BEZ.2020.21
Beschwerde vom 10. Oktober 2019
14. Mai 2020Deutsch8 min
verhindern könne und der Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung deshalb per
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2020.21
ENTSCHEID
vom 14.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 5. März 2020
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) gerichteten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid
vom 7. August 2019 dem Kanton Basel-Stadt als Gläubiger definitive
Rechtsöffnung für CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2018 und
beseitigte den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.
August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine schriftliche Begründung des
Entscheids. Nachdem die Eingabe mit dem begründeten Entscheid von der
Schweizerischen Post dem Zivilgericht retourniert worden war und die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt hatte, dass sie
zufolge mitgeteilter Ortsabwesenheit bisher noch keine Entscheidbegründung
erhalten habe, stellte ihr das Zivilgericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2019
den Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung nochmals zu mit dem
Hinweis, dass sie Zustellungen nicht durch Einrichten eines Postlagerauftrags
verhindern könne und der Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung deshalb per
14. September 2019 als zugestellt gelte. Mit der erneuten Zustellung des
begründeten Entscheids beginne nun keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen.
Am 10. September
2019 ging beim Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] das
Fortsetzungsbegehren ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 4. Oktober 2019 die Pfändung angekündigt und sie wurde zum Vollzug
eingeladen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen
die angekündigte Pfändung Beschwerde an das Betreibungsamt erhoben und darin
beantragt, die Vorladung vom 4. Oktober 2019 sei zum jetzigen Zeitpunkt
aufzuheben. Die Beschwerde wurde in der Folge von der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt behandelt. Mit Entscheid vom
11. März 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellt sie die folgenden Anträge:
1.
Es sei das
Einzelgericht in Zivilsachen, Präsident zu veranlassen, A____ im
Rechtsöffnungsverfahren [...] schriftliche Begründung des
Rechtsöffnungsentscheides vom 7. August 2019 zuzustellen:
2.
es sei die
Betreibung Nr. [...], zuletzt auf der Stufe: Vernehmlassungsprotokoll vom 16.
März 2020, der durch mich mit Vorbehalt versehen und nachträglich ergänzt
wurde, entsprechend zurückzusetzen;
3.
es sei das
Einzelgericht in Zivilsachen zur angemessenen Entschädigung zu veranlassen für
zusätzlichen Aufwand und zahlreiche Umtriebe, die der Beschwerdeführerin wegen
evidenter Verweigerung der schriftlichen Entscheidsbegründung und den damit
verbundenen Verzögerungen und Verkomplizierungen im obigen Betreibungsverfahren
entstanden sind, zum Mindestwert von CHF 475.00;
4.
ohne Kostenfolge
für die Beschwerdeführerin.
Die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die am 31. März 2020
bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5
Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
1.2
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer
Beschwerde vom 10. Oktober 2019 an die untere Aufsichtsbehörde hat die
Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die Vorladung vom 4. Oktober 2019 sei zum
jetzigen Zeitpunkt aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren über die Anträge des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
hinaus eine Anordnung an das Einzelgericht in Zivilsachen sowie auf
„Zurücksetzung“ der Betreibungen und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung
für zusätzlichen Aufwand beantragt, handelt es sich um unzulässige neue Anträge.
Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
1.3
Dem
angefochtenen Entscheid und den Vortakten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin der im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Vorladung
vom 4. Oktober 2019 keine Folge geleistet hat. Es wurden ihr daraufhin weitere
Vorladungen zugestellt (Beschwerdebeilagen 4–6 und 8). Es stellt sich daher die
Frage, ob die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde eingetreten
ist. Diese Frage kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde gegen
den angefochtenen Entscheid ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgen E. 2).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich
die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Vorladung mit dem Hinweis wehre,
der Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2019 sei noch nicht rechtskräftig.
Den begründeten Entscheid habe sie erst bei einer Akteneinsicht beim
Zivilgericht gesehen. Den Entscheid habe sie aber nie erhalten, weshalb die
darauf erfolgte Pfändung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Die untere
Beschwerdeinstanz weist aber darauf hin, dass der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin
persönlich am 12. August 2019 im Dispositiv eröffnet worden sei. Ab diesem
Zeitpunkt sei der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Selbst eine allfällige Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid würde an
der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit desselben nichts ändern, da gemäss Art.
325.
Abs. 1 ZPO eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des
angefochtenen Entscheids nicht hemme. Ein Aufschub der Vollstreckung könne
einzig dadurch erfolgen, dass eine Rechtsmittelinstanz einen solchen gemäss
Art. 325 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verfüge, was im vorliegenden Fall jedoch nicht
geschehen sei.
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Nach erfolgter
Rechtsöffnung ist für die Behandlung des Fortsetzungsbegehrens keine
Rechtskraftbescheinigung erforderlich (BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E.
2.2). Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ergibt
sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die formelle Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit tritt mit Eröffnung des Entscheids ohne Weiteres ein, sofern,
wie bei der Anfechtung von Rechtsöffnungsentscheiden (vgl. Art. 309 lit. b
Ziff. 3 ZPO), kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dies
gilt nach der überwiegenden kantonalen Rechtsprechung und Lehre auch für lediglich
im Dispositiv eröffnete Entscheide, sofern dagegen kein die Vollstreckbarkeit
hemmendes Rechtsmittel offensteht (OGer ZG, in: GVP 2018 S. 173 ff.; KGer
BL 430 17 161 vom 12. Juni 2017 E. 1; KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E.
2; vgl. auch OGer BE ABS 18 292 vom 15. Oktober 2018; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter
vom 16. April 2012, Rz. 8 f.; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 239 N 35 und Art. 336 N 13; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al.
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1634; Markus/Wuffli, Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015 S. 107
ff.; Jent-Sørensen, Resolutiv
bedingte Vollstreckbarkeit und Vollstreckung, in: SJZ 110/2014 S. 60 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, Rz. 466). Auch das
Dispositiv
Appellationsgericht hat bereits in diesem Sinn entschieden (vgl. AGE
ZB.2018.18 vom 4. Mai 2018 E. 3). Die untere Aufsichtsbehörde hat deshalb zu
Recht erkannt, dass es für die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Betreibung
und damit auch der angefochtenen Vorladung keine Rolle spielt, ob der
Beschwerdeführerin nach der (unbestrittenen) Zustellung des
Rechtsöffnungsentscheids im Dispositiv auch die schriftliche Begründung rechtswirksam
zugestellt worden ist. Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu
Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass eine
Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall einer Beschwerde gegen den genannten
Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (angefochtener
Entscheid E. 2). Aus diesen Gründen hat die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde vom 10. Oktober 2019 zu Recht abgewiesen.
2.2 An
der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ändert auch nichts, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde gar keine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt habe erheben wollen, sondern
von einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ausgegangen
sei. Die im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Beschwerde vom 10. Oktober
2019 richtet sich ausdrücklich gegen eine Pfändung und ist an das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt gerichtet. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerde durch die untere Aufsichtsbehörde behandelt
worden ist.
3.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. März
2020 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.