BEZ.2019.81
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
23. Juni 2020Deutsch5 min
nachgeschobene anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.81
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o B____
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch Zivilgericht
Basel-Stadt
Bäumleingasse 5, Postfach 964,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2019
betreffend Wiederherstellung
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das
Wiederherstellungsgesuch der A____ (Beschwerdeführerin) ab. Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 29. November 2019 forderte
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin auf,
innert einer Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen
Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Das daraufhin am 7. Dezember
Sachverhalt
2019 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung
vom 21. Januar 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt
(vgl. Verfügung vom 21. Januar 2020). Die Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin per Einschreiben vom 23. Januar 2020 der Post übergeben und
am 24. Januar 2020 zur Abholung in das Postfach avisiert. Am 10. Februar 2020
erfolgte eine Rücksendung der nicht abgeholten Sendung. Da beim Gericht eine
Unsicherheit bestand, ob das genannten Schreiben tatsächlich mittels
Einschreiben versandt worden ist (was jedoch der Fall war), wurde am 6. Februar
2020 die Verfügung vom 21. Januar 2020 erneut mittels Einschreiben der
Post übergeben und der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt.
Auf die gegen
die Verfügung vom 21. Januar 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist
das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 5A_206/2020 vom 20. April 2020).
Die
Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 300.– auch
innert der ab Zustellung der Verfügung mit dem zweiten Einschreiben vom
6. Februar 2020 berechneten Nachfrist nicht geleistet. Auf die Beschwerde
ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
An diesem
Ergebnis vermag auch das „Revisionsgesuch“ der Beschwerdeführerin vom 18. Mai
2020 zur Verfügung vom 21. Januar 2020 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin
macht darin geltend, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen worden sei, da die Beschwerdeführerin «selber schuld
ist, wenn sie die Anfechtungsfrist verpasse». Aus einem Entscheid der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020 ergebe
sich nun aber, dass die Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen
Fristversäumnis keine Schuld treffe. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin
im genannten «Revisionsgesuch» gehen an der Sache vorbei und sind unzutreffend.
In der genannten Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde in erster Linie
aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass im Verfahren,
welches zum angefochtenen Entscheid geführt hat, ihr einziges Aktivum im
Streite gelegen habe und dass dafür auch keinerlei Anzeichen vorlägen. An
dieser zutreffenden Begründung vermag auch die nun im «Revisionsgesuch»
nachgeschobene anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,
zumal aus dem von ihr als Beleg eingereichten nicht revidierten Jahresrechnung
Hinweise auf andere Aktiven der Beschwerdeführerin ergeben. Lediglich ergänzend
wurde in der Verfügung vom 21. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin die Frist zur Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids vom 5.
August 2019 (nach der Zustellung des schriftlichen begründeten Entscheids am 8.
Oktober 2019) unbestrittenermassen verpasst habe und dass die
Beschwerdeführerin keinen Versäumnisgrund im Sinn von Art. 148 Abs. 1 ZPO
aufzeigen könne. An der Richtigkeit dieser Begründung vermag der Entscheid der
Erwägungen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020
nichts zu ändern. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt musste
sich im genannten Entscheid mit der Frage beschäftigen, ob das Betreibungsamt
dem am 9. August 2019 (Eingang) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereichten
Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge geleistet hat oder nicht. Die
Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass der Rechtsöffnungsentscheid der
Beschwerdeführerin erst am 12. August 2019 zugestellt worden ist. Daher habe es
zu diesem Zeitpunkt noch an einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid
gefehlt, weshalb das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nicht hätte Folge
leisten dürfen. Zu der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob die
Beschwerdeführerin für die verpasste Frist zur Anfechtung des
Rechtsöffnungsentscheids vom 5. August 2019 nach der Zustellung des schriftlich
begründeten Entscheids einen Versäumnisgrund vorweisen konnte oder nicht hat,
äussert sich der Entscheid nicht. Mit dem Hinweis auf diesen Entscheid und den
Ausführungen im genannten Revisionsgesuch vermag die Beschwerdeführerin die
Richtigkeit der Ausführungen in der Verfügung vom 21. Januar 2020 nicht in
Zweifel zu ziehen. Das «Revisionsgesuch» vermag auch nichts daran zu ändern,
dass die Beschwerdeführerin auch innert der ihr mit Verfügung 21. Januar 2020
gesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.– (vgl.
Verfügung vom 29. November 2020) nicht bezahlt hat, womit auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 18. November 2019 (V.2019.549) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.