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Entscheid

BEZ.2020.21

Beschwerde vom 10. Oktober 2019

14. Mai 2020Deutsch8 min

verhindern könne und der Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung deshalb per

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2020.21

ENTSCHEID

vom 14.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 5. März 2020

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) gerichteten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid

vom 7. August 2019 dem Kanton Basel-Stadt als Gläubiger definitive

Rechtsöffnung für CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2018 und

beseitigte den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.

August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine schriftliche Begründung des

Entscheids. Nachdem die Eingabe mit dem begründeten Entscheid von der

Schweizerischen Post dem Zivilgericht retourniert worden war und die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt hatte, dass sie

zufolge mitgeteilter Ortsabwesenheit bisher noch keine Entscheidbegründung

erhalten habe, stellte ihr das Zivilgericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2019

den Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung nochmals zu mit dem

Hinweis, dass sie Zustellungen nicht durch Einrichten eines Postlagerauftrags

verhindern könne und der Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung deshalb per

14. September 2019 als zugestellt gelte. Mit der erneuten Zustellung des

begründeten Entscheids beginne nun keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen.

Am 10. September

2019 ging beim Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] das

Fortsetzungsbegehren ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 4. Oktober 2019 die Pfändung angekündigt und sie wurde zum Vollzug

eingeladen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen

die angekündigte Pfändung Beschwerde an das Betreibungsamt erhoben und darin

beantragt, die Vorladung vom 4. Oktober 2019 sei zum jetzigen Zeitpunkt

aufzuheben. Die Beschwerde wurde in der Folge von der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt behandelt. Mit Entscheid vom

11. März 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellt sie die folgenden Anträge:

1.

Es sei das

Einzelgericht in Zivilsachen, Präsident zu veranlassen, A____ im

Rechtsöffnungsverfahren [...] schriftliche Begründung des

Rechtsöffnungsentscheides vom 7. August 2019 zuzustellen:

2.

es sei die

Betreibung Nr. [...], zuletzt auf der Stufe: Vernehmlassungsprotokoll vom 16.

März 2020, der durch mich mit Vorbehalt versehen und nachträglich ergänzt

wurde, entsprechend zurückzusetzen;

3.

es sei das

Einzelgericht in Zivilsachen zur angemessenen Entschädigung zu veranlassen für

zusätzlichen Aufwand und zahlreiche Umtriebe, die der Beschwerdeführerin wegen

evidenter Verweigerung der schriftlichen Entscheidsbegründung und den damit

verbundenen Verzögerungen und Verkomplizierungen im obigen Betreibungsverfahren

entstanden sind, zum Mindestwert von CHF 475.00;

4.

ohne Kostenfolge

für die Beschwerdeführerin.

Die Akten der unteren

Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die am 31. März 2020

bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5

Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

1.2

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer

Beschwerde vom 10. Oktober 2019 an die untere Aufsichtsbehörde hat die

Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die Vorladung vom 4. Oktober 2019 sei zum

jetzigen Zeitpunkt aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren über die Anträge des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens

hinaus eine Anordnung an das Einzelgericht in Zivilsachen sowie auf

„Zurücksetzung“ der Betreibungen und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung

für zusätzlichen Aufwand beantragt, handelt es sich um unzulässige neue Anträge.

Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

1.3

Dem

angefochtenen Entscheid und den Vortakten ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin der im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Vorladung

vom 4. Oktober 2019 keine Folge geleistet hat. Es wurden ihr daraufhin weitere

Vorladungen zugestellt (Beschwerdebeilagen 4–6 und 8). Es stellt sich daher die

Frage, ob die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde eingetreten

ist. Diese Frage kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde gegen

den angefochtenen Entscheid ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgen E. 2).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich

die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Vorladung mit dem Hinweis wehre,

der Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2019 sei noch nicht rechtskräftig.

Den begründeten Entscheid habe sie erst bei einer Akteneinsicht beim

Zivilgericht gesehen. Den Entscheid habe sie aber nie erhalten, weshalb die

darauf erfolgte Pfändung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Die untere

Beschwerdeinstanz weist aber darauf hin, dass der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin

persönlich am 12. August 2019 im Dispositiv eröffnet worden sei. Ab diesem

Zeitpunkt sei der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Selbst eine allfällige Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid würde an

der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit desselben nichts ändern, da gemäss Art.

325.

Abs. 1 ZPO eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Entscheids nicht hemme. Ein Aufschub der Vollstreckung könne

einzig dadurch erfolgen, dass eine Rechtsmittelinstanz einen solchen gemäss

Art. 325 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verfüge, was im vorliegenden Fall jedoch nicht

geschehen sei.

Mit diesen

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Nach erfolgter

Rechtsöffnung ist für die Behandlung des Fortsetzungsbegehrens keine

Rechtskraftbescheinigung erforderlich (BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E.

2.2). Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ergibt

sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die formelle Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit tritt mit Eröffnung des Entscheids ohne Weiteres ein, sofern,

wie bei der Anfechtung von Rechtsöffnungsentscheiden (vgl. Art. 309 lit. b

Ziff. 3 ZPO), kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dies

gilt nach der überwiegenden kantonalen Rechtsprechung und Lehre auch für lediglich

im Dispositiv eröffnete Entscheide, sofern dagegen kein die Vollstreckbarkeit

hemmendes Rechtsmittel offensteht (OGer ZG, in: GVP 2018 S. 173 ff.; KGer

BL 430 17 161 vom 12. Juni 2017 E. 1; KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E.

2; vgl. auch OGer BE ABS 18 292 vom 15. Oktober 2018; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter

vom 16. April 2012, Rz. 8 f.; Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 239 N 35 und Art. 336 N 13; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al.

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1634; Markus/Wuffli, Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015 S. 107

ff.; Jent-Sørensen, Resolutiv

bedingte Vollstreckbarkeit und Vollstreckung, in: SJZ 110/2014 S. 60 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, Rz. 466). Auch das

Dispositiv

Appellationsgericht hat bereits in diesem Sinn entschieden (vgl. AGE

ZB.2018.18 vom 4. Mai 2018 E. 3). Die untere Aufsichtsbehörde hat deshalb zu

Recht erkannt, dass es für die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Betreibung

und damit auch der angefochtenen Vorladung keine Rolle spielt, ob der

Beschwerdeführerin nach der (unbestrittenen) Zustellung des

Rechtsöffnungsentscheids im Dispositiv auch die schriftliche Begründung rechtswirksam

zugestellt worden ist. Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu

Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass eine

Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall einer Beschwerde gegen den genannten

Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (angefochtener

Entscheid E. 2). Aus diesen Gründen hat die untere Aufsichtsbehörde die

Beschwerde vom 10. Oktober 2019 zu Recht abgewiesen.

2.2 An

der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ändert auch nichts, dass die

Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde gar keine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt habe erheben wollen, sondern

von einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ausgegangen

sei. Die im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Beschwerde vom 10. Oktober

2019 richtet sich ausdrücklich gegen eine Pfändung und ist an das

Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt gerichtet. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerde durch die untere Aufsichtsbehörde behandelt

worden ist.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. März

2020 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.