Lexipedia

Entscheid

BEZ.2020.12

Zustellung schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheides [...], unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5D_271/2020 vom 18. November 2020)

27. Juli 2020Deutsch12 min

(Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 19. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.12

ENTSCHEID

vom 27.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca

Wieland

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 5. März 2020

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2019 setzte die B____

(Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 19. Oktober

1999 und die Prämienrechnung vom 1. Februar 1999 bis 1. Mai 1999 eine Forderung

von CHF 1’251.20 gegen Frau A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung.

Gegen den am 1. Februar 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die

Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 26. August 2019 stellte die

Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über

den Betrag von CHF 1'337.50 (Verlustscheinsforderung inklusive

Betreibungskosten). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die

Beschwerdeführerin für das Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Am 20. November 2019 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, an

welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag

erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...]

provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Dispositiv des Entscheids

wurde der Beschwerdeführerin noch an der Verhandlung schriftlich übergeben und

kurz mündlich begründet. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 ersuchte die

Beschwerdeführerin fristgerecht um eine schriftliche Begründung des Entscheids.

Am 9. Dezember 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das

Zivilgericht, in welchem sie mitteilte, dass sie wegen einer Ortsabwesenheit ab

sofort und bis zum 21. Januar 2020 ihre Post nicht mehr abholen könne. Sie

verfüge weder über eine Rechtsvertretung noch über eine andere Person, die die

Post in dieser Zeit für sie abholen könnte. Die Ortsabwesenheitsmeldung werde

in acht Exemplaren ausgestellt für acht verschiedene beim Zivilgericht hängige

Verfahren. Das Zivilgericht sandte den schriftlich begründeten Entscheid vom 20.

November 2019 der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 per Gerichtsurkunde

zu. Die Postsendung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und

wurde an das Gericht retourniert. Daraufhin versandte das Zivilgericht am 22.

Januar 2020 den Entscheid nochmals per Gerichtsurkunde an die

Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte die

Beschwerdeführerin Akteneinsicht in acht verschiedene beim Zivilgericht hängige

Verfahren. Am 20. Februar 2020 fand die Akteneinsicht statt, worauf die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2020 dem Zivilgericht mitteilte,

dass auf dem Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden

sei. Am 3. März 2020 schliesslich meldete die Beschwerdeführerin dem

Zivilgericht, dass sie die schriftliche Entscheidbegründung nie erhalten habe.

Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das Zivilgericht mit, dass die per

Gerichtsurkunde vorgenommene Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids

vom 8. Januar 2020 erfolglos gewesen sei und dass das Dokument am 22. Januar

2020 nochmals per Gerichtsurkunde zugestellt werden sollte, aber bis zum 30.

Januar 2020 nicht abgeholt worden sei. Der Entscheid gelte der

Beschwerdeführerin per diesem Tag als zugestellt, woran auch eine angebliche

Arbeitsunfähigkeit nichts ändern könne.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2020

Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, das Zivilgericht

sei zu veranlassen, ihr den schriftlich begründeten Rechtsöffnungsentscheid [...]

vom 20. November 2019 mit einer intakten Anfechtungsfrist zuzustellen. Zudem

beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig.

1.2

Formell

angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die Verfügung vom

5.

März 2020, mit welcher der sinngemässe Antrag der

Beschwerdeführerin auf (erneute) Zustellung der schriftlichen Begründung des

Rechtsöffnungsentscheids vom 20. November 2019 abgewiesen wurde. Angefochten

ist somit eine prozessleitende Verfügung. Solche sind gemäss Art. 319 Abs. 1

lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dann mit

Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der

schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019 nicht zugestellt

worden sei, weshalb sie diesen nicht anfechten könne. Sie macht damit einen

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist strittig, ob der schriftlich begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 20.

November 2019 der Beschwerdeführerin rechtskonform eröffnet worden ist. Das Zivilgericht vertritt in der angefochtenen Verfügung

die Ansicht, dass der schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019

gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 ZPO als an die

Beschwerdeführerin zugestellt gelte. Der Entscheid vom 20. November 2019 sei

der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde am 8. Januar 2020 zugesandt worden.

Diese sei aber infolge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin an das

Zivilgericht retourniert worden. In der Folge habe das Zivilgericht den

Entscheid am 22. Januar 2020 der Beschwerdeführerin noch einmal per

Gerichtsurkunde zugestellt, sie habe ihn aber bis zum 30. Januar 2020 nicht

abgeholt. Der Entscheid gelte in dieser Situation gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO per 30. Januar 2020 als zugestellt.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie

dem Gericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 eine Ortsabwesenheit und die

Unmöglichkeit der Entgegennahme von Postsendungen mitgeteilt habe. Zudem sei

sie nach der Rückkehr am 22. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe daher

keine Möglichkeit gehabt, die zweite Zustellung vom 22. Januar 2020 rechtzeitig

abzuholen, um die zehntägige Anfechtungsfrist wahrzunehmen. Anlässlich der

Akteneinsicht habe sie festgestellt, dass auf dem aus ihrer Sicht noch nicht

begründeten Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht

worden sei. Es sei in dieser Situation nicht richtig, dass eine Zustellung des

Entscheids an sie fingiert werde. Es sei ihr ein Anliegen, sich gegen den

Entscheid zur Wehr setzen zu können. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie

die Entscheidbegründung mit intakter Anfechtungsfrist vom Zivilgericht bekomme.

2.2

Gemäss Art.

138.

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ein nicht

rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung. Somit werden

auch keine Fristen ausgelöst. Der per Gerichtsurkunde versandte schriftlich

begründete Entscheid vom 20. November 2019 konnte der Beschwerdeführerin nicht

zugestellt werden. Gemäss der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geregelten

Zustellfiktion gilt eine Sendung gleichwohl am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung

mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art.

138.

Abs. 3 lit. a letzter Satz ZPO). Die Voraussetzung für die Anwendung

der Zustellfiktion ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Die

Beschwerdeführerin hat am 2. Dezember 2019 um Ausfertigung einer schriftlichen

Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 ersucht und musste daher mit

der Zustellung einer entsprechenden Gerichtsurkunde rechnen.

2.3

Zu

prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der Abwesenheitsanzeige vom 9.

Dezember 2019 die Anwendung der Zustellfiktion verhindert hat. Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner

Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen,

oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGer 5A_383/2017

vom 3. November 2017 E. 3.1.3). Im Entscheid 6B_704/2015 vom 16. Februar

2016.

hat das Bundessgericht in Erwägung 3.1 ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer in diesem Fall seiner prozessualen Empfangspflicht

nachgekommen sei, indem er das Gericht mündlich sowie schriftlich mit

eingeschriebenem Brief über seine bevorstehende Landesabwesenheit informiert

habe. Er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, es werde ihm während

seiner angekündigten Abwesenheit ein fristauslösender Entscheid nicht zugestellt.

Von etwas anderem hätte er nur ausgehen müssen, wenn das Gericht auf seine

Anzeige umgehend reagiert und ihn aufgefordert hätte, für die Zeit seiner

Ortsabwesenheit einen Stellvertreter zu bezeichnen oder weitere Vorkehren zu

treffen, damit ihn gerichtliche Sendungen auch während seiner Abwesenheit

erreichen könnten. Da das Gericht dies nicht getan habe, habe er unter diesen

Umständen nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.

Auch im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Abwesenheit

informiert. Die Beschwerdeführerin hat diese aber dem Gericht nicht vorgängig

mitgeteilt, sondern in der Eingabe vom 9. Dezember 2019 ausgeführt, dass sie

per sofort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr postalisch

erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst verunmöglicht, dass das

Gericht auf diese Abwesenheitsmitteilung noch vor deren Beginn effektiv reagieren

konnte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Abwesenheit nicht

geplant gewesen sei resp. dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die

bevorstehende Abwesenheit mit genügender Vorlaufzeit anzukündigen. Eine

Mitteilung von Abwesenheiten, welche sofort wirksam die Zustellung von

postalischen Sendungen über einen langen Zeitraum verhindern sollen, ist

aufgrund des vorliegenden prozessrechtlichen Verhältnisses nicht mit den sich

aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Obliegenheiten zu

vereinbaren. Die Beschwerdeführerin ist beim Zivilgericht in eine Vielzahl von

Verfahren involviert, in welchen sie häufig selbst Verfahrensschritte auslöst.

Sie wurde in solchen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie auch während ihrer

Abwesenheit in laufenden Verfahren, von denen sie Kenntnis hat, dafür besorgt

sein müsse, dass ihr seitens des Gerichts Verfügungen und Entscheide zugestellt

werden können und dass ansonsten die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO

zur Anwendung gelangt (so etwa im Verfahren V.2019.472 in der Verfügung vom 9.

Oktober 2019, vgl. dazu AGE BEZ.2019.79 vom 4. Mai 2020). Dass sie mit der

Eingabe vom 9. Dezember 2019 dennoch eine per sofort gültige Abwesenheit von

mehr als einem Monat mitteilte und ausführte, dass sie in dieser Zeit keine

Post entgegennehmen könne, wurde unter diesen Umständen vom Zivilgericht zu

Recht als Verletzung ihrer Obliegenheiten qualifiziert. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht mit Gerichtsurkunde vom 6. Januar 2020 den

schriftlich begründeten Entscheid an die Beschwerdeführerin versandte.

Da die

Beschwerdeführerin ihren prozessualen Verpflichtungen zur Sicherstellung der

Erreichbarkeit trotz der verschiedenen laufenden Verfahren nicht nachgekommen

ist und die ohne Vorlaufzeit erfolgte Abwesenheitsnotiz über einen längeren

Zeitraum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, hat

das Zivilgericht zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs.

3.

ZPO angenommen.

2.4

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das nachfolgende Verhalten der

Beschwerdeführerin mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu

vereinbaren ist. So macht sie geltend, dass die zweite Zustellung in eine Zeit

gefallen sei, in der sie krankgeschrieben gewesen sei und deshalb keine

Möglichkeit gehabt habe, die Post rechtzeitig abzuholen, um eine zehntägige Anfechtungsfrist

wahrnehmen zu können. Da ihr die Post jedoch am 23. Januar 2020 einen

Abholschein – auf dem der Absender vermerkt ist – hinterlassen hat, wäre es an

ihr gewesen, nach Ablauf ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich das Zivilgericht

zu kontaktieren, um die Beschwerdemöglichkeit zu wahren. Es wäre ohne weiteres

möglich gewesen, eine weitere Zustellung der Entscheidbegründung zu verlangen

und innerhalb der Frist, die bis am 13. Februar 2020 lief, Beschwerde zu

erheben resp. ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen.

Darüber hinaus

musste die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung des Entscheids vom

20.

November 2019 anlässlich der Akteneinsicht vom 20. Februar 2020 zur

Kenntnis nehmen. Sie macht selbst geltend, dass sie dort gesehen habe, dass auf

dem Entscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Dieser

Stempel befindet sich nur auf dem schriftlich begründeten Entscheid auf Seite

5.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, dass dieser Stempel

auf einem noch unbegründeten Entscheid angebracht worden sei, kann somit nicht

zutreffen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie sich

verschiedentlich darum bemüht, die Zustellungen von Gerichtsdokumenten in

Verfahren, in welche sie involviert ist, zu verzögern oder zu erschweren.

Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin, welches dem Gericht auch aus anderen

Verfahren bekannt ist, verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher insgesamt

nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zum Schluss gekommen ist, dass die

schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 der

Beschwerdeführerin als rechtskonform zugestellt gilt.

3.

Aus diesen

Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als

unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- zu tragen.

Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht

zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO gutgeheissen

werden kann. Dementsprechend gehen die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

zulasten des Kantons. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts vom 5. März 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o.

Gerichtsschreiber

MLaw Luca

Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.