BEZ.2020.11
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
17. April 2020Deutsch13 min
ändern könne. Nachdem die ursprünglich auf den 9. Dezember 2019 angesetzte weitere
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.11
ENTSCHEID
vom 17.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...] Gesuchsgegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 5. März 2020
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
21. Januar 2019 beantragte die damals anwaltschaftlich vertretene A____
(Beschwerdeführerin, Ehefrau) dem Zivilgericht die Regelung ihres seit dem 1.
Februar 2018 bestehenden Getrenntlebens von ihrem Ehemann B____. Mit dieser
Eingabe beantragte sie auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung vom 18. März 2019 wurde das Verfahren
ausgestellt und der Ehemann aufgefordert, dem Gericht Kontoangaben im
Zusammenhang mit einem von ihm gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 170
des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu allfälligem Vermögen seiner Ehefrau in
Vietnam einzureichen.
Nachdem der
Ehemann mit Eingaben vom 5. März, 4. und 24. April sowie 14. Mai 2019 Belege
über Geldüberweisungen zugunsten der Ehefrau auf ein vietnamesisches Konto und
vietnamesische Grundbuchauszüge eingereicht hatte, welche die Ehefrau nach
seinen Angaben als Eigentümerin auswiesen, und Angaben zu Kontos der Ehefrau
gemacht hatte, verpflichtete das Zivilgericht die Ehefrau mit Teilentscheid vom
21. Oktober 2019, dem Ehemann Kontoauszüge seit Juni 2012 bis zum aktuellen
Zeitpunkt über ihr Konto bei der [...]bank [...] sowie Kontoauszüge seit Juni
2012 bis zum aktuellen Zeitpunkt über ihr Konto bei der [...]bank [...] innert
Frist von 20 Tagen zukommen zu lassen. Weiter wurde sie verpflichtet, innert
derselben Frist dem Ehemann zu den Grundstücken [...] sowie [...] folgende
Unterlagen zukommen zu lassen: Mietvertrag, Kaufvertrag, Belege über
Mietzinseinnahmen «bzw. wohin ein allfälliger Verkaufserlös floss». Mit
Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurden die Ehegatten in eine zweite
Eheschutzverhandlung geladen und die Ehefrau verpflichtet, bis spätestens 10
Tage vor der Verhandlung im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege die erwähnten, dem Ehemann zu edierenden Unterlagen auch dem
Gericht einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November 2019 bestritt die Ehefrau
ihre Berechtigung an den vom Ehemann genannten Grundstücken und verlangte
entsprechende Beweise des Ehemanns. Bezüglich der Bankkonten führte sie aus,
«dass vietnamesische Bank nicht akzeptieren, weil es eine Bankregel ist». Die
Bank sei nicht einverstanden. Das sei «die Regel der Bank», die sie nicht
ändern könne. Nachdem die ursprünglich auf den 9. Dezember 2019 angesetzte weitere
Eheschutzverhandlung auf einen späteren Termin verschoben werden musste, weil
kein Dolmetscher aufgeboten werden konnte, reichte der Ehemann mit Eingabe vom
10. Januar 2020 eine Scheidungsklage ein. Die Ehegatten wurden darauf mit
Verfügung vom 17. Januar 2020 angefragt, ob sie mit der Zuständigkeit des
Instruktionsrichters im neu zu eröffnenden Scheidungsverfahrens auch für die Regelung
des Getrenntlebens bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage
einverstanden seien. Ausserdem wurde der Ehefrau in Aussicht gestellt, dass sie
mit der Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
rechnen müsse, wenn sie nicht innert Frist bis zum 14. Februar 2020 sämtliche
Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse einreicht.
Mit Verfügung
vom 5. März 2020 stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die Ehefrau
innert der Frist gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2020 keine Unterlagen zur
Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse eingereicht habe, und wies deren Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheschutzverfahren ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 9. März 2020 unter dem Titel
«Protestieren & Beschwerde (über: Trennungsgericht)» erhobene Beschwerde
mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung festhält. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 5. März 2020, mit
der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in dem von
ihr eingeleiteten Eheschutzverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung
dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer
4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E.
1, BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1).
Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist
von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese
einzutreten ist.
1.2
Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art.
326.
Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
1.3
Aus
den folgenden Ausführungen ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen konnte auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als
verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind
damit Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO
zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher
Praxis nach, womit diese insbesondere für die Voraussetzungen der Bedürftigkeit
und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt (Emmel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 1; vgl.
BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E.2 und 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E.
2.1). Die prozessuale Bedürftigkeit bezeichnet das relative Unvermögen, mit den
vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten
Prozesses zu tragen (vgl. Rüegg/Rüegg
in Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art.
117.
N 7). Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der
Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen,
andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223.
f.; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli
2010.
E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1; vgl. auch Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 7 ff.).
2.2
Zur
Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei sind
sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Auch
wenn das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wird dieser durch die der
gesuchstellenden Partei überbundene umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt
(vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 119 N 3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich, auch zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich trifft sie
eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage
uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung
beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen
vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung
der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert
eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGer 5A_36/2013 vom 22.
Februar 2013 E. 3.3, BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; AGE ZB.2016.29 vom 28.
März 2017 E. 2.6; Meichssner, Das
Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, 77 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019 Rz. 789) . Das Gericht ist weder
verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,
noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.
Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche
oder vermeintliche – Fehler respektive Unstimmigkeiten hingewiesen wird, sei
es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia
179.
E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom
8.
Januar 2004, je mit Hinweisen). Mit den von der gesuchstellenden Partei eingereichten
Belegen muss deren Bedürftigkeit zumindest glaubhaft gemacht werden (Meichssner, a.a.O., 77). Als
Obliegenheit kann die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
erzwungen werden. Der Gesuchsteller hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder
mangelhaften Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7). Kommt die gesuchstellende
Partei ihren Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165).
2.3
Die
Zivilgerichtspräsidentin machte zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen
Eheschutzverfahren geltend, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung
in den Verfügungen vom 18. März, 21. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 ihre
Vermögensverhältnisse nicht belegt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
2.4
Dem
hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie
habe alle Papiere an das Gericht geschickt. Demgegenüber habe es der Ehemann
unterlassen, die von ihr mit Eingabe vom 14. November 2019 verlangten
Unterlagen einzureichen. Sie sei im vorinstanzlichen Verfahren verpflichtet
worden, «sehr unvernünftige Dinge zu tun», wogegen sie protestiert habe. Sie
könne nicht gezwungen werden, «Papiere zu senden, die [sie] nicht hatte». Das
Gericht stütze sich auf gefälschte Dokumente und unbegründete Aussagen ihres
Ehemanns, der ein Betrüger sei. Sie habe kein Geld. Sie hätte nach Vietnam
zurückkehren müssen, um einen Kontoauszug bekommen zu können. Sie sei «zu 100%
sicher», dass dies nicht ihr Eigentum sei. Man habe sie das ganze Jahr 2019
lang nicht zu einer Verhandlung eingeladen, dann aber gezwungen, Papiere
einzureichen, die sie nicht gehabt habe.
2.5
Mit
diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids nicht in Frage zu stellen. Mit seiner Eingabe vom 4. April 2019 hat
der Ehemann vier eigene Überweisungen vom 6. Dezember 2012, 1. Februar, 10.
Juli und 10. Oktober 2013 zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf ein Konto bei
der [...]bank [...] in der Höhe von zweimal je CHF 7'000.– und von zweimal je
USD 10'000.– belegt (Beilagen 6 ff. zur Eingabe vom 4. April 2019). Daraus geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin bei jener Bank ein Konto besitzt oder
zumindest in jener Zeit besessen hat. Die Beschwerdeführerin macht nicht
glaubhaft, dass respektive weshalb sie an aktuelle Belege über ein dortiges
Guthaben oder über eine Auflösung – ihres eigenen – Kontos nur soll kommen
können, wenn sie selber nach Vietnam reist.
Nach Angaben des
Ehemanns sollen die genannten Überweisungen mit weiteren Geldtransfers zum
Erwerb einer Liegenschaft in Vietnam gedient haben. Weiter liegen dem Gericht
vom Ehemann eingereichte Bestätigungen über Grundeigentum der
Beschwerdeführerin in Vietnam vor. Es kann hier offenbleiben, ob diese
Bestätigungen tatsächlich echt sind, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
Dies hat die Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr lag es angesichts
dieser Ausgangslage offensichtlich an der Beschwerdeführerin, zur Erbringung
des ihr obliegenden Beweises ihrer Bedürftigkeit Belege beizubringen, dass sie
heute kein Grundeigentum (mehr) besitzt oder dieses im vorliegenden Verfahren
nicht berücksichtigt werden könnte.
Aufgrund der vom
Ehemann eingereichten Unterlagen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin – ohne Glaubhaftmachung des Gegenteils – relevantes Vermögen
in ihrer Heimat besitzt. Indem die Beschwerdeführerin diesen ihr obliegenden Beweis
trotz mehrfacher und konkreter Aufforderung während des rund ein Jahr dauernden
Eheschutzverfahrens nicht einmal ansatzweise angetreten hat oder zumindest (erfolglose)
Bemühungen, in den Besitz der verlangten Unterlagen zu kommen, belegt hat, ist
sie ihren Obliegenheiten bei dem Beleg ihrer Bedürftigkeit nicht nachgekommen. Die
Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin die nötige und zumutbare Mitwirkung
verweigert; somit konnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3). Die
Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Daraus folgt
ohne Weiteres, dass auch die Beschwerde abzuweisen ist.
2.6
Die
Beschwerdeführerin macht noch geltend, sie sei ungerecht behandelt worden, da
sie kein Geld für den Beizug einer Rechtsvertretung gehabt habe und sprachlich
nicht versiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
Laufe des Eheschutzverfahrens bis 6. Mai 2019 durch zwei Anwälte vertreten
gewesen ist. Beide Male wurde das Mandat allerdings beendet. In der Folge hat die
Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, sie sei zur Wahrung ihrer Interessen
auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen. Aus ihrer Eingabe vom 14.
November 2019 geht überdies hervor, dass ihr offensichtlich klar und bewusst
gewesen ist, dass und welche Unterlagen sie hätte einreichen müssen. Diese Rüge
erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.
3.
Im Verfahren um
die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art.
119.
Abs. 6 ZPO). Nicht kostenlos ist hingegen das Beschwerdeverfahren nach Art.
121.
ZPO gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder
entziehenden Entscheid der ersten Instanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510
f.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119
N 11, je mit Hinweisen, insbesondere auch BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). Gemäss
der Praxis des Appellationsgerichts werden jedenfalls grundsätzlich dann
Gerichtskosten erhoben, wenn, wie vorliegend, allein die Frage der
Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August
2019). Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor gerade nicht
belegt ist, können ihr die Gerichtskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht erlassen werden. Unter diesen Umständen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin somit dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 5. März 2020 (EA.2019.[...]) wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.