BEZ.2019.86
Unentgeltliche Rechtspflege (BGer-Nr. 5D_96/2020 vom 10. Juni 2020)
4. Mai 2020Deutsch4 min
17. Februar 2020 der Post übergeben und am 24. Februar 2020 eröffnet. Auch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.86
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Dezember 2019
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Erwägungen
Mit Schreiben
vom 7. Februar 2019 ersuchte A____ (Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren V.2018.1167,
V.2018.1229, V.2018.1190, V.2018.1191 und V.2018.1192. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 2019 hat die Zivilgerichtspräsidentin unter der Verfahrensnummer
V.2019.64 dieses Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.
Die Beschwerdeführerin
erhob am 9. Dezember 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Dezember 2019 (V.2019.64) und beantragte darin,
das Zivilgericht sei zu veranlassen, ihr einen Entscheid im Verfahren V.2018.1229
zuzustellen mit intakter Anfechtungsmöglichkeit. Das Pfändungsverfahren Nr. [...]
inklusive Verlustschein, welche das Verfahren V.2018.1229 betreffen würde, sei
zurückzuziehen bzw. ungültig zu erklären. Weiter sei das Zivilgericht zu
veranlassen, ihr eine Entscheidbegründung im Verfahren V.2018.1167, zwecks
allfälliger Anfechtung zuzustellen und ein Pfändungsverfahren Nr. [...] inklusive
Verlustschein, welche das Verfahren V.2018.1167 betreffen würden, seien
zurückzuziehen bzw. ungültig zu erklären. Weiter stellte die Beschwerdeführerin
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren («ohne Kostenfolge für mich, als Beschwerdeführerin, im
Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege»). Gleichzeitig kündigte die Beschwerdeführerin
an, dass sie bis zum 21. Januar 2020 wegen Ortsabwesenheit ihre Post nicht mehr
werde abholen können.
Mit Verfügung
vom 24. Januar 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab und forderte die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Die Eröffnung der Verfügung an
die Beschwerdeführerin erfolgte am 3. Februar 2020. Mit Schreiben vom 10.
Februar 2020 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung
vom 13. Februar 2020 wies der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2020 abgewiesen worden
sei und dass daran auch unter Berücksichtigung des erneuten Gesuches
festzuhalten werde. Der Verfahrensleiter räumte der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) eine Nachfrist von sieben Tagen ein (vgl. Verfügung vom 13.
Februar 2020). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben vom
Sachverhalt
17. Februar 2020 der Post übergeben und am 24. Februar 2020 eröffnet. Auch
innert der ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Daran ändert
auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020
weitere Sachverhaltsangaben gemacht hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin
nicht eine (weitere) Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses
bewirken. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.
Februar 2020 auch nicht beantragt. Die Eingabe vom 27. Februar 2020 ändert
somit nichts daran, dass die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für
das Betreibungsverfahren abgelaufen ist und dass die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt hat. Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Dezember 2019 (V.2019.64) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Erwägungen
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.