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Entscheid

BEZ.2019.82

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

16. Januar 2020Deutsch4 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.82

ENTSCHEID

vom 20.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

c/o B____, [...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Appellationsgericht

Basel-Stadt,

Zentrales Rechnungswesen

Gerichte,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen den schriftlich

begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2019 (definitive

Rechtsöffnung) erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 30. November 2019

Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019

verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen

Kostenvorschuss von CHF 200.–. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per

Einschreiben zugestellt, wurde von ihr aber nicht abgeholt (retournierter

Briefumschlag [bei den Verfahrensakten]). Eine nicht abgeholte eingeschriebene

Sendung gilt als zugestellt, und zwar am siebten Tag nach dem erfolgten

Zustellungsversuch, sofern die Adressatin – wie im vorliegenden Fall die

Beschwerdeführerin – mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3

lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Nachdem die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert der mit Verfügung vom 4.

Dezember 2019 gesetzten Frist geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 19.

Dezember 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO)

eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt ab Zustellung der Verfügung. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. Dezember 2019 faktisch

gegen die gesetzlichen Betreibungsferien verstosse (Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2019, S. 1). Diese Auffassung ist nicht zutreffend:

Die gesetzlichen Betreibungsferien gelten nur für eigentliche

Betreibungshandlungen, nicht aber für Verfahrenshandlungen des Gerichts – wie

etwa das Setzen einer Frist oder einer Nachfrist für den Kostenvorschuss; der

Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO (Vorbehalt der SchKG-Bestimmungen über

die Betreibungsferien und den Fristenstillstand) gilt mit anderen Worten für

Verfahrenshandlungen des Gerichts nicht (vgl. Dolge, Praktische Fragen im Beschwerdeverfahren gegen die

Konkurseröffnung, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess

und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche,

Bern 2018, S. 467 f. und 473 mit Hinweisen). Zur Anwendung kommt nach dem

Gesagten nicht Art. 145 Abs. 4 ZPO (Vorbehalt der SchKG-Bestimmungen über die

Betreibungsferien und den Fristenstillstand), sondern Art. 145 Abs. 2

lit. b ZPO. Dieser sieht vor, dass die Gerichtsferien für das

Rechtsöffnungsverfahren als summarisches Verfahren nicht gelten. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19.

Dezember 2019 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

die in die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO fällt. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch weit

nach Ablauf der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht geleistet hat.

Da die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, ist auf

ihre Beschwerde im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 20. September 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es

werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.