BEZ.2019.84
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
7. Januar 2020Deutsch9 min
Basel. Die Einzelfirma betreibt einen Blumenhandel. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.84
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Dezember 2019
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber der Einzelfirma "Blumen A____" mit Sitz in
Basel. Die Einzelfirma betreibt einen Blumenhandel. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019
eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Einzelfirma im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin)
von CHF 3'342.60 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2019,
CHF 150.– Administrative Kosten und CHF 74.20 fällige Zinsen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Schuldner am 9. Dezember 2019 (Eingang Schalter)
Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Darin verlangt er sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und demgemäss die Aufhebung der
Konkurseröffnung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019
wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er bei einer Zahlung der
Konkursforderung nach der Konkurseröffnung für eine nachträgliche Aufhebung des
Konkurses in seiner Beschwerde die Zahlungsfähigkeit des entsprechenden Betriebs
glaubhaft machen müsste. Der Schuldner wurde des Weiteren darauf hingewiesen,
dass ihm innerhalb der Beschwerdefrist die Möglichkeit zustehe, seine
Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Da dem Schuldner diese Verfügung aufgrund
eines Fehlers beim Versand nicht hatte zugestellt werden können, wurde die
entsprechende Frist mit Verfügung vom 16. Dezember 2019
wiederhergestellt. Der Schuldner hat die Verfügung am 18. Dezember 2019
beim Appellationsgericht abgeholt und am 19. Dezember 2019 eine ergänzte
Begründung mit zusätzlichen Angaben und Belegen eingereicht. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Akten des Konkursamts sind
beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend
eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Im Beschwerdeverfahren findet in der Regel keine
Verhandlung statt (Hoffmann-Nowotny/Stauber,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Basel 2013, Art. 327 N 7). Besondere Umstände, aufgrund derer
die Durchführung einer Verhandlung geboten wäre, sind im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
Im vorliegenden
Fall hat der Schuldner nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der
Beschwerde mit entsprechenden Beilagen eingereicht. Solche Ergänzungen der
Beschwerde nach Ablauf der Frist sind grundsätzlich nicht zulässig. Vorliegend
wurde der Schuldner aber mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 auf die
Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu
ergänzen. Da ihm diese Verfügung aufgrund eines Fehlers beim Versand nicht
hatte zugestellt werden können, wurde die Frist zur Ergänzung der Begründung
mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wiederhergestellt. Die am
19.
Dezember 2019 eingereichte Beschwerdeergänzung und die dazu
gehörigen Beilagen sind somit zu beachten.
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar. SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2
Der
Schuldner macht geltend, er habe die von der Gläubigerin geltend gemachte
Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten noch am Tag der Konkurseröffnung
beglichen. Aus der Quittung und Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. Dezember
2019.
(Beschwerdebeilage) ist ersichtlich, dass der Schuldner an diesem Tag die
Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist
die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
Der Schuldner
macht allerdings zu Recht nicht geltend, dass er die Konkursforderung noch vor
der Eröffnung des Konkurses durch das Konkursgericht beglichen habe. Gemäss den
nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Konkursentscheid erfolgte die
Konkurseröffnung am 3. Dezember 2019 um 15:34 Uhr. Der Schuldner hat die
Konkursforderung zugestandenermassen erst um 15:50 Uhr und damit erst nach der
Konkurseröffnung durch das Zivilgericht beim Betreibungsamt Basel-Stadt
beglichen. Gemäss Art. 174 SchKG muss der Schuldner in diesem Fall neben dem
(erfolgten) Nachweis der Zahlung der Konkursforderung seine Zahlungsfähigkeit
glaubhaft machen.
2.3
2.3.1
Die
zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle
fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst
wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss
als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen,
die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren
in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und
dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf
einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen
Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.
3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2
Den
Ausführungen des Schuldners und den eingereichten Unterlagen lassen sich keine
aussagekräftigen Aufschlüsse über die Zahlungsfähigkeit seines Blumenhandels
entnehmen. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 5. Dezember 2019
bestehen offene Forderungen über insgesamt mehr als CHF 11'500.– ([...]:
CHF 2'100.–; [...]: CHF 3'933.– und CHF 4'025.65; [...]:
CHF 999.80 und CHF 465.10). Zu diesen Ausständen äussert sich der
Schuldner nicht. Ebenso wenig macht er irgendwelche Angaben zu anderen im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung fälligen Forderungen. Den genannten Forderungen
stehen keine (bzw. keine genügenden) liquiden Mittel gegenüber. Das Geschäftskonto
bei C____ steht im Minus (Saldo per Konkurseröffnung CHF -5.98
[Kontoauszug vom 5. Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts
Basel-Stadt]), ebenso das gemeinsame Privatkonto der Ehegatten bei der D____ (Saldo
per 30. November 2019 CHF -106.24 [Kontoauszug vom
3.
Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts Basel-Stadt]). Einzig
auf dem dortigen Sparkonto der Ehegatten besteht ein Guthaben von
CHF 1'445.– [Kontoauszug vom 3. Dezember 2019, bei den Akten des
Konkursamts Basel-Stadt]). Liquide Mittel, die zur Deckung der genannten
Verbindlichkeiten verwendet werden könnten, lassen sich auch nicht der
eingereichten Bilanz entnehmen (Zwischenbilanz per 30. September 2019
[Beschwerdebeilage]). Der Schuldner hat zwar mit seiner ergänzenden Eingabe vom
19.
Dezember 2019 fünf Aufstellungen betreffend Lieferungen im
November 2019 an fünf verschiedene Kunden über insgesamt gut
CHF 9'800.– (ohne Mehrwertsteuer) eingereicht, auf welchen (mit
unleserlicher Unterschrift) jeweils der Barerhalt des ausgewiesenen Betrags
quittiert wird. Der Schuldner unterlässt aber jegliche Angaben zum Verbleib
dieser Eingänge. Er zeigt somit in keiner Weise auf, dass er aktuell über
genügend finanzielle Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen verfügt.
Der Schuldner
hat seine Geschäftstätigkeit offenbar auch nach der Konkurseröffnung
weitergeführt. Jedenfalls reicht er mit seiner Eingabe vom
19.
Dezember 2019 zum einen zwei "QUITTUNGEN: SPECIAL AMARYLIS
DECO IN GLAS" ein. Die erste, an [...] adressierte Quittung vom
18.
Dezember 2019 weist einen Betrag von CHF 3'974.70 aus, die
zweite, an [...] gerichtete Quittung vom 12. Dezember einen Betrag von
CHF 4'201.95, total CHF 8'176.65. Letztere trägt einen
"Bezahlt"-Stempel. Zum anderen hat der Schuldner vier Rechnungen der
Firma [...] aus dem Zeitraum 4.-17. Dezember 2019 über insgesamt CHF 4'934.39
eingereicht. Auch wenn diese Rechnungen grundsätzlich mit den Eingängen aus den
beiden vorgenannten Eingängen gedeckt werden könnten, so bleibt der Schuldner
Darlegungen der weiteren Verbindlichkeiten aus seinem Geschäft schuldig. Soweit
er in diesem Zusammenhang auf sein Einkommen aus seiner Anstellung bei der
Firma [...] sowie auf das Einkommen bzw. der Arbeitslosenentschädigung seiner
Ehefrau und die Einkommen seiner beiden Kinder verweist, kann er damit nicht
gehört werden. Dabei handelt es sich wohl nicht um Einkünfte, welche dem
schuldnerischen Betrieb zugerechnet werden können. Jedenfalls vermag der
Schuldner in keiner Weise aufzuzeigen, dass aus diesen Einkünften tatsächlich
liquide Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen des schuldnerischen
Betriebs vorhanden sind. Der Schuldner gelingt es unter diesen Umständen nicht,
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. Dezember 2019 (KB.2019.347) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Landschaft
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.