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Entscheid

BEZ.2019.81

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

23. Juni 2020Deutsch5 min

nachgeschobene anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.81

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

c/o B____

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch Zivilgericht

Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, Postfach 964,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2019

betreffend Wiederherstellung

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das

Wiederherstellungsgesuch der A____ (Beschwerdeführerin) ab. Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 29. November 2019 forderte

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin auf,

innert einer Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen

Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Das daraufhin am 7. Dezember

Sachverhalt

2019 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung

vom 21. Januar 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt

(vgl. Verfügung vom 21. Januar 2020). Die Verfügung wurde der

Beschwerdeführerin per Einschreiben vom 23. Januar 2020 der Post übergeben und

am 24. Januar 2020 zur Abholung in das Postfach avisiert. Am 10. Februar 2020

erfolgte eine Rücksendung der nicht abgeholten Sendung. Da beim Gericht eine

Unsicherheit bestand, ob das genannten Schreiben tatsächlich mittels

Einschreiben versandt worden ist (was jedoch der Fall war), wurde am 6. Februar

2020 die Verfügung vom 21. Januar 2020 erneut mittels Einschreiben der

Post übergeben und der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt.

Auf die gegen

die Verfügung vom 21. Januar 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist

das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 5A_206/2020 vom 20. April 2020).

Die

Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 300.– auch

innert der ab Zustellung der Verfügung mit dem zweiten Einschreiben vom

6. Februar 2020 berechneten Nachfrist nicht geleistet. Auf die Beschwerde

ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

An diesem

Ergebnis vermag auch das „Revisionsgesuch“ der Beschwerdeführerin vom 18. Mai

2020 zur Verfügung vom 21. Januar 2020 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin

macht darin geltend, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen worden sei, da die Beschwerdeführerin «selber schuld

ist, wenn sie die Anfechtungsfrist verpasse». Aus einem Entscheid der

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020 ergebe

sich nun aber, dass die Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen

Fristversäumnis keine Schuld treffe. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin

im genannten «Revisionsgesuch» gehen an der Sache vorbei und sind unzutreffend.

In der genannten Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde in erster Linie

aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass im Verfahren,

welches zum angefochtenen Entscheid geführt hat, ihr einziges Aktivum im

Streite gelegen habe und dass dafür auch keinerlei Anzeichen vorlägen. An

dieser zutreffenden Begründung vermag auch die nun im «Revisionsgesuch»

nachgeschobene anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,

zumal aus dem von ihr als Beleg eingereichten nicht revidierten Jahresrechnung

Hinweise auf andere Aktiven der Beschwerdeführerin ergeben. Lediglich ergänzend

wurde in der Verfügung vom 21. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführerin die Frist zur Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids vom 5.

August 2019 (nach der Zustellung des schriftlichen begründeten Entscheids am 8.

Oktober 2019) unbestrittenermassen verpasst habe und dass die

Beschwerdeführerin keinen Versäumnisgrund im Sinn von Art. 148 Abs. 1 ZPO

aufzeigen könne. An der Richtigkeit dieser Begründung vermag der Entscheid der

Erwägungen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020

nichts zu ändern. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt musste

sich im genannten Entscheid mit der Frage beschäftigen, ob das Betreibungsamt

dem am 9. August 2019 (Eingang) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereichten

Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge geleistet hat oder nicht. Die

Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass der Rechtsöffnungsentscheid der

Beschwerdeführerin erst am 12. August 2019 zugestellt worden ist. Daher habe es

zu diesem Zeitpunkt noch an einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid

gefehlt, weshalb das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nicht hätte Folge

leisten dürfen. Zu der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob die

Beschwerdeführerin für die verpasste Frist zur Anfechtung des

Rechtsöffnungsentscheids vom 5. August 2019 nach der Zustellung des schriftlich

begründeten Entscheids einen Versäumnisgrund vorweisen konnte oder nicht hat,

äussert sich der Entscheid nicht. Mit dem Hinweis auf diesen Entscheid und den

Ausführungen im genannten Revisionsgesuch vermag die Beschwerdeführerin die

Richtigkeit der Ausführungen in der Verfügung vom 21. Januar 2020 nicht in

Zweifel zu ziehen. Das «Revisionsgesuch» vermag auch nichts daran zu ändern,

dass die Beschwerdeführerin auch innert der ihr mit Verfügung 21. Januar 2020

gesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.– (vgl.

Verfügung vom 29. November 2020) nicht bezahlt hat, womit auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 18. November 2019 (V.2019.549) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.