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Entscheid

BEZ.2020.11

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

17. April 2020Deutsch13 min

ändern könne. Nachdem die ursprünglich auf den 9. Dezember 2019 angesetzte weitere

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.11

ENTSCHEID

vom 17.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...] Gesuchsgegner

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 5. März 2020

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

21. Januar 2019 beantragte die damals anwaltschaftlich vertretene A____

(Beschwerdeführerin, Ehefrau) dem Zivilgericht die Regelung ihres seit dem 1.

Februar 2018 bestehenden Getrenntlebens von ihrem Ehemann B____. Mit dieser

Eingabe beantragte sie auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung vom 18. März 2019 wurde das Verfahren

ausgestellt und der Ehemann aufgefordert, dem Gericht Kontoangaben im

Zusammenhang mit einem von ihm gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 170

des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu allfälligem Vermögen seiner Ehefrau in

Vietnam einzureichen.

Nachdem der

Ehemann mit Eingaben vom 5. März, 4. und 24. April sowie 14. Mai 2019 Belege

über Geldüberweisungen zugunsten der Ehefrau auf ein vietnamesisches Konto und

vietnamesische Grundbuchauszüge eingereicht hatte, welche die Ehefrau nach

seinen Angaben als Eigentümerin auswiesen, und Angaben zu Kontos der Ehefrau

gemacht hatte, verpflichtete das Zivilgericht die Ehefrau mit Teilentscheid vom

21. Oktober 2019, dem Ehemann Kontoauszüge seit Juni 2012 bis zum aktuellen

Zeitpunkt über ihr Konto bei der [...]bank [...] sowie Kontoauszüge seit Juni

2012 bis zum aktuellen Zeitpunkt über ihr Konto bei der [...]bank [...] innert

Frist von 20 Tagen zukommen zu lassen. Weiter wurde sie verpflichtet, innert

derselben Frist dem Ehemann zu den Grundstücken [...] sowie [...] folgende

Unterlagen zukommen zu lassen: Mietvertrag, Kaufvertrag, Belege über

Mietzinseinnahmen «bzw. wohin ein allfälliger Verkaufserlös floss». Mit

Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurden die Ehegatten in eine zweite

Eheschutzverhandlung geladen und die Ehefrau verpflichtet, bis spätestens 10

Tage vor der Verhandlung im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege die erwähnten, dem Ehemann zu edierenden Unterlagen auch dem

Gericht einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November 2019 bestritt die Ehefrau

ihre Berechtigung an den vom Ehemann genannten Grundstücken und verlangte

entsprechende Beweise des Ehemanns. Bezüglich der Bankkonten führte sie aus,

«dass vietnamesische Bank nicht akzeptieren, weil es eine Bankregel ist». Die

Bank sei nicht einverstanden. Das sei «die Regel der Bank», die sie nicht

ändern könne. Nachdem die ursprünglich auf den 9. Dezember 2019 angesetzte weitere

Eheschutzverhandlung auf einen späteren Termin verschoben werden musste, weil

kein Dolmetscher aufgeboten werden konnte, reichte der Ehemann mit Eingabe vom

10. Januar 2020 eine Scheidungsklage ein. Die Ehegatten wurden darauf mit

Verfügung vom 17. Januar 2020 angefragt, ob sie mit der Zuständigkeit des

Instruktionsrichters im neu zu eröffnenden Scheidungsverfahrens auch für die Regelung

des Getrenntlebens bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage

einverstanden seien. Ausserdem wurde der Ehefrau in Aussicht gestellt, dass sie

mit der Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

rechnen müsse, wenn sie nicht innert Frist bis zum 14. Februar 2020 sämtliche

Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse einreicht.

Mit Verfügung

vom 5. März 2020 stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die Ehefrau

innert der Frist gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2020 keine Unterlagen zur

Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse eingereicht habe, und wies deren Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheschutzverfahren ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 9. März 2020 unter dem Titel

«Protestieren & Beschwerde (über: Trennungsgericht)» erhobene Beschwerde

mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung festhält. Von der Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug

der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 5. März 2020, mit

der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in dem von

ihr eingeleiteten Eheschutzverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung

dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer

4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E.

1, BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1).

Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist

von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese

einzutreten ist.

1.2

Mit

der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art.

326.

Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG

154.100]).

1.3

Aus

den folgenden Ausführungen ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende

Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen konnte auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Nach

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als

verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind

damit Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO

zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher

Praxis nach, womit diese insbesondere für die Voraussetzungen der Bedürftigkeit

und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt (Emmel,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 1; vgl.

BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E.2 und 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E.

2.1). Die prozessuale Bedürftigkeit bezeichnet das relative Unvermögen, mit den

vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten

Prozesses zu tragen (vgl. Rüegg/Rüegg

in Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art.

117.

N 7). Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der

Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen,

andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.

223.

f.; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli

2010.

E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1; vgl. auch Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 7 ff.).

2.2

Zur

Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei sind

sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Auch

wenn das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wird dieser durch die der

gesuchstellenden Partei überbundene umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt

(vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 119 N 3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei,

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich, auch zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich trifft sie

eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage

uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung

beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen

vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung

der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere

Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert

eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne

Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGer 5A_36/2013 vom 22.

Februar 2013 E. 3.3, BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; AGE ZB.2016.29 vom 28.

März 2017 E. 2.6; Meichssner, Das

Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, 77 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019 Rz. 789) . Das Gericht ist weder

verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,

noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.

Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und

Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche

oder vermeintliche – Fehler respektive Unstimmigkeiten hingewiesen wird, sei

es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia

179.

E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009

vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom

8.

Januar 2004, je mit Hinweisen). Mit den von der gesuchstellenden Partei eingereichten

Belegen muss deren Bedürftigkeit zumindest glaubhaft gemacht werden (Meichssner, a.a.O., 77). Als

Obliegenheit kann die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht

erzwungen werden. Der Gesuchsteller hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder

mangelhaften Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7). Kommt die gesuchstellende

Partei ihren Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165).

2.3

Die

Zivilgerichtspräsidentin machte zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen

Eheschutzverfahren geltend, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung

in den Verfügungen vom 18. März, 21. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 ihre

Vermögensverhältnisse nicht belegt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

2.4

Dem

hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie

habe alle Papiere an das Gericht geschickt. Demgegenüber habe es der Ehemann

unterlassen, die von ihr mit Eingabe vom 14. November 2019 verlangten

Unterlagen einzureichen. Sie sei im vorinstanzlichen Verfahren verpflichtet

worden, «sehr unvernünftige Dinge zu tun», wogegen sie protestiert habe. Sie

könne nicht gezwungen werden, «Papiere zu senden, die [sie] nicht hatte». Das

Gericht stütze sich auf gefälschte Dokumente und unbegründete Aussagen ihres

Ehemanns, der ein Betrüger sei. Sie habe kein Geld. Sie hätte nach Vietnam

zurückkehren müssen, um einen Kontoauszug bekommen zu können. Sie sei «zu 100%

sicher», dass dies nicht ihr Eigentum sei. Man habe sie das ganze Jahr 2019

lang nicht zu einer Verhandlung eingeladen, dann aber gezwungen, Papiere

einzureichen, die sie nicht gehabt habe.

2.5

Mit

diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des vorinstanzlichen

Entscheids nicht in Frage zu stellen. Mit seiner Eingabe vom 4. April 2019 hat

der Ehemann vier eigene Überweisungen vom 6. Dezember 2012, 1. Februar, 10.

Juli und 10. Oktober 2013 zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf ein Konto bei

der [...]bank [...] in der Höhe von zweimal je CHF 7'000.– und von zweimal je

USD 10'000.– belegt (Beilagen 6 ff. zur Eingabe vom 4. April 2019). Daraus geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin bei jener Bank ein Konto besitzt oder

zumindest in jener Zeit besessen hat. Die Beschwerdeführerin macht nicht

glaubhaft, dass respektive weshalb sie an aktuelle Belege über ein dortiges

Guthaben oder über eine Auflösung – ihres eigenen – Kontos nur soll kommen

können, wenn sie selber nach Vietnam reist.

Nach Angaben des

Ehemanns sollen die genannten Überweisungen mit weiteren Geldtransfers zum

Erwerb einer Liegenschaft in Vietnam gedient haben. Weiter liegen dem Gericht

vom Ehemann eingereichte Bestätigungen über Grundeigentum der

Beschwerdeführerin in Vietnam vor. Es kann hier offenbleiben, ob diese

Bestätigungen tatsächlich echt sind, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.

Dies hat die Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr lag es angesichts

dieser Ausgangslage offensichtlich an der Beschwerdeführerin, zur Erbringung

des ihr obliegenden Beweises ihrer Bedürftigkeit Belege beizubringen, dass sie

heute kein Grundeigentum (mehr) besitzt oder dieses im vorliegenden Verfahren

nicht berücksichtigt werden könnte.

Aufgrund der vom

Ehemann eingereichten Unterlagen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die

Beschwerdeführerin – ohne Glaubhaftmachung des Gegenteils – relevantes Vermögen

in ihrer Heimat besitzt. Indem die Beschwerdeführerin diesen ihr obliegenden Beweis

trotz mehrfacher und konkreter Aufforderung während des rund ein Jahr dauernden

Eheschutzverfahrens nicht einmal ansatzweise angetreten hat oder zumindest (erfolglose)

Bemühungen, in den Besitz der verlangten Unterlagen zu kommen, belegt hat, ist

sie ihren Obliegenheiten bei dem Beleg ihrer Bedürftigkeit nicht nachgekommen. Die

Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin die nötige und zumutbare Mitwirkung

verweigert; somit konnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3). Die

Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Daraus folgt

ohne Weiteres, dass auch die Beschwerde abzuweisen ist.

2.6

Die

Beschwerdeführerin macht noch geltend, sie sei ungerecht behandelt worden, da

sie kein Geld für den Beizug einer Rechtsvertretung gehabt habe und sprachlich

nicht versiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im

Laufe des Eheschutzverfahrens bis 6. Mai 2019 durch zwei Anwälte vertreten

gewesen ist. Beide Male wurde das Mandat allerdings beendet. In der Folge hat die

Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, sie sei zur Wahrung ihrer Interessen

auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen. Aus ihrer Eingabe vom 14.

November 2019 geht überdies hervor, dass ihr offensichtlich klar und bewusst

gewesen ist, dass und welche Unterlagen sie hätte einreichen müssen. Diese Rüge

erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.

3.

Im Verfahren um

die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art.

119.

Abs. 6 ZPO). Nicht kostenlos ist hingegen das Beschwerdeverfahren nach Art.

121.

ZPO gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder

entziehenden Entscheid der ersten Instanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510

f.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119

N 11, je mit Hinweisen, insbesondere auch BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). Gemäss

der Praxis des Appellationsgerichts werden jedenfalls grundsätzlich dann

Gerichtskosten erhoben, wenn, wie vorliegend, allein die Frage der

Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August

2019). Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor gerade nicht

belegt ist, können ihr die Gerichtskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht erlassen werden. Unter diesen Umständen und bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin somit dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 400.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 5. März 2020 (EA.2019.[...]) wird

abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.