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Entscheid

BEZ.2019.85

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

20. Januar 2020Deutsch2 min

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.85

ENTSCHEID

vom 20.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2019

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen den schriftlich

begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 (Konkurseröffnung)

erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte das

Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF

600.–. Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wurde

ihr mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt ab

Zustellung der Verfügung. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch

innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 25. November 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es

werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstellen für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Sachverhalt

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Erwägungen

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.