BEZ.2020.15
Direkte Bundessteuer 2017; Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl
21. Mai 2020Deutsch7 min
Zins bis 3. Oktober 2019, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.15
ENTSCHEID
vom 21.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Landschaft Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Landschaft
Rheinstrasse 33, 4410 Liestal
gegen
A____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2020
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Begehren vom
12. Dezember 2019 stellte der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdeführer) den
Antrag, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt sei ihm
gegen A____ (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF
25'003.– nebst Zins zu 3 % seit 4. Oktober 2019, CHF 929.05 aufgelaufener
Zins bis 3. Oktober 2019, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30
Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies die Zivilgerichtspräsidentin
das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers
hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2020 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der genannten Betreibung
die definitive Rechtsöffnung zu gewähren für CHF 25'003.–, CHF 929.05 aufgelaufener
Zins, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30 Betreibungskosten.
Der Beschwerdegegner hat innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort
eingereicht. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Zum Entscheid über
die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.
1.
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid
festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine
rechtskräftige amtliche Einschätzung für die direkten Bundessteuern des Jahres
2017.
vom 28. Februar 2019 stützt und dass diese amtliche Einschätzung einen
definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin veranlagte Steuerforderung
darstellt. Es hat sodann die Übereinstimmung der Identität der in der Verfügung
zur Zahlung verpflichteten und der betriebenen Person, die Übereinstimmung der
Identität des aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden sowie die
Übereinstimmung des Zahlungsbefehls und des Rechtsöffnungstitels geprüft. Es
ist zum Schluss gekommen, dass die Identität in Bezug auf die zur Zahlung
verpflichteten und betriebenen Personen übereinstimmt. Zudem hat es die
Übereinstimmung der Angaben im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel in
Bezug auf die Forderung von CHF 25’003.– nebst Zins von 3 % seit 4. Oktober
2019.
sowie CHF 929.05 aufgelaufene Zins bejaht und ausgeführt, dass für die Verzugszinsen
ebenfalls Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für die geltend gemachten
Kosten/gesetzlichen Gebühren von CHF 179.10 liege hingegen keine Übereinstimmung
zwischen Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel vor. Hierfür fehle es an einem
definitiven Rechtsöffnungstitel. Das Zivilgericht führt weiter aus, dass es im
Zeitpunkt der Entscheidfindung noch davon ausgegangen sei, dass der
Beschwerdeführer nicht identisch sei mit dem aus dem Rechtsöffnungstitel
Berechtigten, weil die Forderung für die direkte Bundessteuer dem Bund zustehe
und nicht dem Beschwerdeführer. Im schriftlich begründeten Entscheid führt das
Zivilgericht allerdings aus, dass diese Entscheidung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung widerspreche. Das Gericht könne aber seinen Entscheid in diesem
Verfahrensstadium nicht mehr ändern, weshalb der Beschwerdeführer ein
Rechtsmittel ergreifen müsse, um das Versehen zu korrigieren (angefochtener
Entscheid E. 2).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die direkte
Bundessteuer durch den für die Veranlagung zuständigen Kanton bezogen werde
(Art. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
Das Zivilgericht habe in der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 20.
Februar 2020 richtig aufgeführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
praxisgemäss der Kanton auch für den Bezug der direkten Bundessteuer als
Steuergläubiger gelte. Die Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel
berechtigten Gläubigers und des Betreibenden stimme somit überein, weshalb die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.
2.3
Diesen
übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zivilgerichts im
schriftlich begründeten Entscheid ist zu folgen. Das Bundesgericht hat im
Entscheid BGE 142 II 182 ausgeführt, dass der Steueranspruch in Bezug auf die
Bundessteuern zwar überwiegend dem Bund zustehe. Die Bundessteuer sei aber «von
den Kantonen» zu veranlagen und zu beziehen. Praxisgemäss gelte daher (nur) der
Kanton als Steuergläubiger (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188 mit weiteren
Hinweisen). Die Identität zwischen dem aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten
Gläubiger und dem Betreibenden stimmt vorliegend dementsprechend überein. Das
Zivilgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner keine
Einwände gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) geltend gemacht habe.
Für den Betrag von CHF 25’003.– sowie die aufgelaufenen Zinsen von CHF 929.05
ist die definitive Rechtsöffnung somit zu erteilen.
Anders als im
Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2019 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 12.
Dezember 2019 wird in der Beschwerde kein Zins zu 3 % seit 4. Oktober 2019 mehr
beantragt. Daher kann die Beschwerdeinstanz für diese Zinsforderung keine
Rechtsöffnung erteilen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).
In Bezug auf die
auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kosten/gesetzliche Gebühren von
CHF 179.10 hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend
ausgeführt, dass hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener
Entscheid E. 2.2 S. 5). Das wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde
nicht infrage gestellt. Hierfür kann somit ebenfalls keine Rechtsöffnung
gewährt werden.
Auch keine
Rechtsöffnung gewährt werden kann für die geltend gemachten Betreibungskosten
von CHF 103.30. Betreibungskosten sind ohnehin vom Schuldner zu tragen (Art. 68
Abs. 1 SchKG). Sie werden vom Betreibungserlös gedeckt, respektive von
allfälligen Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben (Art. 68 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Eine Rechtsöffnung für diese
Kosten erübrigt sich somit (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer 5A_455/2012
vom 5. Dezember 2012 E. 3, AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E.4,
BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.1).
3.
Aus dem
Ausgeführten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Februar
2020.
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer
in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist für
CHF 25'003.– sowie für CHF 929.05 (aufgelaufener Zins). Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
Da das
Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen gutgeheissen wird, hätte der
Beschwerdegegner grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid aber ausgeführt, dass die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren auf einem
Versehen beruhte. Dies hat zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Es ist
daher angebracht, auf eine Gerichtskosten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2020 (V.2019.1144) aufgehoben
und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung
gewährt für CHF 25'003.– sowie für CHF 929.05 (aufgelaufener Zins).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.