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Entscheid

BEZ.2020.2

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr. [...]

6. Mai 2020Deutsch29 min

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 21. Mai 2019 setzte B____ (nachfolgend Gläubigerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.2

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 20. November 2019

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 21. Mai 2019 setzte B____ (nachfolgend Gläubigerin)

gegenüber der A____ (nachfolgend Schuldnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt

eine Forderung in Höhe von CHF 77‘463.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. März

2019 sowie eine solche in Höhe von CHF 13‘144.50 in Betreibung. Nachdem

die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte die Gläubigerin mit

Gesuch vom 4. Oktober 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die provisorische

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 65‘607.70 nebst Zins zu 5 % seit 30.

April 2019. Als Rechtsöffnungstitel legte die Gläubigerin ein von C____, ehemalige

einzelzeichnungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung der Schuldnerin, am

2. April 2019 unterzeichnetes und an die Gläubigerin adressiertes

Schreiben ins Recht, welches folgenden Wortlaut trägt:

«Ich bestätige hiermit,

dass die in Rechnung gestellten Arbeiten von D____/B____ vollumfänglich

geleistet wurden. Hiermit bestätige und anerkenne ich in meiner Funktion als

zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A____, dass die A____ der Firma D____,

rsp. Frau B____ per heutigem Datum den Gesamtbetrag von CHF 115‘608.10

schuldet.

(...)

Dies betrifft konkret die

Rechnungen von D____/B____ in der Beilage:

an A____:

Rechnung 1842 von D____

vom 6.4.18

Rechnung 190018 von D____

vom 30.3.19

Rechnung 190024 von D____

vom 30.3.19

(…)»

Mit Entscheid

vom 20. November 2019 erteilte der Einzelrichter des Zivilgerichts der Gläubigerin

provisorische Rechtsöffnung für CHF 65'607.70 nebst Zins zu 5% seit

30. April 2019 und auferlegte die Prozesskosten des

Rechtsöffnungsverfahrens der Schuldnerin.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Januar 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin

vom 4. Oktober 2019, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das

Zivilgericht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Beschwerdeantwort vom

17. Februar 2020 beantragt die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a

in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid

ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251

lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven

(AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 326 N 4; betreffend die ausnahmsweise Zulässigkeit von Noven,

deren Vorbringen erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wird

vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471;

BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2019.7 vom

7.

Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 326 N 4a).

2.

2.1

Das

Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass C____ heute

für die Schuldnerin nicht mehr zeichnungsberechtigt sei, was aber nichts daran

ändere, dass sie im Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens vom 2. April 2019

einzelzeichnungsberechtigt und befugt gewesen sei, im Namen der Schuldnerin

Erklärungen abzugeben (angefochtener Entscheid E. 2.2). Weiter stellte das

Zivilgericht fest, soweit C____ zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens

vom 2. April 2019 den Vorsitz der Geschäftsführung inne gehabt habe, sei ihr

Wissen der Gesellschaft zuzurechnen. Deshalb könne dem Einwand der Schuldnerin,

wonach sie keine Kenntnis von diesem Schreiben gehabt habe, nicht gefolgt

werden. Ebenso sei die weitere Einwendung der Schuldnerin, es lägen Indizien

vor, dass die Schuldanerkennung zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt und

zurückdatiert worden sei, unbeachtlich. Die Echtheit von Urkunden sei zu vermuten

und der Schuldnerin gelinge es im summarisch geführten Rechtsöffnungsverfahren

nicht, mit den von ihr angerufenen Indizien das Gegenteil zu beweisen. Somit

sei das Schreiben vom 2. April 2019 als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82

SchKG zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 2.3). Schliesslich

führte das Zivilgericht aus, dass in der Schuldanerkennung unmittelbar auf drei

von der Gläubigerin ausgestellte Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von

CHF 115'607.70 Bezug genommen werde. Die Abweichung von 40 Rappen in Bezug

auf den in der Schuldanerkennung genannte Betrag sei unbeachtlich. Da am 16.

Juli 2019 noch eine Teilzahlung in Höhe von CHF 50'000.– erfolgt sei, sei

noch ein Betrag von CHF 65'607.70 ausstehend, für welchen mit der Schuldanerkennung

ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Angesichts dieses Titels

bestehe für darüberhinausgehende Plausibilitätsüberlegungen im bloss summarisch

zu führenden Vollstreckungsverfahren kein Raum (angefochtener Entscheid

E. 2.4).

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es spreche alles dafür, dass es

sich bei der Schuldanerkennung vom 2. April 2019 um eine Simulation im Sinn von

Art. 18 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) handle. Da C____

die Cousine der Gläubigerin sei, habe sie sich zudem in einem offensichtlichen

Interessenskonflikt befunden und folglich mit der Ausstellung der

Schuldanerkennung ihre Treue- und Sorgfaltspflicht als Geschäftsführerin

verletzt. Auch dies habe zur Folge, dass die Schuldanerkennung nichtig sei

(Beschwerde Ziff. 12–15). Die Schuldnerin habe weiter im Hinblick auf die

Schuldanerkennung verschiedene Ungereimtheiten glaubhaft gemacht. Neben der

Abweichung des Gesamtbetrags der Rechnung vom anerkannten Betrag und der

Nichterwähnung der Schuldanerkennung in den beiden Betreibungen vom Mai 2019

ergebe sich aus der in der Schuldanerkennung genannten Rechnung Nr. 1842 zudem ein

völlig unglaubhafter Stundenansatz von ungefähr CHF 340.–, wogegen den

anderen Rechnungen ein solcher von CHF 150.– zugrunde liege. Sodann ergebe

der mit den Rechnungen Nr. 1842 und Nr. 190024 geltend gemachte Zeitaufwand

zusammengerechnet 133 Arbeitstage, was völlig unglaubwürdig sei. Schliesslich

sei die Rechnung Nr. 1842 nicht mehrwehrsteuerkonform. Von all diesen Punkten

habe das Zivilgericht in seiner Begründung nur den ersten erwähnt. Indem es

ausführe, dass die Echtheit der Urkunde zu vermuten sei und dass die von der Schuldnerin

angerufenen Indizien nicht ausreichen würden, das Gegenteil zu beweisen, verletze

das Zivilgericht Art. 82 Abs. 2 SchKG, da diese Bestimmung nur

Glaubhaftmachen aber keinen Beweis verlange. Zudem sei nie bestritten worden,

dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 2. April 2019 echt sei. Vielmehr

gehe es um die Frage, ob diese Unterschrift Bindungswirkung für die Schuldnerin

entfalten könne (Beschwerde Ziff. 16–19). Eine Bindungswirkung sei zu

verneinen, weil C____ ihre Pflichten im Sinn von Art. 812 OR verletzt habe,

indem sie ihrer Cousine und damit einer ihr nahestehenden Person eine Schuldanerkennung

ausgestellt habe. Dieser offensichtliche Interessenskonflikt mache die

Schuldanerkennung vermutungsweise nichtig. Das Zivilgericht habe somit Art. 812

OR verletzt, indem es diesen Interessenskonflikt ignoriere. Da es dieses

Argument mit keinem Wort würdige, habe es zudem das rechtliche Gehör der Schuldnerin

verletzt (Beschwerde Ziff. 20–31). Nachfolgend wird geprüft, ob die Rügen

der Schuldnerin begründet sind oder nicht.

3.

3.1

Die Schuldanerkennung vom 2. April

2019.

wurde von C____ unterzeichnet. Bis am 26. August 2019 war sie Vorsitzende

der Geschäftsführung der Schuldnerin mit Einzelunterschrift. F____ war

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Gesuchsbeilage 2).

3.2

Die Schuldnerin verwies im

erstinstanzlichen Verfahren auf die unbestrittene Tatsache hin, dass die

Geschäftsführerin, welche die Schuldanerkennung vom 2. April 2019 unterzeichnet

hatte, die Cousine der Gläubigerin ist (Gesuchsantwort Ziff. 4 und 9). Sie

machte geltend, wenn das Schreiben vom 2. April 2019 überhaupt als

Schuldanerkennung zu qualifizieren sei, was sie bestritt, handle es sich um

eine Simulation. Die Geschäftsführerin habe die Schuldanerkennung offenbar in

der Absicht unterzeichnet, ihrer Cousine eine Schenkung zu machen

(Gesuchsantwort Ziff. 9). Zudem habe die Geschäftsführerin mit der

Unterzeichnung der Schuldanerkennung ihre Treuepflicht gemäss Art. 812 OR

verletzt, weil sie damit nicht die Interessen der Schuldnerin gewahrt, sondern

im eigenen Interesse und im Interesse ihrer freundschaftlichen Beziehungen

gehandelt habe. Es habe ein Interessenkonflikt vorgelegen, der die

Schuldanerkennung ungültig mache (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 9 und

11).

3.3

Eine Simulation setzt voraus, dass

sich die Parteien einig sind, dass die tatsächlich abgegebene rechtsgeschäftliche

Erklärung nur zum Schein abgegeben wird (vgl. Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2010, Art. 18 OR

N 51). Dies ist gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG von der Schuldnerin glaubhaft

zu machen. Die von der Schuldnerin behaupteten Indizien für eine Simulation

werden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Treuepflichtverletzung

behandelt (vgl. unten E. 3.5). Aus den diesbezüglichen Erwägungen ist

ersichtlich, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, glaubhaft zu

machen, dass sich C____ und die Gläubigerin einig gewesen seien, dass die

Schuldanerkennung vom 2. April 2019 nur zum Schein abgegeben werde. Damit fehlt

es an der Glaubhaftmachung der Einwendung der Simulation.

3.4

3.4.1

Insichgeschäfte wie Selbstkontrahieren

und Doppelvertretung sind grundsätzlich unzulässig, weil sie regelmässig zu

Interessenkollisionen führen. Selbstkontrahieren und Doppelvertretung haben

deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei

denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des

Geschäfts ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum

Insichgeschäft besonders ermächtigt oder dieses nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333; BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4;

AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2). Diese Regeln gelten auch für die

gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. In diesem Fall

bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung

durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer

Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; BGer

4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4). Auf andere Geschäfte als

Selbstkontrahieren und Doppelvertretung, bei denen ein Konflikt zwischen den

Interessen des Vertretenen bzw. der juristischen Person und denjenigen des

Vertreters bzw. des handelnden Organs besteht, sind die Regeln für das

Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung unter Vorbehalt des Schutzes

gutgläubiger Dritter analog anwendbar. Der Interessenkonflikt schliesst die

Vertretungsmacht grundsätzlich aus, wenn der Dritte ihn erkannt hat oder hätte

erkennen müssen, selbst wenn sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall

nicht zum Nachteil der vertretenen Person bzw. der juristischen Person

ausgewirkt hat (vgl. BGE 144 III 388 E. 5.1 S. 390, 126 III 361

E. 3a S. 363; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2.1,

4C.25/2005 vom 15. August 2005 E. 1.1; AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni

2019.

E. 3.2).

Der

Interessenkonflikt ist von der an sich unbedenklichen Interessenberührung zu

unterscheiden (Daeniker, Die zwei

Hüte des Verwaltungsrats: Handhabung von Interessenkonflikten bei

M&A-Transaktionen, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions VII,

Zürich 2005, S. 113, 114). Nicht jede Interessenberührung führt

automatisch zu einem Interessenkonflikt (Handschin/Truninger,

Die GmbH, 3. Auflage, Zürich 2019, N 102). Ein Interessenkonflikt, der unter

Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter die Vertretungsmacht grundsätzlich

ausschliesse, besteht dann, wenn zwischen den Interessen der Gesellschaft, die

das Organ zu wahren hat, und den eigenen Interessen des Organs oder den

Interessen eines Dritten, die das Organ vertritt, ein unauflösbarer Widerspruch

besteht (vgl. Daeniker,

a.a.O., S. 115 und 123; weitergehend Handschin/Truninger,

N 101). Das Eigeninteresse muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um einen

Interessenkonflikt zu begründen (Sethe,

Die Regelung von Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege

ferenda, in: SZW 2018 S. 375, 376). Von einem für die Vertretungsmacht

rechtlich relevanten Interessenkonflikt zwischen den Interessen der

Gesellschaft und denjenigen eines Dritten kann erst dann gesprochen werden,

wenn die Nähe der Bindung das Urteilsvermögen des Organs zu trüben vermag, das

Organ also nicht mehr in der Lage ist, einen unbefangenen Entscheid zu fällen (vgl. Daeniker, a.a.O., S. 117).

Eine

Beeinträchtigung der Fähigkeit, unbefangen zu entscheiden, kann zwar auch

bestehen, wenn sich das Organ aus dem Geschäft zu Lasten der Gesellschaft einen

Vorteil für eine nahestehende Person verspricht. Nicht jede Vorteilsgewährung

an eine dem Organ nahestehende Person deutet aber automatisch auf einen

rechtlich relevanten Interessenkonflikt hin (Daeniker,

a.a.O., S. 117 f.). Dementsprechend genügt der Umstand, dass ein für eine

Gesellschaft handelndes Organ ein Rechtsgeschäft mit einer ihm nahestehenden

Person abschliesst gemäss der Lehre nicht für die analoge Anwendung der Regeln

für das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung (vgl. Schott, Insichgeschäft und

Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, S. 83 f.; Sethe, a.a.O., S. 380). Dies scheint auch der

Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen. In einem von diesem beurteilten

Fall waren eine Schwester Verwaltungsratspräsidentin und ihr Bruder

Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Die Verwaltungsratspräsidentin schloss

handelnd für die Gesellschaft mit ihrem Bruder einen Arbeitsvertrag. Nachdem

die Geschwister aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden waren, machte die Gesellschaft

geltend, der Arbeitsvertrag sei zufolge unerlaubter Doppelvertretung durch die

Verwaltungsratspräsidentin bzw. zufolge Selbsteintritts ihres Bruders ungültig.

Die Verwaltungsratspräsidentin habe sich als Handlangerin und Vollstreckerin

der Wünsche ihres Bruders einspannen lassen und zu seinem Vorteil gehandelt.

Das Bundesgericht erwog, der Tatbestand eines Insichgeschäfts sei nicht

erfüllt, weil der Bruder den Vertrag im eigenen Namen und nicht auch in

demjenigen der Gesellschaft geschlossen habe. Eine analoge Anwendung der Regeln

für die Insichgeschäfte wegen eines Interessenkonflikts zog es nicht in

Betracht (BGer 4C.402/1998 vom 14. Dezember 1999 Sachverhalt lit. A und

E. 1b f., in: Pra 2000 Nr. 50 S. 285, 285 ff.). Das

Bundesgericht erachtete den Arbeitsvertrag grundsätzlich als gültig. Nur für

den Fall, dass der Bruder seine Treuepflicht als Verwaltungsrat verletzte,

indem er zwecks eigener Begünstigung einen Arbeitsvertrag zu marktwidrigen, die

Gesellschaft übermässig belastenden Bedingungen abschloss und damit die

Interessen der Gesellschaft verletzte, gestand es der Gesellschaft gegen die

Lohnforderungen des Bruders die Einrede des Rechtsmissbrauchs zu (BGer

4C.402/1998 vom 14. Dezember 1999 E. 2b f., in: Pra 2000 Nr. 50

S. 285, 289 f.). Ein Rechtsgeschäft eines für eine Gesellschaft handelnden

Organs mit einer dieser nahestehenden Person ist nur bei Nachweis der

Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam (Sethe, a.a.O., S. 380, vgl. Schott, a.a.O., S. 84). Ein

Missbrauch der Vertretungsmacht liegt insbesondere dann vor, wenn das Organ zum

Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte dies erkannt hat oder hätte

erkennen müssen (vgl. Zäch/Künzler,

in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 38 OR N 14, 19 und 21).

Gemäss

Art. 628 Abs. 2 OR müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des

Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben, wenn die

Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahestehenden Person

Vermögenswerte übernimmt oder solche Sachübernahmen beabsichtigt. Entgegen der

Auffassung der Schuldnerin kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden,

der Umstand, dass ein für eine Gesellschaft handelndes Organ ein Rechtsgeschäft

mit einer ihm nahestehenden Person abschliesst, begründe einen Interessenkonflikt,

der unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter die Vertretungsmacht

grundsätzlich ausschliesst. Im Übrigen kann aus der Lehre zur Sachübernahme

entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht geschlossen werden, eine Cousine sei

eine nahestehende Person im für die Frage der Vertretungsmacht relevanten Sinn.

Gemäss Cramer sind in gerader

Linie Verwandte (Vorfahren und Nachkommen) sowie in der Seitenlinie Verwandte

im zweiten (Geschwister), dritten (Tanten, Onkel, Nichten und Neffen) und vierten

(Basen und Vettern) Grad zwar grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinn

von Art. 628 OR zu qualifizieren. Dieser Autor betont aber ausdrücklich, dass

der Begriff der nahestehenden Person normbezogen und nicht zwingend gleich wie

in anderen gesellschaftsrechtlichen Kontexten auszulegen sei (Cramer, in: Zürcher Kommentar, 2.

Auflage, 2016, Art. 628 OR N 25 f.).

Die

Schuldnerin verweist auf Ziff. 17 des Swiss Code of Best Practice for

Corporate Governance (nachfolgend Swiss Code; abrufbar unter https://www.economie-suisse.ch/sites/default/files/publications/economiesuisse_swisscode_d_web.pdf)

von economiesuisse (Beschwerde Ziff. 23 f.). Daraus kann sie im

vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst dürfte die

zitierte Bestimmung nicht die Frage der Vertretungsmacht bei

Interessenkonflikten, sondern bloss die Frage der gesellschaftsinternen

Willensbildung bei Interessenkonflikten betreffen. Vor allem aber wendet sich

der Swiss Code bloss im Sinn von Empfehlungen und unter Anwendung des comply or

explain-Prinzips primär an die schweizerischen Publikumsgesellschaften (Swiss

Code Präambel S. 6) und enthält auch über die gesetzlichen Vorgaben

hinausgehende Empfehlungen für die Ausgestaltung der Corporate Governance (vgl. Swiss

Code Vorwort S. 3). Er ist nicht unmittelbar obligatorisch und seine

Erfüllung beruht auf Freiwilligkeit (Druey/Druey

Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 11. Auflage, Zürich

2015, § 13 N 83).

3.4.2

Im vorliegenden Fall erscheint es

ausgeschlossen, dass es im eigenen Interesse der Vorsitzenden der

Geschäftsführung gelegen haben könnte, zum Nachteil der Schuldnerin eine

ungerechtfertigte Forderung der Gläubigerin anzuerkennen. Gemäss der

Gläubigerin waren die Ehegatten C____ und F____ bis Ende August 2019

Gesellschafter der Schuldnerin (Gesuch Ziff. 9). Diese Behauptung ist zwar

nicht ganz präzis, im Wesentlichen aber korrekt. Bis am 28. August 2019 war die

E____ einzige Gesellschafterin der Schuldnerin (Gesuchsbeilage 2). Das Stammkapital

der E____ beträgt CHF 20‘000.–. C____ und F____ halten je einen Stammanteil mit

einem Nennwert von CHF 10‘000.– (Handelsregisterauszug der E____). Damit

hielt die Vorsitzende der Geschäftsführung der Schuldnerin indirekt die Hälfte

des Stammkapitals der Schuldnerin. Somit hatte sie ein grosses eigenes

Interesse, keine ungerechtfertigte Forderung zu Lasten der Schuldnerin

anzuerkennen, und waren die eigenen finanziellen Interessen der Vorsitzenden

der Geschäftsführung parallel zu denjenigen der Schuldnerin. Die Anerkennung

einer ungerechtfertigten Forderung könnte zwar im Interesse der Gläubigerin

gelegen haben. Der Umstand, dass diese und die Vorsitzende der Geschäftsführung

Cousinen sind und zwischen den beiden eine freundschaftliche Verbundenheit, wie

sie für Cousinen üblich ist, bestanden haben mag, genügt aber nicht zur

Glaubhaftmachung, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung die Interessen der

Gläubigerin vertreten habe oder dass jene dieser derart nahe verbunden gewesen

wäre, dass ihr Urteilsvermögen getrübt gewesen wäre und sie nicht mehr in der

Lage gewesen wäre, einen unbefangenen Entscheid zu fällen. Dies gilt erst recht

unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Vorsitzende der

Geschäftsführung mit der Anerkennung einer ungerechtfertigten Forderung der

Gläubigerin ihre eigenen finanziellen Interessen beeinträchtigt hätte. Damit

hat die Schuldnerin keinen Interessenkonflikt glaubhaft gemacht, der unter

Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter die Vertretungsmacht der

Vorsitzenden der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen hätte. Folglich

sind die Regeln für das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung im

vorliegenden Fall nicht analog anwendbar. Damit setzt die Gültigkeit der

Schuldanerkennung nicht voraus, dass eine Benachteiligung der Schuldnerin nach

der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist oder eine besondere Ermächtigung

oder eine nachträgliche Genehmigung durch ein der Vorsitzenden der

Geschäftsführung über- oder nebengeordnetes Organ vorliegt. Die

Schuldanerkennung vom 2. April 2019 wäre im vorliegenden Verfahren nur bei

Glaubhaftmachung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht als unwirksam zu

betrachten. Dazu hätte die Schuldnerin glaubhaft machen müssen, dass die

Vorsitzende der Geschäftsführung mit der Abgabe der Schuldanerkennung zu ihrem

Nachteil gehandelt hat und die Gläubigerin dies zumindest hätte erkennen

müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht gelungen, wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen zur Treuepflicht ergibt (vgl. unten E. 3.5).

Im

Übrigen steht im vorliegenden Fall nicht die Verhandlung der Verträge zwischen

der Schuldnerin und der Gläubigerin zur Diskussion, bei der es im Interesse

jeder Partei liegt, für sich möglichst günstige Konditionen auszuhandeln. Zu

beurteilen ist bloss die Anerkennung der von der Gläubigerin gestützt auf die

bestehenden Verträge in Rechnung gestellten Entschädigung. Gemäss der

Darstellung der Gläubigerin wurden ihr die Aufträge von der Schuldnerin

mündlich erteilt (Gesuch Ziff. 10). Dies wurde von der Schuldnerin nur

pauschal und damit nicht wirksam bestritten (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 2).

Zudem erklärte diese ausdrücklich, sie bestreite nicht, dass sie die

Gläubigerin mit gewissen Arbeiten beauftragt habe (Gesuchsantwort Ziff. 10).

Damit ist davon auszugehen, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung und der

Geschäftsführer und damit gleichgeordnete Organe die Gläubigerin gemeinsam

beauftragt haben (Beschwerdeantwort Ziff. 43) oder der Geschäftsführer die

Mandatierung durch die Vorsitzende der Geschäftsführung jedenfalls konkludent

genehmigt hat.

3.5

3.5.1

Die Vorsitzende der Geschäftsführung

war aufgrund der Treuepflicht gemäss Art. 812 Abs. 1 und 2 OR verpflichtet,

ihre eigenen Interessen und diejenigen der ihr nahestehenden Personen hinter

die Interessen der Gesellschaft zu stellen (vgl. Watter/Roth Pellanda, in: Basler Kommentar, 5. Auflage,

2016, Art. 717 OR N 15 sowie Art. 812 OR N 1 und 6). Wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht,

dass die Vorsitzende der Geschäftsführung die Interessen der Gläubigerin vor

diejenigen der Schuldnerin gestellt und zum Nachteil der Schuldnerin gehandelt

hätte, indem sie eine ungerechtfertigte Forderung der Gläubigerin anerkannt

hätte. Insbesondere hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass die

Gläubigerin Leistungen in Rechnung gestellt hat, die sie nicht erbracht hat,

oder dass die in Rechnung gestellte Entschädigung nicht der vertraglichen

Vereinbarung einspricht oder unangemessen oder nicht marktkonform ist.

3.5.2

Mit der Schuldanerkennung vom 2. April

2019.

bestätigte und anerkannte die Vorsitzende der Geschäftsführung handelnd

für die Schuldnerin, dass diese der Gläubigerin den Gesamtbetrag von CHF

115‘608.10 schulde. Dies betreffe die folgenden Rechnungen der Gläubigerin in

der Beilage der Schuldanerkennung: Rechnung 1842 vom 16.

April 2018 sowie Rechnung 190018 vom

30.

März 2019 und Rechnung 190024 vom

30.

März 2019. In der Beilage der Schuldanerkennung finden sich die dritte Mahnung

vom 25. November 2018 betreffend die Rechnung 1842 sowie

die Rechnung 190018 über CHF

13‘144.50 und die Rechnung 190024 über

CHF 77‘463.20. Gemäss der Mahnung sind betreffend die Rechnung 1842 über

CHF 200‘000.– eine Anzahlung vom 27. Juli 2018 von CHF 75‘000.– sowie

zwischen dem 13. September und dem 22. November 2018 vier Teilzahlungen von je

CHF 25‘000.– geleistet worden und sind noch CHF 25‘000.– offen

(Gesuchsbeilage 8). Die Summe des offenen Betrags der Rechnung 1842 sowie der Beträge der Rechnungen 190018 und 190024 beträgt CHF 115‘607.70. Bei der

Differenz von CHF 0.40 zum in der Schuldanerkennung erwähnten Betrag

handelt es sich offensichtlich um einen blossen Rechnungsfehler. Ein solcher

spricht nicht für eine Simulation.

3.5.3

Die Schuldnerin behauptete, die

Tatsache, dass die Schuldanerkennung vom 2. April 2019 auf den Betreibungen der

Gläubigerin vom 16. und 21. Mai 2019 nicht erwähnt wird, zeige, dass die

Schuldanerkennung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst viel

später ausgestellt worden sei (Gesuchsantwort Ziff. 7). Diese Behauptung

ist haltlos. Auch wenn sie im Zeitpunkt der Betreibungsbegehren bereits im

Besitz der Schuldanerkennung vom 2. April 2019 gewesen ist, ist es

verständlich, dass die damals noch nicht anwaltlich vertretene Gläubigerin als

juristische Laiin als Forderungsurkunde die Rechnungen und nicht die

Schuldanerkennung genannt hat, zumal die Rechnungen und nicht die

Schuldanerkennung der Schuldnerin die Zuordnung des in Betreibung gesetzten

Betrags ermöglichen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass

der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Schuldnerin, F____, zwei Tage

nach der Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die Vorsitzende der

Geschäftsführung mit Einzelunterschrift mit Schreiben vom 4. April 2019 die

Rechnungsstellungen der Gläubigerin beanstandet hat (Gesuchsbeilage 12), für

eine Rückdatierung der Schuldanerkennung sprechen sollte (vgl. Gesuchsantwort

Ziff. 8). Damit hat die Schuldnerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht,

dass die Schuldanerkennung zurückdatiert worden ist. Dies entspricht den

Feststellungen des Zivilgerichts. Dieses erwog, die Einwendung der Schuldnerin,

es lägen Indizien dafür vor, dass die Schuldanerkennung erst zu einem späteren

Zeitpunkt ausgestellt und zurückdatiert worden sei, sei unbeachtlich, weil die

Echtheit von Urkunden zu vermuten sei und es der Schuldnerin im Rahmen des

summarischen Rechtsöffnungsverfahrens nicht gelinge, das Gegenteil zu beweisen

(angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Richtigkeit des Datums betrifft zwar

nicht die Echtheit, sondern die Wahrheit der Urkunde (vgl. BGE 122 IV 332

E. 2c S. 338; Boog, in:

Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 59 f.; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV,

5.

Auflage, Zürich 2017, S. 155 und Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013 [alle mit

Verweisen auf abweichende ältere Bundesgerichtsurteile und abweichende

Lehrmeinungen]). Wenn die Schuldnerin daraus eine Einwendung gegen die

Schuldanerkennung ableiten will (vgl. Beschwerde Ziff. 18), hat sie

gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG aber auch die Unwahrheit der Urkunde glaubhaft zu

machen. Entgegen der Darstellung der Schuldnerin (Beschwerde Ziff. 18 f.

und 31) kann aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht abgeleitet

werden, das Zivilgericht habe betreffend die Einwendung der Schuldnerin das

Regelbeweismass des Zivilprozesses angewendet. Da die Glaubhaftmachung ein

Beweismass ist (Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 897 und 908),

kann auch Glaubhaftmachen als Beweisen bezeichnet werden. Das Zivilgericht hat

ausdrücklich festgehalten, dass Einwendungen gegen die Schuldanerkennung vom

Schuldner glaubhaft zu machen seien (angefochtener Entscheid E. 2.1). Mit

dem Beweis der Rückdatierung hat es damit offensichtlich den Beweis mit dem

Beweismass der Glaubhaftmachung gemeint. Die Schuldnerin macht mit ihrer

Beschwerde nicht geltend, dass die sinngemässe Feststellung des Zivilgerichts,

sie habe die Rückdatierung der Schuldanerkennung nicht glaubhaft gemacht,

offensichtlich unrichtig sei. Gemäss eigenen Angaben rügt sie vielmehr bloss

unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Beschwerde Ziff. 4).

3.5.4

Betreffend die Rechnungen 1842 und 190024 machte die Schuldnerin im

erstinstanzlichen Verfahren geltend, insgesamt sei für die davon erfassten

Leistungen ein Honorar von bloss CHF 90‘000.– gerechtfertigt. Der mit den

Rechnungen 1842 und 190024 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 1‘069.25

Stunden sei enorm, wenn man bedenke, dass das Projekt von einem Architekten

geplant und geleitet worden sei und die Bauherrschaft sich selbst sehr aktiv um

das Projekt gekümmert habe. Die Schuldnerin hätte unpräjudiziell einen Aufwand

von 600 Stunden anerkannt (Gesuchsantwort Ziff. 10). Weitere konkrete

Beanstandungen betreffend die Rechnung 190024 brachte die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Die

Rechnungen 1842 und 190024 betreffen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau von

drei Liegenschaften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Innenausbau und der

Gestaltung der Innenräume sowie der Kommunikation mit Architekten, Lieferanten

etc. in einem Zeitraum von fast sieben Jahren (vgl. Gesuch Ziff. 4

und 11; Gesuchsbeilagen 4 und 11). Weshalb es unter diesen Umständen nicht

plausibel sein sollte, dass die Gläubigerin insgesamt mehr als 1‘069.25 oder

mehr Stunden für die Schuldnerin gearbeitet hat, ist nicht ersichtlich. Damit

hat die Schuldnerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Gläubigerin

den mit den Rechnungen 1842 und 190024 geltend gemachten Zeitaufwand nicht

geleistet hat oder dass der Zeitaufwand nicht angemessen gewesen ist. Dass der

mit der Rechnung 190024 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 150.–

gerechtfertigt ist, hat die Schuldnerin in ihrer Gesuchsantwort (Ziff. 10)

anerkannt. Die Rechnung 190018 und deren Betrag anerkannte die Schuldnerin in

ihrer Gesuchsantwort (Ziff. 10).

3.5.5

Betreffend die Rechnung 1842 machte die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren weiter geltend,

der Beilage zu dieser Rechnung könne entnommen werden, dass die Gläubigerin

einen Aufwand von 589.75 Stunden geltend mache. Die Division des pauschalen

Rechnungsbetrags von CHF 200‘000.– durch 589.75 Stunden ergebe einen

Stundenansatz von CHF 339.12. Wie sich aus den anderen Rechnungen, insbesondere

der Rechnung 190023 ergebe, sei ein Stundenansatz von CHF 150.– vereinbart

gewesen. Mit der Rechnung 1842 habe die Gläubigern

folglich versucht, der Schuldnerin mit einem um CHF 189.12 überhöhten Stundenansatz

einen Betrag von CHF 111‘533.52 (ohne MWST) bzw. CHF 120‘121.60 (inkl.

MWST) „abzujagen“ (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 10). Dieser Einwand ist

unbegründet. Erstens hat die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht

substanziiert behauptet und erst recht nicht ansatzweise glaubhaft gemacht,

dass die Parteien für alle Leistungen der Gläubigerin eine Honorierung nach

Zeitaufwand vereinbart haben (vgl. dazu auch Beschwerdeantwort Ziff. 53).

Folglich geht es nicht an, durch Division des Zeitaufwands gemäss der Beilage

zur Rechnung 1842 einen angeblichen Stundenansatz zu

ermitteln. Zweitens hat die Gläubigerin im Begleitschreiben zur Rechnung 1842

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Chronologie und der

Mailverlauf die geleisteten Arbeiten nicht komplett belegten und diese

Zusammenstellungen lediglich der besseren Übersicht über den Projektverlauf in

den vergangenen fünf Jahren dienten (Gesuchsbeilage 4). Damit ist der in der

Beilage zur Rechnung 1842 erwähnte Stundenaufwand nicht

vollständig. Folglich kann damit auch kein Stundenansatz ermittelt werden (vgl. dazu

auch Beschwerdeantwort Ziff. 35 und 52). Insgesamt hat die Schuldnerin

somit auch nicht glaubhaft gemacht, dass der mit der Rechnung 1842 geltend gemachte Betrag nicht vertragskonform, nicht angemessen oder

nicht marktkonform gewesen ist.

Im

Übrigen ist festzustellen, dass die Schuldnerin die mit der Rechnung 1842

geltend gemachte Entschädigung inzwischen vollständig bezahlt

hat. Am 16. Juli 2019 bezahlte die Schuldnerin der Gläubigerin CHF 50‘000.–

(Gesuch Ziff. 16b, 19 und 24). Diese Zahlung ist zunächst auf den noch

offenen Betrag der Rechnung 1842 von CHF 25‘000.–

anzurechnen. Die verbleibenden CHF 25‘000.– sind auf die Rechnungen 190018 und

190024.

anzurechnen (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 OR, Gesuch Ziff. 35).

Die Forderung gemäss der Rechnung 1842 ist damit gar nicht

Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs.

3.5.6

Im erstinstanzlichen Verfahren machte

die Schuldnerin geltend, der Umstand, dass die Rechnung 1842 anders als die Rechnungen 190023 und 190024 nicht mehrwertsteuerkonform

sei, begründe den Verdacht, dass es sich bei der Rechnung 1842 nicht um eine eigentliche Rechnung, sondern um ein Pro-forma-Dokument

handle (Gesuchsantwort Ziff. 10). Auf der Rechnung 1842 vom 16. April 2018 (Gesuchsbeilage 4) wird

zwar anders als auf den Rechnungen 190018, 190023 und 190024 vom 30. März 2019

(Gesuchsbeilagen 8 und 10 f.) die Mehrwertsteuer nicht separat ausgewiesen.

Dies ist jedoch kein ernsthaftes Indiz dafür, dass es sich bei der Rechnung

nicht um eine eigentliche Rechnung handelt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 MWSTG hat die

Leistungserbringerin der Leistungsempfängerin nur auf Verlangen eine den

Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG genügende Rechnung auszustellen.

Damit ist es ohne weiteres möglich, dass die Gläubigerin jedenfalls im Jahr

2018.

von sich aus noch keine den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 MWST

entsprechenden Rechnungen ausgestellt hat und sie erst im Jahr 2019 begonnen

hat, von sich aus solche Rechnungen auszustellen, oder die Schuldnerin erst im

Jahr 2019 solche Rechnungen verlangt hat.

4.

4.1

Die Schuldnerin macht geltend, das

Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in

der Entscheidbegründung mit keinem Wort auf ihre Einwendung eingegangen sei,

die Schuldanerkennung sei ungültig, weil sich die Vorsitzende der

Geschäftsführung in einem Interessenkonflikt befunden und ihre Sorgfalts- und

Treuepflicht verletzt habe (Beschwerde Ziff. 20, 28 und 30 f.).

4.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53

Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,

seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der

Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die

Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das

Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29.

Oktober 2018 E. 7.2; Sutter-Somm/Chevalier,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 53 13 f.).

4.3

Eine angebliche

Sorgfaltspflichtverletzung hat die Schuldnerin ihrerseits im erstinstanzlichen

Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Betreffend die Behauptung einer

Sorgfaltspflichtverletzung ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör damit geradezu trölerisch. Unbegründet ist sie auch bezüglich

den Behauptungen einer Treuepflichtverletzung und eines Interessenkonflikts.

Die Begriffe Interessenkonflikt und Treuepflichtverletzung werden in der

Begründung des angefochtenen Entscheids zwar tatsächlich nicht ausdrücklich

erwähnt. Das Zivilgericht stellte aber fest, angesichts der Schuldanerkennung

bestehe für darüber hinausgehende Plausibilitätsüberlegungen bezüglich des

geschuldeten Gesamtbetrags und wie dieser zustande gekommen sei im summarischen

Vollstreckungsverfahren kein Raum (angefochtener Entscheid E. 2.4). Damit

erklärte es die Einwendung, die Schuldanerkennung sei wegen eines

Interessenkonflikts und einer Treuepflichtverletzung ungültig, implizit für

unerheblich. Die Schuldnerin begründete ihren Antrag auf Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren primär damit, dass die als

Rechtsöffnungstitel eingereichte Urkunde keine eigentliche Schuldanerkennung

und eine Simulation sei. Nur als weiteres Argument machte sie geltend, die

Schuldanerkennung wäre wegen eines Interessenkonflikts und einer Verletzung der

Treupflicht ungültig (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 4 ff.). Unter diesen

Umständen hat das Zivilgericht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches

Gehör nicht verletzt, indem es nicht näher auf deren drittes Argument

eingegangen ist. Ob die Auffassung des Zivilgerichts inhaltlich korrekt ist,

ist für die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

irrelevant. Im Übrigen ist vorstehend eingehend dargelegt worden, dass die

Schuldanerkennung auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen weder

wegen eines Interessenkonflikts noch wegen einer Treuepflichtverletzung

ungültig ist (vgl. oben E. 3.4 f.). Im Übrigen wäre eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden, weil sich die Schuldnerin

in ihrer Beschwerde nochmals äussern konnte, die Schuldnerin nur unrichtige

Rechtsanwendung rügt (Beschwerde Ziff. 4 und 31), die Beschwerdeinstanz in

rechtlicher Hinsicht die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie das

Zivilgericht hat (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 320 N 1 und 4) und im vorliegenden Entscheid eingehend begründet wird,

weshalb die Schuldanerkennung weder wegen eines Interessenkonflikts noch wegen

einer Treuepflichtverletzung als ungültig zu betrachten ist. Inwiefern der erst

im Beschwerdeverfahren behaupteten Verletzung der Sorgfaltspflicht neben der

behaupteten Verletzung der Treuepflicht im vorliegenden Fall eine eigenständige

Bedeutung zukommen könnte, wird von der Schuldnerin nicht dargelegt und ist

nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auf der Grundlage der glaubhaft gemachten

Tatsachen eine Verletzung der Treuepflicht der Vorsitzenden der Geschäftsführung

nicht erkennbar.

5.

Entsprechend

dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin in Anwendung von Art.

106.

Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 65‘607.70.

Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.– festgesetzt. Die Parteientschädigung für die

Gläubigerin wird in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1

lit. b Ziff. 9, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 2 und 3 HO auf CHF 2‘000.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. November 2019 (V.2019.860)

wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.