BEZ.2020.1
Abweisung Beschwerde (BGer 5A_177/2020 vom 5. März 2020)
12. Februar 2020Deutsch5 min
unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2020.1
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt
vom 30. Dezember 2019
betreffend Abweisung der
Beschwerde
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen die
Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 9. Oktober 2019 in der Pfändung
Nr. [...] bzw. Betreibung Nr. [...] erhob A____ (Beschwerdeführer) am
14. Oktober 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Dezember
2019 (AB.2019.75) wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 Beschwerde bei der
oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
erhoben. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der
unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht.
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter
Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht
über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen
vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführenden Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 321 N 14).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320
ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321
N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefrochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch
wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb
er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2).
2.2
Im
vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer aus, er erhebe Beschwerde gegen
den Entscheid vom 30. Dezember 2019. Er erkenne weiterhin Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und -verzögerung. Einem Kanton oder Staat
der ihn am 3. Juli 2012 "kastriert, schändet und missbraucht",
sei er keine Forderungen schuldig. Die Anzeige sei beim Strafgericht erhoben
worden mit beweisenden Bildern (Beschwerde vom 4. Januar 2020, S. 1).
Mit diesen
Ausführungen stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache. Ein
solcher ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung. Da der Beschwerdeführer
keinen Antrag stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausserdem begründet er auch nicht, inwiefern der begründete Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Auch mangels ausreichender Begründung
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren
ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es
sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Dezember
2019.
(AB.2019.75) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.