BEZ.2020.14
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
20. März 2020Deutsch8 min
10.50 sowie CHF 50.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 867.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.14
ENTSCHEID
vom 20.
März 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. März 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die
Erbringung von Dienstleistungen in der Gastronomie. Mit Entscheid vom
3. März 2020 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über
die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine
Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) über einen Betrag von
CHF 867.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2019, für CHF 60.–, CHF
10.50 sowie CHF 50.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 867.–
vom 23. August 2019 sowie für sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid hat die Schuldnerin am 13. März 2020 (Eingang Schalter) beim
Appellationsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Konkurseröffnungen
vom 3. März 2020 beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt sie, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten des Zivilgerichts
und des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Bundesrat hat mit Art. 1 der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss
Art. 62 SchKG vom 18. März 2020 aufgrund der aktuellen
Corona-Epidemie für das gesamte Gebiet der Schweiz den Rechtsstillstand gemäss
Art. 62 SchKG verkündet (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-03-18/vo-d.pdf).
Diese Verordnung ist am 19. März 2020, 07.00 Uhr in Kraft
getreten und gilt bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr (Art. 2
der Verordnung). Damit dürfen in diesem Zeitraum gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG
gegen Schuldner keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Als
Betreibungshandlungen im Sinn dieser Bestimmung gelten "alle Handlungen
der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des
Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der
Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen". Bei
der Frage, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinn dieser
Vorschrift darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein
vorgerückteres Stadium gebracht wird (zum Ganzen Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar. SchKG Band I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 56 N 25
mit Hinweisen). Während Konkurseröffnungen unter den Begriff der verbotenen
Betreibungshandlungen fallen und damit ausgesetzt werden müssen, gilt dies
nicht für die Konkurseröffnung bestätigende Beschwerdeentscheide (Bauer, a.a.O., Art. 56 N 40).
Ist über den Schuldner bereits der Konkurs eröffnet worden, bedarf es nicht
mehr seiner Schonung, wenn er hiergegen Beschwerde erhebt (vgl. zum Normzweck
von Art. 56 auch Bauer,
a.a.O., Art. 56 N 2). Wie nachstehend erwogen wird, ist die
Beschwerde abzuweisen, womit die Konkurseröffnung aufrecht erhalten bleibt. Das
Dispositiv
Appellationsgericht ist demnach befugt, über die vor Inkrafttreten des
aktuellen Rechtsstillstands erhobene Beschwerde zu entscheiden.
2.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die
Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt
werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff. und 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit
Hinweisen; AGE BEZ.2018.31 vom 11. Juli 2018 E. 2.1 und BEZ.2018.2 vom
22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).
2.2 Die
Schuldnerin macht geltend, sie habe die von der Gläubigerin geltend gemachte
Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen. Aus der Quittung und
Abrechnung des Betreibungsamts vom 13. März 2020 (Beschwerdebeilage) ist
ersichtlich, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Konkursforderung
einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle
fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst
wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein
muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen
zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein
Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung
hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der
fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist
sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt,
systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt.
Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht
als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht
auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen
Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.
3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe eine
sehr schwere Zeit hinter sich und könne nun durch "private Mittel"
die aufgestauten Schulden abbezahlen und tilgen. Sie sei dazu bereit gewesen,
weitere Betreibungen zu begleichen; das Amt habe aber ihre Zahlungen nicht
angenommen. Sie sei in der Lage, die Schulden der Firma aus eigener Kraft zu
begleichen. Diese Behauptung wird durch die der Beschwerde beiliegenden
Unterlagen in keiner Weise bestätigt. Der beiliegende Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 13. März 2020 enthält diverse Forderungen mit
dem Vermerk "Rechtsvorschlag" über einen Gesamtbetrag von deutlich
über CHF 50'000.– (namentlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), verschiedene
Forderungen mit dem Vermerk "Betreibung eingeleitet" über einen
Gesamtbetrag von über CHF 10'000.– (insbesondere Steuern), diverse Forderungen
mit dem Vermerk "Konkursandrohung" von mehreren CHF 1'000.– sowie
vier Forderungen mit dem Vermerk "Konkurseröffnung" über nochmals
über CHF 10'000.– (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Die
Schuldnerin kann in keiner Weise aufzeigen respektive glaubhaft machen, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Solches ergibt sich namentlich nicht aus einer nicht unterzeichneten
"Bilanz" (richtig wohl: Erfolgsrechnung). Daraus ergibt sich
lediglich die unbelegte Behauptung, dass die Schuldnerin im Jahr 2019 einen
Umsatz von CHF 220'933.55 und einen Nettoerlös von CHF 6'969.27
erzielt hat. Hinweise auf genügende liquide Mittel zur Deckung der vorerwähnten
Schulden lassen sich daraus aber nicht entnehmen. Ebenfalls keine Hinweise auf
die zur Deckung der Schulden erforderlichen liquiden Mitteln lassen sich aus
einem Auszug des Privatkontos des Gesellschafters und Vorsitzenden der
Geschäftsleitung der Schuldnerin vom 12. März 2020 ableiten. Die
Schuldnerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass das darin aufgeführte
Guthaben von CHF 55'300.83 (welches im Wesentlichen auf einen
Zahlungseingang von CHF 60'000.– vom 11. März 2020
zurückzuführen ist) der Schuldnerin zur Deckung ihrer Schulden zur Verfügung
stehen soll. Zudem ergeben sich aus dem eingangs erwähnten
Betreibungsregisterauszug Forderungen, welche auch mit diesem Betrag nicht
gedeckt werden könnten. Die Schuldnerin vermag somit in keiner Weise
aufzuzeigen, dass sie aktuell über genügend finanzielle Mittel zur Deckung der
fälligen Forderungen verfügt. Damit fehlt es an der zweiten Voraussetzung für
die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abzuweisen
ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung hinfällig.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende
Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. März 2020 (KB.2020.22) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Landschaft
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.