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Entscheid

BEZ.2019.84

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

7. Januar 2020Deutsch9 min

Basel. Die Einzelfirma betreibt einen Blumenhandel. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.84

ENTSCHEID

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Dezember 2019

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber der Einzelfirma "Blumen A____" mit Sitz in

Basel. Die Einzelfirma betreibt einen Blumenhandel. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019

eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Einzelfirma im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin)

von CHF 3'342.60 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2019,

CHF 150.– Administrative Kosten und CHF 74.20 fällige Zinsen.

Gegen diesen

Entscheid hat der Schuldner am 9. Dezember 2019 (Eingang Schalter)

Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Darin verlangt er sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und demgemäss die Aufhebung der

Konkurseröffnung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019

wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er bei einer Zahlung der

Konkursforderung nach der Konkurseröffnung für eine nachträgliche Aufhebung des

Konkurses in seiner Beschwerde die Zahlungsfähigkeit des entsprechenden Betriebs

glaubhaft machen müsste. Der Schuldner wurde des Weiteren darauf hingewiesen,

dass ihm innerhalb der Beschwerdefrist die Möglichkeit zustehe, seine

Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Da dem Schuldner diese Verfügung aufgrund

eines Fehlers beim Versand nicht hatte zugestellt werden können, wurde die

entsprechende Frist mit Verfügung vom 16. Dezember 2019

wiederhergestellt. Der Schuldner hat die Verfügung am 18. Dezember 2019

beim Appellationsgericht abgeholt und am 19. Dezember 2019 eine ergänzte

Begründung mit zusätzlichen Angaben und Belegen eingereicht. Auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Akten des Konkursamts sind

beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend

eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Im Beschwerdeverfahren findet in der Regel keine

Verhandlung statt (Hoffmann-Nowotny/Stauber,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

Basel 2013, Art. 327 N 7). Besondere Umstände, aufgrund derer

die Durchführung einer Verhandlung geboten wäre, sind im vorliegenden Fall

nicht gegeben.

Im vorliegenden

Fall hat der Schuldner nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der

Beschwerde mit entsprechenden Beilagen eingereicht. Solche Ergänzungen der

Beschwerde nach Ablauf der Frist sind grundsätzlich nicht zulässig. Vorliegend

wurde der Schuldner aber mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 auf die

Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu

ergänzen. Da ihm diese Verfügung aufgrund eines Fehlers beim Versand nicht

hatte zugestellt werden können, wurde die Frist zur Ergänzung der Begründung

mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wiederhergestellt. Die am

19.

Dezember 2019 eingereichte Beschwerdeergänzung und die dazu

gehörigen Beilagen sind somit zu beachten.

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar. SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2

Der

Schuldner macht geltend, er habe die von der Gläubigerin geltend gemachte

Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten noch am Tag der Konkurseröffnung

beglichen. Aus der Quittung und Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. Dezember

2019.

(Beschwerdebeilage) ist ersichtlich, dass der Schuldner an diesem Tag die

Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist

die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

Der Schuldner

macht allerdings zu Recht nicht geltend, dass er die Konkursforderung noch vor

der Eröffnung des Konkurses durch das Konkursgericht beglichen habe. Gemäss den

nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Konkursentscheid erfolgte die

Konkurseröffnung am 3. Dezember 2019 um 15:34 Uhr. Der Schuldner hat die

Konkursforderung zugestandenermassen erst um 15:50 Uhr und damit erst nach der

Konkurseröffnung durch das Zivilgericht beim Betreibungsamt Basel-Stadt

beglichen. Gemäss Art. 174 SchKG muss der Schuldner in diesem Fall neben dem

(erfolgten) Nachweis der Zahlung der Konkursforderung seine Zahlungsfähigkeit

glaubhaft machen.

2.3

2.3.1

Die

zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner

glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle

fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst

wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung

heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss

als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen,

die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren

in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und

dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,

der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch

Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf

einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen

Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.

3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2

Den

Ausführungen des Schuldners und den eingereichten Unterlagen lassen sich keine

aussagekräftigen Aufschlüsse über die Zahlungsfähigkeit seines Blumenhandels

entnehmen. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 5. Dezember 2019

bestehen offene Forderungen über insgesamt mehr als CHF 11'500.– ([...]:

CHF 2'100.–; [...]: CHF 3'933.– und CHF 4'025.65; [...]:

CHF 999.80 und CHF 465.10). Zu diesen Ausständen äussert sich der

Schuldner nicht. Ebenso wenig macht er irgendwelche Angaben zu anderen im

Zeitpunkt der Konkurseröffnung fälligen Forderungen. Den genannten Forderungen

stehen keine (bzw. keine genügenden) liquiden Mittel gegenüber. Das Geschäftskonto

bei C____ steht im Minus (Saldo per Konkurseröffnung CHF -5.98

[Kontoauszug vom 5. Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts

Basel-Stadt]), ebenso das gemeinsame Privatkonto der Ehegatten bei der D____ (Saldo

per 30. November 2019 CHF -106.24 [Kontoauszug vom

3.

Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts Basel-Stadt]). Einzig

auf dem dortigen Sparkonto der Ehegatten besteht ein Guthaben von

CHF 1'445.– [Kontoauszug vom 3. Dezember 2019, bei den Akten des

Konkursamts Basel-Stadt]). Liquide Mittel, die zur Deckung der genannten

Verbindlichkeiten verwendet werden könnten, lassen sich auch nicht der

eingereichten Bilanz entnehmen (Zwischenbilanz per 30. September 2019

[Beschwerdebeilage]). Der Schuldner hat zwar mit seiner ergänzenden Eingabe vom

19.

Dezember 2019 fünf Aufstellungen betreffend Lieferungen im

November 2019 an fünf verschiedene Kunden über insgesamt gut

CHF 9'800.– (ohne Mehrwertsteuer) eingereicht, auf welchen (mit

unleserlicher Unterschrift) jeweils der Barerhalt des ausgewiesenen Betrags

quittiert wird. Der Schuldner unterlässt aber jegliche Angaben zum Verbleib

dieser Eingänge. Er zeigt somit in keiner Weise auf, dass er aktuell über

genügend finanzielle Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen verfügt.

Der Schuldner

hat seine Geschäftstätigkeit offenbar auch nach der Konkurseröffnung

weitergeführt. Jedenfalls reicht er mit seiner Eingabe vom

19.

Dezember 2019 zum einen zwei "QUITTUNGEN: SPECIAL AMARYLIS

DECO IN GLAS" ein. Die erste, an [...] adressierte Quittung vom

18.

Dezember 2019 weist einen Betrag von CHF 3'974.70 aus, die

zweite, an [...] gerichtete Quittung vom 12. Dezember einen Betrag von

CHF 4'201.95, total CHF 8'176.65. Letztere trägt einen

"Bezahlt"-Stempel. Zum anderen hat der Schuldner vier Rechnungen der

Firma [...] aus dem Zeitraum 4.-17. Dezember 2019 über insgesamt CHF 4'934.39

eingereicht. Auch wenn diese Rechnungen grundsätzlich mit den Eingängen aus den

beiden vorgenannten Eingängen gedeckt werden könnten, so bleibt der Schuldner

Darlegungen der weiteren Verbindlichkeiten aus seinem Geschäft schuldig. Soweit

er in diesem Zusammenhang auf sein Einkommen aus seiner Anstellung bei der

Firma [...] sowie auf das Einkommen bzw. der Arbeitslosenentschädigung seiner

Ehefrau und die Einkommen seiner beiden Kinder verweist, kann er damit nicht

gehört werden. Dabei handelt es sich wohl nicht um Einkünfte, welche dem

schuldnerischen Betrieb zugerechnet werden können. Jedenfalls vermag der

Schuldner in keiner Weise aufzuzeigen, dass aus diesen Einkünften tatsächlich

liquide Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen des schuldnerischen

Betriebs vorhanden sind. Der Schuldner gelingt es unter diesen Umständen nicht,

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die

zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 3. Dezember 2019 (KB.2019.347) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.