Lexipedia

Entscheid

BEZ.2020.14

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

20. März 2020Deutsch8 min

10.50 sowie CHF 50.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 867.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.14

ENTSCHEID

vom 20.

März 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. März 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) ist eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die

Erbringung von Dienstleistungen in der Gastronomie. Mit Entscheid vom

3. März 2020 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über

die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine

Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) über einen Betrag von

CHF 867.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2019, für CHF 60.–, CHF

10.50 sowie CHF 50.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 867.–

vom 23. August 2019 sowie für sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid hat die Schuldnerin am 13. März 2020 (Eingang Schalter) beim

Appellationsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Konkurseröffnungen

vom 3. März 2020 beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt sie, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten des Zivilgerichts

und des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Von der Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Bundesrat hat mit Art. 1 der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss

Art. 62 SchKG vom 18. März 2020 aufgrund der aktuellen

Corona-Epidemie für das gesamte Gebiet der Schweiz den Rechtsstillstand gemäss

Art. 62 SchKG verkündet (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-03-18/vo-d.pdf).

Diese Verordnung ist am 19. März 2020, 07.00 Uhr in Kraft

getreten und gilt bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr (Art. 2

der Verordnung). Damit dürfen in diesem Zeitraum gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG

gegen Schuldner keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Als

Betreibungshandlungen im Sinn dieser Bestimmung gelten "alle Handlungen

der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des

Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der

Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen". Bei

der Frage, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinn dieser

Vorschrift darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein

vorgerückteres Stadium gebracht wird (zum Ganzen Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar. SchKG Band I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 56 N 25

mit Hinweisen). Während Konkurseröffnungen unter den Begriff der verbotenen

Betreibungshandlungen fallen und damit ausgesetzt werden müssen, gilt dies

nicht für die Konkurseröffnung bestätigende Beschwerdeentscheide (Bauer, a.a.O., Art. 56 N 40).

Ist über den Schuldner bereits der Konkurs eröffnet worden, bedarf es nicht

mehr seiner Schonung, wenn er hiergegen Beschwerde erhebt (vgl. zum Normzweck

von Art. 56 auch Bauer,

a.a.O., Art. 56 N 2). Wie nachstehend erwogen wird, ist die

Beschwerde abzuweisen, womit die Konkurseröffnung aufrecht erhalten bleibt. Das

Dispositiv

Appellationsgericht ist demnach befugt, über die vor Inkrafttreten des

aktuellen Rechtsstillstands erhobene Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1 Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die

Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt

werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff. und 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit

Hinweisen; AGE BEZ.2018.31 vom 11. Juli 2018 E. 2.1 und BEZ.2018.2 vom

22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud,

in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band II, 2.

Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).

2.2 Die

Schuldnerin macht geltend, sie habe die von der Gläubigerin geltend gemachte

Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen. Aus der Quittung und

Abrechnung des Betreibungsamts vom 13. März 2020 (Beschwerdebeilage) ist

ersichtlich, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Konkursforderung

einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste

Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1 Die

zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner

glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle

fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst

wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung

heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein

muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel

vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen

zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein

Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung

hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der

fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist

sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt,

systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt.

Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht

als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht

auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen

Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.

3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe eine

sehr schwere Zeit hinter sich und könne nun durch "private Mittel"

die aufgestauten Schulden abbezahlen und tilgen. Sie sei dazu bereit gewesen,

weitere Betreibungen zu begleichen; das Amt habe aber ihre Zahlungen nicht

angenommen. Sie sei in der Lage, die Schulden der Firma aus eigener Kraft zu

begleichen. Diese Behauptung wird durch die der Beschwerde beiliegenden

Unterlagen in keiner Weise bestätigt. Der beiliegende Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 13. März 2020 enthält diverse Forderungen mit

dem Vermerk "Rechtsvorschlag" über einen Gesamtbetrag von deutlich

über CHF 50'000.– (namentlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), verschiedene

Forderungen mit dem Vermerk "Betreibung eingeleitet" über einen

Gesamtbetrag von über CHF 10'000.– (insbesondere Steuern), diverse Forderungen

mit dem Vermerk "Konkursandrohung" von mehreren CHF 1'000.– sowie

vier Forderungen mit dem Vermerk "Konkurseröffnung" über nochmals

über CHF 10'000.– (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Die

Schuldnerin kann in keiner Weise aufzeigen respektive glaubhaft machen, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Solches ergibt sich namentlich nicht aus einer nicht unterzeichneten

"Bilanz" (richtig wohl: Erfolgsrechnung). Daraus ergibt sich

lediglich die unbelegte Behauptung, dass die Schuldnerin im Jahr 2019 einen

Umsatz von CHF 220'933.55 und einen Nettoerlös von CHF 6'969.27

erzielt hat. Hinweise auf genügende liquide Mittel zur Deckung der vorerwähnten

Schulden lassen sich daraus aber nicht entnehmen. Ebenfalls keine Hinweise auf

die zur Deckung der Schulden erforderlichen liquiden Mitteln lassen sich aus

einem Auszug des Privatkontos des Gesellschafters und Vorsitzenden der

Geschäftsleitung der Schuldnerin vom 12. März 2020 ableiten. Die

Schuldnerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass das darin aufgeführte

Guthaben von CHF 55'300.83 (welches im Wesentlichen auf einen

Zahlungseingang von CHF 60'000.– vom 11. März 2020

zurückzuführen ist) der Schuldnerin zur Deckung ihrer Schulden zur Verfügung

stehen soll. Zudem ergeben sich aus dem eingangs erwähnten

Betreibungsregisterauszug Forderungen, welche auch mit diesem Betrag nicht

gedeckt werden könnten. Die Schuldnerin vermag somit in keiner Weise

aufzuzeigen, dass sie aktuell über genügend finanzielle Mittel zur Deckung der

fälligen Forderungen verfügt. Damit fehlt es an der zweiten Voraussetzung für

die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abzuweisen

ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende

Wirkung hinfällig.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende

Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–

(Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 3. März 2020 (KB.2020.22) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.