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Entscheid

BEZ.2020.17

Abweisung Schuldenbereinigung

5. Juni 2020Deutsch2 min

A____ (Beschwerdeführer) am 11. März 2020. Daraufhin verlangte das Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.17

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. März 2020

betreffend einvernehmliche

private Schuldenbereinigung

Erwägungen

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

Sachverhalt

6. März 2020 (einvernehmliche private Schuldenbereinigung) «appellier[t]e

A____ (Beschwerdeführer) am 11. März 2020. Daraufhin verlangte das Appellationsgericht

Basel-Stadt von ihm einen Kostenvorschuss von CHF 200.– (Verfügung vom

25. März 2020). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht

geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine

Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 6. Mai 2020). Auch innert dieser Nachfrist

leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist

daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. März 2020 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

Erwägungen

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.