BEZ.2019.85
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
20. Januar 2020Deutsch2 min
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.85
ENTSCHEID
vom 20.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. November 2019
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Erwägungen
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 (Konkurseröffnung)
erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte das
Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF
600.–. Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wurde
ihr mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt ab
Zustellung der Verfügung. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 25. November 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es
werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstellen für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
Sachverhalt
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Erwägungen
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.