BEZ.2020.23
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
2. Mai 2020Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.23
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Januar 2020
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
B____
(Schuldner) erhob gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020
(definitive Rechtsöffnung) am 13. März 2020 sinngemäss
Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht überwiesen. Als nicht berufungsfähiger Entscheid
kann der Entscheid eines Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b
Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), wobei die
Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu
erheben ist (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Dispositiv
Die am 13. März 2020 beim Zivilgericht eingereichte Beschwerde erfolgte demnach
verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (V.2019.748) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.