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Entscheid

BEZ.2019.83

Rechtsöffnung BGer-Nr. 5D_51/2020 vom 16. März 2020)

4. Februar 2020Deutsch8 min

Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.83

ENTSCHEID

vom 4.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic.iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsteller

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. August 2019

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 3. April 2019 setzte A____

(Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegnerin) eine Forderung über

CHF 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 in

Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin

Rechtsvorschlag. Am 18. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein Begehren um Rechtsöffnung sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 21. August 2019 wies das

Zivilgericht das Begehren um Rechtsöffnung ab, hiess jedoch das Begehren um

unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Gerichtskosten dem Staat auferlegt

wurden, unter Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen

Verhältnissen. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2019

im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2019 teilte der

Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass er mit diesem Entscheid nicht

einverstanden sei. Das Zivilgericht nahm diese Eingabe als Gesuch um

Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 21. August

2019 entgegen und stellte dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 den

schriftlich begründeten Entscheid zu.

Mit Schreiben

vom 28. November 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit,

dass er das nicht akzeptieren könne. Dieses Schreiben wurde vom Zivilgericht an

das Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Bearbeitung überwiesen,

welches das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen hat. Mit Verfügung vom

11. Dezember 2019 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem

Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das

Beschwerdeverfahren. Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer

eine weitere Eingabe ein, welche der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

mit Verfügung vom 2. Januar 2020 als sinngemässes Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten nahm. Gleichzeitig wurde dem

Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen.

Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde

verzichtet. Der Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2019

zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 29. November 2019 endete. Vorliegend

hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2019 dem

Zivilgericht mitgeteilt, dass er den Entscheid nicht akzeptieren könne. Dieses

Schreiben wurde vom Zivilgericht an das Appellationsgericht überwiesen und wird

von diesem als Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe vom 28. November

2019.

erfolgte innert dieser Frist. Die Einreichung bei der unrichtigen Instanz

schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643).

1.2

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den

Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und

Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321

N 14).

Im vorliegenden

Fall stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag. Den Ausführungen kann aber

sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs

beantragt. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3

Zuständig

zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven

(Frei-burghaus/Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 4).

2.

Der

Beschwerdeführer stützte sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen Entscheid des

Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011

betreffend Eheschutz ab. Darin wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2012

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag vom CHF 2’100.– zu bezahlen. Das

Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch unter Bezugnahme auf das Scheidungsurteil

der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 26. April

2016.

ab. Mit diesem Urteil sei die Vereinbarung zwischen den Parteien vom

26.

April 2016 über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt worden.

Gemäss dieser Vereinbarung hätten sich beide Parteien für güterrechtlich

vollständig auseinandergesetzt erklärt. Dies umfasse auch die allenfalls vor

jenem Zeitpunkt noch offenen Unterhalsbeiträge. Der Eheschutzentscheid vom

27.

Oktober 2011 stelle damit keinen gültigen Rechtsöffnungstitel mehr dar

(angefochtener Entscheid E. 2).

Die Ausführungen

des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28. November 2019 vermögen

an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, er sei von seinem damaligen Anwalt dazu

gezwungen worden, das «Urteil von 2016» zu unterschreiben, handelt es sich

dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Behauptung (vgl. oben

E. 1.3).

Implizit macht

der Beschwerdeführer weiter geltend, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten

des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011 trotz des

Scheidungsurteils vom 26. April 2016 respektive der darin genehmigten

Vereinbarung der Parteien nach wie vor ein gültiger Rechtsöffnungstitel sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass

sich die Parteien gemäss Vereinbarung vom 26. April 2016 für

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (angefochtener

Entscheid E. 2). Gemäss Art. 205 Abs. 3 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) regeln die Ehegatten im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Schulden aus der Unterhaltspflicht

unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden und sind

daher bei der Auflösung des Güterstands in die güterrechtliche

Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Erklären die Parteien als Ergebnis dieses

Vorgangs, dass sie «güterrechtlich auseinandergesetzt» sind, so bedeutet dies,

dass keiner mehr vom anderen etwas fordern kann und dementsprechend auch

Unterhaltsausstände, die während der Trennungszeit angefallen sind, nicht mehr

geltend gemacht werden können (BGer 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3,

5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer konnte

in keiner Weise aufzeigen, dass sich die Parteien trotz der genannten

Formulierungen in der Scheidungsvereinbarung lediglich partiell güterrechtlich

Dispositiv

auseinandergesetzt haben. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid zu

bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Der

Beschwerdeführer trägt folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.– (Art. 61

in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Dem

Beschwerdeführer ist allerdings die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Daher gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staats. Der Beschwerdeführer ist

jedoch zur Nachzahlung der vom Staat entrichteten Gerichtskosten verpflichtet,

sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Beschwerdegegnerin

sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren

keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. August 2019 (V.2019.297) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Dies gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.