BEZ.2019.83
Rechtsöffnung BGer-Nr. 5D_51/2020 vom 16. März 2020)
4. Februar 2020Deutsch8 min
Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.83
ENTSCHEID
vom 4.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic.iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. August 2019
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 3. April 2019 setzte A____
(Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegnerin) eine Forderung über
CHF 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 in
Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin
Rechtsvorschlag. Am 18. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein Begehren um Rechtsöffnung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 21. August 2019 wies das
Zivilgericht das Begehren um Rechtsöffnung ab, hiess jedoch das Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Gerichtskosten dem Staat auferlegt
wurden, unter Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2019
im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2019 teilte der
Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass er mit diesem Entscheid nicht
einverstanden sei. Das Zivilgericht nahm diese Eingabe als Gesuch um
Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 21. August
2019 entgegen und stellte dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 den
schriftlich begründeten Entscheid zu.
Mit Schreiben
vom 28. November 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit,
dass er das nicht akzeptieren könne. Dieses Schreiben wurde vom Zivilgericht an
das Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Bearbeitung überwiesen,
welches das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen hat. Mit Verfügung vom
11. Dezember 2019 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das
Beschwerdeverfahren. Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer
eine weitere Eingabe ein, welche der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
mit Verfügung vom 2. Januar 2020 als sinngemässes Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten nahm. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen.
Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde
verzichtet. Der Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2019
zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 29. November 2019 endete. Vorliegend
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2019 dem
Zivilgericht mitgeteilt, dass er den Entscheid nicht akzeptieren könne. Dieses
Schreiben wurde vom Zivilgericht an das Appellationsgericht überwiesen und wird
von diesem als Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe vom 28. November
2019.
erfolgte innert dieser Frist. Die Einreichung bei der unrichtigen Instanz
schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643).
1.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14).
Im vorliegenden
Fall stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag. Den Ausführungen kann aber
sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs
beantragt. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3
Zuständig
zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven
(Frei-burghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 4).
2.
Der
Beschwerdeführer stützte sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen Entscheid des
Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011
betreffend Eheschutz ab. Darin wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2012
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag vom CHF 2’100.– zu bezahlen. Das
Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch unter Bezugnahme auf das Scheidungsurteil
der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 26. April
2016.
ab. Mit diesem Urteil sei die Vereinbarung zwischen den Parteien vom
26.
April 2016 über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt worden.
Gemäss dieser Vereinbarung hätten sich beide Parteien für güterrechtlich
vollständig auseinandergesetzt erklärt. Dies umfasse auch die allenfalls vor
jenem Zeitpunkt noch offenen Unterhalsbeiträge. Der Eheschutzentscheid vom
27.
Oktober 2011 stelle damit keinen gültigen Rechtsöffnungstitel mehr dar
(angefochtener Entscheid E. 2).
Die Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28. November 2019 vermögen
an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei von seinem damaligen Anwalt dazu
gezwungen worden, das «Urteil von 2016» zu unterschreiben, handelt es sich
dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Behauptung (vgl. oben
E. 1.3).
Implizit macht
der Beschwerdeführer weiter geltend, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten
des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011 trotz des
Scheidungsurteils vom 26. April 2016 respektive der darin genehmigten
Vereinbarung der Parteien nach wie vor ein gültiger Rechtsöffnungstitel sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass
sich die Parteien gemäss Vereinbarung vom 26. April 2016 für
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (angefochtener
Entscheid E. 2). Gemäss Art. 205 Abs. 3 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) regeln die Ehegatten im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Schulden aus der Unterhaltspflicht
unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden und sind
daher bei der Auflösung des Güterstands in die güterrechtliche
Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Erklären die Parteien als Ergebnis dieses
Vorgangs, dass sie «güterrechtlich auseinandergesetzt» sind, so bedeutet dies,
dass keiner mehr vom anderen etwas fordern kann und dementsprechend auch
Unterhaltsausstände, die während der Trennungszeit angefallen sind, nicht mehr
geltend gemacht werden können (BGer 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3,
5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer konnte
in keiner Weise aufzeigen, dass sich die Parteien trotz der genannten
Formulierungen in der Scheidungsvereinbarung lediglich partiell güterrechtlich
Dispositiv
auseinandergesetzt haben. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid zu
bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
3.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer trägt folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.– (Art. 61
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Dem
Beschwerdeführer ist allerdings die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Daher gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staats. Der Beschwerdeführer ist
jedoch zur Nachzahlung der vom Staat entrichteten Gerichtskosten verpflichtet,
sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Beschwerdegegnerin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren
keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. August 2019 (V.2019.297) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Dies gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.