BEZ.2020.10
Beschwerde vom 15. November 2019
30. März 2020Deutsch5 min
Gegen den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2020.10
ENTSCHEID
vom 30. März
2020
Mitwirkende
Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
11. Februar 2020
betreffend Nichteintreten auf die
Beschwerde
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen den
Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom [...] 2019 in der Pfändung
Nr. [...] erhob der Schuldner A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid
vom 11. Februar 2020 (AB.2019.82) trat diese auf die Beschwerde nicht ein,
da der Schuldner materielle Einwände vorbringe, die das Betreibungsamt gar
nicht prüfen dürfe.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2020
(Poststempel vom 23. Februar 2020) Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff.
ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von
Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3
SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen
Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der
erstinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen
Gunsten abgeändert werden soll (Kunz,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf
2016, Art. 321 N 14).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320
ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2
Im
vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Steuerjahre 2001
bis 2017 seien «neu aufzurollen und korrekt in Basel-Stadt zu versteuern»
(Beschwerde, S. 2 unten). Er führt im Wesentlichen aus, er habe die
Pfändung vom 12. Juli 2018 akzeptiert in der Annahme, dass der Kanton Bern
berechtigt sei, Steuern zu erheben, und im Unwissen darüber, dass er als
selbständig Erwerbender vollumfänglich in Basel-Stadt steuerpflichtig sei
(Beschwerde, S. 1 und S. 2 oben).
Der Antrag, die
Steuerjahre 2001 bis 2017 «neu aufzurollen» ist im vorliegenden Verfahren
unzulässig, da es sich um einen materiellen Antrag handelt, also um ein
Anliegen, das im Steuerverfahren hätte vorgetragen werden müssen. Ein solcher
materieller Antrag darf vom Betreibungsamt und von der unteren und oberen Aufsichtsbehörde
gar nicht geprüft werden. Auf die Beschwerde kann folglich mangels zulässigem
Antrag nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren
ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es
sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Februar
2020.
(AB.2019.82) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.