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Entscheid

BEZ.2020.22

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

24. Juli 2020Deutsch29 min

sein und werde deshalb (voraussichtlich) am 20. April 2020 formell wiederholt. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.22

ZWISCHENENTSCHEID

vom 24.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gläubiger

vertreten durch [...], Avvocato,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. März 2020

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166

SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. März 2020

fand beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Verhandlung betreffend Konkurseröffnung

über die A____ (Schuldnerin) statt. An der Verhandlung nahm eine

Rechtsvertreterin der Schuldnerin teil. Mit Entscheid vom 18. März 2020

eröffnete das Zivilgericht mit Wirkung per 18. März 2020, 08:07 Uhr, den

Konkurs über die Schuldnerin. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der

Gerichtspräsident des Zivilgerichts darauf hin, dass der Bundesrat am 18. März

2020 den Rechtsstillstand nach Art. 63 SchKG mit Wirkung ab 19. März 2020

beschlossen habe. Die Konkurswirkungen seien zwar mit Unterzeichnung des

Konkurserkenntnisses am Tag davor eingetreten. Die Konkurseröffnung vom 18.

März 2020 sei daher auch mit Blick auf den Rechtsstillstand nach Art. 62

SchKG gültig und wirksam. Während des Rechtsstillstands dürfe dem Schuldner

jedoch das Konkursdekret nicht zugestellt werden. Die Mitteilung an das

Betreibungsamt, das Konkursamt, das Handelsregisteramt und das Grundbuchamt sei

aber auch während des Rechtsstillstands unverzüglich vorzunehmen. In Würdigung

dieser Umstände werde der Konkursentscheid vorliegend beiden Parteien, auch der

Schuldnerin, zugestellt. Die Zustellung an die Schuldnerin dürfte aber nichtig

sein und werde deshalb (voraussichtlich) am 20. April 2020 formell wiederholt. Der

Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 24. März 2020 zugestellt. Am 27. März

2020 publizierte das Handelsregisteramt Basel-Stadt die Auflösung der

Schuldnerin infolge Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Mit Schreiben

vom 1. April 2020 erhob die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Beschwerde und beantragt darin, es sei die am 18. März 2020 über sie

ausgesprochene Konkurseröffnung aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben, die Konkurseröffnung auszusetzen und die Frage, ob die

Konkursandrohung noch gültig sei, der Aufsichtsbehörde zu überweisen. Zudem sei

der Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Schuldnerin

machte geltend, dass die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Konkursentscheid

erst am 20. April 2020 zu laufen begonnen habe. Aufgrund des Antrags um

aufschiebende Wirkung erfolge die vorliegende Beschwerde zeitnah und eventuell

in zwei Teilen. Sie behalte sich vor, weitere Ausführungen und Beweise,

insbesondere allfällige unechte Noven gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG

(Nachweis der Bezahlung respektive Hinterlegung und Zahlungsfähigkeit),

innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzureichen. Mit Eingabe vom 9. April 2020

nahm B____ (Gläubiger) zum Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Stellung und beantragte darin die Abweisung des Gesuchs. Dazu nahm die Schuldnerin

mit Eingabe vom 17. April 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 24. April 2020 gewährte

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung. Damit wurden sowohl die Vollstreckbarkeit als auch die formelle Rechtskraft

des angefochtenen Entscheids vom 18. März 2020 vorläufig aufgehoben. Er

ordnete zudem die Aufnahme eines Güterverzeichnisses im Sinn von Art. 162

ff. SchKG durch das Konkursamt an.

Mit Eingabe vom

28. April 2020 teilte die Schuldnerin mit, dass sie auf eine Ergänzung ihrer

Beschwerdebegründung verzichte. Der Verfahrensleiter setzte daraufhin die Frist

für die Einreichung einer Beschwerdeantwort fest. In der Beschwerdeantwort vom

13. Mai 2020 beantragt der Gläubiger die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung der Konkurseröffnung über die Schuldnerin. Zur Beschwerdeantwort äusserte

sich daraufhin die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Mai 2020. Für den Fall der

blossen Gutheissung des Eventualbegehrens (Aussetzung der Konkurseröffnung und

Überweisung an die Aufsichtsbehörde) beantragt die Schuldnerin darin die

Aufhebung des Güterverzeichnisses. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 nahm der

Gläubiger Stellung zur Eingabe der Schuldnerin vom 25. Mai 2020. Der

vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide des

Konkursgerichts können innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde vom 1. April 2020 wurde fristgemäss eingereicht. Da die Schuldnerin

mit Eingabe vom 28. April 2020 mitgeteilt hat, dass sie auf die in der

Beschwerde vom 1. April 2020 vorbehaltene Ergänzung ihrer Beschwerde verzichte,

kann die Frage offenbleiben, welchen Einfluss die vom Bundesrat im Zusammenhang

mit der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassenen Verordnungen vom 18.

März 2020 betreffend den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs respektive vom 20. März 2020 betreffend

Fristenstillstand auf den Fristenlauf bei Zustellung eines Konkursdekrets

hatte. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zum Entscheid

über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine

auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt

vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 320 N 5). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die

Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im

Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und

auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO).

Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Beschwerdeinstanz entscheidet

grundsätzlich aufgrund der Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der

Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2

SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist

belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2

S. 295; Giroud, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 174 SchKG N 20).

Die Schuldnerin

macht im vorliegenden Fall nicht geltend, dass die dem Konkursentscheid zugrundeliegende

Forderung des Gläubigers getilgt oder zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei bzw.

dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. In der

Beschwerde vom 1. April 2020 hat die Schuldnerin sich zwar vorbehalten, weitere

Ausführungen und Beweise, insbesondere allfällige unechte Noven gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG nachzureichen. Mit Eingabe vom 28. April 2020 hat die

Schuldnerin dann aber mitgeteilt, dass sie auf eine ergänzende Begründung

verzichte. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG sind somit nicht erfüllt.

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde allerdings formelle und materielle Mängel

des angefochtenen Entscheids geltend. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Nach Erhalt

der Vorladung für die Konkursverhandlung vom 17. März 2020 habe die Schuldnerin

mit Eingabe vom 28. Februar 2020 geltend gemacht, dass eine Aberkennungsklage

hängig sei, die innert 20 Tagen seit Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids

eingereicht worden sei. In der Eingabe vom 4. März 2020 habe der Gläubiger vor

der Vorinstanz geltend gemacht, dass der Beschwerde vor Bundesgericht keine

aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Dabei habe er aber die Verfügung des

Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 betreffend Gewährung der aufschiebenden

Wirkung unerwähnt gelassen. Anlässlich der Konkursverhandlung habe die

Schuldnerin die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019 eingereicht

und die Abweisung des Begehrens um Konkurseröffnung beantragt. Sie habe geltend

gemacht, dass die Aberkennungsklage rechtzeitig eingereicht worden sei, da die

bundesgerichtliche Verfügung vom 9. Oktober 2019 sich ex tunc auf das Datum der

Eröffnung des angefochtenen Entscheids ausgewirkt habe. Die Vertreterin der

Schuldnerin habe anlässlich der Konkursverhandlung zudem vorgebracht, sie gehe

davon aus, dass in zweiter Instanz der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid

aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei; sie habe beantragt, hierfür den

Beweis nachreichen zu können, da dies nicht Gegenstand der Stellungnahme des Gläubigers

gewesen sei. Auf Frage der Vertreterin der Schuldnerin, ob der Sachverhalt

bezüglich der aufschiebenden Wirkung in zweiter Instanz weitere Erklärungen

bedürfe, sei dies vom Gerichtspräsidenten verneint worden. Die Schuldnerin habe

(dennoch) gleichentags die Beschwerde vor der zweiten Instanz mit dem Antrag

auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Verfügung der zweiten Instanz

betreffend aufschiebende Wirkung nachgereicht. Es stelle eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz die nach der Verhandlung

nachgereichten Dokumente nicht mehr berücksichtigt habe. Zudem stellt die

Schuldnerin infrage, ob es überhaupt zulässig sei, dass ein Richter von zu

Hause aus in Abwesenheit der Gerichtsschreiberin einen Konkurs eröffnen dürfte

(Beschwerde Ziff. 35 ff.).

Entgegen den

Ausführungen der Schuldnerin liegen keine Anzeichen für eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor. Die Schuldnerin selbst hat vor der Vorinstanz geltend

gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nicht erfüllt

seien, da eine fristgerecht eingereichte Aberkennungsklage hängig sei. Sie

hatte daher allen Anlass, die für die Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung

dieser Aberkennungsklage erforderlichen Tatsachen geltend zu machen und zu

belegen, wozu auch der Umstand gehört, dass dem Rechtsmittel gegen den

erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt

wurde. Die Schuldnerin konnte sich deshalb bei der Konkursverhandlung nicht

damit begnügen, den Antrag zu stellen, hierfür den Beweis nachreichen zu

können. Die Schuldnerin macht insbesondere nicht geltend, dass sie die

Ausstellung der Konkursverhandlung beantragt habe. Das Bundesgericht hat

festgehalten, dass mit Abschluss einer (allfälligen) Berufungsverhandlung die

Urteilsberatung beginne, weshalb danach nachgereichte Dokumente nicht mehr zu

berücksichtigen seien. Es hat dazu ausgeführt, dass in der Phase der

Urteilsberatung der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein müsse, dass das

Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein

Urteil fällen könne. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren

Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch

der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Dies

muss umso mehr im Konkursverfahren gelten, zumal das Konkursgericht gemäss Art. 171

SchKG «ohne Aufschub» zu entscheiden hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz den Entscheid ohne Berücksichtigung der im Anschluss an die

Konkursverhandlung nachgereichten Unterlagen getroffen hat. Nicht zu

beanstanden ist auch die Fällung des Urteils nach der Beratung im Home-Office

des Einzelrichters. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die

Schuldnerin in der Beschwerde zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend macht und die Frage der Rechtmässigkeit der Entscheidfindung im Home-Office

aufwirft, jedoch keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung

respektive Neueröffnung durch den Konkursrichter stellt. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass die Schuldnerin zwar eine ungenügende Protokollierung der

vorinstanzlichen Verhandlung moniert. Sie hat jedoch kein Gesuch um

Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO im vorinstanzlichen

Verfahren gestellt. Mangels eines solchen Gesuchs ist somit auf das Protokoll in

der vorliegenden Fassung abzustellen (AGE BEZ.2017.4 vom 19. Juni 2017

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar

2017.

E. 4.2).

Die Schuldnerin

weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bei Beschwerden gegen Entscheide des

Konkursgerichts gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 174

Abs. 1 SchKG unechte Noven zulässig sind (vgl. dazu BGer 5A_625/2015 vom

18.

Januar 2016 E. 3.6). Die erst nach der Konkursverhandlung

eingereichten und der Beschwerde beiliegenden Unterlagen sind somit im

Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

2.3

Der

Zivilgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der

erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid am 20. September 2018 ergangen sei und

dass die Schuldnerin es unterlassen habe, im dagegen ergriffenen Rechtsmittel

ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Innerhalb der

20-tägigen Frist nach Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids habe die

Schuldnerin keine Aberkennungsklage eingereicht. Die am 23. Dezember 2019

erhobene Aberkennungsklage sei damit klar verspätet erfolgt. Daran ändere auch die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung des Bundesgerichts vom 9.

Oktober 2019 nichts (angefochtener Entscheid E. 6).

Die Schuldnerin

weist in ihrer Beschwerde durch zulässige neue Beweismittel nach, dass sie

entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren

gegen den Rechtsöffnungsentscheid sehr wohl ein Gesuch um Anordnung der

aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, welches vom Tribunal Cantonal Lausanne

am 25. Januar 2019 gutgeheissen wurde. Die Sachverhaltsfeststellung im

angefochtenen Entscheid ist somit in diesem Punkt zu korrigieren.

Es ist folglich

von folgendem Verfahrensablauf auszugehen:

-

Zahlungsbefehl des Office des poursuites du district de

Lausanne vom 24. April 2018 (Betreibung Nr. [...]) betreffend eine

Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin;

-

Entscheid des Juge de paix du district de Lausanne vom

20.

September 2018 (Verfahrens Nr. [...]) betreffend Bewilligung der

provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung des Gläubigers gegen die

Schuldnerin;

-

Beschwerde der Schuldnerin an das Tribunal Cantonal des Kantons Waadt

vom 24. Januar 2019 gegen den genannten Rechtsöffnungsentscheid mit einem

Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

-

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Verfügung der

Präsidentin des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 25. Januar 2019;

-

Entscheid des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 7. Juni 2019, mit

welchem die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid

abgewiesen wurde;

-

Beschwerde der Schuldnerin vom 17. Juli 2019 an das Bundesgericht mit

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

-

Verfügung des Bundesgerichts vom 28. August 2019, in welchem das Gesuch

der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;

-

Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 29. August 2019;

-

Konkursandrohung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. September 2019

(mit der neuen Betreibungsnummer [...]) gegenüber der Schuldnerin;

-

(Erneutes) Gesuch der Schuldnerin vom 27. September 2019 an das

Bundesgericht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

-

Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019, in welchem das Gesuch

der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen wurde;

-

Entscheid des Bundesgerichts vom 13. November 2019, in welchem die

Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen wurde;

-

Aberkennungsklage der Schuldnerin gegen den Gläubiger vom 23. Dezember

2019.

gerichtet an die Pretura del Distretto di Lugano;

-

Konkursbegehren des Gläubigers vom 3. Januar 2020 gerichtet an das

Zivilgericht Basel-Stadt;

-

Anzeige des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2020 betreffend

Konkursverhandlung vom 17. März 2020;

-

Eingabe der Schuldnerin vom 28. Februar 2020 an das Zivilgericht Basel-Stadt;

-

Eingabe des Gläubigers vom 4. März 2020 an das Zivilgericht Basel-Stadt;

-

Konkursverhandlung vom 17. März 2020;

-

Eingabe der Schuldnerin vom 17. März 2020 an das Zivilgericht

Basel-Stadt;

-

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2020 betreffend

Konkurseröffnung.

3.

3.1

In

der Beschwerde an das Appellationsgericht macht die Schuldnerin geltend, dass die

Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Aberkennungsklage

verspätet eingereicht worden sei. Das Bundesgericht habe der Beschwerde gegen

den Rechtsmittelentscheid im Rechtsöffnungsverfahren zwar zunächst die

aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, woraufhin die Konkursandrohung

ausgesprochen worden sei. Daraufhin habe das Bundesgericht aber die Abweisung

des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung gezogen

und nachträglich die aufschiebende Wirkung angeordnet. Diese Anordnung der

aufschiebenden Wirkung wirke ex tunc. Gemäss BGE 73 I 353, 356 sei eine

Konkursandrohung, die vom Betreibungsamt ausgestellt worden sei, obwohl eine

Aberkennungsklage eingereicht worden sei, nichtig. Dies müsse auch im

vorliegenden Fall gelten, bei welchem die Konkursandrohung zwar zuerst gültig

ausgestellt worden sei und erst danach die Aberkennungsklage (rechtzeitig)

eingereicht worden sei. Die Nichtigkeit der Konkursandrohung sei von jeder

Instanz, somit auch von der Beschwerdeinstanz, von Amtes wegen zu beachten.

Daher sei die Konkurseröffnung aufzuheben. Im genannten Bundesgerichtsentscheid

habe das Bundesgericht offengelassen, ob das Konkursgericht die Frage, ob die

Konkursandrohung gültig sei, wenn sie liquide sei, in eigener Zuständigkeit

entscheiden könne. Dies sei zu bejahen, da die Nichtigkeit einer Verfügung von

jeder Instanz zu beachten sei. Eventualiter sei gemäss dem Rechtbegehren 2 der

angefochtene Entscheid aufzuheben, die Konkurseröffnung auszusetzen und die

Frage, ob die Konkursandrohung noch gültig sei, der Aufsichtsbehörde zu

überweisen (Beschwerde Ziff. 45 ff.). Die Schuldnerin macht somit im

Ergebnis geltend, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom

11.

September 2019 nichtig (geworden) sei, nachdem das Bundesgericht der

Beschwerde gegen den Rechtsmittelentscheid im Rechtsöffnungsverfahren

nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und eine

Aberkennungsklage rechtzeitig eingereicht worden sei.

Die Gläubigerin

bestreitet demgegenüber wie bereits vor der Vorinstanz, dass die von der

Schuldnerin eingereichte Aberkennungsklage rechtzeitig, d.h. innerhalb der

20-tägigen Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht worden sei.

Das Bundesgericht habe mit der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden

Wirkung den in diesem Zeitpunkt bestehenden status quo aufrechterhalten wollen.

Das Bundesgericht habe damit aber nicht nachträglich die Frist zur Einreichung

der Aberkennungsklage nach der Eröffnung des Rechtsmittelentscheids im

Rechtsöffnungsverfahren rückwirkend abnehmen wollen. Die erst auf zweites

Gesuch hin ergangene Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirke daher nicht

rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an das

Bundesgericht. Der Gläubiger habe unmittelbar nach Erhalt der Verfügung des

Bundesgerichts vom 28. August 2019, mit welcher der Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, das Fortsetzungsbegehren eingereicht.

Die Konkursandrohung sei in der Folge zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, in

welchem der Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Rechtsmittelentscheid im

Rechtsöffnungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei und auch

keine Aberkennungsklage hängig gewesen sei. Die Konkursandrohung sei somit

unbestrittenermassen rechtmässig ausgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb diese nachträglich nichtig sein soll. Dies würde gegen das Prinzip der

Rechtssicherheit verstossen. Falls die nachträgliche Anordnung der

aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht entgegen der Ansicht des

Gläubigers nachträglich zur Ungültigkeit der zuvor rechtmässig ausgestellten

Konkursandrohung geführt hätte, hätte die Schuldnerin dies innerhalb der

Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG geltend machen müssen. Die

Schuldnerin habe aber weder nach Erhalt der Verfügung des Bundesgerichts vom

9.

Oktober 2019 noch nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids des

Bundesgerichts selbst eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die

Konkursandrohung erhoben. Diese sei somit gültig und nicht mehr anfechtbar

(Beschwerdeantwort S. 10 f.).

3.2

Art. 174

Abs. 2 SchKG hält fest, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz auf

entsprechende Beschwerde hin die Konkurseröffnung aufheben kann. Wie bereits

erwähnt (vgl. oben E. 2.1), sind die in dieser Bestimmung

aufgeführten Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht erfüllt. In der Lehre

und Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Rechtsmittelinstanz die

Konkurseröffnung auch bei Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens aufheben

kann (AGE AZ.2010.35 vom 7. Dezember 2010 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Diggelmann, in: Hunkeler (Hrsg.),

Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 7). Ebenso hat die

Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufzuheben, wenn der Konkurs eröffnet wurde,

obwohl Gründe für eine Abweisung des Konkursbegehrens im Sinn von Art. 172

SchKG oder für eine Aussetzung des Verfahrens gemäss Art. 173 bzw. Art. 173a

SchKG vorlagen. Neben den in Art. 172 f. SchKG aufgeführten Gründen für

eine Abweisung des Konkursbegehrens respektive Aussetzung des Verfahrens gibt

es gemäss Lehre und Rechtsprechung weitere Abweisungsgründe (Giroud, a.a.O., Art. 174 SchKG N 24).

So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Konkursbegehren abzuweisen ist,

wenn die betriebene Person die Konkursandrohung zugestellt erhalten hat, bevor

ihr Rechtsvorschlag gültig beseitigt worden war (BGer 5A_ 682/2009 vom 20. April 2010 E. 4.2.3; vgl. Cometta,

Commentaire Romand, Basel 2005, Art. 172 SchKG N 1).

Eine

Konkurseröffnung darf nur bei einer vorgängigen rechtskonformen

Konkursandrohung eröffnet werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Prüfung

der Rechtmässigkeit der Konkursandrohung nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Konkursgerichts fällt (Diggelmann,

a.a.O., Art. 174 N 7). Für den Entscheid über die Gültigkeit der

Konkursandrohung ist grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.),

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl.,

Zürich 2017, Art. 172 N 1; vgl. BGer 5P.178/2005 vom 11. Juli 2005

E. 1.1; Fritschi,

Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010). Demgemäss

sieht Art. 173 Abs. 2 SchKG vor, dass das Konkursgericht das

Verfahren auszusetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des

Konkursbegehrens zu überweisen hat, wenn es von sich aus findet, dass im

vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG) erlassen

wurde (BGE 135 III 14 E. 5.4 S. 18). Die Überweisung an die

Aufsichtsbehörde ist bereits angezeigt, wenn das Konkursgericht die Abwesenheit

von Nichtigkeitsgründen lediglich bezweifelt (Giroud,

a.a.O., Art. 173 SchKG N 6; vgl. BGE 118 III 6 E. 2a S. 6 f.; Diggelmann, a.a.O., Art. 173 N 3). In

der Lehre und Rechtsprechung wird aber anerkannt, dass das Konkursgericht

respektive auf entsprechende Beschwerde hin die Rechtsmittelinstanz auch

selbstständig das Konkursbegehren abweisen bzw. den Konkurs aufheben kann, wenn

von einer offensichtlichen Nichtigkeit des dem Konkursentscheid zugrunde liegenden

Akts auszugehen ist (BGE 135 III 14 E. 5.4 S. 18; KGer GR KSK 18 66 vom 5.

November 2018 E. II.3.1; Diggelmann,

a.a.O., Art. 174 N 7, Giroud,

a.a.O., Art. 173 SchKG N 6; Amonn/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S.

335).

Es ist damit

nachfolgend zu prüfen, ob im vorgenannten Sinn von einer offensichtlichen

Nichtigkeit der dem Konkursentscheid zugrundeliegenden Konkursandrohung

auszugehen ist.

3.3

Gemäss

Art. 159 SchKG droht das Betreibungsamt dem Schuldner nach Empfang des

Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an, wenn er der Konkursbetreibung

unterliegt. Das Betreibungsamt hat vor dem Versand der Konkursandrohung zu

prüfen, ob der Gläubiger über einen noch gültigen Zahlungsbefehl verfügt und ob

ein allfälliger Rechtsvorschlag aufgrund eines vollstreckbaren Urteils

beseitigt worden ist. Wurde lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt, darf

keine Konkursandrohung erlassen werden (Diggelmann,

a.a.O., Art. 159 N 2). Im vorliegenden Fall wurde dem Gläubiger im Entscheid

des Juge de paix du district de Lausanne vom 20. September 2018 (lediglich)

provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung gewährt.

Allerdings wird eine provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 83 Abs. 3

SchKG definitiv, wenn es der Schuldner unterlässt, rechtzeitig auf dem Weg des

ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsorts auf Aberkennung der

Forderung zu klagen. Die Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen nach

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu erheben. Da der

Rechtsöffnungsentscheid einzig mit Beschwerde anfechtbar ist und dieser keine

aufschiebende Wirkung zukommt, beginnt die Frist mit der Eröffnung des

Rechtsöffnungsentscheids zu laufen. Wurde gegen den Rechtsöffnungsentscheid

Beschwerde erhoben und dieser von der Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung

erteilt, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Entscheids der

Beschwerdeinstanz zu laufen (Staehelin,

Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 83 SchKG N 25).

Im vorliegenden

Fall hat die Schuldnerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Juge de paix du

district de Lausanne Beschwerde an das Tribunal Cantonal des Kantons Waadt

erhoben und darin erfolgreich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

Wirkung gestellt. Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 hat aber das Tribunal Cantonal

des Kantons Waadt die Beschwerde abgewiesen. Den Antrag der Schuldnerin in der

Beschwerde vom 17. Juli 2019 an das Bundesgericht auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde hat das Bundesgericht mit Verfügung

vom 28. August 2019 abgewiesen. Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass sie

innerhalb von 20 Tagen seit der Zustellung des Beschwerdeentscheids des

Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 7. Juni 2020 eine Aberkennungsklage eingereicht

habe. Die entsprechende Frist ist nach der Zustellung der Verfügung des

Bundesgerichts vom 28. August 2019 (zunächst) unbenutzt abgelaufen. Damit ist

die provisorische Rechtsöffnung definitiv geworden. Das Betreibungsamt hat

daher nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens des Gläubigers vom 29. August 2019

am 11. September 2019 zu Recht die Konkursandrohung gegenüber der Schuldnerin

erlassen, was auch von der Schuldnerin anerkannt wird (vgl. Beschwerde

Ziff. 43). Die Rechtmässigkeit des Erlasses dieser Konkursandrohung zu

diesem Zeitpunkt wird von der Schuldnerin nicht infrage gestellt. Die

Schuldnerin hat gegen die Konkursandrohung keine Beschwerde gemäss Art. 17

SchKG erhoben. Die Konkursandrohung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Zu prüfen bleibt,

ob die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019, in welchem das Gesuch

der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen worden ist

respektive die von der Schuldnerin innerhalb von 20 Tagen nach der Zustellung

des Entscheids des Bundesgerichts in der Sache eingereichte Aberkennungsklage

nachträglich zur Nichtigkeit der Konkursandrohung geführt hat, wie dies von der

Schuldnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun auch in

Beschwerdeverfahren vorgebracht wird.

3.4

3.4.1

Der

Beschwerde an das Bundesgericht kommt gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) grundsätzlich keine aufschiebende

Wirkung zu. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmungen kann der Instruktionsrichter

oder die Instruktionsrichterin über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen

oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

Die Anordnung

der aufschiebenden Wirkung bedeutet gemäss Lehre und Rechtsprechung

grundsätzlich, dass die Anordnungen des angefochtenen Entscheids einstweilen

(ex tunc) keine Wirkung entfalten, d.h. die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen

Entscheids während der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens

fehlt (BGer 5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4; BGE 127 III 569

E. 4b S. 571 f.; Levante,

SchKG-Sachen vor Bundesgericht – Anmerkungen zum Verfahren, in: ZZZ

46/2019 S. 99 ff., 104; Rohner/Mohs,

in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung,

Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 336 N 5; Markus/Wuffli, Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015 S. 75

ff., 96). Ein Gerichtsurteil oder eine Lehrmeinung, welche sich mit der Frage

der ex tunc-Wirkung einer nachträglichen Verfügung betreffend aufschiebende

Wirkung nach einer vorgängigen Abweisung eines entsprechenden Gesuchs befasst,

ist nicht ersichtlich. Die Schuldnerin führt dazu lediglich aus, dass kein

Grund bestehe, die ex tunc-Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des

angefochtenen Entscheids vorliegend nicht anzuwenden (Beschwerde Ziff. 43).

Der Gläubiger macht demgegenüber geltend, dass sich aus den beiden Verfügungen

des Bundesgerichts betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung der

aufschiebenden Wirkung respektive nachträgliche Anordnung der aufschiebenden

Wirkung ergebe, dass das Bundesgericht mit der zweitgenannten Verfügung nicht

die bereits abgelaufene Frist zur Einreichung einer Aberkennungsklage gemäss Art. 83

SchKG rückwirkend wieder habe herstellen wollen. Gemeint sei vielmehr der status

quo nach Ausstellung der Konkursandrohung. Auch die Schuldnerin sei sich im

Zeitpunkt der Einreichung eines neuen Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden

Wirkung bewusst gewesen, dass die Frist gemäss Art. 83 SchKG nunmehr

bereits abgelaufen sei. In ihrem zweiten Gesuch habe die Schuldnerin daher nur

noch die Möglichkeit zur Einreichung einer Klage gemäss Art. 85a Abs. 1

SchKG erwähnt und nicht mehr die Möglichkeit zur Einreichung einer

Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG. Das Bundesgericht habe in der

Folge mit der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die

Wirksamkeit der zuvor bereits erfolgten Konkursandrohung aufheben wollen,

sondern lediglich den drohenden Konkurs bis zu seinem Entscheid in der Sache

stoppen wollen. Es habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darum gehe,

den status quo nach Erlass der Konkursandrohung beizubehalten

(Beschwerdeantwort S. 9 f.; Stellungnahme vom 28. Mai 2020 S. 1 f.).

3.4.2

Es

ist zutreffend, dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 9. Oktober 2019

ausgeführt hat, dass eine Konkursandrohung allein keinen genügenden Grund für

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung darstelle, dass aber angesichts der

Höhe der strittigen Forderung und des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers

Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Aufrechterhaltung des

status quo während des bundesgerichtlichen Verfahrens vorlägen. Ob sich damit

allerdings, wie vom Gläubiger ausgeführt, eine Abweichung vom Grundsatz der ex

tunc-Wirkung einer Anordnung gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG ergibt, erscheint fraglich.

In der Lehre und

Rechtsprechung ist, wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.4.1),

anerkannt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf entsprechendes

Gesuch hin grundsätzlich ex tunc auf den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen

Entscheids wirkt. Dies gilt auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung erst nach

Ablauf der 20-tägigen Klagefrist gemäss Art. 83 SchKG angeordnet worden ist (Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 25).

Dieser Ansicht folgt, soweit ersichtlich, auch die Rechtsprechung. So hat das

Bundesgericht in der Verfügung vom 28. August 2019 zwar darauf hingewiesen,

dass es am Schuldner liege, bei einer Beschwerdeerhebung gegen einen

Rechtsöffnungsentscheid die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die

Einhaltung der Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG sicherzustellen. Es

hat dies jedoch allein damit begründet, dass das Gesuch auch abgelehnt werden

könnte (ebenso Cour de justice GE ACJC/298/2019 vom 27. Februar 2019

E. 6.1.1). Daraus ist zu schliessen, dass die 20-tägige Frist zur

Einreichung der Klage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zumindest dann

nicht (mit Verwirkungsfolge) abläuft, wenn mit der Beschwerde direkt die

Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird und dieser Antrag (nach

Ablauf der 20-tägigen Frist) gutgeheissen wird. Ob dies auch der Fall ist, wenn

das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst abgewiesen und erst

nachträglich gutgeheissen wurde, muss zwar als fraglich bezeichnet werden.

Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung zur grundsätzlichen ex tunc-Wirkung

von solchen Anordnungen wäre eine gewollte Abweichung wohl deutlicher zum

Ausdruck zu bringen. In der Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019

wurde aber trotz der erst nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung

zur Begründung ausgeführt, dass der status quo während des (gesamten)

bundesgerichtlichen Verfahrens erhalten bleiben soll. Im Verfügungsdispositiv

wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beschränkt.

Es ist insgesamt

festzustellen, dass nicht auszuschliessen ist, dass das Bundesgericht mit der

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom 9. Oktober 2019

nicht vom Grundsatz der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des

angefochtenen Entscheids abweichen wollte. Somit bestehen zumindest Zweifel an

der Abwesenheit von Nichtigkeitsgründen.

3.4.3

Selbst

wenn anzunehmen wäre, dass die nachträgliche Anordnung der aufschiebenden

Wirkung gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2019 ex tunc auf

den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids Wirkung gezeigt hätte,

liesse sich daraus entgegen den Ausführungen der Schuldnerin noch nicht ohne

weiteres ableiten, dass die vor dieser Verfügung ergangene Konkursandrohung

nichtig war bzw. wurde. In der Lehre und Rechtsprechung ist zwar anerkannt,

dass eine Konkursandrohung dann nichtig ist, wenn im Zeitpunkt des Erlasses

dieser Konkursandrohung eine Aberkennungsklage hängig war (BGE 101 III 40

E. 1 S. 41 f.; OGer OW vom 8. April 2015, in: OGVE

2014/2015 Nr. 11, S. 44; Bern, Aufsichtsbehörde, ABS 09 176 vom 9. September

2009.

E. 10; Ottomann/ Markus,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 159 SchKG N 7; Barth/Humbel/ Spirig/Zihlmann,

Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht, in: AJP 1994 S. 1180 ff., 1181).

Die Frage, ob dies auch der Fall ist, wenn die Frist zur Einreichung der

Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG infolge der (zunächst

erfolgten) Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ungenutzt

abgelaufen ist und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

gegen den Rechtsöffnungsentscheid sowie die Einreichung der Aberkennungsklage

erst nach der rechtskonform erlassenen Konkursandrohung erfolgt sind, ist

soweit ersichtlich in der Lehre und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden.

Gegen die Annahme der Nichtigkeit der Konkursandrohung unter diesen Umständen könnte

sprechen, dass diese zunächst rechtswirksam erlassen wurde. Zudem hätte die

Schuldnerin durchaus die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit der

Konkursandrohung mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG infrage zu

stellen. So hätte sie dieses Rechtsmittel einerseits nach der Anordnung der

aufschiebenden Wirkung in der vorgenannten Verfügung des Bundesgerichts vom 9.

Oktober 2019 oder nach der Einreichung der Aberkennungsklage ergreifen können.

Von einer

offensichtlichen Nichtigkeit der Konkursandrohung, welche trotz der

grundsätzlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der

Betreibungshandlungen inklusive der Konkursandrohung im Verfahren betreffend

die Weiterziehung der Konkurseröffnungsverfügung gemäss Art. 174 SchKG zu

beachten respektive festzustellen wäre (vgl. oben E. 3.2), kann aufgrund der

offenen Rechtsfragen nicht gesprochen werden. Dem Hauptbegehren der Schuldnerin

im Beschwerdeverfahren kann daher nicht Folge geleistet werden.

Entgegen den

Anträgen des Gläubigers kann die Beschwerde aufgrund der obigen Ausführungen

aber auch nicht abgewiesen werden. Es ist vielmehr in Anwendung von Art. 173

Abs. 2 SchKG der Entscheid auszusetzen und der Fall an die

Aufsichtsbehörde zu überweisen (vgl. BGer 5A_11/2016 vom 26. April 2016

E. 3.1; BGE 118 III 4 E. 2; 96 III 31 E. 2; Diggelmann, Rechtsmittel gegen die

Konkurseröffnung, in: ZZZ 37/2016 S. 99 ff., 101). Diese wird sodann zu

prüfen haben, ob sie selbstständig über die Vorfrage der Rechtzeitigkeit der

Einreichung der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG entscheiden oder ob

sie ihrerseits das Verfahren aussetzen wird, um den Ausgang des

Anerkennungsverfahrens abzuwarten (vgl. dazu BGE 117 III 17 E. 2

S. 20, 102 III 70 E. 2b S. 70 f.).

4.

Mit Verfügung

vom 24. April 2020 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuerkannt und gleichzeitig das Konkursamt mit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses

beauftragt. Entgegen den Anträgen der Parteien besteht kein Grund, an diesen vorsorglichen

Anordnungen etwas zu ändern. Die Schuldnerin beantragt zwar in ihrer Eingabe

vom 25. Mai 2020 die Aufhebung der Anordnung der Aufnahme eines

Güterverzeichnisses. Sie begründet dies aber lediglich damit, dass es nicht

gerechtfertigt erscheine, die Schuldnerin bei einer derart offensichtlichen

Rechtslage auf längere Zeit hinaus modifizierten Verfügungsbeschränkungen zu

unterwerfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtslage gemäss den obigen

Ausführungen keineswegs als offensichtlich bezeichnet werden kann. Die

Schuldnerin hat keine weiteren Ausführungen und Beweise zum Nachweis der

Bezahlung respektive Hinterlegung und Zahlungsfähigkeit eingereicht. Ihren

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat sie im Wesentlichen damit

begründet, dass sie zur Publikation des Jahresabschlusses per 30. April 2020

verpflichtet sei. Die Schuldnerin hat aber dem Gericht in der Folge nach der

Gewährung der aufschiebenden Wirkung keinen solchen Jahresabschluss zugestellt.

Aus den Ausführungen in der Beschwerde und aus den Beilagen zu dieser gehen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin nicht nachvollziehbar hervor. Die

Schuldnerin weist in ihren ad hoc-Publikationen auf wesentliche

Umstrukturierungsmassnahmen hin, deren Ausgang für die Beurteilung der

aktuellen wirtschaftlichen Situation wesentlich sind. Aufgrund der nach wie vor

bestehenden Unsicherheit betreffend diese Verhältnisse und der ausgebliebenen

Hinterlegung oder sonstigen Sicherung der Forderung des Gläubigers ist an der

Anordnung des Güterverzeichnisses festzuhalten.

5.

Mit

der Aussetzung des Verfahrens und der Überweisung an die untere Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt wird das vorliegende Beschwerdeverfahren

nicht abgeschlossen. Es ist deshalb angebracht, über die Kosten des Verfahrens

erst im Endentscheid zu befinden

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt

und die Sache wird zur Prüfung der Gültigkeit der Konkursandrohung an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt überwiesen.

An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der

Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt des

Kantons Basel-Stadt gemäss Verfügung vom 24. April 2020 wird festgehalten.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird im Endentscheid

befunden.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.