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Entscheid

BEZ.2020.23

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

2. Mai 2020Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.23

ENTSCHEID

vom 2.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Januar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

B____

(Schuldner) erhob gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020

(definitive Rechtsöffnung) am 13. März 2020 sinngemäss

Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an

das Appellationsgericht überwiesen. Als nicht berufungsfähiger Entscheid

kann der Entscheid eines Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b

Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), wobei die

Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu

erheben ist (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Dispositiv

Die am 13. März 2020 beim Zivilgericht eingereichte Beschwerde erfolgte demnach

verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (V.2019.748) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.