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Entscheid

BEZ.2020.1

Abweisung Beschwerde (BGer 5A_177/2020 vom 5. März 2020)

12. Februar 2020Deutsch5 min

unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2020.1

ENTSCHEID

vom 12.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt

vom 30. Dezember 2019

betreffend Abweisung der

Beschwerde

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen die

Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 9. Oktober 2019 in der Pfändung

Nr. [...] bzw. Betreibung Nr. [...] erhob A____ (Beschwerdeführer) am

14. Oktober 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Dezember

2019 (AB.2019.75) wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 Beschwerde bei der

oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

erhoben. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der

unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an

die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht.

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von

Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter

Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht

über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen

vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326

Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführenden Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz,

in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 321 N 14).

Im Weiteren ist

der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320

ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321

N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der

erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird

vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefrochtenen Entscheids

auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch

wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb

er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser

geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014

E. 2).

2.2

Im

vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer aus, er erhebe Beschwerde gegen

den Entscheid vom 30. Dezember 2019. Er erkenne weiterhin Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und -verzögerung. Einem Kanton oder Staat

der ihn am 3. Juli 2012 "kastriert, schändet und missbraucht",

sei er keine Forderungen schuldig. Die Anzeige sei beim Strafgericht erhoben

worden mit beweisenden Bildern (Beschwerde vom 4. Januar 2020, S. 1).

Mit diesen

Ausführungen stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache. Ein

solcher ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung. Da der Beschwerdeführer

keinen Antrag stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Ausserdem begründet er auch nicht, inwiefern der begründete Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Auch mangels ausreichender Begründung

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Das Beschwerdeverfahren

ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es

sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Dezember

2019.

(AB.2019.75) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen

an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.