer behauptet, der Zivilgerichtspräsident habe in der

Hauptverhandlung vom 22. April 2015 seine Denkfähigkeit und

Willensfreiheit beeinträchtigt, indem er ihn unter Druck gesetzt bzw.

überrumpelt habe. Damit habe ihn der Zivilgerichtspräsident veranlasst, die

Scheidungsvereinbarung unfreiwillig zu unterzeichnen (Beschwerde vom 15. November

2019.

S. 1 f. und 11). Im Revisionsgesuch hat der Beschwerdeführer behauptet,

das Zivilgericht habe die Scheidungsvereinbarung aus eigener Initiative als

gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen und von ihm verlangt, diesen zu

unterzeichnen oder abzulehnen, ohne ihm genügend Zeit zu geben, die

Vereinbarung genau zu lesen und sich beraten zu lassen. Dadurch seien seine

Denkfähigkeit und Willensfreiheit beeinträchtigt worden. Zudem hätte das

Zivilgericht den Parteien nach Auffassung des Beschwerdeführers keine

Scheidungsvereinbarung als gerichtlichen Vergleich unterbreiten dürfen, weil

die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien (Revisionsgesuch S. 27

f.). Dass ihn der Zivilgerichtspräsident unter Druck gesetzt habe, hat er

Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Gemäss der

Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Revisionsgesuch hat der

Zivilgerichtspräsident vielmehr zum Schutz des Beschwerdeführers interveniert. Der

Beschwerdeführer behauptet in seinem Revisionsgesuch, als ihm das Zivilgericht

den Entwurf der Scheidungsvereinbarung vorgelegt habe, damit er diesen lesen

und unterzeichnen könne, habe ihn sein Anwalt mehrmals aufgefordert, die

Vereinbarung ohne sie zu lesen zu unterzeichnen. Der Zivilgerichtspräsident

habe den Anwalt ausdrücklich angewiesen, aufzuhören, den Beschwerdeführer unter

Druck zu setzen, und ihm zu ermöglichen, die Vereinbarung vorgängig zu lesen

(Revisionsgesuch S. 29). Die Behauptung, der Zivilgerichtspräsident habe

den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, ist auch nicht erst durch die

angefochtene Verfügung veranlasst worden. Folglich handelt es sich dabei um

eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. oben

E. 1.5.2). Abgesehen von der im vorliegenden Beschwerdeverfahren

unbeachtlichen Behauptung, der Zivilgerichtspräsident habe den Beschwerdeführer

unter Druck gesetzt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers offensichtlich

nicht geeignet, die Annahme einer Amtspflichtverletzung oder einer auf

fehlender Distanz und Neutralität beruhenden Haltung des

Zivilgerichtspräsidenten zu begründen. Die geltend gemachten Revisionsgründe

richten sich auch nicht unmittelbar gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

Dementsprechend macht der Beschwerdeführer selbst geltend, die Vorwürfe in

seinem Revisionsgesuch richteten sich „indirekt gegen die Verfahrensleitung des

Zivilgerichtspräsidenten“ (Beschwerde S. 11). Der Verweis des

Beschwerdeführers auf Art. 21 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312) (Beschwerde S. 11) ist im vorliegenden

Zivilprozess unbehelflich. Damit fehlt es an einem Ausstandsgrund. Im Übrigen

hat der Beschwerdeführer seinen Ablehnungsanspruch ohnehin verwirkt (vgl.

nachfolgend E. 3.4.2).

3.4

3.4.1

Eine

Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Der Kenntnis gleichzusetzen ist

das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (vgl. Livschitz, in: Baker & McKenzie

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 49 N 7; Wullschleger, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49

N 7). Die Kenntnis der Vertretung ist der Partei anzurechnen (Wullschleger, a.a.O., Art. 49

N 6). Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom

Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (Diggelmann, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 49

N 1; Weber, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12; vgl. BGer

4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1).

3.4.2

Am

27.

September 2019 hat der Zivilgerichtspräsident, der am Scheidungsverfahren

als Vorsitzender mitgewirkt hat, eine Verfügung mit dem folgenden Wortlaut

erlassen: „1. Dem Kläger wird der Eingang seines Revisionsgesuchs vom 9. August

2019.

und seiner Eingaben vom 20. und 29. August 2019 bestätigt. 2. Die

Bearbeitung der beiden Eingaben nimmt wegen krankheits- und unfallbedingter

Abwesenheiten sowie angesichts des Umfangs des Revisionsbegehrens weitere Zeit

in Anspruch.“ (Beschwerdebeilage 6). Mit Eingabe vom 29. August 2019 hat der

Beschwerdeführer das Zivilgericht ersucht, allfällige für ihn bestimmte

Verfügungen seinem Vertretungsbeistand zuzustellen. Dementsprechend ist die

Verfügung vom 27. September 2019 am 30. September 2019 an den Beistand

versendet worden. Gemäss dem Verfahrensprotokoll ist der Rückschein am 4.

Oktober 2019 retourniert worden. Die Zustellung ist folglich spätestens am 3.

Oktober 2019 erfolgt. Die Kenntnis des Vertretungsbeistands von der Verfügung

ist dem Beschwerdeführer anzurechnen. Zudem hat der Vertretungsbeistand die

Verfügung dem Beschwerdeführer offensichtlich weitergeleitet. Schliesslich hat

der Gesuchsteller den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund glaubhaft

zu machen (Tappy, a.a.O., Art. 49

CPC N 23 und 26; Wullschleger,

a.a.O., Art. 49 N 11), und hat der Beschwerdeführer nicht einmal

behauptet, er habe erst kurz vor der Einreichung seiner Beschwerde Kenntnis von

der Verfügung vom 27. September 2019 erhalten. Damit ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seit Anfang Oktober 2019 Kenntnis von der Verfügung

vom 27. September 2019 gehabt hat. Aufgrund dieser Verfügung ist

offensichtlich, dass der Zivilgerichtspräsident, der die Verfügung erlassen

hat, am Revisionsverfahren mitwirkt. Dies hat bei Anwendung minimalster

pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch dem Beschwerdeführer klar sein müssen.

Seine sinngemässe Behauptung, mit der Verfügung habe der Zivilgerichtspräsident

zum Ausdruck gebracht, dass für das Revisionsgesuch nicht er, sondern andere,

krankheits- und unfallbedingt abwesende Richterinnen oder Richter zuständig

seien (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 13), ist haltlos. Somit hat der

Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 27. September 2019 bereits

mehr als einen Monat vor seinem sinngemässen Ausstandsgesuch vom 18. November

2019.

gewusst oder bei Anwendung minimalster pflichtgemässer Aufmerksamkeit

wissen müssen, dass der Zivilgerichtspräsident, der am Scheidungsverfahren als

Vorsitzender mitgewirkt hat, auch am Revisionsverfahren mitwirkt. Da ihm das

Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren längst bekannt

gewesen ist, hat der Beschwerdeführer damit auch die geltend gemachten

Revisionsgründe seit mehr als einem Monat vor seinem sinngemässen

Revisionsgesuch gekannt oder bei Anwendung minimalster pflichtgemässer

Aufmerksamkeit kennen müssen. Folglich hätte er einen allfälligen

Ablehnungsanspruch verwirkt, weil er nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch

gestellt hat.

4.

4.1

Mit

Eingabe vom 29. August 2019 hat der Beschwerdeführer das Zivilgericht ersucht,

ihm in der Form von Kopien auf einer CD Einsicht in die Akten des

Trennungsverfahrens [...] und des Scheidungsverfahrens [...] zu gewähren, damit

er und sein Beistand im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zur

Wahrung seiner Rechte und Interessen eine Rechtsvertretung bevollmächtigen

könnten. Mit dem Scheidungsverfahren [...] dürfte er dabei das Verfahren [...]

gemeint haben, in dem die Scheidungsvereinbarung und der Entscheid vom 22. April

2015, die er mit seinem Revisionsgesuch anficht, geschlossen worden ist und

ergangen ist. In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 behauptet der

Beschwerdeführer, der Zivilgerichtpräsident habe über diesen Antrag noch nicht

entschieden (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 S. 8). Aus dieser

Behauptung kann der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

4.2

Die

Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO;

Art. 29 Abs. 2 BV) ist von vornherein offensichtlich unbegründet,

weil der Zivilgerichtspräsident das Akteneinsichtsgesuch gemäss der Darstellung

des Beschwerdeführers noch nicht beurteilt und damit die Akteneinsicht auch

nicht verweigert oder eingeschränkt hat.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er benötige die Akten des

Scheidungsverfahrens zum Nachweis eines geltend gemachten Revisionsgrunds und

der Zivilgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53

Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem er vor dem

Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege entschieden hat (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019

S. 7-10). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1

S. 140). Die Beurteilung erfolgt aufgrund des jeweiligen Aktenstands (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.; Emmel, a.a.O.,

Art. 117 N 13). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die

Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der

Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind

(BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 13). Beweismässige

Abklärungen zu Streitfragen, die inhaltlich Gegenstand des Hauptsacheverfahrens

bilden, dürfen nicht in das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege

vorverlagert werden (Bühler,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 254a). In seinem

Revisionsgesuch vom 9. August hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Zudem hat er ein

separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Verbeiständung vom 20. August 2019 eingereicht. Erst mit Eingabe vom 29. August

2019.

hat er ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Unter diesen Umständen hat der

Zivilgerichtspräsident völlig zu Recht die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs

auf der Grundlage des Aktenstands vor dem Akteneinsichtsgesuch beurteilt und

hätten allfällige Beweismittel, die der Beschwerdeführer infolge der

Akteneinsicht eingereicht hätte, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten

ohnehin nicht berücksichtigt werden können.

4.4

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 15. November 2019

geltend, der Zivilgerichtspräsident habe gegen das Verbot der Rechtsverzögerung

(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verstossen, indem

er noch nicht über sein Akteneinsichtsgesuch vom 29. August 2019 entschieden

habe (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 8). Die Angemessenheit der

Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

zu beurteilen (Blickenstorfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 319 N 49; Waldmann,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 27). Objektiv ist die

Akteneinsicht im vorliegenden Fall in keiner Art und Weise dringlich. Wie

bereits erwähnt könnten allfällige aufgrund der Akteneinsicht gewonnenen neue

Beweismittel oder Erkenntnisse bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des

Revisionsgesuchs nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 4.3). Das

Gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren, in dem neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 1.5.2).

Im Revisionsverfahren sind keine weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen, bis

der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt oder die Beschwerdeinstanz die

Kostenvorschussverfügung aufgehoben hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der

Zweck der Akteneinsicht gemäss dem Gesuch vom 29. August 2019 darin

besteht, dem Beschwerdeführer und seinem Beistand zu ermöglichen, im Rahmen der

beantragten unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsvertretung zu

bevollmächtigen. Nachdem er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abgewiesen hat, hat der Zivilgerichtspräsident deshalb davon ausgehen dürfen,

dass der Beschwerdeführer derzeit gar kein Interesse an der beantragten

Akteneinsicht hat. Unter den vorstehenden Umständen hat der

Zivilgerichtspräsident die angemessene Verfahrensdauer eindeutig nicht

überschritten, wenn er bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

15.

November 2019 noch nicht über das Akteneinsichtsgesuch vom 29. August

2019.

entschieden hat.

5.

Der Antrag des

Beschwerdeführers, seinem Vertretungsbeistand sei eine Kopie seiner Beschwerde

zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, entbehrt jeglicher

Grundlage und ist deshalb abzuweisen.

6.

6.1

Grundsätzlich

hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 325

Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit aufschieben

(Spühler, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. ZPO 325 N 7 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 462; Steininger, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 325 N

2) Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist auch der Aufschub der Wirkungen

prozessleitender Verfügungen, die keinen vollstreckbaren Inhalt aufweisen,

möglich (Steiner, a.a.O., N 465

und 498). Im Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wurde der Aufschub der Wirkungen

der Verfügung vom 5. November 2019 vom Beschwerdeführer nicht beantragt

und vom Verfahrensleiter nicht angeordnet.

6.2

Nachdem

eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, darf das

Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zum rechtskräftigen

Entscheid über das Gesuch keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101

Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen. Wird dem

Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, so

fällt die Kostenvorschussverfügung dahin. Wird die unentgeltliche Rechtspflege

dem Gesuchsteller rechtskräftig verweigert, so muss ihm durch erneute

Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten

Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.1,

5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3). Da gegen eine erstinstanzliche

Verfügung, mit der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird,

nur die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 121 ZPO) und diese gemäss Art. 325

Abs. 1 ZPO die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit nicht hemmt, erwächst

eine solche Verfügung grundsätzlich mit der Eröffnung in formelle Rechtskraft.

Folglich könnte davon ausgegangen werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege

dem Gesuchsteller bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung rechtskräftig

verweigert wird und das erstinstanzliche Gericht folglich bereits nach der

Eröffnung seiner Verfügung eine Nachfrist für die Leistung des

Kostenvorschusses ansetzen und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert

dieser Frist einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 619 und 932). Dies entspricht aber

weder der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012

E. 3, 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3) noch derjenigen des Obergerichts

des Kantons Zürich. Nachdem eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt hat, erfährt Art. 325 ZPO gemäss einem Urteil des

Bundesgerichts insofern eine Einschränkung, als bis zum rechtskräftigen

Entscheid über das Gesuch kein Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101

Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses gefällt werden darf

(BGer 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3). Dies kann nur bedeuten, dass

im Fall einer Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO frühestens mit dem

Entscheid der Beschwerdeinstanz rechtskräftig über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege entschieden wird und bis zu diesem Entscheid kein

Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO gefällt

werden darf. Dies wird durch ein zweites Urteil des Bundesgerichts bestätigt.

Gemäss diesem kommt es einer Aushöhlung des Anspruchs auf unentgeltliche

Rechtspflege gleich und läuft es auf eine Rechtsverweigerung hinaus, wenn eine

Partei, die gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde ergriffen hat, zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheids

gezwungen ist, den Kostenvorschuss vor der Beurteilung ihrer Beschwerde zu

leisten (vgl. BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.3). Gemäss dem

Obergericht des Kantons Zürich kann die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses während hängigem Weiterzug des abschlägigen Entscheids über

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht

(säumniswirksam) ablaufen (OGer ZH PE200003-O/U vom 8. April 2020 E. IV; vgl.

OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3). Ein Teil der Lehre und

Rechtsprechung geht deshalb zu Recht davon aus, dass einer Beschwerde gegen

einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abgewiesen wird, in Bezug auf den Kostenvorschuss eo ipso ein

Suspensiveffekt sui generis zukommt (Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 619, 932 und 1005 f.; vgl. Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 325 CPC N

4a; OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3), und dass das

erstinstanzliche Gericht jedenfalls bis zur Abweisung der Beschwerde durch die

kantonale Beschwerdeinstanz keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101

Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 619, 932

und 1005 f.; vgl. Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 325 CPC N

4a; Pesenti, Gerichtskosten

[insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel 2017, N 318; OGer ZH PE200003-O/U vom 8.

April 2020 E. IV, PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3). Der

abweichenden Lehrmeinung (vgl. Huber,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürch

2016, Art. 121 N 10; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 121 CPC N

10), kann nicht gefolgt werden, weil sie die vorstehend dargestellte

Bundesgerichtspraxis nicht berücksichtigt. Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass dem Gesuchsteller durch erneute Fristansetzung die

Möglichkeit eingeräumt werden muss, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen,

wenn die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege abgewiesen wird (vgl. Jeandin,

a.a.O., Art. 325 CPC N 4a; Pesenti,

a.a.O., N 318). Wenn einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung

eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die aufschiebende Wirkung erteilt

worden ist, setzt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bei Abweisung der

Beschwerde selbst eine neue Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses an (vgl. BGer 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2.1;

5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 7). Ein entsprechendes Vorgehen drängt

sich aufgrund des Suspensiveffekts sui generis bei der Abweisung einer

Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, auf (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et

al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013,

Art. 325 N 19). Folglich ist die nicht erstreckbare Nachfrist von 14

Tagen, die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 13. Januar 2020 angesetzt worden ist, mit dem vorliegenden Entscheid

neu anzusetzen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine

Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege einem Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101

Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nur dann

entgegensteht, wenn ihr aufschiebende Wirkung erteilt wird, und nach der

Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht nur in diesem Fall eine neue

Frist bzw. eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen ist (vgl. BGer

4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2; vgl. ferner BGer 5A_652/2018 vom

12.

Dezember 2018 E. 4, 5D_85/218 vom 17. Juli 2018 E. 3; 934; Urwyler/ Grütter, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 101 N

5.

FN 12; Wuffli/Furrer, a.a.O., N

1006).

6.3

Mit

Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Januar 2020 hat der Zivilgerichtspräsident

dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist

angesetzt, obwohl dieser gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege mit Verfügung vom 5. November 2019 am 18. November 2019

Beschwerde erhoben hatte und das Appellationsgericht diese im damaligen

Zeitpunkt noch nicht beurteilt hatte. Aufgrund des Suspensiveffekts sui generis

der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

(vgl. dazu oben E. 6.2) konnte die mit der Verfügung vom 13. Januar 2020

angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid

der Beschwerdeinstanz über die Beschwerde nicht (säumniswirksam) ablaufen und

ist diese Nachfrist in Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Januar 2020

(vgl. dazu OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3) mit dem vorliegenden

Entscheid neu anzusetzen. Folglich ist Ziff. 2 der prozessleitenden

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2020 aufzuheben.

6.4

Wird

eine prozessleitende Verfügung aufgehoben, ohne dass der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zugekommen ist, so sind auch die in der Zwischenzeit

gefällten weiteren Entscheide der Vorinstanz, denen die aufgehobene Verfügung

zugrunde gelegen hat, aufzuheben (Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 325 N 10; vgl. AGE BE.2011.31 vom 1. August 2011 E. 3.3; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 291 N 3a; Guldener, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 486). Der Entscheid des

Zivilgerichts vom 20. April 2020, mit dem es auf das Revisionsgesuch

mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, beruht darauf,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der mit Ziff. 2 der

prozessleitenden Verfügung vom 13. Januar 2020 angesetzten Nachfrist nicht

geleistet hat. Da Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben ist (vgl. oben

E. 6.3), ist auch der Entscheid vom 20. April 2020 aufzuheben.

7.

Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.32 ist die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 27. Mai 2020, mit der er auf das Begehren des Beschwerdeführers um

Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts

vom 20. April 2020 nicht eingetreten ist und festgestellt hat, das

Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird

der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April 2020 aufgehoben (vgl. oben

E. 6.4). Damit wird das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 gegenstandslos (vgl. zur

Gegenstandslosigkeit Leumann Liebster,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 242 N 3). Das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 ist

deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. AGE

BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.4).

8.

8.1

8.1.1

Der

Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 die unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2-5) folgt,

dass sich die Beschwerde vom 15. November 2019 gegen die Verfügung vom 5. November

2019.

bei provisorischer und summarischer Beurteilung als aussichtslos erweist.

Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 abzuweisen.

8.1.2

Die

Beschwerde vom 15. November 2019 gegen die Verfügung vom 5. November

2019.

ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2-5)

unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die

Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch

auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III

470.

E. 6.5.5 S. 474; AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Gemäss der

Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten

erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint

wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3, BEZ.2018.64 vom 15. Januar

2019.

E. 5.2, BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Das Appellationsgericht

hat wiederholt erwogen, auch bei Abweisung der Beschwerde werde auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, sofern das Verfahren die Beurteilung

der Prozesschancen zum Gegenstand hat (AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019

E. 5.2, BEZ.2018.55 vom 17. Januar 2019 E. 3, BEZ.2018.4 vom

2.

Februar 2018 E. 3) bzw. soweit im erstinstanzlichen Verfahren die

Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen

fehlender Prozesschancen abgewiesen worden ist (AGE BEZ.2019.51 vom

2.

August 2019 E. 3, BEZ.2019.1 vom 22. Februar 2019 E. 3). Dies kann

jedoch nur gelten, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber als aussichtslos erscheint (AGE

BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2; so für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember

2018.

E. 4.2, VD.2014.174 vom 26. September 2014 E. 4; so im Ergebnis für

das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren auch AGE BEZ.2016.45 vom 27. Januar

2017.

E. 3.3 und 4; für den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten trotz

Aussichtslosigkeit der Beschwerde AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 4

f.). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr für

das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wird in Anwendung von § 13 Abs. 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–

festgesetzt.

8.2

Die

Beschwerde vom 24. Januar 2020 gegen Ziff. 2 der Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 ist aus den vorstehend

erwähnten Gründen (vgl. oben E. 6.2 f.) gutzuheissen. Grundsätzlich hätte

deshalb in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegegnerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.4 zu tragen. Da sie die

angefochtene Verfügung nicht veranlasst und zur Beschwerde keine Stellung

genommen hat, wäre es aber unbillig, ihr Kosten aufzuerlegen. In Anwendung von § 40 GGR wird deshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 verzichtet.

8.3

Im

Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 ist dem Gericht aufgrund des Eintritts der

Gegenstandslosigkeit kein relevanter Aufwand entstanden. In Anwendung von § 40 GGR wird deshalb auch für dieses Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet. Aufgrund der Gegenstandslosigkeit des

Beschwerdeverfahrens und des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten ist

auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit

unentgeltlicher Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32

gegenstandslos.

9.

Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.32 ist die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 27. Mai 2020, mit der er auf das Begehren des Beschwerdeführers um

Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts

vom 20. April 2020 nicht eingetreten ist und festgestellt hat, das

Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird

der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April 2020 aufgehoben (vgl. oben

E. 6.4). Damit wird das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 gegenstandslos (vgl. zur

Gegenstandslosigkeit Leumann Liebster,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 242 N 3). Das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 ist

deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar

2019.

E. 1.4).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80,

BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 werden vereinigt.

Die Beschwerde vom 15. November 2019 gegen die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 im Verfahren [...]

und die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. November 2019 werden

abgewiesen.

In Gutheissung der Beschwerde vom 24. Januar 2020

werden Ziff. 2 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. Januar

2020.

im Verfahren [...] und der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April

2020.

[...] aufgehoben.

Für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 3'000.–

gemäss Ziff. 3 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November

2019.

im Verfahren [...] wird dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt.

Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird auf das Revisionsgesuch nicht

eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 betreffend die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Mai 2020 im Verfahren [...] wird

als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

BEZ.2019.80 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 von CHF 1'000.–.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 wird verzichtet.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit

unentgeltlicher Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.