BEZ.2020.20
Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Nr. [...] Eingang 10. Mai 2019 / Postaufgabe 7. Mai 2019 (BGer 5A_634/2020 vom 14. August 2020)
20. Juli 2020Deutsch11 min
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.20
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Februar 2020
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 13. Februar 2020 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den
Betrag von CHF 30'826.55 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2019, CHF
3'198.– aufgelaufener Zins vom 31. Mai 2005 bis 3. Juni 2008 sowie CHF 7'865.05
aufgelaufener Zins vom 4. Dezember 2013 bis 11. Januar 2019.
Auf
entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 hin erstellte das
Zivilgericht einen schriftlich begründeten Entscheid und eröffnete diesen der
Beschwerdeführerin am 21. März 2020.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei die definitive
Rechtsöffnung aufzuheben, der Entscheid der Vorinstanz teilweise für ungültig
zu erklären und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingaben
vom 21. April 2020 und 29. April 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde und am 28. April 2020 nahm sie Einsicht in die Akten. Auf die
Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist
innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden.
1.2
Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin moniert zunächst in formeller Hinsicht, dass das
Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass der angefochtene
Entscheid im Dispositiv als am 20. Februar 2020 zugestellt gelte, da sich die
Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der Akteneinsicht geweigert habe, den
Entscheid im Dispositiv entgegen zu nehmen. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist es aber in keiner Weise zu beanstanden, wenn das
Zivilgericht ihr anlässlich einer Akteneinsichtnahme beim Zivilgericht einen
Entscheid (im Dispositiv) durch direkte Übergabe gegen Unterschrift eröffnet. Es
ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, wenn die
Beschwerdeführerin einerseits die Entgegennahme des Entscheids (im Dispositiv)
gegen Unterschrift verweigert und andererseits geltend macht, der Entscheid sei
ihr nicht rechtskonform eröffnet worden. Darauf ist aber im vorliegenden Fall
nicht weiter einzugehen, da das Zivilgericht auf entsprechendes Gesuch der
Beschwerdeführerin hin einen schriftlich begründeten Entscheid ausgefertigt und
diesen der Beschwerdeführerin zugestellt hat.
2.2
Weiter
moniert die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht zur Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2019 habe äussern können. Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr diese Stellungnahme während ihrer dem
Zivilgericht gemeldeten Ortsabwesenheit im Januar 2020 mit eingeschriebener
Post geschickt worden sei. Sie habe diese aber nicht abholen können, da sie
durch die Poststelle, wegen des Antrags auf Zurückbehalten der Post, an das
Zivilgericht retourniert worden sei. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführerin nach
Ablauf ihrer zuvor gemeldeten Abwesenheit am 21. Januar 2020 per A-Post
zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgte keine
Rücksendung an das Zivilgericht. Daran ändert auch der Postrückhalteauftrag
nichts, der lediglich dazu geführt haben mag, dass ihr die Sendung zu einem
späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist. Am 20. Februar 2020 nahm die
Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Diese Akteneinsichtnahme erfolgte
gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
5.
Februar 2020, um den aktuellen Verfahrenstand in den sie betreffenden
Verfahren und einen allfälligen Handlungsbedarf von ihrer Seite zu überprüfen.
Sie konnte somit bei der Akteneinsicht auch die Eingabe des Beschwerdegegners
vom 31. Dezember 2019 zur Kenntnis nehmen. In den schriftlichen Bemerkungen zum
im Dispositiv eröffneten Entscheid war die Eingabe des Beschwerdegegners
ausdrücklich erwähnt. In ihrer ausführlichen Eingabe vom 2. März 2020 an
das Zivilgericht, in welchem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen
im erwähnten Entscheid auseinandersetzt, monierte sie mit keinem Wort eine
angeblich unterbliebene Zustellung der Stellungnahme vom 31. Dezember 2019. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach sie von der
Eingabe des Beschwerdegegners erst mit der Zustellung der schriftlichen
Begründung Kenntnis erhalten habe, ist daher als unzutreffende Schutzbehauptung
zu qualifizieren. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keinen Antrag auf Rückweisung der
Sache zum neuen Entscheid gestellt hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin
diesen Antrag vorgebracht hätte, so würde eine Rückweisung des Verfahrens an
das Zivilgericht zur Wiederholung der Zusendung nur zu einem formalistischen Leerlauf
führen, da sich das Zivilgericht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin in
der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids bereits
auseinandergesetzt hat. Ob die Ausführungen des Zivilgerichts in materieller
Hinsicht zutreffend sind, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Die
definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff.
2.
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichzustellen (Vock/Aepli-wirz,
in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N 33).
Unter den Begriff der schweizerischen Verwaltungsbehörde fallen insbesondere auch
kantonale Verwaltungsbehörden (Kostkiewicz,
SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, Art. 80 N 42).
3.2
Dem
vorinstanzlichen Entscheid liegt die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4.
Dezember 2013 zu Grunde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, ob eine
Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe einem Entscheid oder einer Verfügung
einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gleichgesetzt werden könne. Die
Sozialhilfe ist eine kantonale Behörde, womit deren vollstreckbaren Verfügungen
als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu
qualifizieren sind (BGer 5A_760/2018 vom 18.03.2019 E. 3.1). Die dagegen
erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin ändern nichts an der Richtigkeit der
Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu
Grunde liegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Der
Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um
definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung
darstellen.
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass dem
Rechtsöffnungsgesuch eine Verfügung mit einer Rechtskraftbescheinigung beilag.
Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Zustellung
der Verfügung zwar an die Sozialhilfe gewandt habe und eine Kopie ihres Schreibens
dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zugestellt habe. Darin habe
sie aber explizit ausgeführt, dass es sich dabei nicht um einen Rekurs
gehandelt habe. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt habe der
Beschwerdeführerin daraufhin mitgeteilt, dass das Schreiben aufgrund ihres
Vermerks nicht als Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember
2013.
entgegengenommen werde. Auf das Schreiben des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht
reagiert. Daher sei die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermögen an der
Richtigkeit dieser Erwägungen nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin
nicht bestreitet, dass sie nach der Zustellung der Verfügung vom 4. Dezember
2013.
keinen Rekurs erhoben und auch auf das Schreiben des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt nicht reagiert hat. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin kann gegen Verfügungen der Sozialhilfe keine
«Einsprache» erhoben werden. Diese sind vielmehr mit Rekurs anfechtbar (vgl. §
41.
des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976, SG 153.100), worauf in der
Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin
in der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 21. April 2020, wonach die Rechtsmittelbelehrung
auf der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht korrekt gewesen sei, ist somit
unzutreffend. Daran ändern entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
auch die darin enthaltenen (zutreffenden) Hinweise auf mögliche Kostenfolgen
Dispositiv
des Rekursverfahrens nichts. Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass die
Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig ist.
3.4 Die
Beschwerdeführerin bringt weitere Einwände gegen die Rechtsmässigkeit der
Verfügung der Sozialhilfe vor. So sei vor Erlass dieser Verfügung ihr
rechtliches Gehör verletzt worden, womit diese anfechtbar resp. nichtig sei. Soweit
die Beschwerdeführerin die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende
Verfügung der Sozialhilfe kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass im
Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Prüfung des vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheids resp. der vollstreckbaren Verfügung
einer schweizerischen Verwaltungsbehörde mehr erfolgt. Bei Vorliegen eines
solchen Rechtsöffnungstitels können lediglich noch dessen Titelqualität (BGer
5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; vgl. dazu die obigen Ausführungen) und
die Frage geprüft werden, ob die Schuldnerin Einwendungen gemäss Art. 81
Abs. 1 SchKG vorbringt (vgl. AGE BEZ.2019.12 vom 6. Mai
2019, E. 2.3; BEZ.2018.42 vom 5. Dezember 2018, E. 2.3). Einwände gegen die Rechtmässigkeit
der Verfügung vom 4. Dezember 2013 hätte die Beschwerdeführerin in einem verwaltungsrechtlichen
Rekursverfahren gegen diese Verfügung erheben müssen. Auf einen Rekurs gegen
die genannte Verfügung hat die Beschwerdeführerin aber gemäss den zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verzichtet. Auf die gegen die Rechtmässigkeit der
Verfügung erhobenen Einwände kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr
eingegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben
sich keine Hinweise auf eine angebliche Nichtigkeit dieser Verfügung. Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, womit ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
3.5 Die
definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern nicht die Betriebene durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder
gestundet worden ist, oder, dass die Forderung verjährt ist (Art. 81 Abs. 1
SchKG). Das Verfahren bei der definitiven Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess,
dessen Zweck nicht die Feststellung der Realität des betriebenen Anspruchs ist,
sondern das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels prüft (BGE 132 III 140
E.4.1.1 S. 142). Der Beweis für Einwendungen ist ausschliesslich gestützt auf
Urkunden zu erbringen (Kostkiewicz,
a.a.o., Art. 81 N 5; Abbet, in:
Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Commentaire des articles 79 à 84
LP [SchKG], Bern 2017, Art. 81 N 6).
Die
Beschwerdeführerin unterlässt es im vorliegenden Verfahren, Urkunden
vorzubringen welche eine allfällige Tilgung, Stundung oder Verjährung beweisen
würden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Nach Art. 117
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslosigkeit liegt bei Rechtsbegehren
vor, bei welchen im Zeitpunkt des Einreichens deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustaussichten. Um die Erfolgsaussichten
eines Rechtsmittels zu beurteilen sind die Rechtsmittelanträge dem
erstinstanzlichen Entscheid gegenüber zu stellen (BGer 5A_265/2012 E. 2.3). Bereits
im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dem
Rechtsöffnungsgesuch eine rechtskräftige vollstreckbare Verfügung und damit ein
Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegt und dass die Beschwerdeführerin keine
Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt. Der Beschwerdeführerin gelingt
es nicht, dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Februar 2020 etwas Wesentliches
entgegenzusetzen. Damit ist die Beschwerde aussichtslos und somit ist die
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren.
5.
5.1 Aus
den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
5.2 Entsprechend
dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf
die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet (vgl. § 40 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Februar 2020 (V.2019.390) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.