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Entscheid

BEZ.2020.20

Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Nr. [...] Eingang 10. Mai 2019 / Postaufgabe 7. Mai 2019 (BGer 5A_634/2020 vom 14. August 2020)

20. Juli 2020Deutsch11 min

Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.20

ENTSCHEID

vom 20.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Kanton Basel-Stadt Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Februar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 13. Februar 2020 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton

Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den

Betrag von CHF 30'826.55 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2019, CHF

3'198.– aufgelaufener Zins vom 31. Mai 2005 bis 3. Juni 2008 sowie CHF 7'865.05

aufgelaufener Zins vom 4. Dezember 2013 bis 11. Januar 2019.

Auf

entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 hin erstellte das

Zivilgericht einen schriftlich begründeten Entscheid und eröffnete diesen der

Beschwerdeführerin am 21. März 2020.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde

beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei die definitive

Rechtsöffnung aufzuheben, der Entscheid der Vorinstanz teilweise für ungültig

zu erklären und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingaben

vom 21. April 2020 und 29. April 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre

Beschwerde und am 28. April 2020 nahm sie Einsicht in die Akten. Auf die

Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist

innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht eingereicht worden.

1.2

Zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin moniert zunächst in formeller Hinsicht, dass das

Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass der angefochtene

Entscheid im Dispositiv als am 20. Februar 2020 zugestellt gelte, da sich die

Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der Akteneinsicht geweigert habe, den

Entscheid im Dispositiv entgegen zu nehmen. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin ist es aber in keiner Weise zu beanstanden, wenn das

Zivilgericht ihr anlässlich einer Akteneinsichtnahme beim Zivilgericht einen

Entscheid (im Dispositiv) durch direkte Übergabe gegen Unterschrift eröffnet. Es

ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, wenn die

Beschwerdeführerin einerseits die Entgegennahme des Entscheids (im Dispositiv)

gegen Unterschrift verweigert und andererseits geltend macht, der Entscheid sei

ihr nicht rechtskonform eröffnet worden. Darauf ist aber im vorliegenden Fall

nicht weiter einzugehen, da das Zivilgericht auf entsprechendes Gesuch der

Beschwerdeführerin hin einen schriftlich begründeten Entscheid ausgefertigt und

diesen der Beschwerdeführerin zugestellt hat.

2.2

Weiter

moniert die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht zur Stellungnahme des

Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2019 habe äussern können. Die

Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr diese Stellungnahme während ihrer dem

Zivilgericht gemeldeten Ortsabwesenheit im Januar 2020 mit eingeschriebener

Post geschickt worden sei. Sie habe diese aber nicht abholen können, da sie

durch die Poststelle, wegen des Antrags auf Zurückbehalten der Post, an das

Zivilgericht retourniert worden sei. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.

Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführerin nach

Ablauf ihrer zuvor gemeldeten Abwesenheit am 21. Januar 2020 per A-Post

zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgte keine

Rücksendung an das Zivilgericht. Daran ändert auch der Postrückhalteauftrag

nichts, der lediglich dazu geführt haben mag, dass ihr die Sendung zu einem

späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist. Am 20. Februar 2020 nahm die

Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Diese Akteneinsichtnahme erfolgte

gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

5.

Februar 2020, um den aktuellen Verfahrenstand in den sie betreffenden

Verfahren und einen allfälligen Handlungsbedarf von ihrer Seite zu überprüfen.

Sie konnte somit bei der Akteneinsicht auch die Eingabe des Beschwerdegegners

vom 31. Dezember 2019 zur Kenntnis nehmen. In den schriftlichen Bemerkungen zum

im Dispositiv eröffneten Entscheid war die Eingabe des Beschwerdegegners

ausdrücklich erwähnt. In ihrer ausführlichen Eingabe vom 2. März 2020 an

das Zivilgericht, in welchem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen

im erwähnten Entscheid auseinandersetzt, monierte sie mit keinem Wort eine

angeblich unterbliebene Zustellung der Stellungnahme vom 31. Dezember 2019. Die

Behauptung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach sie von der

Eingabe des Beschwerdegegners erst mit der Zustellung der schriftlichen

Begründung Kenntnis erhalten habe, ist daher als unzutreffende Schutzbehauptung

zu qualifizieren. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keinen Antrag auf Rückweisung der

Sache zum neuen Entscheid gestellt hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

diesen Antrag vorgebracht hätte, so würde eine Rückweisung des Verfahrens an

das Zivilgericht zur Wiederholung der Zusendung nur zu einem formalistischen Leerlauf

führen, da sich das Zivilgericht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin in

der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids bereits

auseinandergesetzt hat. Ob die Ausführungen des Zivilgerichts in materieller

Hinsicht zutreffend sind, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Die

definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff.

2.

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichzustellen (Vock/Aepli-wirz,

in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N 33).

Unter den Begriff der schweizerischen Verwaltungsbehörde fallen insbesondere auch

kantonale Verwaltungsbehörden (Kostkiewicz,

SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, Art. 80 N 42).

3.2

Dem

vorinstanzlichen Entscheid liegt die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4.

Dezember 2013 zu Grunde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, ob eine

Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe einem Entscheid oder einer Verfügung

einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gleichgesetzt werden könne. Die

Sozialhilfe ist eine kantonale Behörde, womit deren vollstreckbaren Verfügungen

als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu

qualifizieren sind (BGer 5A_760/2018 vom 18.03.2019 E. 3.1). Die dagegen

erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin ändern nichts an der Richtigkeit der

Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu

Grunde liegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Der

Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um

definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung

darstellen.

Das Zivilgericht

hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass dem

Rechtsöffnungsgesuch eine Verfügung mit einer Rechtskraftbescheinigung beilag.

Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Zustellung

der Verfügung zwar an die Sozialhilfe gewandt habe und eine Kopie ihres Schreibens

dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zugestellt habe. Darin habe

sie aber explizit ausgeführt, dass es sich dabei nicht um einen Rekurs

gehandelt habe. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt habe der

Beschwerdeführerin daraufhin mitgeteilt, dass das Schreiben aufgrund ihres

Vermerks nicht als Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember

2013.

entgegengenommen werde. Auf das Schreiben des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht

reagiert. Daher sei die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermögen an der

Richtigkeit dieser Erwägungen nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin

nicht bestreitet, dass sie nach der Zustellung der Verfügung vom 4. Dezember

2013.

keinen Rekurs erhoben und auch auf das Schreiben des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt nicht reagiert hat. Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerin kann gegen Verfügungen der Sozialhilfe keine

«Einsprache» erhoben werden. Diese sind vielmehr mit Rekurs anfechtbar (vgl. §

41.

des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976, SG 153.100), worauf in der

Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin

in der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 21. April 2020, wonach die Rechtsmittelbelehrung

auf der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht korrekt gewesen sei, ist somit

unzutreffend. Daran ändern entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch die darin enthaltenen (zutreffenden) Hinweise auf mögliche Kostenfolgen

Dispositiv

des Rekursverfahrens nichts. Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass die

Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig ist.

3.4 Die

Beschwerdeführerin bringt weitere Einwände gegen die Rechtsmässigkeit der

Verfügung der Sozialhilfe vor. So sei vor Erlass dieser Verfügung ihr

rechtliches Gehör verletzt worden, womit diese anfechtbar resp. nichtig sei. Soweit

die Beschwerdeführerin die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende

Verfügung der Sozialhilfe kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass im

Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Prüfung des vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheids resp. der vollstreckbaren Verfügung

einer schweizerischen Verwaltungsbehörde mehr erfolgt. Bei Vorliegen eines

solchen Rechtsöffnungstitels können lediglich noch dessen Titelqualität (BGer

5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; vgl. dazu die obigen Ausführungen) und

die Frage geprüft werden, ob die Schuldnerin Einwendungen gemäss Art. 81

Abs. 1 SchKG vorbringt (vgl. AGE BEZ.2019.12 vom 6. Mai

2019, E. 2.3; BEZ.2018.42 vom 5. Dezember 2018, E. 2.3). Einwände gegen die Rechtmässigkeit

der Verfügung vom 4. Dezember 2013 hätte die Beschwerdeführerin in einem verwaltungsrechtlichen

Rekursverfahren gegen diese Verfügung erheben müssen. Auf einen Rekurs gegen

die genannte Verfügung hat die Beschwerdeführerin aber gemäss den zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verzichtet. Auf die gegen die Rechtmässigkeit der

Verfügung erhobenen Einwände kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr

eingegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben

sich keine Hinweise auf eine angebliche Nichtigkeit dieser Verfügung. Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass

der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 die

Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, womit ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden

Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

3.5 Die

definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern nicht die Betriebene durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder

gestundet worden ist, oder, dass die Forderung verjährt ist (Art. 81 Abs. 1

SchKG). Das Verfahren bei der definitiven Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess,

dessen Zweck nicht die Feststellung der Realität des betriebenen Anspruchs ist,

sondern das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels prüft (BGE 132 III 140

E.4.1.1 S. 142). Der Beweis für Einwendungen ist ausschliesslich gestützt auf

Urkunden zu erbringen (Kostkiewicz,

a.a.o., Art. 81 N 5; Abbet, in:

Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Commentaire des articles 79 à 84

LP [SchKG], Bern 2017, Art. 81 N 6).

Die

Beschwerdeführerin unterlässt es im vorliegenden Verfahren, Urkunden

vorzubringen welche eine allfällige Tilgung, Stundung oder Verjährung beweisen

würden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Nach Art. 117

ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslosigkeit liegt bei Rechtsbegehren

vor, bei welchen im Zeitpunkt des Einreichens deren Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustaussichten. Um die Erfolgsaussichten

eines Rechtsmittels zu beurteilen sind die Rechtsmittelanträge dem

erstinstanzlichen Entscheid gegenüber zu stellen (BGer 5A_265/2012 E. 2.3). Bereits

im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dem

Rechtsöffnungsgesuch eine rechtskräftige vollstreckbare Verfügung und damit ein

Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegt und dass die Beschwerdeführerin keine

Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt. Der Beschwerdeführerin gelingt

es nicht, dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Februar 2020 etwas Wesentliches

entgegenzusetzen. Damit ist die Beschwerde aussichtslos und somit ist die

unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren.

5.

5.1 Aus

den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

5.2 Entsprechend

dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin in Anwendung

von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf

die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet (vgl. § 40 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Februar 2020 (V.2019.390) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.