BEZ.2020.18
Abweisung Schuldenbereinigung
5. Juni 2020Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.18
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. März 2020
betreffend einvernehmliche
private Schuldenbereinigung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2020
(einvernehmliche private Schuldenbereinigung) «appellier[t]e» A____
(Beschwerdeführerin) am 11. März 2020. Daraufhin verlangte das
Appellationsgericht Basel-Stadt von ihr einen Kostenvorschuss von CHF 200.–
(Verfügung vom 25. März 2020). Nachdem die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 6.
Mai 2020). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. März 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.