BEZ.2020.13
Zustellung schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheides [...], unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020)
27. Juli 2020Deutsch12 min
erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.13
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca
Wieland
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 5. März 2020
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2019 setzte die B____
(Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 4. Mai
1999 und die Prämienrechnung vom 1. Juli 1997 bis 1. Dezember 1997 eine
Forderung von CHF 1’677.– gegen Frau A____ (Beschwerdeführerin) in
Betreibung. Gegen den am 1. Februar 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die
Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. September 2019 stellte
die Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin
über den Betrag von CHF 1’763.30 (Verlustscheinsforderung inklusive
Betreibungskosten). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die
Beschwerdeführerin für das Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am 8. November 2019 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, an
welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag
erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...]
provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Entscheid wurde im
Dispositiv mit einer kurzen schriftlichen Anmerkung betreffend zentraler
Erwägungen des Gerichts der Beschwerdeführerin am 19. November 2019 eröffnet.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht
um eine schriftliche Begründung des Entscheids. Am 9. Dezember 2019 richtete
die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Zivilgericht, in welchem sie
mitteilte, dass sie wegen einer Ortsabwesenheit ab sofort und bis zum 21.
Januar 2020 ihre Post nicht mehr abholen könne. Sie verfüge weder über eine
Rechtsvertretung noch über eine andere Person, die die Post in dieser Zeit für
sie abholen könnte. Die Ortsabwesenheitsmeldung werde in acht Exemplaren
ausgestellt für acht verschiedene beim Zivilgericht hängige Verfahren. Mit
Verfügung vom 31. Dezember 2019 wies die Zivilgerichtspräsidentin die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie dafür sorgen müsse (etwa mittels
Nachsendeauftrag u.ä. oder Mitteilung einer vorübergehenden anderen
Zustelladresse an das Gericht), dass die Zustellung von Gerichtsdokumenten im
laufenden Verfahren erfolgen könne. Ansonsten gelte die Zustellfiktion nach
Art. 138 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das
Zivilgericht sandte den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. November
2019 der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 per Gerichtsurkunde zu. Die
Postsendung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde an
das Gericht retourniert. Das Zivilgericht sandte der Beschwerdeführerin
daraufhin am 10. Januar 2020 den Entscheid nochmals per A-Post zu. Mit
Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht
in acht verschiedene beim Zivilgericht hängige Verfahren. Am 20. Februar 2020
fand die Akteneinsicht statt, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
25. Februar 2020 dem Zivilgericht mitteilte, dass auf dem
Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Am
3. März 2020 schliesslich meldete die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht, dass
sie die schriftliche Entscheidbegründung nie erhalten habe. Mit Verfügung vom
5. März 2020 teilte das Zivilgericht mit, dass die per Gerichtsurkunde
vorgenommene Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolglos
gewesen und dass der Entscheid aus Kulanzgründen am 10. Januar 2020 nochmals
per A-Post zugestellt worden sei. Der Entscheid gelte der Beschwerdeführerin
als zugestellt. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie dem
Gericht keine Sammeleingaben ohne klare Hinweise im Rubrum, auf welche
Verfahren sie sich beziehe, einreichen könne.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2020
Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, das Zivilgericht
sei zu veranlassen, ihr den schriftlich begründeten Rechtsöffnungsentscheid [...]
vom 8. November 2019 mit einer intakten Anfechtungsfrist zuzustellen. Zudem
beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig.
1.2
Formell
angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die Verfügung vom 5. März
2020, mit welcher der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf (erneute)
Zustellung der schriftlichen Begründung des Rechtsöffnungsentscheids vom 8.
November 2019 abgewiesen wurde. Angefochten ist somit eine prozessleitende
Verfügung. Solche sind gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dann mit
Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der
schriftlich begründete Entscheid vom 8. November 2019 nicht zugestellt worden
sei, weshalb sie diesen nicht anfechten könne. Sie macht damit einen nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend
ist strittig, ob der schriftlich begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 8.
November 2019 der Beschwerdeführerin rechtskonform eröffnet worden ist. Das Zivilgericht vertritt in der angefochtenen Verfügung
die Ansicht, dass der schriftlich begründete Entscheid vom 8. November 2019 gemäss
der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 ZPO als an die Beschwerdeführerin
zugestellt gelte. Sie sei in der Verfügung vom 31. Dezember 2019 daran erinnert
worden, dass sie dafür besorgt sein müsse, dass ihr Zustellungen an das Gericht
in laufenden Verfahren effektiv zugestellt werden könnten, widrigenfalls die
Zustellfiktion greife. Der Entscheid vom 8. November 2019 sei der
Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde zugesandt worden. Diese sei aber infolge
der Abwesenheit der Beschwerdeführerin an das Zivilgericht retourniert worden.
In der Folge habe das Zivilgericht den Entscheid noch einmal per A-Post der
Beschwerdeführerin zugestellt. Der Entscheid gelte in dieser Situation als
zugestellt.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie
dem Gericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 eine Ortsabwesenheit und die
Unmöglichkeit der Entgegennahme von Postsendungen mitgeteilt habe. Zudem sei
sie nach der Rückkehr am 22. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe daher
keine Möglichkeit gehabt, die zweite Zustellung vom 10. Januar 2010 rechtzeitig
abzuholen, um eine zehntägige Anfechtungsfrist wahrzunehmen. Anlässlich der
Akteneinsicht habe sie festgestellt, dass auf dem aus ihrer Sicht noch nicht
begründeten Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht
worden sei. Es sei in dieser Situation nicht richtig, dass eine Zustellung des
Entscheids an sie fingiert werde. Es sei ihr ein Anliegen, sich gegen den
Entscheid zur Wehr setzen zu können. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie
die Entscheidbegründung mit intakter Anfechtungsfrist vom Zivilgericht bekomme.
2.2
Gemäss Art.
138.
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ein nicht rechtsgültig
zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung. Somit werden auch keine
Fristen ausgelöst. Der per Gerichtsurkunde versandte schriftlich begründete
Entscheid vom 9. November 2019 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt
werden. Gemäss der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geregelten
Zustellfiktion gilt eine Sendung gleichwohl am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung
mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art.
138.
Abs. 3 lit. a letzter Satz ZPO). Die Voraussetzung für die Anwendung der
Zustellfiktion ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführerin
hat am 28. November 2019 um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des
Entscheids vom 9. November 2019 ersucht und musste daher mit der Zustellung
einer entsprechenden Gerichtsurkunde rechnen.
2.3
Zu
prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der Abwesenheitsanzeige vom 9.
Dezember 2019 die Anwendung der Zustellfiktion verhindert hat. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner
Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen,
oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGer 5A_383/2017
vom 3. November 2017 E. 3.1.3). Im Entscheid 6B_704/2015 vom 16. Februar
2016.
hat das Bundessgericht in Erwägung 3.1 ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in diesem Fall seiner prozessualen Empfangspflicht
nachgekommen sei, indem er das Gericht mündlich sowie schriftlich mit
eingeschriebenem Brief über seine bevorstehende Landesabwesenheit informiert
habe. Er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, es werde ihm während
seiner angekündigten Abwesenheit ein fristauslösender Entscheid nicht
zugestellt. Von etwas anderem hätte er nur ausgehen müssen, wenn das Gericht auf
seine Anzeige umgehend reagiert und ihn aufgefordert hätte, für die Zeit seiner
Ortsabwesenheit einen Stellvertreter zu bezeichnen oder weitere Vorkehren zu
treffen, damit ihn gerichtliche Sendungen auch während seiner Abwesenheit
erreichen könnten. Da das Gericht dies nicht getan habe, habe er unter diesen
Umständen nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.
Auch im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Abwesenheit
informiert. Die Beschwerdeführerin hat diese aber dem Gericht nicht vorgängig
mitgeteilt, sondern in der Eingabe vom 9. Dezember 2019 ausgeführt, dass sie
per sofort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr postalisch
erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst verunmöglicht, dass das
Gericht auf diese Abwesenheitsmitteilung noch vor deren Beginn effektiv
reagieren konnte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die
Abwesenheit nicht geplant gewesen sei resp. dass es ihr nicht möglich gewesen
wäre, die bevorstehende Abwesenheit mit genügender Vorlaufzeit anzukündigen.
Eine Mitteilung von Abwesenheiten, welche sofort wirksam die Zustellung von
postalischen Sendungen über einen langen Zeitraum verhindern sollen, ist
aufgrund des vorliegenden prozessrechtlichen Verhältnisses nicht mit den sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Obliegenheiten zu
vereinbaren. Die Beschwerdeführerin ist beim Zivilgericht in eine Vielzahl von
Verfahren involviert, in welchen sie häufig selbst Verfahrensschritte auslöst.
Sie wurde in solchen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie auch während ihrer
Abwesenheit in laufenden Verfahren, von denen sie Kenntnis hat, dafür besorgt
sein müsse, dass ihr seitens des Gerichts Verfügungen und Entscheide zugestellt
werden können (so etwa im Verfahren [...] in der Verfügung vom 9. Oktober 2019,
vgl. dazu AGE BEZ.2019.79 vom 4. Mai 2020). Dass sie mit der Eingabe vom 9.
Dezember 2019 dennoch eine per sofort gültige Abwesenheit von mehr als einem
Monat mitteilte und ausführte, dass sie in dieser Zeit keine Post
entgegennehmen könne, wurde unter diesen Umständen vom Zivilgericht zu Recht
als Verletzung ihrer Obliegenheiten qualifiziert. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht die Beschwerdeführerin zunächst mit
Verfügung vom 31. Dezember 2019 daran erinnert hat, dass sie dafür zu sorgen
habe, dass Zustellungen des Gerichts in einem laufenden Verfahren an sie
erfolgen könnten (andernfalls die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO zur
Anwendung gelange), und daraufhin mit Gerichtsurkunde vom 6. Januar 2020 den
schriftlich begründeten Entscheid an die Beschwerdeführerin versandte.
Da die
Beschwerdeführerin ihren prozessualen Verpflichtungen zur Sicherstellung der
Erreichbarkeit trotz der verschiedenen laufenden Verfahren nicht nachgekommen
ist und die ohne Vorlaufzeit erfolgte Abwesenheitsnotiz über einen längeren
Zeitraum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, hat
das Zivilgericht zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs.
3.
ZPO angenommen.
2.4
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das nachfolgende Verhalten der
Beschwerdeführerin mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu
vereinbaren ist. So macht sie geltend, dass sie von einer zweiten Zustellung
des begründeten Entscheids vom 8. November 2019 «keine Kenntnis» habe; weiter
führt sie aber aus, dass diese zweite Zustellung in eine Zeit gefallen sei, in
der sie krankgeschrieben gewesen sei, und dass sie deshalb keine Möglichkeit
gehabt habe, die Post rechtzeitig abzuholen, um eine zehntägige
Anfechtungsfrist wahrnehmen zu können. Daraus ist abzuleiten, dass die
Beschwerdeführerin die per A-Post versandte Entscheidbegründung zumindest nach
ihrer Arbeitsunfähigkeit entgegengenommen hat.
Auch anlässlich
der Akteneinsicht vom 20. Februar 2020 musste die Beschwerdeführerin die
schriftliche Begründung des Entscheids vom 8. November 2019 zur Kenntnis
nehmen. Sie macht selbst geltend, dass sie dort gesehen habe, dass auf dem
Entscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Dieser Stempel
befindet sich nur auf dem schriftlich begründeten Entscheid auf Seite 5. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, dass dieser Stempel auf
einem noch unbegründeten Entscheid angebracht worden sei, kann somit nicht zutreffen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie sich verschiedentlich
darum bemüht, die Zustellungen von Gerichtsdokumenten in Verfahren, in welche
sie involviert ist, zu verzögern oder zu erschweren. Dieses Verhalten der
Beschwerdeführerin, welches dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist,
verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass
das Zivilgericht zum Schluss gekommen ist, dass die schriftliche Begründung des
Entscheids vom 8. November 2019 der Beschwerdeführerin als rechtskonform
zugestellt gilt.
3.
Aus diesen
Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als
unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– zu tragen.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO gutgeheissen
werden kann. Dementsprechend gehen die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zulasten des Kantons. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 5. März 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o.
Gerichtsschreiber
MLaw Luca
Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.