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Entscheid

BEZ.2020.15

Direkte Bundessteuer 2017; Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl

21. Mai 2020Deutsch7 min

Zins bis 3. Oktober 2019, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.15

ENTSCHEID

vom 21.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Kanton Basel-Landschaft Beschwerdeführer

vertreten durch Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Landschaft

Rheinstrasse 33, 4410 Liestal

gegen

A____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2020

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Begehren vom

12. Dezember 2019 stellte der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdeführer) den

Antrag, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt sei ihm

gegen A____ (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF

25'003.– nebst Zins zu 3 % seit 4. Oktober 2019, CHF 929.05 aufgelaufener

Zins bis 3. Oktober 2019, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30

Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies die Zivilgerichtspräsidentin

das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers

hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2020 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der genannten Betreibung

die definitive Rechtsöffnung zu gewähren für CHF 25'003.–, CHF 929.05 aufgelaufener

Zins, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30 Betreibungskosten.

Der Beschwerdegegner hat innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort

eingereicht. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Zum Entscheid über

die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid

festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine

rechtskräftige amtliche Einschätzung für die direkten Bundessteuern des Jahres

2017.

vom 28. Februar 2019 stützt und dass diese amtliche Einschätzung einen

definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin veranlagte Steuerforderung

darstellt. Es hat sodann die Übereinstimmung der Identität der in der Verfügung

zur Zahlung verpflichteten und der betriebenen Person, die Übereinstimmung der

Identität des aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden sowie die

Übereinstimmung des Zahlungsbefehls und des Rechtsöffnungstitels geprüft. Es

ist zum Schluss gekommen, dass die Identität in Bezug auf die zur Zahlung

verpflichteten und betriebenen Personen übereinstimmt. Zudem hat es die

Übereinstimmung der Angaben im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel in

Bezug auf die Forderung von CHF 25’003.– nebst Zins von 3 % seit 4. Oktober

2019.

sowie CHF 929.05 aufgelaufene Zins bejaht und ausgeführt, dass für die Verzugszinsen

ebenfalls Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für die geltend gemachten

Kosten/gesetzlichen Gebühren von CHF 179.10 liege hingegen keine Übereinstimmung

zwischen Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel vor. Hierfür fehle es an einem

definitiven Rechtsöffnungstitel. Das Zivilgericht führt weiter aus, dass es im

Zeitpunkt der Entscheidfindung noch davon ausgegangen sei, dass der

Beschwerdeführer nicht identisch sei mit dem aus dem Rechtsöffnungstitel

Berechtigten, weil die Forderung für die direkte Bundessteuer dem Bund zustehe

und nicht dem Beschwerdeführer. Im schriftlich begründeten Entscheid führt das

Zivilgericht allerdings aus, dass diese Entscheidung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung widerspreche. Das Gericht könne aber seinen Entscheid in diesem

Verfahrensstadium nicht mehr ändern, weshalb der Beschwerdeführer ein

Rechtsmittel ergreifen müsse, um das Versehen zu korrigieren (angefochtener

Entscheid E. 2).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die direkte

Bundessteuer durch den für die Veranlagung zuständigen Kanton bezogen werde

(Art. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

Das Zivilgericht habe in der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 20.

Februar 2020 richtig aufgeführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

praxisgemäss der Kanton auch für den Bezug der direkten Bundessteuer als

Steuergläubiger gelte. Die Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel

berechtigten Gläubigers und des Betreibenden stimme somit überein, weshalb die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.

2.3

Diesen

übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zivilgerichts im

schriftlich begründeten Entscheid ist zu folgen. Das Bundesgericht hat im

Entscheid BGE 142 II 182 ausgeführt, dass der Steueranspruch in Bezug auf die

Bundessteuern zwar überwiegend dem Bund zustehe. Die Bundessteuer sei aber «von

den Kantonen» zu veranlagen und zu beziehen. Praxisgemäss gelte daher (nur) der

Kanton als Steuergläubiger (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188 mit weiteren

Hinweisen). Die Identität zwischen dem aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten

Gläubiger und dem Betreibenden stimmt vorliegend dementsprechend überein. Das

Zivilgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner keine

Einwände gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) geltend gemacht habe.

Für den Betrag von CHF 25’003.– sowie die aufgelaufenen Zinsen von CHF 929.05

ist die definitive Rechtsöffnung somit zu erteilen.

Anders als im

Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2019 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 12.

Dezember 2019 wird in der Beschwerde kein Zins zu 3 % seit 4. Oktober 2019 mehr

beantragt. Daher kann die Beschwerdeinstanz für diese Zinsforderung keine

Rechtsöffnung erteilen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).

In Bezug auf die

auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kosten/gesetzliche Gebühren von

CHF 179.10 hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend

ausgeführt, dass hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener

Entscheid E. 2.2 S. 5). Das wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde

nicht infrage gestellt. Hierfür kann somit ebenfalls keine Rechtsöffnung

gewährt werden.

Auch keine

Rechtsöffnung gewährt werden kann für die geltend gemachten Betreibungskosten

von CHF 103.30. Betreibungskosten sind ohnehin vom Schuldner zu tragen (Art. 68

Abs. 1 SchKG). Sie werden vom Betreibungserlös gedeckt, respektive von

allfälligen Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben (Art. 68 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Eine Rechtsöffnung für diese

Kosten erübrigt sich somit (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer 5A_455/2012

vom 5. Dezember 2012 E. 3, AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E.4,

BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.1).

3.

Aus dem

Ausgeführten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Februar

2020.

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer

in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist für

CHF 25'003.– sowie für CHF 929.05 (aufgelaufener Zins). Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

Da das

Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen gutgeheissen wird, hätte der

Beschwerdegegner grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid aber ausgeführt, dass die

Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren auf einem

Versehen beruhte. Dies hat zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Es ist

daher angebracht, auf eine Gerichtskosten für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2020 (V.2019.1144) aufgehoben

und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung

gewährt für CHF 25'003.– sowie für CHF 929.05 (aufgelaufener Zins).

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.