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Entscheid

BEZ.2020.13

Zustellung schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheides [...], unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020)

27. Juli 2020Deutsch12 min

erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.13

ENTSCHEID

vom 27.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca

Wieland

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 5. März 2020

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2019 setzte die B____

(Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein vom 4. Mai

1999 und die Prämienrechnung vom 1. Juli 1997 bis 1. Dezember 1997 eine

Forderung von CHF 1’677.– gegen Frau A____ (Beschwerdeführerin) in

Betreibung. Gegen den am 1. Februar 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die

Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. September 2019 stellte

die Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin

über den Betrag von CHF 1’763.30 (Verlustscheinsforderung inklusive

Betreibungskosten). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die

Beschwerdeführerin für das Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Am 8. November 2019 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, an

welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag

erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...]

provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Entscheid wurde im

Dispositiv mit einer kurzen schriftlichen Anmerkung betreffend zentraler

Erwägungen des Gerichts der Beschwerdeführerin am 19. November 2019 eröffnet.

Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht

um eine schriftliche Begründung des Entscheids. Am 9. Dezember 2019 richtete

die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Zivilgericht, in welchem sie

mitteilte, dass sie wegen einer Ortsabwesenheit ab sofort und bis zum 21.

Januar 2020 ihre Post nicht mehr abholen könne. Sie verfüge weder über eine

Rechtsvertretung noch über eine andere Person, die die Post in dieser Zeit für

sie abholen könnte. Die Ortsabwesenheitsmeldung werde in acht Exemplaren

ausgestellt für acht verschiedene beim Zivilgericht hängige Verfahren. Mit

Verfügung vom 31. Dezember 2019 wies die Zivilgerichtspräsidentin die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie dafür sorgen müsse (etwa mittels

Nachsendeauftrag u.ä. oder Mitteilung einer vorübergehenden anderen

Zustelladresse an das Gericht), dass die Zustellung von Gerichtsdokumenten im

laufenden Verfahren erfolgen könne. Ansonsten gelte die Zustellfiktion nach

Art. 138 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das

Zivilgericht sandte den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. November

2019 der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 per Gerichtsurkunde zu. Die

Postsendung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde an

das Gericht retourniert. Das Zivilgericht sandte der Beschwerdeführerin

daraufhin am 10. Januar 2020 den Entscheid nochmals per A-Post zu. Mit

Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht

in acht verschiedene beim Zivilgericht hängige Verfahren. Am 20. Februar 2020

fand die Akteneinsicht statt, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

25. Februar 2020 dem Zivilgericht mitteilte, dass auf dem

Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Am

3. März 2020 schliesslich meldete die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht, dass

sie die schriftliche Entscheidbegründung nie erhalten habe. Mit Verfügung vom

5. März 2020 teilte das Zivilgericht mit, dass die per Gerichtsurkunde

vorgenommene Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolglos

gewesen und dass der Entscheid aus Kulanzgründen am 10. Januar 2020 nochmals

per A-Post zugestellt worden sei. Der Entscheid gelte der Beschwerdeführerin

als zugestellt. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie dem

Gericht keine Sammeleingaben ohne klare Hinweise im Rubrum, auf welche

Verfahren sie sich beziehe, einreichen könne.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2020

Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, das Zivilgericht

sei zu veranlassen, ihr den schriftlich begründeten Rechtsöffnungsentscheid [...]

vom 8. November 2019 mit einer intakten Anfechtungsfrist zuzustellen. Zudem

beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig.

1.2

Formell

angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die Verfügung vom 5. März

2020, mit welcher der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf (erneute)

Zustellung der schriftlichen Begründung des Rechtsöffnungsentscheids vom 8.

November 2019 abgewiesen wurde. Angefochten ist somit eine prozessleitende

Verfügung. Solche sind gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dann mit

Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der

schriftlich begründete Entscheid vom 8. November 2019 nicht zugestellt worden

sei, weshalb sie diesen nicht anfechten könne. Sie macht damit einen nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist strittig, ob der schriftlich begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 8.

November 2019 der Beschwerdeführerin rechtskonform eröffnet worden ist. Das Zivilgericht vertritt in der angefochtenen Verfügung

die Ansicht, dass der schriftlich begründete Entscheid vom 8. November 2019 gemäss

der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 ZPO als an die Beschwerdeführerin

zugestellt gelte. Sie sei in der Verfügung vom 31. Dezember 2019 daran erinnert

worden, dass sie dafür besorgt sein müsse, dass ihr Zustellungen an das Gericht

in laufenden Verfahren effektiv zugestellt werden könnten, widrigenfalls die

Zustellfiktion greife. Der Entscheid vom 8. November 2019 sei der

Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde zugesandt worden. Diese sei aber infolge

der Abwesenheit der Beschwerdeführerin an das Zivilgericht retourniert worden.

In der Folge habe das Zivilgericht den Entscheid noch einmal per A-Post der

Beschwerdeführerin zugestellt. Der Entscheid gelte in dieser Situation als

zugestellt.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie

dem Gericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 eine Ortsabwesenheit und die

Unmöglichkeit der Entgegennahme von Postsendungen mitgeteilt habe. Zudem sei

sie nach der Rückkehr am 22. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe daher

keine Möglichkeit gehabt, die zweite Zustellung vom 10. Januar 2010 rechtzeitig

abzuholen, um eine zehntägige Anfechtungsfrist wahrzunehmen. Anlässlich der

Akteneinsicht habe sie festgestellt, dass auf dem aus ihrer Sicht noch nicht

begründeten Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht

worden sei. Es sei in dieser Situation nicht richtig, dass eine Zustellung des

Entscheids an sie fingiert werde. Es sei ihr ein Anliegen, sich gegen den

Entscheid zur Wehr setzen zu können. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie

die Entscheidbegründung mit intakter Anfechtungsfrist vom Zivilgericht bekomme.

2.2

Gemäss Art.

138.

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung

oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ein nicht rechtsgültig

zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung. Somit werden auch keine

Fristen ausgelöst. Der per Gerichtsurkunde versandte schriftlich begründete

Entscheid vom 9. November 2019 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt

werden. Gemäss der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geregelten

Zustellfiktion gilt eine Sendung gleichwohl am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung

mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art.

138.

Abs. 3 lit. a letzter Satz ZPO). Die Voraussetzung für die Anwendung der

Zustellfiktion ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführerin

hat am 28. November 2019 um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des

Entscheids vom 9. November 2019 ersucht und musste daher mit der Zustellung

einer entsprechenden Gerichtsurkunde rechnen.

2.3

Zu

prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der Abwesenheitsanzeige vom 9.

Dezember 2019 die Anwendung der Zustellfiktion verhindert hat. Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner

Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen,

oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGer 5A_383/2017

vom 3. November 2017 E. 3.1.3). Im Entscheid 6B_704/2015 vom 16. Februar

2016.

hat das Bundessgericht in Erwägung 3.1 ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer in diesem Fall seiner prozessualen Empfangspflicht

nachgekommen sei, indem er das Gericht mündlich sowie schriftlich mit

eingeschriebenem Brief über seine bevorstehende Landesabwesenheit informiert

habe. Er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, es werde ihm während

seiner angekündigten Abwesenheit ein fristauslösender Entscheid nicht

zugestellt. Von etwas anderem hätte er nur ausgehen müssen, wenn das Gericht auf

seine Anzeige umgehend reagiert und ihn aufgefordert hätte, für die Zeit seiner

Ortsabwesenheit einen Stellvertreter zu bezeichnen oder weitere Vorkehren zu

treffen, damit ihn gerichtliche Sendungen auch während seiner Abwesenheit

erreichen könnten. Da das Gericht dies nicht getan habe, habe er unter diesen

Umständen nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.

Auch im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Abwesenheit

informiert. Die Beschwerdeführerin hat diese aber dem Gericht nicht vorgängig

mitgeteilt, sondern in der Eingabe vom 9. Dezember 2019 ausgeführt, dass sie

per sofort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr postalisch

erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst verunmöglicht, dass das

Gericht auf diese Abwesenheitsmitteilung noch vor deren Beginn effektiv

reagieren konnte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die

Abwesenheit nicht geplant gewesen sei resp. dass es ihr nicht möglich gewesen

wäre, die bevorstehende Abwesenheit mit genügender Vorlaufzeit anzukündigen.

Eine Mitteilung von Abwesenheiten, welche sofort wirksam die Zustellung von

postalischen Sendungen über einen langen Zeitraum verhindern sollen, ist

aufgrund des vorliegenden prozessrechtlichen Verhältnisses nicht mit den sich

aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Obliegenheiten zu

vereinbaren. Die Beschwerdeführerin ist beim Zivilgericht in eine Vielzahl von

Verfahren involviert, in welchen sie häufig selbst Verfahrensschritte auslöst.

Sie wurde in solchen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie auch während ihrer

Abwesenheit in laufenden Verfahren, von denen sie Kenntnis hat, dafür besorgt

sein müsse, dass ihr seitens des Gerichts Verfügungen und Entscheide zugestellt

werden können (so etwa im Verfahren [...] in der Verfügung vom 9. Oktober 2019,

vgl. dazu AGE BEZ.2019.79 vom 4. Mai 2020). Dass sie mit der Eingabe vom 9.

Dezember 2019 dennoch eine per sofort gültige Abwesenheit von mehr als einem

Monat mitteilte und ausführte, dass sie in dieser Zeit keine Post

entgegennehmen könne, wurde unter diesen Umständen vom Zivilgericht zu Recht

als Verletzung ihrer Obliegenheiten qualifiziert. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht die Beschwerdeführerin zunächst mit

Verfügung vom 31. Dezember 2019 daran erinnert hat, dass sie dafür zu sorgen

habe, dass Zustellungen des Gerichts in einem laufenden Verfahren an sie

erfolgen könnten (andernfalls die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO zur

Anwendung gelange), und daraufhin mit Gerichtsurkunde vom 6. Januar 2020 den

schriftlich begründeten Entscheid an die Beschwerdeführerin versandte.

Da die

Beschwerdeführerin ihren prozessualen Verpflichtungen zur Sicherstellung der

Erreichbarkeit trotz der verschiedenen laufenden Verfahren nicht nachgekommen

ist und die ohne Vorlaufzeit erfolgte Abwesenheitsnotiz über einen längeren

Zeitraum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, hat

das Zivilgericht zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs.

3.

ZPO angenommen.

2.4

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das nachfolgende Verhalten der

Beschwerdeführerin mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu

vereinbaren ist. So macht sie geltend, dass sie von einer zweiten Zustellung

des begründeten Entscheids vom 8. November 2019 «keine Kenntnis» habe; weiter

führt sie aber aus, dass diese zweite Zustellung in eine Zeit gefallen sei, in

der sie krankgeschrieben gewesen sei, und dass sie deshalb keine Möglichkeit

gehabt habe, die Post rechtzeitig abzuholen, um eine zehntägige

Anfechtungsfrist wahrnehmen zu können. Daraus ist abzuleiten, dass die

Beschwerdeführerin die per A-Post versandte Entscheidbegründung zumindest nach

ihrer Arbeitsunfähigkeit entgegengenommen hat.

Auch anlässlich

der Akteneinsicht vom 20. Februar 2020 musste die Beschwerdeführerin die

schriftliche Begründung des Entscheids vom 8. November 2019 zur Kenntnis

nehmen. Sie macht selbst geltend, dass sie dort gesehen habe, dass auf dem

Entscheid ein Vollstreckbarkeitsstempel angebracht worden sei. Dieser Stempel

befindet sich nur auf dem schriftlich begründeten Entscheid auf Seite 5. Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, dass dieser Stempel auf

einem noch unbegründeten Entscheid angebracht worden sei, kann somit nicht zutreffen.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie sich verschiedentlich

darum bemüht, die Zustellungen von Gerichtsdokumenten in Verfahren, in welche

sie involviert ist, zu verzögern oder zu erschweren. Dieses Verhalten der

Beschwerdeführerin, welches dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist,

verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass

das Zivilgericht zum Schluss gekommen ist, dass die schriftliche Begründung des

Entscheids vom 8. November 2019 der Beschwerdeführerin als rechtskonform

zugestellt gilt.

3.

Aus diesen

Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als

unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– zu tragen.

Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht

zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO gutgeheissen

werden kann. Dementsprechend gehen die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

zulasten des Kantons. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO

bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts vom 5. März 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o.

Gerichtsschreiber

MLaw Luca

Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.