BEZ.2020.2
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr. [...]
6. Mai 2020Deutsch29 min
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 21. Mai 2019 setzte B____ (nachfolgend Gläubigerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.2
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 20. November 2019
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 21. Mai 2019 setzte B____ (nachfolgend Gläubigerin)
gegenüber der A____ (nachfolgend Schuldnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt
eine Forderung in Höhe von CHF 77‘463.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. März
2019 sowie eine solche in Höhe von CHF 13‘144.50 in Betreibung. Nachdem
die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte die Gläubigerin mit
Gesuch vom 4. Oktober 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die provisorische
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 65‘607.70 nebst Zins zu 5 % seit 30.
April 2019. Als Rechtsöffnungstitel legte die Gläubigerin ein von C____, ehemalige
einzelzeichnungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung der Schuldnerin, am
2. April 2019 unterzeichnetes und an die Gläubigerin adressiertes
Schreiben ins Recht, welches folgenden Wortlaut trägt:
«Ich bestätige hiermit,
dass die in Rechnung gestellten Arbeiten von D____/B____ vollumfänglich
geleistet wurden. Hiermit bestätige und anerkenne ich in meiner Funktion als
zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A____, dass die A____ der Firma D____,
rsp. Frau B____ per heutigem Datum den Gesamtbetrag von CHF 115‘608.10
schuldet.
(...)
Dies betrifft konkret die
Rechnungen von D____/B____ in der Beilage:
an A____:
Rechnung 1842 von D____
vom 6.4.18
Rechnung 190018 von D____
vom 30.3.19
Rechnung 190024 von D____
vom 30.3.19
(…)»
Mit Entscheid
vom 20. November 2019 erteilte der Einzelrichter des Zivilgerichts der Gläubigerin
provisorische Rechtsöffnung für CHF 65'607.70 nebst Zins zu 5% seit
30. April 2019 und auferlegte die Prozesskosten des
Rechtsöffnungsverfahrens der Schuldnerin.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Januar 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin
vom 4. Oktober 2019, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das
Zivilgericht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Beschwerdeantwort vom
17. Februar 2020 beantragt die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven
(AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 326 N 4; betreffend die ausnahmsweise Zulässigkeit von Noven,
deren Vorbringen erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wird
vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471;
BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2019.7 vom
7.
Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4a).
2.
2.1
Das
Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass C____ heute
für die Schuldnerin nicht mehr zeichnungsberechtigt sei, was aber nichts daran
ändere, dass sie im Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens vom 2. April 2019
einzelzeichnungsberechtigt und befugt gewesen sei, im Namen der Schuldnerin
Erklärungen abzugeben (angefochtener Entscheid E. 2.2). Weiter stellte das
Zivilgericht fest, soweit C____ zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens
vom 2. April 2019 den Vorsitz der Geschäftsführung inne gehabt habe, sei ihr
Wissen der Gesellschaft zuzurechnen. Deshalb könne dem Einwand der Schuldnerin,
wonach sie keine Kenntnis von diesem Schreiben gehabt habe, nicht gefolgt
werden. Ebenso sei die weitere Einwendung der Schuldnerin, es lägen Indizien
vor, dass die Schuldanerkennung zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt und
zurückdatiert worden sei, unbeachtlich. Die Echtheit von Urkunden sei zu vermuten
und der Schuldnerin gelinge es im summarisch geführten Rechtsöffnungsverfahren
nicht, mit den von ihr angerufenen Indizien das Gegenteil zu beweisen. Somit
sei das Schreiben vom 2. April 2019 als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82
SchKG zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 2.3). Schliesslich
führte das Zivilgericht aus, dass in der Schuldanerkennung unmittelbar auf drei
von der Gläubigerin ausgestellte Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von
CHF 115'607.70 Bezug genommen werde. Die Abweichung von 40 Rappen in Bezug
auf den in der Schuldanerkennung genannte Betrag sei unbeachtlich. Da am 16.
Juli 2019 noch eine Teilzahlung in Höhe von CHF 50'000.– erfolgt sei, sei
noch ein Betrag von CHF 65'607.70 ausstehend, für welchen mit der Schuldanerkennung
ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Angesichts dieses Titels
bestehe für darüberhinausgehende Plausibilitätsüberlegungen im bloss summarisch
zu führenden Vollstreckungsverfahren kein Raum (angefochtener Entscheid
E. 2.4).
2.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es spreche alles dafür, dass es
sich bei der Schuldanerkennung vom 2. April 2019 um eine Simulation im Sinn von
Art. 18 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) handle. Da C____
die Cousine der Gläubigerin sei, habe sie sich zudem in einem offensichtlichen
Interessenskonflikt befunden und folglich mit der Ausstellung der
Schuldanerkennung ihre Treue- und Sorgfaltspflicht als Geschäftsführerin
verletzt. Auch dies habe zur Folge, dass die Schuldanerkennung nichtig sei
(Beschwerde Ziff. 12–15). Die Schuldnerin habe weiter im Hinblick auf die
Schuldanerkennung verschiedene Ungereimtheiten glaubhaft gemacht. Neben der
Abweichung des Gesamtbetrags der Rechnung vom anerkannten Betrag und der
Nichterwähnung der Schuldanerkennung in den beiden Betreibungen vom Mai 2019
ergebe sich aus der in der Schuldanerkennung genannten Rechnung Nr. 1842 zudem ein
völlig unglaubhafter Stundenansatz von ungefähr CHF 340.–, wogegen den
anderen Rechnungen ein solcher von CHF 150.– zugrunde liege. Sodann ergebe
der mit den Rechnungen Nr. 1842 und Nr. 190024 geltend gemachte Zeitaufwand
zusammengerechnet 133 Arbeitstage, was völlig unglaubwürdig sei. Schliesslich
sei die Rechnung Nr. 1842 nicht mehrwehrsteuerkonform. Von all diesen Punkten
habe das Zivilgericht in seiner Begründung nur den ersten erwähnt. Indem es
ausführe, dass die Echtheit der Urkunde zu vermuten sei und dass die von der Schuldnerin
angerufenen Indizien nicht ausreichen würden, das Gegenteil zu beweisen, verletze
das Zivilgericht Art. 82 Abs. 2 SchKG, da diese Bestimmung nur
Glaubhaftmachen aber keinen Beweis verlange. Zudem sei nie bestritten worden,
dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 2. April 2019 echt sei. Vielmehr
gehe es um die Frage, ob diese Unterschrift Bindungswirkung für die Schuldnerin
entfalten könne (Beschwerde Ziff. 16–19). Eine Bindungswirkung sei zu
verneinen, weil C____ ihre Pflichten im Sinn von Art. 812 OR verletzt habe,
indem sie ihrer Cousine und damit einer ihr nahestehenden Person eine Schuldanerkennung
ausgestellt habe. Dieser offensichtliche Interessenskonflikt mache die
Schuldanerkennung vermutungsweise nichtig. Das Zivilgericht habe somit Art. 812
OR verletzt, indem es diesen Interessenskonflikt ignoriere. Da es dieses
Argument mit keinem Wort würdige, habe es zudem das rechtliche Gehör der Schuldnerin
verletzt (Beschwerde Ziff. 20–31). Nachfolgend wird geprüft, ob die Rügen
der Schuldnerin begründet sind oder nicht.
3.
3.1
Die Schuldanerkennung vom 2. April
2019.
wurde von C____ unterzeichnet. Bis am 26. August 2019 war sie Vorsitzende
der Geschäftsführung der Schuldnerin mit Einzelunterschrift. F____ war
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Gesuchsbeilage 2).
3.2
Die Schuldnerin verwies im
erstinstanzlichen Verfahren auf die unbestrittene Tatsache hin, dass die
Geschäftsführerin, welche die Schuldanerkennung vom 2. April 2019 unterzeichnet
hatte, die Cousine der Gläubigerin ist (Gesuchsantwort Ziff. 4 und 9). Sie
machte geltend, wenn das Schreiben vom 2. April 2019 überhaupt als
Schuldanerkennung zu qualifizieren sei, was sie bestritt, handle es sich um
eine Simulation. Die Geschäftsführerin habe die Schuldanerkennung offenbar in
der Absicht unterzeichnet, ihrer Cousine eine Schenkung zu machen
(Gesuchsantwort Ziff. 9). Zudem habe die Geschäftsführerin mit der
Unterzeichnung der Schuldanerkennung ihre Treuepflicht gemäss Art. 812 OR
verletzt, weil sie damit nicht die Interessen der Schuldnerin gewahrt, sondern
im eigenen Interesse und im Interesse ihrer freundschaftlichen Beziehungen
gehandelt habe. Es habe ein Interessenkonflikt vorgelegen, der die
Schuldanerkennung ungültig mache (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 9 und
11).
3.3
Eine Simulation setzt voraus, dass
sich die Parteien einig sind, dass die tatsächlich abgegebene rechtsgeschäftliche
Erklärung nur zum Schein abgegeben wird (vgl. Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2010, Art. 18 OR
N 51). Dies ist gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG von der Schuldnerin glaubhaft
zu machen. Die von der Schuldnerin behaupteten Indizien für eine Simulation
werden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Treuepflichtverletzung
behandelt (vgl. unten E. 3.5). Aus den diesbezüglichen Erwägungen ist
ersichtlich, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, glaubhaft zu
machen, dass sich C____ und die Gläubigerin einig gewesen seien, dass die
Schuldanerkennung vom 2. April 2019 nur zum Schein abgegeben werde. Damit fehlt
es an der Glaubhaftmachung der Einwendung der Simulation.
3.4
3.4.1
Insichgeschäfte wie Selbstkontrahieren
und Doppelvertretung sind grundsätzlich unzulässig, weil sie regelmässig zu
Interessenkollisionen führen. Selbstkontrahieren und Doppelvertretung haben
deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei
denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des
Geschäfts ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum
Insichgeschäft besonders ermächtigt oder dieses nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333; BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4;
AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2). Diese Regeln gelten auch für die
gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. In diesem Fall
bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung
durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer
Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; BGer
4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4). Auf andere Geschäfte als
Selbstkontrahieren und Doppelvertretung, bei denen ein Konflikt zwischen den
Interessen des Vertretenen bzw. der juristischen Person und denjenigen des
Vertreters bzw. des handelnden Organs besteht, sind die Regeln für das
Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung unter Vorbehalt des Schutzes
gutgläubiger Dritter analog anwendbar. Der Interessenkonflikt schliesst die
Vertretungsmacht grundsätzlich aus, wenn der Dritte ihn erkannt hat oder hätte
erkennen müssen, selbst wenn sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall
nicht zum Nachteil der vertretenen Person bzw. der juristischen Person
ausgewirkt hat (vgl. BGE 144 III 388 E. 5.1 S. 390, 126 III 361
E. 3a S. 363; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2.1,
4C.25/2005 vom 15. August 2005 E. 1.1; AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni
2019.
E. 3.2).
Der
Interessenkonflikt ist von der an sich unbedenklichen Interessenberührung zu
unterscheiden (Daeniker, Die zwei
Hüte des Verwaltungsrats: Handhabung von Interessenkonflikten bei
M&A-Transaktionen, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions VII,
Zürich 2005, S. 113, 114). Nicht jede Interessenberührung führt
automatisch zu einem Interessenkonflikt (Handschin/Truninger,
Die GmbH, 3. Auflage, Zürich 2019, N 102). Ein Interessenkonflikt, der unter
Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter die Vertretungsmacht grundsätzlich
ausschliesse, besteht dann, wenn zwischen den Interessen der Gesellschaft, die
das Organ zu wahren hat, und den eigenen Interessen des Organs oder den
Interessen eines Dritten, die das Organ vertritt, ein unauflösbarer Widerspruch
besteht (vgl. Daeniker,
a.a.O., S. 115 und 123; weitergehend Handschin/Truninger,
N 101). Das Eigeninteresse muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um einen
Interessenkonflikt zu begründen (Sethe,
Die Regelung von Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege
ferenda, in: SZW 2018 S. 375, 376). Von einem für die Vertretungsmacht
rechtlich relevanten Interessenkonflikt zwischen den Interessen der
Gesellschaft und denjenigen eines Dritten kann erst dann gesprochen werden,
wenn die Nähe der Bindung das Urteilsvermögen des Organs zu trüben vermag, das
Organ also nicht mehr in der Lage ist, einen unbefangenen Entscheid zu fällen (vgl. Daeniker, a.a.O., S. 117).
Eine
Beeinträchtigung der Fähigkeit, unbefangen zu entscheiden, kann zwar auch
bestehen, wenn sich das Organ aus dem Geschäft zu Lasten der Gesellschaft einen
Vorteil für eine nahestehende Person verspricht. Nicht jede Vorteilsgewährung
an eine dem Organ nahestehende Person deutet aber automatisch auf einen
rechtlich relevanten Interessenkonflikt hin (Daeniker,
a.a.O., S. 117 f.). Dementsprechend genügt der Umstand, dass ein für eine
Gesellschaft handelndes Organ ein Rechtsgeschäft mit einer ihm nahestehenden
Person abschliesst gemäss der Lehre nicht für die analoge Anwendung der Regeln
für das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung (vgl. Schott, Insichgeschäft und
Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, S. 83 f.; Sethe, a.a.O., S. 380). Dies scheint auch der
Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen. In einem von diesem beurteilten
Fall waren eine Schwester Verwaltungsratspräsidentin und ihr Bruder
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Die Verwaltungsratspräsidentin schloss
handelnd für die Gesellschaft mit ihrem Bruder einen Arbeitsvertrag. Nachdem
die Geschwister aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden waren, machte die Gesellschaft
geltend, der Arbeitsvertrag sei zufolge unerlaubter Doppelvertretung durch die
Verwaltungsratspräsidentin bzw. zufolge Selbsteintritts ihres Bruders ungültig.
Die Verwaltungsratspräsidentin habe sich als Handlangerin und Vollstreckerin
der Wünsche ihres Bruders einspannen lassen und zu seinem Vorteil gehandelt.
Das Bundesgericht erwog, der Tatbestand eines Insichgeschäfts sei nicht
erfüllt, weil der Bruder den Vertrag im eigenen Namen und nicht auch in
demjenigen der Gesellschaft geschlossen habe. Eine analoge Anwendung der Regeln
für die Insichgeschäfte wegen eines Interessenkonflikts zog es nicht in
Betracht (BGer 4C.402/1998 vom 14. Dezember 1999 Sachverhalt lit. A und
E. 1b f., in: Pra 2000 Nr. 50 S. 285, 285 ff.). Das
Bundesgericht erachtete den Arbeitsvertrag grundsätzlich als gültig. Nur für
den Fall, dass der Bruder seine Treuepflicht als Verwaltungsrat verletzte,
indem er zwecks eigener Begünstigung einen Arbeitsvertrag zu marktwidrigen, die
Gesellschaft übermässig belastenden Bedingungen abschloss und damit die
Interessen der Gesellschaft verletzte, gestand es der Gesellschaft gegen die
Lohnforderungen des Bruders die Einrede des Rechtsmissbrauchs zu (BGer
4C.402/1998 vom 14. Dezember 1999 E. 2b f., in: Pra 2000 Nr. 50
S. 285, 289 f.). Ein Rechtsgeschäft eines für eine Gesellschaft handelnden
Organs mit einer dieser nahestehenden Person ist nur bei Nachweis der
Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam (Sethe, a.a.O., S. 380, vgl. Schott, a.a.O., S. 84). Ein
Missbrauch der Vertretungsmacht liegt insbesondere dann vor, wenn das Organ zum
Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte dies erkannt hat oder hätte
erkennen müssen (vgl. Zäch/Künzler,
in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 38 OR N 14, 19 und 21).
Gemäss
Art. 628 Abs. 2 OR müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des
Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben, wenn die
Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahestehenden Person
Vermögenswerte übernimmt oder solche Sachübernahmen beabsichtigt. Entgegen der
Auffassung der Schuldnerin kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden,
der Umstand, dass ein für eine Gesellschaft handelndes Organ ein Rechtsgeschäft
mit einer ihm nahestehenden Person abschliesst, begründe einen Interessenkonflikt,
der unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter die Vertretungsmacht
grundsätzlich ausschliesst. Im Übrigen kann aus der Lehre zur Sachübernahme
entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht geschlossen werden, eine Cousine sei
eine nahestehende Person im für die Frage der Vertretungsmacht relevanten Sinn.
Gemäss Cramer sind in gerader
Linie Verwandte (Vorfahren und Nachkommen) sowie in der Seitenlinie Verwandte
im zweiten (Geschwister), dritten (Tanten, Onkel, Nichten und Neffen) und vierten
(Basen und Vettern) Grad zwar grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinn
von Art. 628 OR zu qualifizieren. Dieser Autor betont aber ausdrücklich, dass
der Begriff der nahestehenden Person normbezogen und nicht zwingend gleich wie
in anderen gesellschaftsrechtlichen Kontexten auszulegen sei (Cramer, in: Zürcher Kommentar, 2.
Auflage, 2016, Art. 628 OR N 25 f.).
Die
Schuldnerin verweist auf Ziff. 17 des Swiss Code of Best Practice for
Corporate Governance (nachfolgend Swiss Code; abrufbar unter https://www.economie-suisse.ch/sites/default/files/publications/economiesuisse_swisscode_d_web.pdf)
von economiesuisse (Beschwerde Ziff. 23 f.). Daraus kann sie im
vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst dürfte die
zitierte Bestimmung nicht die Frage der Vertretungsmacht bei
Interessenkonflikten, sondern bloss die Frage der gesellschaftsinternen
Willensbildung bei Interessenkonflikten betreffen. Vor allem aber wendet sich
der Swiss Code bloss im Sinn von Empfehlungen und unter Anwendung des comply or
explain-Prinzips primär an die schweizerischen Publikumsgesellschaften (Swiss
Code Präambel S. 6) und enthält auch über die gesetzlichen Vorgaben
hinausgehende Empfehlungen für die Ausgestaltung der Corporate Governance (vgl. Swiss
Code Vorwort S. 3). Er ist nicht unmittelbar obligatorisch und seine
Erfüllung beruht auf Freiwilligkeit (Druey/Druey
Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 11. Auflage, Zürich
2015, § 13 N 83).
3.4.2
Im vorliegenden Fall erscheint es
ausgeschlossen, dass es im eigenen Interesse der Vorsitzenden der
Geschäftsführung gelegen haben könnte, zum Nachteil der Schuldnerin eine
ungerechtfertigte Forderung der Gläubigerin anzuerkennen. Gemäss der
Gläubigerin waren die Ehegatten C____ und F____ bis Ende August 2019
Gesellschafter der Schuldnerin (Gesuch Ziff. 9). Diese Behauptung ist zwar
nicht ganz präzis, im Wesentlichen aber korrekt. Bis am 28. August 2019 war die
E____ einzige Gesellschafterin der Schuldnerin (Gesuchsbeilage 2). Das Stammkapital
der E____ beträgt CHF 20‘000.–. C____ und F____ halten je einen Stammanteil mit
einem Nennwert von CHF 10‘000.– (Handelsregisterauszug der E____). Damit
hielt die Vorsitzende der Geschäftsführung der Schuldnerin indirekt die Hälfte
des Stammkapitals der Schuldnerin. Somit hatte sie ein grosses eigenes
Interesse, keine ungerechtfertigte Forderung zu Lasten der Schuldnerin
anzuerkennen, und waren die eigenen finanziellen Interessen der Vorsitzenden
der Geschäftsführung parallel zu denjenigen der Schuldnerin. Die Anerkennung
einer ungerechtfertigten Forderung könnte zwar im Interesse der Gläubigerin
gelegen haben. Der Umstand, dass diese und die Vorsitzende der Geschäftsführung
Cousinen sind und zwischen den beiden eine freundschaftliche Verbundenheit, wie
sie für Cousinen üblich ist, bestanden haben mag, genügt aber nicht zur
Glaubhaftmachung, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung die Interessen der
Gläubigerin vertreten habe oder dass jene dieser derart nahe verbunden gewesen
wäre, dass ihr Urteilsvermögen getrübt gewesen wäre und sie nicht mehr in der
Lage gewesen wäre, einen unbefangenen Entscheid zu fällen. Dies gilt erst recht
unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Vorsitzende der
Geschäftsführung mit der Anerkennung einer ungerechtfertigten Forderung der
Gläubigerin ihre eigenen finanziellen Interessen beeinträchtigt hätte. Damit
hat die Schuldnerin keinen Interessenkonflikt glaubhaft gemacht, der unter
Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter die Vertretungsmacht der
Vorsitzenden der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen hätte. Folglich
sind die Regeln für das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung im
vorliegenden Fall nicht analog anwendbar. Damit setzt die Gültigkeit der
Schuldanerkennung nicht voraus, dass eine Benachteiligung der Schuldnerin nach
der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist oder eine besondere Ermächtigung
oder eine nachträgliche Genehmigung durch ein der Vorsitzenden der
Geschäftsführung über- oder nebengeordnetes Organ vorliegt. Die
Schuldanerkennung vom 2. April 2019 wäre im vorliegenden Verfahren nur bei
Glaubhaftmachung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht als unwirksam zu
betrachten. Dazu hätte die Schuldnerin glaubhaft machen müssen, dass die
Vorsitzende der Geschäftsführung mit der Abgabe der Schuldanerkennung zu ihrem
Nachteil gehandelt hat und die Gläubigerin dies zumindest hätte erkennen
müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht gelungen, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen zur Treuepflicht ergibt (vgl. unten E. 3.5).
Im
Übrigen steht im vorliegenden Fall nicht die Verhandlung der Verträge zwischen
der Schuldnerin und der Gläubigerin zur Diskussion, bei der es im Interesse
jeder Partei liegt, für sich möglichst günstige Konditionen auszuhandeln. Zu
beurteilen ist bloss die Anerkennung der von der Gläubigerin gestützt auf die
bestehenden Verträge in Rechnung gestellten Entschädigung. Gemäss der
Darstellung der Gläubigerin wurden ihr die Aufträge von der Schuldnerin
mündlich erteilt (Gesuch Ziff. 10). Dies wurde von der Schuldnerin nur
pauschal und damit nicht wirksam bestritten (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 2).
Zudem erklärte diese ausdrücklich, sie bestreite nicht, dass sie die
Gläubigerin mit gewissen Arbeiten beauftragt habe (Gesuchsantwort Ziff. 10).
Damit ist davon auszugehen, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung und der
Geschäftsführer und damit gleichgeordnete Organe die Gläubigerin gemeinsam
beauftragt haben (Beschwerdeantwort Ziff. 43) oder der Geschäftsführer die
Mandatierung durch die Vorsitzende der Geschäftsführung jedenfalls konkludent
genehmigt hat.
3.5
3.5.1
Die Vorsitzende der Geschäftsführung
war aufgrund der Treuepflicht gemäss Art. 812 Abs. 1 und 2 OR verpflichtet,
ihre eigenen Interessen und diejenigen der ihr nahestehenden Personen hinter
die Interessen der Gesellschaft zu stellen (vgl. Watter/Roth Pellanda, in: Basler Kommentar, 5. Auflage,
2016, Art. 717 OR N 15 sowie Art. 812 OR N 1 und 6). Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht,
dass die Vorsitzende der Geschäftsführung die Interessen der Gläubigerin vor
diejenigen der Schuldnerin gestellt und zum Nachteil der Schuldnerin gehandelt
hätte, indem sie eine ungerechtfertigte Forderung der Gläubigerin anerkannt
hätte. Insbesondere hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass die
Gläubigerin Leistungen in Rechnung gestellt hat, die sie nicht erbracht hat,
oder dass die in Rechnung gestellte Entschädigung nicht der vertraglichen
Vereinbarung einspricht oder unangemessen oder nicht marktkonform ist.
3.5.2
Mit der Schuldanerkennung vom 2. April
2019.
bestätigte und anerkannte die Vorsitzende der Geschäftsführung handelnd
für die Schuldnerin, dass diese der Gläubigerin den Gesamtbetrag von CHF
115‘608.10 schulde. Dies betreffe die folgenden Rechnungen der Gläubigerin in
der Beilage der Schuldanerkennung: Rechnung 1842 vom 16.
April 2018 sowie Rechnung 190018 vom
30.
März 2019 und Rechnung 190024 vom
30.
März 2019. In der Beilage der Schuldanerkennung finden sich die dritte Mahnung
vom 25. November 2018 betreffend die Rechnung 1842 sowie
die Rechnung 190018 über CHF
13‘144.50 und die Rechnung 190024 über
CHF 77‘463.20. Gemäss der Mahnung sind betreffend die Rechnung 1842 über
CHF 200‘000.– eine Anzahlung vom 27. Juli 2018 von CHF 75‘000.– sowie
zwischen dem 13. September und dem 22. November 2018 vier Teilzahlungen von je
CHF 25‘000.– geleistet worden und sind noch CHF 25‘000.– offen
(Gesuchsbeilage 8). Die Summe des offenen Betrags der Rechnung 1842 sowie der Beträge der Rechnungen 190018 und 190024 beträgt CHF 115‘607.70. Bei der
Differenz von CHF 0.40 zum in der Schuldanerkennung erwähnten Betrag
handelt es sich offensichtlich um einen blossen Rechnungsfehler. Ein solcher
spricht nicht für eine Simulation.
3.5.3
Die Schuldnerin behauptete, die
Tatsache, dass die Schuldanerkennung vom 2. April 2019 auf den Betreibungen der
Gläubigerin vom 16. und 21. Mai 2019 nicht erwähnt wird, zeige, dass die
Schuldanerkennung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst viel
später ausgestellt worden sei (Gesuchsantwort Ziff. 7). Diese Behauptung
ist haltlos. Auch wenn sie im Zeitpunkt der Betreibungsbegehren bereits im
Besitz der Schuldanerkennung vom 2. April 2019 gewesen ist, ist es
verständlich, dass die damals noch nicht anwaltlich vertretene Gläubigerin als
juristische Laiin als Forderungsurkunde die Rechnungen und nicht die
Schuldanerkennung genannt hat, zumal die Rechnungen und nicht die
Schuldanerkennung der Schuldnerin die Zuordnung des in Betreibung gesetzten
Betrags ermöglichen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass
der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Schuldnerin, F____, zwei Tage
nach der Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die Vorsitzende der
Geschäftsführung mit Einzelunterschrift mit Schreiben vom 4. April 2019 die
Rechnungsstellungen der Gläubigerin beanstandet hat (Gesuchsbeilage 12), für
eine Rückdatierung der Schuldanerkennung sprechen sollte (vgl. Gesuchsantwort
Ziff. 8). Damit hat die Schuldnerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht,
dass die Schuldanerkennung zurückdatiert worden ist. Dies entspricht den
Feststellungen des Zivilgerichts. Dieses erwog, die Einwendung der Schuldnerin,
es lägen Indizien dafür vor, dass die Schuldanerkennung erst zu einem späteren
Zeitpunkt ausgestellt und zurückdatiert worden sei, sei unbeachtlich, weil die
Echtheit von Urkunden zu vermuten sei und es der Schuldnerin im Rahmen des
summarischen Rechtsöffnungsverfahrens nicht gelinge, das Gegenteil zu beweisen
(angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Richtigkeit des Datums betrifft zwar
nicht die Echtheit, sondern die Wahrheit der Urkunde (vgl. BGE 122 IV 332
E. 2c S. 338; Boog, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 59 f.; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV,
5.
Auflage, Zürich 2017, S. 155 und Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013 [alle mit
Verweisen auf abweichende ältere Bundesgerichtsurteile und abweichende
Lehrmeinungen]). Wenn die Schuldnerin daraus eine Einwendung gegen die
Schuldanerkennung ableiten will (vgl. Beschwerde Ziff. 18), hat sie
gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG aber auch die Unwahrheit der Urkunde glaubhaft zu
machen. Entgegen der Darstellung der Schuldnerin (Beschwerde Ziff. 18 f.
und 31) kann aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht abgeleitet
werden, das Zivilgericht habe betreffend die Einwendung der Schuldnerin das
Regelbeweismass des Zivilprozesses angewendet. Da die Glaubhaftmachung ein
Beweismass ist (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 897 und 908),
kann auch Glaubhaftmachen als Beweisen bezeichnet werden. Das Zivilgericht hat
ausdrücklich festgehalten, dass Einwendungen gegen die Schuldanerkennung vom
Schuldner glaubhaft zu machen seien (angefochtener Entscheid E. 2.1). Mit
dem Beweis der Rückdatierung hat es damit offensichtlich den Beweis mit dem
Beweismass der Glaubhaftmachung gemeint. Die Schuldnerin macht mit ihrer
Beschwerde nicht geltend, dass die sinngemässe Feststellung des Zivilgerichts,
sie habe die Rückdatierung der Schuldanerkennung nicht glaubhaft gemacht,
offensichtlich unrichtig sei. Gemäss eigenen Angaben rügt sie vielmehr bloss
unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Beschwerde Ziff. 4).
3.5.4
Betreffend die Rechnungen 1842 und 190024 machte die Schuldnerin im
erstinstanzlichen Verfahren geltend, insgesamt sei für die davon erfassten
Leistungen ein Honorar von bloss CHF 90‘000.– gerechtfertigt. Der mit den
Rechnungen 1842 und 190024 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 1‘069.25
Stunden sei enorm, wenn man bedenke, dass das Projekt von einem Architekten
geplant und geleitet worden sei und die Bauherrschaft sich selbst sehr aktiv um
das Projekt gekümmert habe. Die Schuldnerin hätte unpräjudiziell einen Aufwand
von 600 Stunden anerkannt (Gesuchsantwort Ziff. 10). Weitere konkrete
Beanstandungen betreffend die Rechnung 190024 brachte die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Die
Rechnungen 1842 und 190024 betreffen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau von
drei Liegenschaften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Innenausbau und der
Gestaltung der Innenräume sowie der Kommunikation mit Architekten, Lieferanten
etc. in einem Zeitraum von fast sieben Jahren (vgl. Gesuch Ziff. 4
und 11; Gesuchsbeilagen 4 und 11). Weshalb es unter diesen Umständen nicht
plausibel sein sollte, dass die Gläubigerin insgesamt mehr als 1‘069.25 oder
mehr Stunden für die Schuldnerin gearbeitet hat, ist nicht ersichtlich. Damit
hat die Schuldnerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Gläubigerin
den mit den Rechnungen 1842 und 190024 geltend gemachten Zeitaufwand nicht
geleistet hat oder dass der Zeitaufwand nicht angemessen gewesen ist. Dass der
mit der Rechnung 190024 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 150.–
gerechtfertigt ist, hat die Schuldnerin in ihrer Gesuchsantwort (Ziff. 10)
anerkannt. Die Rechnung 190018 und deren Betrag anerkannte die Schuldnerin in
ihrer Gesuchsantwort (Ziff. 10).
3.5.5
Betreffend die Rechnung 1842 machte die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren weiter geltend,
der Beilage zu dieser Rechnung könne entnommen werden, dass die Gläubigerin
einen Aufwand von 589.75 Stunden geltend mache. Die Division des pauschalen
Rechnungsbetrags von CHF 200‘000.– durch 589.75 Stunden ergebe einen
Stundenansatz von CHF 339.12. Wie sich aus den anderen Rechnungen, insbesondere
der Rechnung 190023 ergebe, sei ein Stundenansatz von CHF 150.– vereinbart
gewesen. Mit der Rechnung 1842 habe die Gläubigern
folglich versucht, der Schuldnerin mit einem um CHF 189.12 überhöhten Stundenansatz
einen Betrag von CHF 111‘533.52 (ohne MWST) bzw. CHF 120‘121.60 (inkl.
MWST) „abzujagen“ (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 10). Dieser Einwand ist
unbegründet. Erstens hat die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht
substanziiert behauptet und erst recht nicht ansatzweise glaubhaft gemacht,
dass die Parteien für alle Leistungen der Gläubigerin eine Honorierung nach
Zeitaufwand vereinbart haben (vgl. dazu auch Beschwerdeantwort Ziff. 53).
Folglich geht es nicht an, durch Division des Zeitaufwands gemäss der Beilage
zur Rechnung 1842 einen angeblichen Stundenansatz zu
ermitteln. Zweitens hat die Gläubigerin im Begleitschreiben zur Rechnung 1842
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Chronologie und der
Mailverlauf die geleisteten Arbeiten nicht komplett belegten und diese
Zusammenstellungen lediglich der besseren Übersicht über den Projektverlauf in
den vergangenen fünf Jahren dienten (Gesuchsbeilage 4). Damit ist der in der
Beilage zur Rechnung 1842 erwähnte Stundenaufwand nicht
vollständig. Folglich kann damit auch kein Stundenansatz ermittelt werden (vgl. dazu
auch Beschwerdeantwort Ziff. 35 und 52). Insgesamt hat die Schuldnerin
somit auch nicht glaubhaft gemacht, dass der mit der Rechnung 1842 geltend gemachte Betrag nicht vertragskonform, nicht angemessen oder
nicht marktkonform gewesen ist.
Im
Übrigen ist festzustellen, dass die Schuldnerin die mit der Rechnung 1842
geltend gemachte Entschädigung inzwischen vollständig bezahlt
hat. Am 16. Juli 2019 bezahlte die Schuldnerin der Gläubigerin CHF 50‘000.–
(Gesuch Ziff. 16b, 19 und 24). Diese Zahlung ist zunächst auf den noch
offenen Betrag der Rechnung 1842 von CHF 25‘000.–
anzurechnen. Die verbleibenden CHF 25‘000.– sind auf die Rechnungen 190018 und
190024.
anzurechnen (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 OR, Gesuch Ziff. 35).
Die Forderung gemäss der Rechnung 1842 ist damit gar nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs.
3.5.6
Im erstinstanzlichen Verfahren machte
die Schuldnerin geltend, der Umstand, dass die Rechnung 1842 anders als die Rechnungen 190023 und 190024 nicht mehrwertsteuerkonform
sei, begründe den Verdacht, dass es sich bei der Rechnung 1842 nicht um eine eigentliche Rechnung, sondern um ein Pro-forma-Dokument
handle (Gesuchsantwort Ziff. 10). Auf der Rechnung 1842 vom 16. April 2018 (Gesuchsbeilage 4) wird
zwar anders als auf den Rechnungen 190018, 190023 und 190024 vom 30. März 2019
(Gesuchsbeilagen 8 und 10 f.) die Mehrwertsteuer nicht separat ausgewiesen.
Dies ist jedoch kein ernsthaftes Indiz dafür, dass es sich bei der Rechnung
nicht um eine eigentliche Rechnung handelt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 MWSTG hat die
Leistungserbringerin der Leistungsempfängerin nur auf Verlangen eine den
Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG genügende Rechnung auszustellen.
Damit ist es ohne weiteres möglich, dass die Gläubigerin jedenfalls im Jahr
2018.
von sich aus noch keine den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 MWST
entsprechenden Rechnungen ausgestellt hat und sie erst im Jahr 2019 begonnen
hat, von sich aus solche Rechnungen auszustellen, oder die Schuldnerin erst im
Jahr 2019 solche Rechnungen verlangt hat.
4.
4.1
Die Schuldnerin macht geltend, das
Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in
der Entscheidbegründung mit keinem Wort auf ihre Einwendung eingegangen sei,
die Schuldanerkennung sei ungültig, weil sich die Vorsitzende der
Geschäftsführung in einem Interessenkonflikt befunden und ihre Sorgfalts- und
Treuepflicht verletzt habe (Beschwerde Ziff. 20, 28 und 30 f.).
4.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53
Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,
seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29.
Oktober 2018 E. 7.2; Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 13 f.).
4.3
Eine angebliche
Sorgfaltspflichtverletzung hat die Schuldnerin ihrerseits im erstinstanzlichen
Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Betreffend die Behauptung einer
Sorgfaltspflichtverletzung ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör damit geradezu trölerisch. Unbegründet ist sie auch bezüglich
den Behauptungen einer Treuepflichtverletzung und eines Interessenkonflikts.
Die Begriffe Interessenkonflikt und Treuepflichtverletzung werden in der
Begründung des angefochtenen Entscheids zwar tatsächlich nicht ausdrücklich
erwähnt. Das Zivilgericht stellte aber fest, angesichts der Schuldanerkennung
bestehe für darüber hinausgehende Plausibilitätsüberlegungen bezüglich des
geschuldeten Gesamtbetrags und wie dieser zustande gekommen sei im summarischen
Vollstreckungsverfahren kein Raum (angefochtener Entscheid E. 2.4). Damit
erklärte es die Einwendung, die Schuldanerkennung sei wegen eines
Interessenkonflikts und einer Treuepflichtverletzung ungültig, implizit für
unerheblich. Die Schuldnerin begründete ihren Antrag auf Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren primär damit, dass die als
Rechtsöffnungstitel eingereichte Urkunde keine eigentliche Schuldanerkennung
und eine Simulation sei. Nur als weiteres Argument machte sie geltend, die
Schuldanerkennung wäre wegen eines Interessenkonflikts und einer Verletzung der
Treupflicht ungültig (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 4 ff.). Unter diesen
Umständen hat das Zivilgericht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches
Gehör nicht verletzt, indem es nicht näher auf deren drittes Argument
eingegangen ist. Ob die Auffassung des Zivilgerichts inhaltlich korrekt ist,
ist für die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
irrelevant. Im Übrigen ist vorstehend eingehend dargelegt worden, dass die
Schuldanerkennung auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen weder
wegen eines Interessenkonflikts noch wegen einer Treuepflichtverletzung
ungültig ist (vgl. oben E. 3.4 f.). Im Übrigen wäre eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden, weil sich die Schuldnerin
in ihrer Beschwerde nochmals äussern konnte, die Schuldnerin nur unrichtige
Rechtsanwendung rügt (Beschwerde Ziff. 4 und 31), die Beschwerdeinstanz in
rechtlicher Hinsicht die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie das
Zivilgericht hat (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 320 N 1 und 4) und im vorliegenden Entscheid eingehend begründet wird,
weshalb die Schuldanerkennung weder wegen eines Interessenkonflikts noch wegen
einer Treuepflichtverletzung als ungültig zu betrachten ist. Inwiefern der erst
im Beschwerdeverfahren behaupteten Verletzung der Sorgfaltspflicht neben der
behaupteten Verletzung der Treuepflicht im vorliegenden Fall eine eigenständige
Bedeutung zukommen könnte, wird von der Schuldnerin nicht dargelegt und ist
nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auf der Grundlage der glaubhaft gemachten
Tatsachen eine Verletzung der Treuepflicht der Vorsitzenden der Geschäftsführung
nicht erkennbar.
5.
Entsprechend
dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin in Anwendung von Art.
106.
Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 65‘607.70.
Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.– festgesetzt. Die Parteientschädigung für die
Gläubigerin wird in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 9, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 2 und 3 HO auf CHF 2‘000.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. November 2019 (V.2019.860)
wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.