BEZ.2020.12
Zustellung schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheides [...], unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5D_271/2020 vom 18. November 2020)
27. Juli 2020Deutsch12 min
(Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 19. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.12
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca
Wieland
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 5. März 2020
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2019 setzte die B____
(Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 19. Oktober
1999 und die Prämienrechnung vom 1. Februar 1999 bis 1. Mai 1999 eine Forderung
von CHF 1’251.20 gegen Frau A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung.
Gegen den am 1. Februar 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die
Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 26. August 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über
den Betrag von CHF 1'337.50 (Verlustscheinsforderung inklusive
Betreibungskosten). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die
Beschwerdeführerin für das Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am 20. November 2019 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, an
welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag
erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...]
provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Dispositiv des Entscheids
wurde der Beschwerdeführerin noch an der Verhandlung schriftlich übergeben und
kurz mündlich begründet. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 ersuchte die
Beschwerdeführerin fristgerecht um eine schriftliche Begründung des Entscheids.
Am 9. Dezember 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das
Zivilgericht, in welchem sie mitteilte, dass sie wegen einer Ortsabwesenheit ab
sofort und bis zum 21. Januar 2020 ihre Post nicht mehr abholen könne. Sie
verfüge weder über eine Rechtsvertretung noch über eine andere Person, die die
Post in dieser Zeit für sie abholen könnte. Die Ortsabwesenheitsmeldung werde
in acht Exemplaren ausgestellt für acht verschiedene beim Zivilgericht hängige
Verfahren. Das Zivilgericht sandte den schriftlich begründeten Entscheid vom 20.
November 2019 der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 per Gerichtsurkunde
zu. Die Postsendung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und
wurde an das Gericht retourniert. Daraufhin versandte das Zivilgericht am 22.
Januar 2020 den Entscheid nochmals per Gerichtsurkunde an die
Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte die
Beschwerdeführerin Akteneinsicht in acht verschiedene beim Zivilgericht hängige
Verfahren. Am 20. Februar 2020 fand die Akteneinsicht statt, worauf die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2020 dem Zivilgericht mitteilte,
dass auf dem Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden
sei. Am 3. März 2020 schliesslich meldete die Beschwerdeführerin dem
Zivilgericht, dass sie die schriftliche Entscheidbegründung nie erhalten habe.
Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das Zivilgericht mit, dass die per
Gerichtsurkunde vorgenommene Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids
vom 8. Januar 2020 erfolglos gewesen sei und dass das Dokument am 22. Januar
2020 nochmals per Gerichtsurkunde zugestellt werden sollte, aber bis zum 30.
Januar 2020 nicht abgeholt worden sei. Der Entscheid gelte der
Beschwerdeführerin per diesem Tag als zugestellt, woran auch eine angebliche
Arbeitsunfähigkeit nichts ändern könne.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2020
Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, das Zivilgericht
sei zu veranlassen, ihr den schriftlich begründeten Rechtsöffnungsentscheid [...]
vom 20. November 2019 mit einer intakten Anfechtungsfrist zuzustellen. Zudem
beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig.
1.2
Formell
angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die Verfügung vom
5.
März 2020, mit welcher der sinngemässe Antrag der
Beschwerdeführerin auf (erneute) Zustellung der schriftlichen Begründung des
Rechtsöffnungsentscheids vom 20. November 2019 abgewiesen wurde. Angefochten
ist somit eine prozessleitende Verfügung. Solche sind gemäss Art. 319 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dann mit
Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der
schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019 nicht zugestellt
worden sei, weshalb sie diesen nicht anfechten könne. Sie macht damit einen
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend
ist strittig, ob der schriftlich begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 20.
November 2019 der Beschwerdeführerin rechtskonform eröffnet worden ist. Das Zivilgericht vertritt in der angefochtenen Verfügung
die Ansicht, dass der schriftlich begründete Entscheid vom 20. November 2019
gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 ZPO als an die
Beschwerdeführerin zugestellt gelte. Der Entscheid vom 20. November 2019 sei
der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde am 8. Januar 2020 zugesandt worden.
Diese sei aber infolge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin an das
Zivilgericht retourniert worden. In der Folge habe das Zivilgericht den
Entscheid am 22. Januar 2020 der Beschwerdeführerin noch einmal per
Gerichtsurkunde zugestellt, sie habe ihn aber bis zum 30. Januar 2020 nicht
abgeholt. Der Entscheid gelte in dieser Situation gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO per 30. Januar 2020 als zugestellt.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie
dem Gericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 eine Ortsabwesenheit und die
Unmöglichkeit der Entgegennahme von Postsendungen mitgeteilt habe. Zudem sei
sie nach der Rückkehr am 22. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe daher
keine Möglichkeit gehabt, die zweite Zustellung vom 22. Januar 2020 rechtzeitig
abzuholen, um die zehntägige Anfechtungsfrist wahrzunehmen. Anlässlich der
Akteneinsicht habe sie festgestellt, dass auf dem aus ihrer Sicht noch nicht
begründeten Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht
worden sei. Es sei in dieser Situation nicht richtig, dass eine Zustellung des
Entscheids an sie fingiert werde. Es sei ihr ein Anliegen, sich gegen den
Entscheid zur Wehr setzen zu können. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie
die Entscheidbegründung mit intakter Anfechtungsfrist vom Zivilgericht bekomme.
2.2
Gemäss Art.
138.
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ein nicht
rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung. Somit werden
auch keine Fristen ausgelöst. Der per Gerichtsurkunde versandte schriftlich
begründete Entscheid vom 20. November 2019 konnte der Beschwerdeführerin nicht
zugestellt werden. Gemäss der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geregelten
Zustellfiktion gilt eine Sendung gleichwohl am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung
mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art.
138.
Abs. 3 lit. a letzter Satz ZPO). Die Voraussetzung für die Anwendung
der Zustellfiktion ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Die
Beschwerdeführerin hat am 2. Dezember 2019 um Ausfertigung einer schriftlichen
Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 ersucht und musste daher mit
der Zustellung einer entsprechenden Gerichtsurkunde rechnen.
2.3
Zu
prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der Abwesenheitsanzeige vom 9.
Dezember 2019 die Anwendung der Zustellfiktion verhindert hat. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner
Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen,
oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGer 5A_383/2017
vom 3. November 2017 E. 3.1.3). Im Entscheid 6B_704/2015 vom 16. Februar
2016.
hat das Bundessgericht in Erwägung 3.1 ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in diesem Fall seiner prozessualen Empfangspflicht
nachgekommen sei, indem er das Gericht mündlich sowie schriftlich mit
eingeschriebenem Brief über seine bevorstehende Landesabwesenheit informiert
habe. Er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, es werde ihm während
seiner angekündigten Abwesenheit ein fristauslösender Entscheid nicht zugestellt.
Von etwas anderem hätte er nur ausgehen müssen, wenn das Gericht auf seine
Anzeige umgehend reagiert und ihn aufgefordert hätte, für die Zeit seiner
Ortsabwesenheit einen Stellvertreter zu bezeichnen oder weitere Vorkehren zu
treffen, damit ihn gerichtliche Sendungen auch während seiner Abwesenheit
erreichen könnten. Da das Gericht dies nicht getan habe, habe er unter diesen
Umständen nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.
Auch im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Abwesenheit
informiert. Die Beschwerdeführerin hat diese aber dem Gericht nicht vorgängig
mitgeteilt, sondern in der Eingabe vom 9. Dezember 2019 ausgeführt, dass sie
per sofort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr postalisch
erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst verunmöglicht, dass das
Gericht auf diese Abwesenheitsmitteilung noch vor deren Beginn effektiv reagieren
konnte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Abwesenheit nicht
geplant gewesen sei resp. dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die
bevorstehende Abwesenheit mit genügender Vorlaufzeit anzukündigen. Eine
Mitteilung von Abwesenheiten, welche sofort wirksam die Zustellung von
postalischen Sendungen über einen langen Zeitraum verhindern sollen, ist
aufgrund des vorliegenden prozessrechtlichen Verhältnisses nicht mit den sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Obliegenheiten zu
vereinbaren. Die Beschwerdeführerin ist beim Zivilgericht in eine Vielzahl von
Verfahren involviert, in welchen sie häufig selbst Verfahrensschritte auslöst.
Sie wurde in solchen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie auch während ihrer
Abwesenheit in laufenden Verfahren, von denen sie Kenntnis hat, dafür besorgt
sein müsse, dass ihr seitens des Gerichts Verfügungen und Entscheide zugestellt
werden können und dass ansonsten die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO
zur Anwendung gelangt (so etwa im Verfahren V.2019.472 in der Verfügung vom 9.
Oktober 2019, vgl. dazu AGE BEZ.2019.79 vom 4. Mai 2020). Dass sie mit der
Eingabe vom 9. Dezember 2019 dennoch eine per sofort gültige Abwesenheit von
mehr als einem Monat mitteilte und ausführte, dass sie in dieser Zeit keine
Post entgegennehmen könne, wurde unter diesen Umständen vom Zivilgericht zu
Recht als Verletzung ihrer Obliegenheiten qualifiziert. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht mit Gerichtsurkunde vom 6. Januar 2020 den
schriftlich begründeten Entscheid an die Beschwerdeführerin versandte.
Da die
Beschwerdeführerin ihren prozessualen Verpflichtungen zur Sicherstellung der
Erreichbarkeit trotz der verschiedenen laufenden Verfahren nicht nachgekommen
ist und die ohne Vorlaufzeit erfolgte Abwesenheitsnotiz über einen längeren
Zeitraum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, hat
das Zivilgericht zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs.
3.
ZPO angenommen.
2.4
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das nachfolgende Verhalten der
Beschwerdeführerin mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu
vereinbaren ist. So macht sie geltend, dass die zweite Zustellung in eine Zeit
gefallen sei, in der sie krankgeschrieben gewesen sei und deshalb keine
Möglichkeit gehabt habe, die Post rechtzeitig abzuholen, um eine zehntägige Anfechtungsfrist
wahrnehmen zu können. Da ihr die Post jedoch am 23. Januar 2020 einen
Abholschein – auf dem der Absender vermerkt ist – hinterlassen hat, wäre es an
ihr gewesen, nach Ablauf ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich das Zivilgericht
zu kontaktieren, um die Beschwerdemöglichkeit zu wahren. Es wäre ohne weiteres
möglich gewesen, eine weitere Zustellung der Entscheidbegründung zu verlangen
und innerhalb der Frist, die bis am 13. Februar 2020 lief, Beschwerde zu
erheben resp. ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen.
Darüber hinaus
musste die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung des Entscheids vom
20.
November 2019 anlässlich der Akteneinsicht vom 20. Februar 2020 zur
Kenntnis nehmen. Sie macht selbst geltend, dass sie dort gesehen habe, dass auf
dem Entscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Dieser
Stempel befindet sich nur auf dem schriftlich begründeten Entscheid auf Seite
5.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, dass dieser Stempel
auf einem noch unbegründeten Entscheid angebracht worden sei, kann somit nicht
zutreffen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie sich
verschiedentlich darum bemüht, die Zustellungen von Gerichtsdokumenten in
Verfahren, in welche sie involviert ist, zu verzögern oder zu erschweren.
Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin, welches dem Gericht auch aus anderen
Verfahren bekannt ist, verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher insgesamt
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zum Schluss gekommen ist, dass die
schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. November 2019 der
Beschwerdeführerin als rechtskonform zugestellt gilt.
3.
Aus diesen
Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als
unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- zu tragen.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO gutgeheissen
werden kann. Dementsprechend gehen die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zulasten des Kantons. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 5. März 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o.
Gerichtsschreiber
MLaw Luca
Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.