BEZ.2020.19
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
12. Mai 2020Deutsch8 min
der Schuldner (nochmals) eine Beschwerde einreichen und die in der Rechtsmittelbelehrung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.19
ENTSCHEID
vom 12.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
c/o
[...]
Schuldner
vertreten durch B____,
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. März 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Schuldner)
ist Inhaber der Einzelunternehmung «[...] – A____». Diese bezweckt das
Erbringen von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den Betrieb einer
Bar und eines Nachtclubs. Mit Entscheid vom 17. März 2020 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über dem Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend Forderungen der C____ (Gläubigerin) über CHF 128.65, CHF 1'511.10
(nebst Zins), CHF 56.40 (nebst Zins), CHF 310.– und CHF 27.35. Der begründete
Entscheid konnte dem Schuldner nicht zugestellt werden und wurde deshalb am 29.
April 2020 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert.
Gegen den am 17.
März 2020 ergangenen, aber erst am 29. April 2020 eröffneten Entscheid hat der
Treuhänder B____ bereits am 27. März 2020 (Übergabe am Gerichtsschalter)
Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Am 31. März 2020 reichte B____
weitere Beilagen nach. Auf Verfügung hin reichte er am 7. April 2020 auch
eine Vollmacht des Schuldners ein. Auf Anfrage des Schuldners persönlich teilte
der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 28. April 2020 mit, dass der Entscheid
des Zivilgerichts vom 17. März 2020 nicht korrekt habe zugestellt werden können
und deshalb publiziert werden müsse; innert 10 Tagen ab Publikation könne
der Schuldner (nochmals) eine Beschwerde einreichen und die in der Rechtsmittelbelehrung
des Entscheids beschriebenen Voraussetzungen der Konkursaufhebung darlegen und
belegen. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 verlangt der Schuldner die Aufhebung
der Konkurseröffnung und reicht die bisher eingereichten Unterlagen und neue
Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden: Der Entscheid vom 17. März 2020 wurde dem Schuldner am 29.
April 2020 mittels Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt korrekt eröffnet und
die Beschwerde wurde am 6. Mai 2020 und damit innerhalb der 10-tägigen
Beschwerdefrist erhoben. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.
492.
ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe die Schuld
einschliesslich der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht er eine
Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts vom 31. März 2020 ein. Daraus
ist ersichtlich, dass am 31. März 2020 ein Betrag von CHF 3'313.35 gezahlt
worden ist. Dieser Betrag deckt die Forderung der Gläubigerin, die Zinsen sowie
die Kosten des Betreibungs- und des Konkursamts. Damit ist die Konkursforderung
gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit
ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
2.3.1
Die
zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der
Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um
zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am
Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen,
dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in
einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren
Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide
Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als
zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise
Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und
selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines
Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17.
Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der
Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden
Fall ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. April 2020 (bei den
Beschwerdebeilagen) zu entnehmen, dass gegen den Schuldner drei offene
Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 29'977.– bestehen: eine Forderung von CHF
29'420.– von [...], eine Forderung des Bundesamts für Kommunikation von CHF 298.15
und schliesslich eine (weitere) Forderung der Gläubigerin von CHF 258.85.
Der Schuldner macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er diese
Forderungen nicht schulde. Zu diesen im Betreibungsregisterauszug vermerkten
und vom Schuldner nicht bestrittenen Forderungen kommen laufende Forderungen
für Waren, Personal, Miete hinzu (vgl. Erfolgsrechnung vom 1. September bis 31.
Dezember 2019 [bei den Beschwerdebeilagen]). Demgegenüber verfügt der Schuldner
über zwei Konten bei der Credit Suisse mit einem Gesamtguthaben von CHF 27'632.29
(CHF 27'591.– auf dem «Business Easy Corporate Account» [bei den
Beschwerdebeilagen] und CHF 41.29 auf dem «Private account Bonviva Silver» [bei
den Akten des Konkursamts]). Dieses Guthaben von CHF 27'632.29 reicht nicht
aus, um die Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 29'977.–, die sich allein aus
dem Betreibungsregister ergeben, zu decken. Erst recht reicht das Guthaben
nicht aus, auch die darüber hinausgehenden Forderungen für Waren, Personal und
Miete zu begleichen. Damit ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im engeren
Sinn nicht glaubhaft gemacht.
2.3.2
Die
Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben
dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die
"Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner
muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen
Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen glaubhaft machen, dass er
imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen,
so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders
als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme
nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder
Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren
künftigen Zeitraum. Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein
wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der
schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (vgl. zum Ganzen AGE
BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019 E. 2.3).
Da im
vorliegenden Fall bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft
gemacht ist (vgl. E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die
Einzelfirma des Schuldners lebensfähig (bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn)
ist.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Schuldner zwar die Konkursforderung einschliesslich
Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die Zahlungsfähigkeit im
engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3.1).
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als
unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. März 2020 (KB.2019.408) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Landschaft
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.